BVwG L502 2111576-1

L502 2111576-1Federal Administrative CourtSep 15, 2016

Regest

Diskriminierung, Drohungen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Miliz, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG L502 2111576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2111576.1.00

Spruch

L502 2111576-1/9E

L502 2111575-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , jeweils StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015, FZ. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte im Gefolge der illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 24.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes für sich sowie als gesetzlicher Vertreter auch für seinen mitgereisten minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (BF2), jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag wurde die asylgesetzliche Erstbefragung des BF1 in seiner Sache sowie der seines Sohnes durchgeführt.

Im Gefolge dessen wurden die Verfahren zugelassen und den beiden BF jeweils eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Am 27.06.2015 wurden der BF1 sowie der BF2 an der Regionaldirektion NÖ des BFA zu ihren Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dessen legten diese als Identitätsnachweise jeweils ihren Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis vor. Als weiteres Beweismittel legte der BF1 einen irakischen Dienstausweis, einen Drohbrief sowie medizinische Unterlagen seinen Sohn betreffend vor.

3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge des BF1 sowie des BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass die Beschwerdeführer irakische Staatsangehörige seien und ihre genaue Identität sowie ethnische und religiöse Zugehörigkeit feststehen. Der BF1 habe die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung der Asylbegehren gemäß § 3 AsylG. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bestünden.

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.07.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Jeweils gegen den Spruchpunkt I der Bescheide der belangten Behörde erhob der BF1 in seiner Sache sowie der seines Sohnes mit Unterstützung seiner Rechtsberater mit 28.07.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde.

6. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 31.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

7. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters die Beschwerdeführer betreffend und führte am 23.08.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihres nunmehrigen Vertreters durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität von BF1 und BF2 steht jeweils fest. Sie sind irakische Staatsangehöriger und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie Moslems der sunnitischen Glaubensrichtung.

Der BF1 wurde in XXXX , einem Vorort der nordirakischen Stadt XXXX , geboren, wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und die Grundschule besuchte. Er musste mit seiner Herkunftsfamilie 1987 XXXX verlassen und lebte bis 1991 in der Stadt XXXX , zwischen 1991 und 2003 in der Stadt XXXX . Nach dem Sturz von Saddam Hussein kehrte er nach XXXX zurück. Er schloss 1993 mit seiner nunmehrigen Gattin, die ebenso aus XXXX stammt und der kurdischen Volksgruppe angehört, die Ehe, dieser entstammen vier Töchter, die 1994, 1996, 1998 und 2002 geboren wurden, sowie ein Sohn, der BF2.

Die Eltern, sechs Brüder und zwei Schwestern des BF1 leben aktuell in XXXX , eine Schwester lebt bei den Eltern, die übrigen Geschwister haben eigene Wohnsitze, ein Bruder arbeitet in einem Restaurant, ein anderer als Taxifahrer. Die Gattin und die Töchter des BF1 wohnen in einem angemieteten Haus außerhalb der Stadt XXXX und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus den Ersparnissen der Familie, die Schwiegermutter des BF1 sowie mehrere Geschwister der Gattin des BF1 leben in XXXX , XXXX und XXXX . Die beiden Beschwerdeführer stehen mit ihren Angehörigen in der Heimat in ständigem Kontakt.

Der BF1 trat im Oktober 2007 in XXXX in den Polizeidienst ein und war - im Rang eines "Gruppeninspektors" stehend - als Dolmetscher für die kurdische und die arabische Sprache sowie im Innendienst eingesetzt und verrichtete seinen Dienst bis zum 05.11.2014. Zusätzlich war er noch als KFZ-Spengler tätig.

Er verließ am 08.11.2014 gemeinsam mit seinem Sohn den Irak ausgehend von XXXX in die Türkei, um am 29.12.2014 ausgehend von dort auf dem Landweg schlepperunterstützt bis Österreich zu gelangen, wo sie nach illegaler Einreise am 24.01.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Der BF1 ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht ebenso wie sein Sohn seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der BF2 leidet an XXXX , einem erbgutbedingten Krankheitsbild, das mit Knochenbrüchigkeit sowie Kleinwüchsigkeit einhergeht, und besitzt nur eine sehr eingeschränkte Fortbewegungsfähigkeit bzw. ist auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen. Er besuchte in der Heimat keine Schule, sondern eignete sich seine Kenntnisse einschließlich des Gebrauchs eines PC im Heimunterricht an. In Österreich besucht er die neunte Klasse einer Volks- und Sonderschule in XXXX . Seine hohe Intelligenz zeigt sich u.a. im bereits gelungenen Erwerb ausgezeichneter Kenntnisse der deutschen Sprache.

1.2. Nicht feststellbar war, dass der BF1 vor der im November 2014 erfolgten Ausreise aus dem Irak wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Polizeibediensteter in XXXX einer individuellen Verfolgung durch die Terrororganisation IS oder durch Mitglieder oder Organe der kurdischen Partei PUK ausgesetzt war oder dass er einer solchen im Falle einer Rückkehr in die Heimat ausgesetzt wäre.

1.3. Nicht feststellbar war, ob der BF1 vor der Ausreise seinen Polizeidienst in Absprache mit seiner Dienstbehörde quittierte bzw. seine Stellung regulär kündigte oder ob er durch die Ausreise den Polizeidienst bloß faktisch verließ bzw. aufgab.

Es ist im Irak grundsätzlich jedem Polizisten erlaubt seinen Dienst zu kündigen bzw. freiwillig aus dem Polizeidienst auszuscheiden.

Sofern der BF1 bei einer Rückkehr wegen eines allfälligen unerlaubten Verlassens des Polizeidienstes durch seine Ausreise ein Disziplinar- oder Strafverfahren zu gewärtigen hätte, würde sein Fall von einer Untersuchungskommission behandelt werden und könnte im ungünstigen Fall gegen ihn eine Haftstrafe von einem bis drei Jahren verhängt werden, im günstigen Fall würde er lediglich seine Ansprüche und Rechte aus dem Polizeidienst verlieren und unehrenhaft entlassen werden. Er hätte sohin bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Sanktionen zu erwarten, denen Verfolgungscharakter zukäme.

1.4. Nicht feststellbar war, dass der BF2 vor der Ausreise wegen seiner krankheitsbedingten Behinderung Diskriminierungen durch Dritte ausgesetzt war, denen Verfolgungscharakter zukäme, oder er bei einer Rückkehr gravierende Benachteiligungen aus diesem Grunde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der beiden Beschwerdeführer, der von ihnen vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Berücksichtigung ergänzender länderkundlicher Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die Beschwerdeführer betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft der Beschwerdeführer und zu deren Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak stützen sich auf den Inhalt der von ihnen vorgelegten Personaldokumente und sonstigen Beweismittel sowie ihrer persönlichen Aussagen vor dem BFA und dem BVwG.

Die Feststellungen zum aktuellen Verbleib ihrer Angehörigen und nahen Verwandten stützen sich ebenso auf ihre Aussagen vor dem BVwG.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf deren Aussagen vor dem BVwG und die dazu eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken.

2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF1 im Zuge der Erstbefragung an, er sei nach der Invasion der Milizen der Terrororganisation IS im Zentralirak im Juni 2014 von diesen bedroht worden, weil er als kurdischer Polizist für die irakische Regierung sowie "die Amerikaner" gearbeitet habe. Als zweiten Ausreisegrund nannte er die Erkrankung des BF2 und die mangelnde Behandlung in der Heimat.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt führte er zu seinen Antragsgründen befragt aus, er sei von den Milizen des IS mit dem Tode bedroht worden, weil er zum einen ein Kurde und dadurch ein "Heide" sei und weil zum anderen Mitglieder des IS festgenommen worden seien und ihm gemeinsam mit anderen Polizisten vorgeworfen worden sei diese gefoltert zu haben. Er fürchte daher um sein und das Leben seiner Familienangehörigen. Nach allfälligen Problemen mit den Behörden seines Herkunftsstaats befragt verwies er darauf, dass er bei den Kurden seines Umfeldes bzw. seinen Kameraden und Vorgesetzten unbeliebt gewesen sei, weil er auch Arabisch spreche und weil er sich geweigert habe an Folterungen von Häftlingen teilzunehmen.

Als Beweismittel für die Bedrohung durch den IS legte er eine Kopie eines Drohbriefs vor, den seine Gattin vor dem Haus gefunden habe. Er verwies diesbezüglich ergänzend darauf, dass bereits zwei frühere Kollegen von ihm mittels Autobomben ermordet worden seien, die ebenso solche Drohbriefe erhalten hätten.

2.3.2. Von der belangten Behörde wurde dem vom BF1 behaupteten Bedrohungsszenario kein Glauben geschenkt. In ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde darauf, dass das behauptete Bedrohungsszenario insgesamt zu vage dargestellt worden und nicht plausibel sei.

Der Beweiswürdigung der belangten Behörde trat der BF in seiner Beschwerde nur insofern entgegen, als er sein Vorbringen als solches demgegenüber als plausibel und realitätsgerecht und damit als glaubhaft charakterisierte.

2.3.3. Im Lichte der Aussagen des BF1 in der mündlichen Verhandlung und des Inhalts der von ihm dort vorgelegten Beweismittel in der Zusammenschau mit dessen Aussagen vor dem BFA wurde für das Gericht nachvollziehbar, dass er beginnend mit Oktober 2007 in seiner engeren Heimat im Polizeidienst stand, wobei er 2010 offenbar in den Rang eines "Gruppeninspektors" o.dgl. befördert wurde. In der Verhandlung legte er auch glaubhaft dar, dass er im Rahmen dessen für seinen Vorgesetzten, der kein Arabisch sprach, als dessen Dolmetscher für die arabische und kurdische Sprache sowie im Innendienst tätig war.

In diesem Zusammenhang bejahte er auf Nachfrage, dass nicht nur er selbst, sondern dass auch andere kurdische Kollegen im Polizeidienst Arabisch sprachen, was sich mit dem Amtswissen des Gerichts über die engere Heimat des BF1, nämlich dass die Bewohner dieser Region in der Regel sowohl Arabisch als auch Kurdisch-Sorani sprechen, deckt. Soweit er also behauptet hatte, er sei gerade im Zusammenhang mit seinen Arabischkenntnissen, deretwegen er immer wieder bei Festnahmen und Verhören eingesetzt gewesen sei, ins Visier des IS geraten, war dieses Vorbringen also wenig plausibel.

Darüber hinaus stand er als Polizist in keinem höheren Rang, sondern lediglich auf der zweituntersten Ebene der Hierarchie, ebenso wie er offenbar auch keine spezielle Ausbildung genossen hatte, die ihn aufgrund daraus resultierender besonderer Einsätze oder Aufgaben aus dem übrigem Polizeipersonal herausgehoben hätte, weshalb auch diese Umstände keinen Anlass dafür boten ihn im Speziellen zu verfolgen. Er machte auch keine detaillierten Angaben noch legte er besondere Nachweise dafür vor, dass er tatsächlich wie behauptet immer wieder bei Festnahmen und Verhören von "Terroristen" zugegen gewesen wäre. Demgegenüber verwies er mehrfach darauf, dass er sich den Unmut von Kollegen zugezogen habe, weil er eben bei keinen Mißhandlungen von Festgenommenen teilnehmen habe wollen, was per se ebenso gegen die Annahme sprach, dass er im Speziellen vom IS bedroht worden wäre, weil er bei Verhören einschließlich Folterungen zugegen gewesen sei.

Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos mutmaßlicher früherer Kollegen als Beweis dafür, dass diese von Mitgliedern des IS verletzt worden seien, vermochten per se diesen behaupteten Sachverhalt ebenso nicht glaubhafter zu machen, weil weder nachvollziehbar wurde, um welche Personen es sich dabei genau handelte, noch auf welche Weise sie genau welche Verletzungen erlitten hätten.

Dies trifft in gleicher Weise auf eine vom BF1 vorgelegte Kopie eines angeblichen Drohbriefes des IS, den seine Gattin im Bereich des früheren Wohnhauses gefunden haben soll. Derlei anonymen bzw. nicht Personen bezogenen bloßen Ausdrucken, die in Verfahren irakischer Antragsteller häufig vorgelegt werden, kommt angesichts ihrer Form wie auch ihres Inhalts kein maßgeblicher Beweiswert zu.

Daran schließt sich die schon von der belangten Behörde getroffene Überlegung, dass es für den Fall, dass der BF1 tatsächlich vom IS bedroht worden wäre, nicht nachvollziehbar wäre, dass er die - seiner Aussage in der Erstbefragung zufolge auch unmittelbar bedrohte - Gattin sowie seine vier Töchter in der engeren Heimat zurück ließ.

Daran anschließend war darauf abzustellen, dass - wie ebenfalls schon die belangte Behörde miteinbezogen hatte - nicht nur die engere Heimat des BF außerhalb des vom IS kontrollierten Gebietes im Zentralirak gelegen war, sondern er sich nicht zuletzt auch in die unter Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden drei autonomen nordirakischen Provinzen, wo sich aktuell etwa nahe Verwandte seiner Gattin aufhalten, begeben hätte können, wenn er sich tatsächlich in XXXX vom IS bedroht gesehen hätte.

In der Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin auch aus Sicht des Gerichtes dem vom BF1 behaupteten Bedrohungsszenario vor der Ausreise ausgehend von Mitgliedern des IS kein Glauben zu schenken.

Im Hinblick auf die Frage nach der Wahrscheinlichkeit einer vom IS ausgehenden Bedrohung für den BF1 im Fall einer Rückkehr war zudem unabhängig von der Feststellung der mangelnden Glaubhaftigkeit der behaupteten Bedrohung vor der Ausreise zu berücksichtigen, dass er seit 2014 nicht mehr den Polizeikräften in XXXX angehört und sohin auch angesichts der seit fast zwei Jahren währenden Absenz des BF1 ein spezifisches Interesse des - im Übrigen grundsätzlich nicht innerhalb von XXXX präsenten - IS an einem gewöhnlichen Mitglied der Polizeikräfte von XXXX gerade nicht naheliegt.

2.3.4. Soweit der BF1 darüber hinaus vorbrachte, er habe sich den Unmut seiner Vorgesetzten oder Kollegen zugezogen, weil er sich nicht an Misshandlungen von Gefangenen beteiligt habe, bzw. sei ihm unterstellt worden, dass er mit der arabischen Volksgruppe sympathisiere, vermochte er bis zuletzt keine konkreten Vorfälle darzulegen, aus denen abzuleiten gewesen wäre, dass er einer substantiellen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre bzw. pro futuro ausgesetzt wäre. Nicht zuletzt hat er ja auch ca. sieben Jahre lang seinen Dienst verrichtet ohne dass es konkrete Probleme aus diesem Grunde gegeben hätte.

Dies trifft in gleicher Weise auf das Vorbringen zu, dass er Probleme mit der kurdischen Partei PUK oder "Yeketi" hatte bzw. haben würde.

2.3.5. Soweit vom Vertreter des BF2 - erstmals - in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dass dieser wegen seiner Erkrankung und der daraus resultierenden Behinderung gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre ausgesetzt war bzw. wäre, ist darauf zu verweisen, dass sich dergleichen im persönlichen Vorbringen der beiden Beschwerdeführer gar nicht fand.

Im Übrigen hat etwa der BF2 selbst darauf verwiesen, dass er zwar nicht die Schule besucht habe, allerdings sei er diesem Defizit damit begegnet, dass er zu Hause seine Fortbildung an einem PC betrieben habe.

Soweit nach der Einreise eine mangelnde medizinische Behandlung des BF2 in der Heimat von seinem Vater in den Raum gestellt wurde, die u. a. auslösend für die Ausreise gewesen sei, war daraus keine individuelle Verfolgung im Sinne einer - im Unterscheid zu anderen Personen mit gleichen Schwierigkeiten - zielgerichtet gegen den BF2 gerichteten individuellen Diskriminierung abzuleiten, denn dergleichen wurde nie behauptet. Generelle Mängel des irakischen Gesundheitssystems in der medizinischen Betreuung von Personen mit dem Krankheitsbild des BF2 wären wiederum nur relevant für die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes.

2.3.6. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgung der beiden Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Irak aus den behaupteten Gründen nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war und ihnen aus diesen Gründen auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde.

2.5. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen, dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.01.2016, ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein den Beschwerdeführern allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung behauptet.

Im Lichte des den Beschwerdeführern seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren mit ihrem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass sie einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.

Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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