BVwG W229 2126901-1

W229 2126901-1Federal Administrative CourtSep 15, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W229 2126901-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2126901.1.00

Spruch

W229 2126901-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. MUTZ SteuerberatungsgmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.03.2016, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 113 Abs. 4 ASVG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2016, Zl. XXXX, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NöGKK) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 60,- auferlegt.

Begründend führte die NöGKK aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für die drei im Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmer sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Mit Schreiben vom 14.03.2016 wies die NöGKK die Beschwerdeführerin auf die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnzettel nach § 34 Abs. 2 ASVG hin und informierte darüber, dass trotz Vorliegen eines Meldeversäumnisses von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages betreffend den genannten Dienstnehmer abgesehen werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.03.2016 Beschwerde und begründete diese damit, dass die Lohnzettel aufgrund des ELDA Programmupdates und Verbindungsproblemen am 29.02.2016 nicht fristgerecht hätten übermittelt werden können. Die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise seien zum ehest möglichen Zeitpunkt nach-übermittelt worden. Diese minimale Verspätung sei nicht im Einfluss des Dienstgebers gestanden und habe keinerlei Einfluss auf die Betragserhebung oder Beitragsvorschreibung gehabt. Da der Dienstgeber seine Meldungen und Zahlungen sonst immer fristegerecht durchgeführt habe, sei die Verhängung eines Beitragszuschlag unbillig und nicht gerechtfertigt.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016, Zl. XXXX wies die NöGKK die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die NöGKK aus, die Beschwerdeführerin sei gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Jahreslohnzettel 2015 hätten bis spätestens 29.02.2016 an die Kasse übermittelt werden müssen, seien jedoch erst verspätet am 03.03.2016 bei der Kasse eingelangt. Bei erstmaligen Meldeverletzungen informiere die Kasse generell über die bestehenden Meldevorschriften und ersuche in Zukunft die Meldefristen einzuhalten. Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Jahreslohnzettel habe die Kasse daher von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen und habe lediglich die Meldebestimmungen mit Schreiben vom 14.03.2016 in Erinnerung gerufen. Verspätete Meldungen und das Nichteinhalten von Fristen für die Vorlage von Unterlagen würden zu einem Verwaltungsmehraufwand bei der belangten Behörde führen. Die Beitragsnachweisung sei insbesondere erforderlich, um die entsprechenden Beiträge und Umlagen an die übrigen Sozialversicherungsträger und sonstige Stellen abführen zu können. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen komme es nicht auf ein Verschulden an, sondern vielmehr nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist. Dies bedeute, dass rein innerbetriebliche Ursachen nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Übermittlung zu werden seien. Bei den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen - ELDA Programmupdate und Verbindungsprobleme - handle es sich um eine derartige innerbetriebliche Ursache. Die Beschwerdeführerin habe dafür Sorge zu tragen, die organisatorischen Maßnahmen derart zu gestalten, dass sie Meldeverpflichtungen fristwahrend nachkommen kann. Wenn mit der Übermittlung der Jahreslohnzettel bis zum letzten Tag der Meldefrist zugewartet werde, müsse die Beschwerdeführerin jene Konsequenzen tragen, die sich aufgrund der verspäteten Übermittlung bei plötzlich auftretenden Übermittlungsschwierigkeiten am letzten Tag der Frist ergeben. Das Vorbringen, dass es sich um keine erhebliche Verspätung handle, sei zutreffend. Allerdings stehe unstrittig fest, dass die gegenständlichen Jahreslohnzettel verspätet erstattet worden seien und es sich bei der Frist des § 34 Abs. 2 ASVG um eine gesetzlich festgesetzte Frist handle, die nicht verlängert werden könne. Bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages habe die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag von EUR 60,- außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. Schließlich wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass berücksichtigungswürdige Gründe nicht vorgebracht worden seien.

5. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag führte aus, dass diese in der Vergangenheit sowohl Meldungen als auch Zahlungen fristgerecht geleistet hätte. Durch Probleme bei der elektronischen Übermittlung des Lohnzettels sei es im gegenständlichen Fall zu einer geringfügigen Verspätung von 3 Tagen gekommen. An den Lohnzettel seien jedoch keine Beitragszahlungen, Vorschreibungen oder ähnliches geknüpft, sodass es zu keinen verspäteten Zahlungen gekommen sei und sämtliche Beiträge und Meldungen unterjährig fristgerecht erfolgt seien. Das Versäumnis des Dienstgebers sei daher geringfügig und entschuldbar, weswegen eine Verwarnung durchaus hinreichend sei. Es werde die Aufhebung des Beitragszuschlages und die Rückerstattung zuviel vorgeschriebener Beiträge beantragt.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme am 30.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Lohnzettel für das Jahr 2015 für die Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, Mag. XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, die in einem aufrechten und der Sozialversicherung gemeldeten Dienstverhältnis standen, langten am 03.03.2016 bei der NöGKK ein.

Mit Schreiben der NöGKK vom 14.03.2016 wurde von der Verhängung eines Beitragszuschlages für die verspätete Übermittlung des Lohnzettels betreffend den Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, abgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Dass die Lohnzettel der Dienstnehmer am 03.03.2016 bei der belangten Behörde einlangten, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ELDA-Auszug des Protokolls der erhaltenen Meldungen. Die Übermittlung der Jahreslohnzettel 2015 für die im Bescheid genannten Personen erst am 03.03.2016 wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, vielmehr bringt er technische Probleme als Grund für die verspätete Übermittlung vor.

Dass bezüglich der verspäteten Übermittlung des Lohnzettels von Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, von einem Beitragszuschlag abgesehen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl- Punkt II.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

3.4.2. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Zur Beurteilung der Ermessensausübung können die zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien sinngemäß herangezogen werden (näher dazu BVwG 29.10.2015, I402 2010179-2). Als Kriterien für die Höhe des Beitragszuschlags kommen in Betracht die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261), der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für § 113 Abs. 4 wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, sodass das Fehlen der der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

3.4.3. Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, den Jahreslohnzettel für die Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, Mag. XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, für das Kalenderjahr 2015 bis Ende Februar 2016 zu übermitteln. Diese langten jedoch erst am 03.03.2016 bei der belangten Behörde ein und waren daher verspätet.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Jahreslohnzettel aufgrund des ELDA Programmupdates und Verbindungsproblemen nicht termingerecht hätte übermitteln können, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers ankommt. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nämlich nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Ausschlaggebend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die Verantwortung für das Meldewesen hat die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zu tragen. Sie hat sich über Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Übermittlung des Jahreslohnzettels durch entsprechende Vorkehrungen und Sorgfalt vermeidbar gewesen, insbesondere dadurch, dass man für die Übermittlung der Lohnzettel nicht den letzten Tag der Frist abwarte.

Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. So führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund des mehrfachen Meldeverstoßes in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, inwieweit der Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 60,- außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stehe, keine Bedenken gegen die Höhe bestünden. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde beim erstmaligen Verstoß von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat. So hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bezüglich des Dienstnehmers XXXX, VSNR XXXX, bloß gemahnt, jedoch von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen, da dies als der erste Verstoß gewertet wurde. Die belangte Behörde hat für die Festlegung des Beitragszuschlages die genannten Ermessenskriterien für Höhe des Beitragszuschlages herangezogen. Zudem liegt der Beitragszuschlag, der grundsätzlich bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden kann, mit einem Betrag von EUR 60,- weit unterhalb dieses Höchstbetrages. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen.

3.4.4. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die unter Pkt. 3.4. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.