BVwG G306 2012738-2

G306 2012738-2Federal Administrative CourtSep 19, 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen

Full text

BVwG G306 2012738-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2012738.2.00

Spruch

G306 2012738-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG XXXX),Zl.: XXXX, vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandel gemäß § 28a Abs. 1 2. Und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5.Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG, wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 7.Fall SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 23.05.2016, Zl.: wegen § 15 StGB und § 299 Abs. 1 StGB, § 15, 269 Abs. 1 3 Fall sowie § 288 Abs. 1 StGB zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich vom 23.12.2015, dem BF nachweislich durch persönliche Übernahme am 05.01.2016 zugestellt, wurde dieser aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Der BF hat bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme abgegeben.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 01.07.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Mit per Post am 14.07.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der BF aus, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei. Er zum Drogenverkauf von islamischen Aktivisten gezwungen worden wäre und er nicht nach Tschechien zurück könne, da er dort einer großen Gefahr, wahrscheinlich sogar mit Todesfolge, ausgesetzt wäre.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 08.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist tschechischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.

1.2. Der BF weist im Zentralen Melderegister lediglich Meldungen in diversen Justizanstalten Österreichs auf und war einmalig im Zeitraum vom XXXX2015 - XXXX2015 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet - obwohl zu diesem Zeitpunkt gegen den BF bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand.

1.3. Der BF ging im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nach.

1.4. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandel gemäß § 28a Abs. 1 2. Und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5.Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall, Abs. 2 sMG, wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 7.Fall SMG, zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl.:

wegen § 15 StGB und § 299 Abs. 1 StGB, § 15, 269 Abs. 1 3 Fall sowie § 288 Abs. 1 StGB zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Diesen Verurteilungen liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit andern Mittätern seit zumindest Dezember 2014 bis Mai 2015 einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift aus Tschechin aus- und nach Österreich eingeführt hat und hier im Bundesgebiet dieses Suchtgift vorschriftswidrig , teils an bekannten, teils an unbekannten Personen übergeben und damit überlassen hat. Der BF hat selbst Suchtgift konsumiert. Der BF beging des Weiteren - sich bereits in Haft befindend - einen Widerstand gegen die Staatsgewalt, eine falsche Beweisaussage vor Gericht sowie eine versuchte Begünstigung.

Als mildernd zog das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung der suchtmittelhältigen Substanzen, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall nach der Haftentlassung, die mehrfache Überschreitung der Übermenge, die Tatbegehung während einem anhängigen Strafverfahren, sowie acht einschlägige Vorstrafen, heran. Bei der zweiten Verurteilung betreffend Widerstand gegen die Staatsgewalt, der falschen Beweisaussage vor Gericht sowie die versuchte Begünstigung zog das Strafgericht das umfassende Geständnis und das es teilweise beim Versuch blieb als mildert, jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, massive Vorstrafenbelastung sowie der Voraussetzungen der Strafverschärfung als erschwerend heran.

Es wird festgestellt, dass der BF die im Urteil beschriebenen Straftaten begangen hat.

1.5. Der BF weist zudem im tschechischen Strafregister bereits 18 Eintragungen auf und zieht sich die kriminelle Karriere vom Diebstahl bis zu Raub.

1.6. Ob der BF nach wie vor an Suchtmittel gewöhnt ist konnte nicht festgestellt werden.

1.7. Der BF verfügt im Bundesgebiet über weitschichtige Verwandte in Form eines Cousin und einer Cousine. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden.

1.8. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich, dessen Familienstand sowie seine Obsorge Freiheit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die rechtskräftigen Verurteilungen, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf der im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen der obzitierten Urteile und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Die einschlägigen Vorverurteilungen des BF in Tschechien, sowie die Mittellosigkeit ergeben sich aus den Ausführungen im obzitierten Strafurteilen des BF sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die bisherige Erwerbsuntätigkeit ergibt sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF im verwaltungsrechtlichen Verfahren und ergibt sich die Tatsache, dass der BF zu seinem Cousin sowie seiner Cousine weder ein gemeinsamer Wohnsitz bestand aus einem Auszug aus dem ZMR sowie der gegenwärtig anhaltenden Anhaltung des BF in Strafhaft. Zudem brachte der BF selbst in der Beschwerde keinen Sachverhalt vor, welcher auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zum Bundesgebiet des BF schließen ließe.

Die gegenwärtige noch andauernde Inhaftierung des BF beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergeben sich die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer sonstigen tiefgreifenden Integration des BF aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen lassen würden.

Die Suchtmittelgewöhnung des BF beruht auf den Ausführungen im obzitierten Strafurteil des BF und ergibt sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF aus dem Umstand, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch vor dem BVwG dessen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit in Frage stellende Angaben getätigt hat.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF zum Drogenverkauf gezwungen worden wäre und er dies bereits dem Strafgericht bzw. der Richterin mitgeteilt, diese jedoch dieser Tatsache keiner Aufmerksamkeit geschenkt habe, so ist auszuführen, dass der BF rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und ihm in diesem Zusammenhang offen stand sämtliche möglichen Rechtsmittel zu ergreifen. Das erkennende Gericht ist nicht dazu berufen, über Beschwerdeeingaben, die ausschließlich das strafrechtliche Verfahren betreffen, zu werten.

Wenn der BF in seiner Beschwerde weiteres moniert, die belangte Behörde hätte es nicht interessiert bzw. niemand davon hören will, das er bei einer Rücküberstellung nach Tschechien einer Todesgefahr ausgesetzt wäre, ist zu entgegnen, dass das BFA dem BF die Möglichkeit eingeräumt hat sich in der Sache zu äußern und sachdienliche Hinweise samt Beweismittel vorzubringen, welche vom BF jedoch nicht genutzt wurde. Des Weiteren wäre eine behauptete Verfolgung im Heimatland und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Rückkehr, im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz zu prüfen.

Mit Verweis auf die den BF treffende Mitwirkungspflicht (vgl. § 132 BFA-VG; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz 321) kann kein Fehlverhalten der belangten Behörde erkannt werden. Mangels Mittwirkung des BF und Vorbringens näherer sachdienlicher Angaben durch diesen, sind allfällig unterbliebene Sachverhaltsfeststellungen sohin keinesfalls der belangten Behörde anzulasten sondern einzig vom BF zu verantworten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

3.2.3. Da vom BF, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren jedoch aufgrund seines Aufenthaltsbeginns in Österreich frühestmöglich mit 2013 nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.4. Der BF wurde unbestritten mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX,Zl.: XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandel gemäß § 28a Abs. 1 2. Und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5.Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall, Abs. 2 SMG, wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl.: wegen § 15 StGB und § 299 Abs. 1 StGB, § 15, 269 Abs. 1 3 Fall sowie § 288 Abs. 1 StGB zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Diesen Verurteilungen liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit andern Mittätern seit zumindest Dezember 2014 bis Mai 2015 einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift aus Tschechin aus- und nach Österreich eingeführt hat und hier im Bundesgebiet dieses Suchtgift vorschriftswidrig , teils an bekannten, teils an unbekannten Personen übergeben und damit überlassen hat. Der BF hat selbst Suchtgift konsumiert. Der BF beging des Weiteren einen Widerstand gegen die Staatsgewalt, eine falsche Beweisaussage vor Gericht sowie eine versuchte Begünstigung.

Als mildernd zog das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung der suchtmittelhältigen Substanzen, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall nach der Haftentlassung, die mehrfache Überschreitung der Übermenge, die Tatbegehung während einem anhängigen Strafverfahren, sowie acht einschlägige Vorstrafen, heran. Bei der zweiten Verurteilung betreffend Widerstand gegen die Staatsgewalt, der falschen Beweisaussage vor Gericht sowie die versuchte Begünstigung zog das Strafgericht das umfassende Geständnis und das es teilweise beim Versuch blieb als mildert, jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, massive Vorstrafenbelastung sowie der Voraussetzungen der Strafverschärfung als erschwerend heran.

In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.

Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318),welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin weist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig durch den Verkauf von Suchtmitteln zu bereichern, sich damit rechtswidrige Nebeneinkünfte zu erschließen, und dazu organisiert und, über einen langen Zeitraum hinweg, nachhaltig und Staatsgrenzen ignorierend zu agieren, sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, trotz eigenen Erfahrens dieser aufgrund eigener Drogengewöhnung, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter teils einschlägiger Vorverurteilungen in Tschechien und Inhaftierung in Österreich , sohin bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen/Vergehen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Interessen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Einfuhr und Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Dies wurde auch in der Beschwerdeeingabe sehr deutlich, wonach der BF nach wie vor seine Taten damit begründet gezwungen worden zu sein und mit keinem Wort auch sein getanes Unrecht eingeht.

Erschwerend kommt hinzu, dass der BF bereits seit mehr als einem Jahrzehnt immer wieder, oft bereits nach kurzer Zeit, straffällig und im Bundesgebiet bereits im Jahr 2013 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, das Unbill einer Haft verspürte und sich trotzdem nicht von der Begehung weiterer strafbarer Taten abzuhalten vermochte.

Der BF geht in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf sein strafrechtliches Verhalten ein und zeigt keinerlei Reue hinsichtlich seiner Taten sondern überspielt dessen Verantwortung mit den Worten, dass er zum Drogenverkauf von islamistischen Aktivisten gezwungen worden sei, was zudem auch auf eine fehlende allfällige Folgen und Wirkungen reflektierende Auseinandersetzung des BF mit dessen Suchtmittelgewöhnung hinweist. Eingedenk der Vermögenssituation des BF, welche sich durch Arbeits- und Vermögenslosigkeit auszeichnet, sowie dessen bisher unbehandelt gebliebenen Suchtmittelgewöhnung, kann diesem gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut eine ihm bietende Gelegenheit zum Erwerb, Besitz, Weitergabe und Einfuhr von Suchtgiften Zwecks Erschließung von Nebeneinkünften und allfälliger Finanzierung der eigenen Suchtmittelgewöhnung, nutzten wird, und in sein kriminelles Verhalten zurückfällt.

Mit Blick auf die bisherige - kriminelle - Vergangenheit des BF, welche sich durch wiederholt fremdenrechts- und strafrechtswidriges Verhalten und erfolglosen Erfahrens von strafgerichtlicher Sanktionen auszeichnet, kann dem BF insbesondere eingedenk dessen gegenwärtigen finanziellen Lage und Suchtmittelgewöhnung keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen diesen nicht rechtfertigen.

Wenn der BF auch über weitschichtige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, so hat dies vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des BF und der damit in Zusammenhang stehenden wissentlichen Hinnahme durch den BF diese, sowie sein Aufenthalts- und Einreiserecht ins Bundesgebiet, damit aufs Spiel gesetzt und dessen Inkaufnahme des allfällig möglichen Verlustes dieser, eine Relativierung hinzunehmen haben. Hinzu kommt, dass die Inhaftierung des BF aufgrund der damit naturgemäß einhergehenden Verhinderung intensive Beziehungen aufrechtzuerhalten bzw. solche einzugehen, dessen familiären Integrationsmomente in Österreich weiter relativieren.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentums- und Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050 und VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend -, vermögenslos ist, gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, und zudem dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen Nebeneinkünften aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 u

3. FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht unweigerlich den Abbruch all seiner im Bundesgebiet befindlichen Beziehungen bedeuten müsste. Vielmehr stünde es dem BF offen, diese unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln, wie beispielsweise Post, Internet und Telefon, oder durch Besuchsfahrten seiner in Österreich aufhältigen Kontaktpersonen, aufrecht zu erhalten und zu pflegen.

3.2.5. Insofern war gegenständlich das Aufenthaltsverbot nicht zu beheben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes keiner Reduzierung zugängig.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.3.2. Angesichts der obigen Ausführungen zur Gefährlichkeit des BF, ist in Anerkennung, dass ein weiterer Aufenthalt des BF eine Gefährdung öffentlicher und Privater Interessen bedeuten würde, der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die unmittelbare Effektuierung des Aufenthaltsverbotes des BF als notwendig erachtet.

Insofern war angesichts der obigen Bestätigung des Aufenthaltsverbotes und dessen Dauer, Spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 6 nicht entgegensteht.

Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche und private Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und vom BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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