I407 2129285-1•BVwG I407 2129285-1
I407 2129285-1Federal Administrative CourtSep 15, 2016
ersatzlose Behebung, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>rechtliche Verhinderung, Rechtswidrigkeit
I407 2129285-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Südsudan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2016, Zl. 1002633304-160489751, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.04.2016, Zl.1002633304-160484130, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt und gemäß § 113 Abs. 1 FPG Ersatz der Kosten für den Vollzug der Schubhaft angeordnet.
2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.04.2014, Zl. 1002633304-160489751, wurde gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt Euro 2019,81 € zu ersetzen hat (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass zur Sicherung der unter Spruchpunkt I. vorgeschriebenen Kosten gemäß § 8 VVG die Verfügung getroffen wird, von den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldmitteln einen Betrag von Euro 2019,81 einzubehalten.
3. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.04.2016 das Rechtsmittel der Vorstellung, sodass vom Bundesamt gemäß § 57 Abs. 3 AVG das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2016, Zl. 1002633304-160489751, nunmehr wurde gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Höhe von insgesamt Euro 2001,64 zu ersetzen hat.
4.1. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 in Italien und im Vereinigten Königreich Asylanträge gestellt habe, er am 08.03.2014 illegal nach Österreich eingereist sei und am 08.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet eingebracht habe, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2014, Zl. 1002633304-14441228, gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt worden und sei gemäß § 10 AsylG iVm. § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 FPG angeordnet und festgestellt worden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2016, Zl. B184 2010444-2/5E, (rechtkräftig am 15.02.2016) abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis sei vom Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden und dort sei dieses Revisionsverfahren derzeit auch noch anhängig.
Der Beschwerdeführer sei am 05.04.2016 wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen und am 06.04.2016 von einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen worden. Dabei seien Dolmetschkosten in der Höhe von Euro 111,60 angefallen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2016 sei die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer am 18.04.2016 in Begleitung von 3 Exekutivbeamten auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben worden. Die Kosten für diese Abschiebung hätten sich auf Euro 1890,04 belaufen.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass § 53 Abs. 1
BFA-VG bestimme, dass die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen seien. Artikel 30 der Dublin Verordnung bestimme zwar, dass die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat nicht auferlegt werden dürften, ein solcher Fall läge jedoch nicht vor.
Es bestehe bei den vorgeschriebenen Kosten im Hinblick auf die Dolmetsch- und Flugab-schiebungskosten kein Zweifel daran, dass es sich hierbei um "notwendige Kosten" gehandelt habe und diese sohin zu ersetzen seien.
Die Abschiebung in Begleitung von 3 Exekutivbeamten sei unter dem Aspekt der Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Eigensicherung der an der Abschiebung beteiligten Beamten notwendig.
Aufgrund dieses Sachverhaltes gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer die Kosten in der Gesamthöhe von Euro 2001,64 zu ersetzen habe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH (Vollmacht angeschlossen), mit dem per Fax am 24.06.2016 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde.
5.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst vorgebracht, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten werde. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen seien.
Zwar habe das Bundesamt erkannt, dass die zunächst im Mandatsbescheid vorgeschriebenen Kosten für die stornierte Abschiebung dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden können, dennoch liefere die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid keine Erklärung dafür, warum die Durchführung einer Einvernahme per se bzw. für die Abschiebung die Begleitung von 3 Exekutivbeamten notwendig gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe sich zu keinen Zeitpunkt der Durchführung widersetzt oder eine Abschiebung verhindert. Dafür habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Bei einer ex ante Betrachtung sei von einer Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Es sei weder die Einvernahme, noch die Abschiebung in Begleitung von 3 Exekutivbeamten notwendig gewesen.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge: "I. den angefochtenen Kostenbescheid ersatzlos beheben; II. dem BF den per einstweiliger Verfügung sichergestellten Betrag in der Höhe von Euro 2019,81 zur Gänze retournieren; in eventu III. dem BF lediglich den Ersatz der Kosten der tatsächlichen Abschiebung (ohne Begleitmannschaft) auferlegen; IV. dem BF den Überschuss des sichergestellten Geldbetrages retournieren."
6. Die Beschwerde bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt wurde per se von den Verfahrensparteien weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren in Zweifel gezogen oder bestritten.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.5. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
"28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
3.8. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28, Anm. 17).
Zu Spruchteil A):
4. Zur ersatzlosen Behebung des bekämpften Bescheides
4.1. Der mit "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" titulierte § 3 BFA-VG idgF lautet im Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 wie folgt:
"§ 3 (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2) Dem Bundesamt obliegt
[...]
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 [...]."
4.2. Der mit "Kostenersatz" titulierte § 53 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"§ 53 (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und
4.3. Der mit "Kosten für die Überstellung" überschriebene Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist lautet:
"Artikel 30. (1) Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d in den zuständigen Mitgliedsstaat werden von dem überstellenden Mitgliedsstaat getragen.
(2) Muss die betroffene Person infolge einer irrtümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.
(3) Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt."
4.4. In der Regierungsvorlage 582 XXV.GP wird zum § 53 Abs. 1 BFA-VG das Nachfolgende ausgeführt: "Diese Adaptierung ist zur Klarstellung erforderlich, da gemäß Art. 30 Dublin-Verordnung die Überstellungskosten, zu denen neben den Flugkosten unter anderem auch die Dolmetschkosten zählen, dem Fremden nicht auferlegt werden dürfen."
4.5. Der mit "Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz" titulierte § 4a AsylG 2005 lautet:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."
4.6. Der mit "Anordnung zur Außerlandesbringung" titulierte § 61 Abs. 1 Z 2 des FPG 2005 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
4.7. In der Regierungsvorlage 582 XXV.GP wird zum § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 unter anderem das Nachfolgende ausgeführt: "Da auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß
§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Art. 23 Dublin-Verordnung darstellt, sollen für Drittstaatsangehörige, die unter den Anwendungsgebiet der Verordnung fallen und in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dieselben Regelungen wie für Asylwerber gelten [...]."
4.8. In der Zusammenschau der vorangestellten Ausführungen ist das Nachfolgende zu konstatieren:
Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 03.06.2016 selbst ausführte, basierte die Abschiebung des Beschwerdeführers vom 18.04.2016 auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2014, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden war, zumal dem Beschwerdeführer bereits zuvor Schutz in einem EWR-Staat, nämlich der Republik Italien, zuteil geworden war.
In diesem Bescheid wurde gemäß § 61 FPG auch festgestellt, dass die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 zulässig ist.
Wie sich aus den Materialen ergibt und oben unter Punkt II. 4.7. dargelegt wurde, handelt es sich bei einer - wie von der belangten Behörde im Bescheid 19.07.2014 ausgesprochenen Anordnung der Außerlandesbringung - zweifellos um eine Überstellungsentscheidung nach Art. 23 der Dublin III-Verordnung.
Insofern erweist sich die in der rechtlichen Beurteilung des Kostenbescheides der belangten Behörde vom 03.06.2016 getroffene Erwägung, wonach "kein der Dublin VO unterliegender Sachverhalt" vorläge, als nicht zutreffend.
Folglich dürfen dem Beschwerdeführer im konkret vorliegenden Fall - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - einerseits in Ansehung des Art. 30 Dublin III-Verordnung und andererseits in der Zusammenschau mit § 53 Abs. 1 BFA-VG und den Ausführungen in der Regierungsvorlage 582 XXV. GP (vgl. oben unter Punkt II. 4.4.) weder die Abschiebungs- noch die Dolmetschkosten für seine Flugabschiebung vom 18.04.2014 auferlegt werden und war der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos zu beheben.
4.9. Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, wird die belangte Behörde ihrer Verpflichtung folgend im Lichte der Ausführungen im § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich einen der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechts-zustand herzustellen haben.
Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der gemäß § 8 VVG beim Beschwerdeführer einbehaltende Geldbetrag ihm umgehend rückehrstattet wird.
5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zu Spruchteil B):
6. Zur (Un)Zulässigkeit der Revision
6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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