W214 2116404-1•BVwG W214 2116404-1
W214 2116404-1Federal Administrative CourtSep 15, 2016
besondere Härte, Gerichtsbarkeit, Nachlassantrag,<br/>Pauschalkostenbeitrag, Sachwalter, Strafverfahren
W214 2116404-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Sachwalter XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.09.2015, Zl. Jv 55219-33a/15 Str 003902/14-9, betreffend Gerichtsgebühren/Gerichtskosten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 5 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 18.08.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in einem Strafverfahren aufgelaufenen Gebühren/Kosten in der Höhe von EUR 70,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00 somit einen Betrag von insgesamt EUR 78,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 21.10.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in einem Strafverfahren aufgelaufenen Gebühren/Kosten in der Höhe von EUR 256,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00 somit einen Betrag von insgesamt EUR 264,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, "Einbringungsstelle", vom 09.01.2015, Zl. Jv 55219-33a/15 Str 003902/14-9, wurde die Einbringung der auf Grund der Zahlungsaufträge XXXX und XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) von EUR 302,-- gemäß § 9 Abs. 1 GEG bis 31.03.2015 gestundet.
3. Am 16.09.2015 richtete der Beschwerdeführer an die "Justiz Einbringungsstelle, Hasenstrasse 4, 1011 Wien" ein Schreiben, in dem er den Nachlass der Gerichtsgebühren und Kosten wegen einer finanziellen Notlage begehrte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der ihm vorgeschriebenen Gerichtskosten idHv EUR 302,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG zurück. In der Begründung hielt er fest, § 9 Abs. 5 GEG ordne unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Kosten des Strafverfahrens nicht anzuwenden seien; diesbezüglich sei die Einbringungsstelle ab 01.07.2015 nicht zuständig.
5. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer abermals auf seine finanzielle Notlage verwies. Weiters legte er ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 10.01.2015 vor. Daraus ergebe sich seine eingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Im Gesetz sei geregelt, dass Gebühren und Kosten nachgelassen werden könnten, wenn der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig gewesen sei.
6. Laut Internetabfrage vom 29.08.2016 hat die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien die Adresse Hasenstrasse 4, 1011 Wien (https://www.justiz.gv.at/web2013/olg_wien/oberlandesgericht_wien/einbringungsstelle~2c948486422806360142d7a9743e2700.de.html).
7. Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 31.08.2016 beim Bezirksgericht XXXX ergab, dass mit Beschluss vom 30.01.2015 Herr
XXXX als Verfahrenssachwalter für den Beschwerdeführer bestellt wurde.
8. Mit Schreiben vom 01.09.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrenssachwalter um Erklärung, ob er die Erhebung der Beschwerde genehmige und ob er dem Antrag auf Nachlass an die belangte Behörde zugestimmt habe bzw. der Stellung des Antrages im Nachhinein zustimme. Mit Schreiben vom 15.09.2016 teilte der Sachwalter des Beschwerdeführers mit, dass die Erhebung der Beschwerde genehmigt werde und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass an die belangte Behörde zugestimmt werde.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 16.09.2015 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Nachlassantrag betreffend aufgelaufener Gebühren/Kosten in Strafverfahren. Der Nachlassantrag wurde abgewiesen. Dagegen richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 30.01.2015 ein Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie zur Sicherung der Wohnsituation bestellt. Dieser genehmigte im Nachhinein die Stellung des Nachlassantrages und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.2.1. Gemäß § 1 Z 4 GEG sind von Amts wegen u. a. die Kosten des Strafverfahrens einzubringen.
§ 9 GEG ("Stundung und Nachlass") lautet seit 01.07.2015:
"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
Bis Ablauf des 30.06.2015 lautete § 9 Abs. 5 GEG wie folgt:
"Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge."
Die Festsetzung des Pauschalkostenbeitrages und der Sachverständigengebühr sowie die Beschlussfassung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens obliegen dem Gericht. Die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens kommt nur nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestimmung der Beträge in Betracht (VwGH 25.05.1998, 98/17/0048).
Einhebungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 17.12.1958, 1882/57; 12.07.1967, 612/67).
3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Seit dem 01.07.2015 - und somit bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Nachlassgesuches des Beschwerdeführers - ist die belangte Behörde nicht mehr zur Behandlung von Nachlassgesuchen betreffend vorgeschriebener Kosten des Strafverfahrens zuständig. Denn der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag zählt (wie etwa die oben unter Punkt 3.2.1. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zeigt) zu den Kosten des Strafverfahrens iSd § 1 Z 4 GEG und ist somit ein Betrag, für den § 9 Abs. 1 bis 4 GEG nicht gilt.
Die Einbringlichkeit vom Kosten des Strafverfahrens richtet sich nach § 391 StPO. In diesem Fall erfolgt die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht (siehe die Anmerkungen 7 bis 9 zu § 9 GEG in: Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Aufl.).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers der besonderen Härte gemäß § 9 Abs. 2 GEG, weil er zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig gewesen sei, ist somit entgegenzuhalten, dass dieser gemäß § 9 Abs. 5 GEG nicht auf Kosten des Strafverfahrens anzuwenden ist.
Abschließend wird angemerkt, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit Festsetzung der Gerichtsgebühren und im Nachlassverfahren außer Acht zu bleiben haben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2.). Überdies ist der Wortlaut des § 9 Abs. 5 GEG eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum.
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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