W126 2113400-1•BVwG W126 2113400-1
W126 2113400-1Federal Administrative CourtSep 15, 2016
Beitragszuschlag, Lebensgemeinschaft, Unentgeltlichkeit
W126 2113400-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.06.2015, Zl. VA/ED-K-0234/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 06.08.2015, Zl. VA/ED-K-0234/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2015, Zl. VA/ED-K-0234/2015, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für Herrn XXXX (in der Folge als Betretener bezeichnet) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Begründend wurde festgehalten, dass im Rahmen der am 19.02.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 25 für das Finanzamt Waldviertel in XXXX festgestellt worden sei, dass für den Betretenen die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei und daher ein Beitragszuschlag anzulasten sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass der Bescheid unrichtig sei, da es sich bei dem Betretenen um keinen Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, sondern um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handle. Er habe ihr aufgrund der schweren körperlichen Arbeit kurzfristig geholfen. Dies habe auch der Betretene im Rahmen der Kontrolle angegeben und in der niederschriftlichen Befragung beim AMS Tulln am 04.05.2015 wiederholt. Die Finanzpolizei habe der Beschwerdeführerin die am 19.02.2015 angerfertigten Protokolle nicht ausgehändigt und die Beschwerdeführerin habe diese bis dato nicht erhalten. Sowohl die Finanzpolizei als auch die belangte Behörde hätten bei ihrer Beurteilung auf den Sachverhalt und die entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wirtschaftskammer Österreich und dem Bundesministerium für Finanzen (mit Verweis auf das Merkblatt über die familienhafte Mitarbeit) Bedacht nehmen müssen, was nicht geschehen sei.
Weiters sei die festgesetzte Höhe zu hoch, da es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung gehandelt habe, bei welcher nur ein Teilbetrag in Höhe von € 400,-- für den Prüfeinsatz vorgeschrieben hätte werden sollen. Dass es sich beim Betretenen um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handle und sie daher davon ausgegangen sei, dass er ihr als solcher helfen dürfe und müsse, stelle einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG dar, wonach der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen könne.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betretene im Zuge der Kontrolle am 19.02.2015 bei Baumschneidearbeiten arbeitend angetroffen worden sei. Er sei für die Beschwerdeführerin tätig geworden. Der Betretene habe im Personenblatt angegeben, dass er für die Beschwerdeführerin als Praktikant tätig werde. Seitens der Beschwerdeführerin sei angeführt worden, dass der Betretene sich über die Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin informiert habe und diese ausprobieren habe wollen. Da sie den Auftrag jedoch sehr kurzfristig bekommen habe, sei die Zeit nicht vorhanden gewesen, den Betretenen zur Sozialversicherung anzumelden. Die Tätigkeit werde somit nicht bestritten. Rechtlich folge daraus, dass der Betretene bei den Baumschneidearbeiten, die er für die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, nicht frei über seine Arbeitszeit verfügen habe können und der Arbeitsort durch die Beschwerdeführerin vorgegeben worden sei. Der Besitz einer Gewerbeberechtigung schließe die Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht per se aus. Zur Tatbestandsvoraussetzung der Entgeltlichkeit werde darauf hingewiesen, dass eine Person schon dann "gegen Entgelt" beschäftigt sei, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch habe, gleichgültig, ob ihr Entgelt tatsächlich ausbezahlt werde oder nicht. Da der Betretene angetroffen worden sei, als er mit einer Motorsäge einen Baumstamm zurückgeschnitten habe, sei aufgrund der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen. Atypische Umstände, die dem entgegenstehen würden, seien im Rahmen der Kontrolle nicht festgestellt worden und seien nicht glaubhaft vorgebracht worden.
Zum Vorbringen, dass es sich beim Betretenen um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handle, sei festzuhalten, dass die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht treffe und es Sache der Partei sei, konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Seitens der Beschwerdeführerin seien lediglich Auszüge aus dem zentralen Melderegister vorgelegt worden, wonach die Beschwerdeführerin und der Betretene dieselbe Wohnadresse aufweisen. Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass der Betretene auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei. Weitere Beweise seien nicht vorgelegt worden. Laut § 1151 ABGB seien Arbeitsverträge auch zwischen Familienangehörigen möglich. Weiters sei nicht von einem Gefälligkeitsdienst auszugehen, da der Betretene im Zuge der Betretung bekannt gegeben habe, dass er als Praktikant beschäftigt sei und die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass er sich über die Tätigkeit im Betrieb informieren habe wollen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung zu werten.
Zudem habe der Betretene zum Zeitpunkt der Kontrolle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen. In diesem Zusammenhang werde angemerkt, dass, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit betreten werde, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe, die unwiderlegliche Rechtsvermutung gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gelte, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde.
Aufgrund dieser Erwägungen stehe für die belangte Behörde fest, dass die Kriterien, die für das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses sprechen, als erfüllt anzusehen seien.
4. Am 24.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde in ihren Ausführungen auf ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kontrolle am 19.02.2015 unterfertigtes Protokoll stütze. Die Übergabe einer Kopie des Protokolls sei der Beschwerdeführerin verweigert worden. Auch das vom Betretenen angefertigte Personenblatt vom 19.02.2015 sei der Beschwerdeführerin bisher nicht vorgelegt worden. Diese Nichtausfolgungen seien ein schwerer Fehler im gesamten Verfahren, der bisher nicht berücksichtigt worden sei. Die Finanzpolizei habe sich am Tag der Kontrolle zwar grundsätzlich korrekt verhalten, habe aber nach dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführern versucht, bei der Protokollerstellung Druck auf diese auszuüben. Dies sei zum Beispiel in der Form geschehen, dass der Beschwerdeführerin Formulierungen vorgeschlagen worden seien. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend an der Wahrheitsfindung der Behörde mitgearbeitet habe, sei dies für die Beschwerdeführerin nicht schlüssig, da sowohl sie als auch der Betretene bereits im Rahmen der Kontrolle angegeben hätten, dass sie Partner seien. Der Beschwerdeführerin sei nicht klar, was sie gegenüber der Finanzpolizei hätte mehr aussagen sollen. Die belangte Behörde hätte bei Bedarf näher nachfragen müssen, da der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen sei, dass nähere Angaben erforderlich gewesen seien. Weiters ergebe sich aus der Tätigkeit des Betretenen keine Tätigkeit als Praktikant im Sinne des Begriffes, wie es die belangte Behörde darstellen wolle. Außerdem werde von der belangten Behörde ausgeführt, dass sich der Betretene über die Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin informieren und diese ausprobieren habe wollen. Dies sei nicht nachvollziehbar, da der Betretene ausgebildeter Baumpfleger sei und daher Kenntnis habe, was im Rahmen der Gartenpflege geschehe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien dergestalt gewesen, dass sie und der Betretene eine Zusammenarbeit als selbständige Unternehmer planen würden, nachdem der Betretene sich am 19.02.2015 in Vorbereitung seiner Selbständigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit befunden habe, welche er auch am 01.04.2015 aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe bei der Finanzpolizei erklärt, dass der Auftrag sehr kurzfristig gewesen sei und sie den Betretenen, der ihr Lebensgefährte sei, um seine Unterstützung gebeten habe.
Zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ergänze die Beschwerdeführerin nun ihr Vorbringen. Bei der angeführten Adresse handle es sich um den gemeinsamen Wohnort aufgrund einer Lebensgemeinschaft. Es handle sich dabei um ein ganzjährig bewohntes Gebäude mit rund 45 m2 in einer Badesiedlung in XXXX. Die Räumlichkeiten würden aus einem Wohnraum und einem davon nicht fest abtrennbaren Schlafbereich bestehen. Alleine dies würde einer anderen Form des Zusammenlebens als in einer Lebensgemeinschaft widersprechen. Seit 10.09.2014 habe die Beschwerdeführerin auch ihren Betrieb an gegenständlicher Adresse gemeldet. Ausgaben der Lebensführung würden von beiden Partnern gemeinsam bestritten, Rechnungen und Ausgaben würden gesammelt und gemeinsam abgerechnet werden. Als Beweise für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Betretenen sowie von verschiedenen namentlich genannten Zeugen angeführt und Lichtbilder der Innenräume der Wohnung, die Meldung des Unternehmens der Beschwerdeführerin sowie diverse gesammelte exemplarische Rechnungen vorgelegt.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen für eine familienhafte Mitarbeit im vorliegenden Fall vorliegen.
5. Mit Schreiben vom 28.08.2015 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Seitens der Kasse wurde näher ausgeführt, dass die Unterlagen dem Bescheid vom 18.06.2015 beigelegt worden seien. Der Beschwerdeführerin sei daher jedenfalls der Strafantrag der Finanzpolizei vom 16.04.2015 übermittelt worden. Die belangte Behörde habe weiters nach Durchsicht festgestellt, dass die ausgefüllten Daten im Personenblatt auch im Strafantrag vom 16.04.2015 seitens der Finanzpolizei angeführt worden seien und die Beschwerdeführerin demnach Kenntnis über die Angaben im Personenblatt erlangt habe. Die Beschwerdeführerin bringe auch vor, dass ihre Aussagen nicht dem Aktenvermerk vom 20.02.2015 entsprechen würden. Dazu sei anzumerken, dass die im Zuge der Betretung gemachten Angaben des Betretenen und der Beschwerdeführerin in sich schlüssig gewesen seien und deshalb von keiner familienhaften Mitarbeit ausgegangen worden sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Wohnung erscheine der belangten Behörde zwar durchaus als glaubwürdig und nachvollziehbar, jedoch erschließe sich der belangten Behörde nicht, welche Erkenntnisse aus den beigelegten Rechnungen (Billa, Baumax, Hofer) erkennbar sein sollen. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2015 verwiesen.
6. Am 15.10.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen der Beschwerdeführerin den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.09.2015, wonach das Verwaltungsstrafverfahren, das aufgrund der fehlenden Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin eingeleitet wurde, eingestellt wurde. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Betretenen um keinen Dienstnehmer im Sinne des ASVG handle, sondern dieser der Beschwerdeführerin als ihr Lebensgefährte lediglich bei den Arbeiten geholfen habe.
7. Am 02.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und der Betretene als Zeuge teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Die Beschwerdeführerin brachte darin vor, dass sie von der Firma XXXX einen Auftrag gehabt habe, auf einem Grundstück in Krems Schnittgut zu entfernen bzw. aufzuräumen. Da die Beschwerdeführerin den Auftrag kurzfristig angenommen habe und ihr Lebensgefährte zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen sei, habe sie ihn mitgenommen, damit er ihr bei den (schwereren) Arbeiten helfe. Dies sei nur einmal vorgekommen. Entgelt habe er dafür keines erhalten. Den Auftrag habe sie ein bis zwei Tage vor der Kontrolle erhalten. Die Arbeiten des Betretenen seien darin bestanden, dass er der Beschwerdeführerin geholfen habe, die schweren Stämme zu schleppen und teilweise habe er Schneidarbeiten mit der Motorsäge verrichtet. Sie habe bei der Übernahme des Auftrages mitbekommen, dass dabei auch schwerere Arbeiten anfallen könnten, wie Baumstämme zu entfernen, bei denen sie die Unterstützung ihres Lebensgefährten brauchen könnte. Die Aufträge, welche sie sonst erhalten habe, seien lediglich Gartenschnitt, was in der Regel kein Problem sei. Den Betretenen kenne sie bereits seit 2011 oder 2012, von 2014 bis November 2015 seien sie ein Paar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Haushaltsmappe mit gemeinsamen Investitionen, welche sie bereits teilweise vorgelegt habe. Der Betretene habe sie auch im täglichen Leben unterstützt und für sie gekocht, wenn sie lange gearbeitet habe, sei einkaufen gegangen und habe ihr geholfen, als die Beschwerdeführerin eine Panne gehabt habe; die beiden hätten sich auch gegenseitig mit den Kindern unterstützt. Die Kontrolle sei ein Stressmoment für sie gewesen. Die Personen seien hereingeplatzt und nicht unbedingt freundlich gewesen. Bei der Vernehmung hätten sie versucht, der Beschwerdeführerin irgendwelche Aussagen in den Mund zu legen. Der Betretene sei Baumpfleger. Er sei vor dem Zeitpunkt der Kontrolle fix angestellt und zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade arbeitslos gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin ihn mitgenommen habe, da er Zeit gehabt habe, um ihr zu helfen. Da er wisse, was zu machen sei, habe die Beschwerdeführerin ihm keine Anweisungen gegeben. Jetzt sei der Betretene selbständiger Baumpfleger.
Der Betretene gab als Zeuge an, die Beschwerdeführerin seit circa zwei bis drei Jahren zu kennen. Am Tag der Kontrolle habe der Betretene einen Baum mit einer Motorsäge zerteilt. Da die Beschwerdeführerin den Auftrag sehr kurzfristig erhalten habe, habe der Betretene ihr geholfen. Ein Entgelt habe er dafür nicht erhalten. Er habe circa eineinhalb Jahre gemeinsam mit der Beschwerdeführerin gewohnt und gelebt. Die namhaft gemachten Zeugen seien Leute aus dem damaligen gemeinsamen Freundeskreis. Da der Betretene früher als Baumpfleger angestellt gewesen sei, wisse er, was zu tun sei; er habe keine Anweisungen erhalten und sei auch nicht kontrolliert worden.
Die Verhandlungsniederschrift wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Durchführung von (einfachen) Gartenarbeiten.
Aufgrund eines im Rahmen des Subunternehmervertrages vom 06.05.2013 (Übernahme von Garten- und Baumpflegearbeiten) erteilten Auftrages der Firma XXXX entfernte sie am 19.02.2015 auf einem Grundstück in Krems Schnittgut und nahm den Betretenen kurzfristig zur Unterstützung auf das Grundstück mit, damit dieser ihr bei den (schwereren) Aufräumarbeiten hilft.
Am 19.02.2015 kontrollierten Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) das Grundstück, auf dem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ausübte, und trafen den Betretenen bei Baumschneidearbeiten an, ohne dass dieser zur Sozialversicherung angemeldet war.
Der Betretene hat der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damals seit über einem Jahr bestehenden Lebensgemeinschaft am Tag der Betretung kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich geholfen. Der Betretene wurde weder von der Beschwerdeführerin kontrolliert noch unterlag er den Weisungen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin und der Betretene lebten im verfahrensrelevanten Zeitraum gemeinsam in einer Wohnung beziehungsweise in einem gemeinsamen Haushalt und wirtschafteten gemeinsam. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Lebensgefährte, der Betretene, unterstützten sich im verfahrensrelevanten Zeitraum gegenseitig, indem der Betretene zum Beispiel einkaufen ging und für die Beschwerdeführerin kochte und sie sich gegenseitig mit ihren Kindern unterstützten.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Betretene vermittelten im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck.
Die Unentgeltlichkeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin, die mit dem Betretenen übereinstimmend erklärte, dass sie den Betretenen kurzfristig mitgenommen habe, weil er gerade zu Hause gewesen sei und sie gewusst habe, dass schwere Bäume weggeräumt werden müssten und sie dafür seine Hilfe gut brauchen könnte sowie dass der Betretene dafür kein Geld und auch sonst kein Entgelt erhalten habe.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Betretene waren in der Lage nachvollziehbar und übereinstimmend darzulegen, dass zum damaligen Zeitpunkt zwischen ihnen seit über einem Jahr eine Lebensgemeinschaft bestanden hat und ein besonderes Naheverhältnis gegeben ist. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Betretenen, welche durch Bescheinigungsmittel wie Fotos der gemeinsamen Wohnung, der gemeinsamen Meldung an diesem Wohnsitz und Rechnungen, welche von Monaten vor der Vorlage datiert sind, untermauert wurden. Die Einholung weiterer Beweise wie die Einvernahme weiterer Zeugen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, war unter dem Gesichtspunkt nicht (mehr) erforderlich.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird und zudem im Hinblick auf die Vorfrage der Dienstnehmereigenschaft kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).
3.3. Als solche atypischen Umstände machte die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer familienhaften Mitarbeit im Rahmen ihrer damals mit dem Betretenen bestehenden Lebensgemeinschaft beziehungsweise das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes geltend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (zuletzt VwGH 03.07.2015, 2013/08/0060 mit Verweis auf VwGH 10.03.1998, 96/08/0339).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0207 mit Verweis auf VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263, und 18.11.2009, 2009/08/0081).
Dazu zählt auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 16.06.1992, 92/08/0062, mit Verweis auf VwGH 24.04.1990, 89/08/0318 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes).
Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165 und zuletzt VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).
Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen; sie hat sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag konkrete Ausführungen zur Beziehung mit dem Betretenen getätigt und Beweise in Form von Meldebestätigungen, Fotos und Rechnungen vorgelegt sowie weitere Beweise angeboten.
Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, bestand im verfahrensrelevanten Zeitraum zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen eine Lebensgemeinschaft im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur und war die Beschwerdeführerin in der Lage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein besonderes Naheverhältnis aufgrund ihrer damals bestehenden Lebensgemeinschaft und Freundschaft glaubhaft zu machen.
Die Tätigkeit des Betretenen erfolgte freiwillig und unentgeltlich.
Die Beschwerdeführerin und der Betretene gaben glaubhaft an, dass die Beschwerdeführerin den Betretenen, welcher zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen ist, mitgenommen hat, weil er ihr bei den Aufräumarbeiten im Rahmen der Gartenarbeiten eine Hilfe gewesen ist. Auch sagten sie übereinstimmend aus, dass der Betretenen dafür kein Entgelt erhalten hat; es handelte sich um eine Unterstützung für die Lebensgefährtin.
Es kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass gegenständlich Unentgeltlichkeit in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gewollt war (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0212) beziehungsweise Unentgeltlichkeit schlüssig vereinbart wurde (vergleiche dazu auch OGH 30.03.2006, 8ObA16/06w, wonach nach der Rechtsprechung von einem Lebensgefährten erbrachte Leistungen grundsätzlich unentgeltlich sind, es sei denn, das ein von ihm bewiesener besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hält die Unentgeltlichkeit einer sachlichen Rechtfertigung stand.
Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen bestand im verfahrensrelevanten Zeitraum eine über einjährige Lebensgemeinschaft im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, sodass auch das Motiv, weshalb der Betretene der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Zeitpunkt geholfen hat, sachlich nachvollziehbar ist.
Die Beschwerdeführerin und der Betretene vermochten auch glaubhaft darzulegen, dass seine Hilfe kurzfristig und lediglich für einen kurzen Zeitraum, nämlich nur für einen Tag, erfolgte.
Insgesamt ergibt sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild, dass der Betretene bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund des kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigwerdens für die Beschwerdeführerin, zu der eine spezifische Bindung besteht, im Rahmen eines Gefälligkeitsdienstes tätig war, sodass kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorlag.
Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen, traf diese auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde beziehungsweise im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles hinsichtlich des Vorliegens eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes beziehungsweise einer Lebensgemeinschaft und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. und 3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG sowie zum Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste (vgl. dazu auch VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009, wonach es sich bei Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung handelt). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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