BVwG G302 2119865-1

G302 2119865-1Federal Administrative CourtSep 16, 2016

Regest

Ermessen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Meldeverstoß

Full text

BVwG G302 2119865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2119865.1.00

Spruch

G302 2119865-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RAe XXXX, in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 04.03.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.03.2013, Zl. XXXX, verpflichtete die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) die XXXX (im Folgenden: BF), gemäß § 56 Abs. 1 ASVG für die ehemalige Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: JS), VSNR XXXX, aufgrund der nicht fristgerecht eingegangenen Abmeldung mit Beschäftigungsende 11.11.2012 und Entgeltende 11.11.2012 die allgemeinen Beiträge von 12.11.2012 bis 27.01.2013 in Höhe von insgesamt EUR 2.259,89 zu entrichten.

2. Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch (nunmehr Beschwerde) führte die BF aus, dass sich die betroffene Arbeitnehmerin JS beginnend mit 10.10.2012 im Krankenstand befunden habe. Am 11.10.2012 habe sie ihr eine Schwangerschaft mitgeteilt. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft sei der letzte Kontakt zwischen ihr und der ehemaligen Arbeitnehmerin gewesen. Eine Meldung über das Ende des Krankenstandes sei ihr weder von JS noch von der GKK übermittelt worden. Aus diesem Grunde sei sie lange Zeit in Unkenntnis davon geblieben, dass der Krankenstand tatsächlich bereits mit 11.11.2012 beendet gewesen sei. Da sie auch im Jänner 2013 noch keine Mitteilung seitens JS über deren Verbleib erhalten habe, habe sie diese schriftlich aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Nachdem JS dieser Meldung nicht nachgekommen wäre, sei am 25.01.2013 neuerlich ein Schreiben an sie verfasst worden. Da sich JS daraufhin immer noch nicht gemeldet habe und die BF in der Zwischenzeit durch Nachfrage bei der GKK in Erfahrung habe bringen können, dass der Krankenstand bereits mit 11.11.2012 beendet worden sei, habe sie JS schließlich mit dem Abmeldegrund "vorzeitiger unberechtigter Austritt" abgemeldet. Tatsächlich treffe somit die BF kein Verschulden daran, dass die Abmeldung der JS erst im Jänner 2013 erfolgt sei, da sie selbst nicht im Klaren über deren Verbleib gewesen sei. Da sie sich aufgrund der vorliegenden Schwangerschaft in einem arbeitsrechtlich sensiblen Bereich bewegt habe, habe sie mit der Abmeldung zugewartet. Als ihr klar gewesen sei, dass JS trotz Ende des Krankenstandes nicht zur Arbeit erscheinen werde, habe sie aus Kulanz und im guten Willen noch drei Mal diese schriftlich aufgefordert, sich mit ihr in Verbindung zu setzen. Erst als JS auch auf diese Kontaktversuche nicht reagiert habe, sei ihr Verhalten als unberechtigter vorzeitiger Austritt gewertet worden. Wenn nun ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung nicht aufnehme, obwohl er arbeitsfähig geschrieben worden sei, und der Arbeitgeber in Unkenntnis der Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch den Kontrollarzt die Abmeldung des Dienstnehmers in Verletzung der ihm gesetzten Meldefrist zu spät vornehme, sei es nicht gerechtfertigt, dass der Krankenversicherungsträger Ordnungsbeiträge vorschreibe. Es liege vielmehr ein durchaus ausreichender Grund für den Krankenversicherungsträger vor, von dem durch § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers und die Art des Meldeverstoßes sei Bedacht zu nehmen. Berücksichtigungswürdige Umstände auf Seiten des Dienstgebers seien jedenfalls zu beachten. Da die GKK die genannten Ermessenserwägungen nicht angestellt habe, liege eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vor.

3. Die GKK legte den Einspruch (nunmehr Beschwerde) dem Landeshauptmann von Kärnten (im Folgenden: LH) vor. In ihrem Vorlagebericht vom 16.05.2013 führte die GKK unter anderem aus, dass die BF in den letzten drei Jahren in sieben Fällen Meldungen verspätet übermittelt habe, weshalb gemäß § 113 Abs. 1 ASVG Beitragszuschläge in der Gesamthöhe von EUR 300,00 hätten verhängt werden müssen. Zuletzt sei die Änderungsmeldung für die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: MS), VSNR XXXX verspätet übermittelt worden, weshalb erneut ein Beitragszuschlag iHv EUR 100,00 hätte verhängt werden müssen. Zudem hätten der BF in den letzten drei Jahren Ordnungsbeiträge in der Gesamthöhe von EUR 1.682,89 vorgeschrieben werden müssen.

4. Mit Bescheid des LH vom 18.09.2013, Zl. XXXX, gab dieser dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 56 Abs. 3 ASVG insofern teilweise Folge, als er die BF verpflichtete, für die ehemalige Dienstnehmerin JS mit Beschäftigungsende 11.11.2012 und Entgeltende 11.11.2012, aufgrund der bei der GKK nicht fristgerecht eingegangenen Abmeldung, allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 1.129,95 weiter zu entrichten (dabei reduzierte er den in erster Instanz vorgeschriebenen Betrag um die Hälfte). Begründend führte er nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 56 Abs. 1, 3 und 4 ASVG Folgendes aus: Der vorliegenden Entscheidung liege der unstrittige Sachverhalt zugrunde, dass die BF die im Bescheid der GKK angeführte Dienstnehmerin nicht fristgerecht nach dem Ende der Pflichtversicherung abgemeldet habe und die Abmeldung erst am 28.11.2013 eingelangt sei. Dies habe dazu geführt, dass die GKK die BF wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Versicherungsabmeldung zur Weiterentrichtung der allgemeinen Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 2.259,89 verpflichtet habe. Der LH sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, im Verfahren über einen gegen eine bescheidmäßige Beitragsvorschreibung des Versicherungsträgers nach § 56 Abs. 1 ASVG gerichteten Einspruchs zufolge des auf ihn übergehenden Ermessens die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 ASVG anzuwenden.

Zum Einspruchsvorbringen halte der LH fest, dass grundsätzlich die Dienstgeberin für das rechtzeitige und ordnungsgemäße Einlangen der Meldungen beim zuständigen Träger der Krankenversicherung verantwortlich sei und alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen habe, damit der zuständige Träger der Krankenversicherung die termingebundenen Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen zeitgerecht erhalte. Sie hafte gegenüber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung für ein Fehlverhalten. Der LH habe jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Ermessensübung trotz Vorliegens von bisherigen Meldeverstößen vom Ermessen des § 56 Abs. 3 ASVG Gebrauch gemacht und die Vorschreibung der Ordnungsbeiträge um die Hälfte reduziert. Eine weitere Herabsetzung der Vorschreibung habe angesichts des vorliegenden Abmeldeversäumnisses und des bisherigen Gesamtverhaltens der Dienstgeberin in Bezug auf die Erfüllung von sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht in Erwägung gezogen werden können. Bei der gegebenen Rechts- und Sachlage sei daher dem Einspruch teilweise Folge zu geben, die vorgeschriebenen Ordnungsbeiträge seien um die Hälfte zu reduzieren.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

7. Infolge Zuständigkeitsübergangs wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt, die maßgeblichen Verwaltungsakten übermittelt und am 20.01.2016 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

2.4. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

2.5. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156, vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

2.6. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die GKK, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH vom 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH vom 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH vom 01.07.1993, Zl. 93/09/0051). Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH vom 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).

Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgende Kriterien für die Ausübung des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens entwickelt: Zu berücksichtigen sind demnach - jedenfalls bei Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners sowie hinsichtlich eines gänzlichen Verzichts auf die Weiterentrichtung der Beiträge die Dauer des Verzuges. Im Hinblick auf einen möglichen teilweisen Verzicht entspricht die Ermessensübung dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn die Art des Meldeverstoßes oder die regelmäßige Erfüllung der Meldepflichten nicht in die Überlegungen einbezogen wurden.

Die GKK legte ihrer Entscheidung das Vorliegen bisheriger Meldeverstöße zugrunde, ohne jegliche Feststellungen zu diesem Umstand getroffen zu haben; etwa zur Anzahl und Art der Meldeverstöße und der Dauer des Verzuges. Unerörtert bleibt auch, auf welche Fakten sich die GKK bei der Beurteilung des "bisherigen Gesamtverhaltens" der BF stützte. Der Begründung ist überdies nicht zu entnehmen, welche Beweisergebnisse die GKK für ihre Schlussfolgerung, es lägen bereits Meldeverstöße vor, heranzog. Zur Art des vorliegenden Meldeverstoßes wurden keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Eine Auseinandersetzung mit den für und wider ihre Ansicht sprechenden Beweisen, somit eine schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung, unterbleibt zur Gänze.

Daher bleibt dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Frage, ob die GKK von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, verwehrt.

2.7. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig gewesen.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

2.8. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

2.9. Die GKK würde durch seine Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den bei der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da ein rechtskonformes Parteiengehör sowie eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

2.10. Im fortgesetzten Verfahren wird die GKK die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die GKK wird sich auch mit dem - seit der Bescheiderlassung am 04.03.2013 - ergangenen Vorbringen der BF auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.

Die Feststellung, ob eine Beitragspflicht gemäß § 56 ASVG besteht (Ermessensentscheidung), wird von der GKK durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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