BVwG I407 2108918-1

I407 2108918-1Federal Administrative CourtSep 15, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG I407 2108918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I407.2108918.1.00

Spruch

I407 2108918-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER, als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 22.04.2015, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Behindertenpassnummer: XXXX) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in Folge der Beschwerdeführer) brachte beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in Folge die belangte Behörde), unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks am 22.12.2014 den Antrag auf "Ausstellung eines Behindertenpasses" ein.

2. Ein von der belangten Behörde beauftragter Sachverständiger, ein Arzt für Allgemeinmedizin, stellte beim Beschwerdeführer in seinem medizinischen - aufgrund der Aktenlage - erstellten Sachverständigengutachten vom 13.01.2015 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % (vierzig Prozent) fest.

Begründend wurde - auszugsweise dargestellt - darin ausgeführt:

"[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

KHK, St. p. Myocardinfarkt (STEM), St. p. mehrfacher PTCA und Stentimplantation, art. Hypertonie (entsprechende Beeinträchtigung bei unauffälliger Ergometrie und im wesentlichen unauffälliger Echocardiographie, keine Hinweise auf Angina pectoris)

05.05. 02

40

2

leicht- bis mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz, leichtgradige Aortenklappenunsuffizien (entsprechend der unauffälligen Belastbarkeit, keine Hinweise für Herzinsuffizienz)

05.07. 05

10

3

Hyposmie (entsprechend Beeinträchtigung)

12.04. 05

10

4

Leichtgradige Ohrgeräusche bds. ohne Hörbeeinträchtigung (entsprechend Beeinträchtigung, keine Hinweise für nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen)

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB von 40 v.H. liegt vor hinsichtlich des Leiden 1, wobei keine ungünstige wechselseitige Beeinflussung mit den Leiden 2 - 4 besteht. (Anm.: handschriftlicher Zusatzvermerk der stellvertretenden leitenden Ärztin der belangten Behörde dazu:

‚Leiden 2 ist von zu geringer funktioneller Relevanz um den GdB weiter zu erhöhen'

[...]

Folgende beantragten bzw. in den zu Grunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Beeinträchtigung des Sehvermögens (nicht eingestuft war ohne entsprechende ärztliche Befunde; vorgelegt lediglich eine Bestätigung der Seeleistung von Müller Optik (Abl. 26), Pollenallergie; St. p. Schenkelhalsfraktur links 1997 (es wurden keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, die eine nennenswerte Beinverkürzung wie laut Antragsformular angegeben bestätigen), Recessusstenose, Ischialgie, HWS-Syndrom, Impingement (lediglich radiologische Befunde sind vorliegend sowie eine Abrechnung über durchgeführte physiotherapeutische Maßnahmen, keine ärztlichen Befunde, die eine Beeinträchtigung bestätigen)

[...]

? Dauerzustand

[...]

Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

? ja ? nein

[...]."

3. Mit Schreiben vom 05.03.2015 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zum Sachverständigengutachten vom 13.01.2015 und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer sprach daraufhin am 23.03.2015 persönlich bei der belangten Behörde vor und erklärte, mit dem Gutachten nicht einverstanden zu sein.

4. In der schriftlichen Stellungnahme vom 02.04.2015 brachte der Beschwerdeführer das Nachfolgende vor:

"[...] Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 05.03.2015, mit welchem mein o. a. Antrag abgewiesen wurde, ersuche ich - wie anlässlich meiner persönlichen Vorsprache am 26.03.2015 vereinbart - unter Vorlage weiterer ärztlicher Befunde um nochmalige Überprüfung des Antrags.

Als Begründung erlaube ich mir auszuführen:

1. Die Funktionseinschränkung "Hypertonie" wurde unter der Position 1 (KHK) subsumiert. Nach Punkt 05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist eine Hypertonie nur dann bei den Folgeerkrankungen mitumfasst, wenn es sich um eine "schwerere (übermäßig hinausgehende)" Hypertonie handelt. In meinem Fall wurde jedoch eine "leichte" Hypertonie diagnostiziert und wäre diese daher als eigene Funktionseinschränkung einzuschätzen.

2. "Mitralklappen- und Aortenklappeninsuffizienz" wurden gemeinsam mit einem GdB von 10 % eingeschätzt. Laut Anlage zur Einschätzungsverordnung wäre aber die leichtgradige Aortenklappeninsuffizienz mit einem GdB von 10-20 (05.07.01) sowie die mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz mit 30-40 (05.07.06) einzuschätzen. Dadurch sollte dieses Leiden von höherer funktioneller Relevanz bezüglich der KHK sein.

3. Hinsichtlich der "Ohrgeräusche" lege ich Befunde des behandelnden OA XXXX vor

(Beilage 14). Aus diesen geht eine vegetative Begleiterscheinung (Einschlaf- und Durchschlafstörung) hervor.

4. Hinsichtlich der "Beeinträchtigung des Sehvermögens" lege ich einen Verordnungsschein von XXXX aus dem Jahre 2010 (Beilage 15) sowie einen Befund der letzten Untersuchung vom 05.03.2014 (Beilage 16) vor.

5. Hinsichtlich der "Pollenallergie" lege ich einen aktuellen Befund meines Hausarztes

XXXX vor (Beilage 17). Da die Pollenallergie in der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht angeführt ist, ersuche ich, diese gemäß Einschätzungs-verordnung § 2 (2) in Analogie zur vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigung "Leichtes Asthma" (06.04.02) einzuschätzen.

6. Hinsichtlich der "Oberschenkelhalsfraktur/Beinverkürzung" lege ich den Befund (mit Angabe der Verkürzung) von XXXX vom 12.12.2012 vor (Beilage 18).

7. Hinsichtlich der "Rezessusstenose/Lumboischialgie" lege ich einen Bericht von

XXXX vom 21.12.2012 vor (Beilage 19) und verweise auf den o.a. Befund von

XXXX(Beilage 17).

8. Hinsichtlich des "HWS-Syndroms/lmpingement" verweise ich auf den o. a. Bericht von

XXXX (Beilage 19) sowie den o.a. Befund von XXXX (Beilage 17).

9. Bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ersuche ich, nicht bloß die

Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Wert zu berücksichtigen, sondern gemäß

Einschätzungsverordnung § 3 (3) zweiter Teilstrich die wechselseitige Beeinflussung

mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen, die geeignet ist, eine Erhöhung des GdB zu bewirken.

10. Vom behandelnden Arzt der Klinik Schwabenland wurde mir auch, wie aus der bereits

vorgelegten Beilage ersichtlich, eine Krankendiätverpflegung vorgeschrieben. Ich ersuche daher, die Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen

Krankendiätverpflegung aufgrund "anderer innerer Krankheiten (Magen, Herz)" zu bestätigen (zwecks Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen, siehe nachstehende Internet-Seite des BMF; https://www.bmf.qv.at/steuern/familienkinder/

krankheit-behinderunq/aussergewoehnliche-belastunqen-mit-selbstbehalt.html).

Bild kann nicht dargestellt werden

11. Da für mich der Grad der Behinderung im Sinne der Verordnung 303/1996 des BMF

auch für einen Zeitraum vor der Passausstellung relevant ist, ersuche ich gemäß

https://www.sozialministeriumservice.at/site/Behindertenpass Ausweis gem. 29b St VO%28Parkausweis%29/SteuerlicheAbsetzmoeglichkelten um rückwirkende Ausstellung ab dem Jahre 2010 gemäß nachfolgender Tabelle:

[...]"

5. Die belangte Behörde beauftragte aufgrund dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers und den dazu vorgelegten Befunden einen (weiteren) Arzt für Allgemeinmedizin damit, auf Grundlage des Erstgutachtens vom 13.01.2015 eine Neueinschätzung vorzunehmen.

In dem am 13.04.2015 aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten wurde ausgeführt:

"[...] Auf Grund des Einspruches des Antragstellers erfolgt die Neueinschätzung nach Auswertung des Aktengutachtens XXXX, der bisher vorgelegten Befunde, der Einwendungen des AST und der neu beigelegten Befunde.

Leiden Nr. 1: KHK, St. p. Myocardinfarkt (STEMI), St. p. mehrfacher PTCA und

Stentimplantationen. Pos.Nr. 05.05.02 GdB 40 %

Leiden Nr. 2: chron. Rezidiv. Cervikal- und Lumbalsyndrom bei degenerativen WS-Veränderungen. Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30 %

Gewählter RS-Wert entspricht den radiologischen Veränderungen und den rezidiv. Beschwerden über einen längeren Zeitraum. Es sind wiederholt Therapien erforderlich; das

Cervikalsyndrom ist vermutlich auch Ursache der Ohrgeräusche.

Leiden Nr. 3: Mitralkiappeninsuffizienz - leicht bis mittelgradig

Pos.Nr. 05.07.05 GdB 20 %

Oberer Richtsatzwert, da leicht bis mittelgradig, aber nicht ständig mittelgradig und ohne

kreislaufrelevante Auswirkungen (Belastbarkeit erhalten).

Leiden Nr.4: leichte Aortenklappeninsuffizienz

Pos.Nr. 05.07.01 GdB 10%

Unterer RS-Wert, da ohne Herzinsuffizienzzeichen und ohne Angina Pectoris bei normaler

Belastbarkeit.

Leiden Nr. 5: Bluthochdruck

Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

Leichte Hypertonie, mit geringer Medikation gut einstellbar.

Leiden Nr. 6: Hyposmie, nahezu Anosmie

Pos.Nr. 12.04.06 GdB 10%

Richtsatz gebunden.

Leiden Nr. 7: leichtgradige Ohrgeräusche beidseits ohne Hörbeeinträchtigung

Pos.Nr. 12.02.02 GdB 10 %

Es liegen keine Hinweise auf wesentliche psychische oder vegetative Beschwerden vor.

Gelegentliche Schlafstörungen sind in der GdB-Höhe miterfasst. (It. Reha-Bericht Klinik Waldburg-Zeil ist der Schlaf gut! - ABI 22).

Leiden Nr. 8: Pollenallergie (Heuschnupfen)

Analog Pos.Nr. 06.04.01 GdB 10 %

Die Beschwerden sind saisonal bedingt, dauern nur einige Monate an, Therapie nach Bedarf.

Gesamt GdB 50 % in Einstufenerhöhung von Leiden 1 durch Leiden 2 in ungünstigem Zusammenwirken hinsichtlich des Allgemeinzustandes im langfristigen Durchschnitt.

Leiden 3 führt zu keiner Leidensverstärkung von Leiden 1, da ohne klinische Relevanz (gute Ventrikelfunktion, keine Auswirkung auf den Kreislauf).

Die Leiden 4 - 8 liegen unter 20 % GdB und sind ohne wechselseitige Leidensbeeinflussung, bzw. führen zu keiner Leidensverstärkung der Leiden 1+2.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Beeinträchtigung des Sehvermögens.

Laut Befund des Augenarztes XXXX vom 26.3.2015 beträgt die Sehleistung mit Korrektur bds. 0,8. Der GdB betragt 0 % laut Tabelle zu Pos. Nr. 11.02.01.

Zustand nach Schenkelhalsfraktur links.

GdB ist 0 %, da ohne wesentliche nachweisliche Funktionseinschränkung mit einer ganz geringen Schenkelhalsverkürzung von 3 - 4 mm abgeheilt.

Es liegt ein Dauerzustand vor. NU ist nicht notwendig. Es ist keine Passeintragung zu treffen.

Es liegen keine Leiden vor, die eine Krankendiätverpflegung nach D1, D2 oder D3 notwendig

machen.

[...]."

6. Mit Schreiben vom 22.04.2015 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zum Sachverständigengutachten vom 13.04.2015 und teilte dem Beschwerdeführer zugleich mit, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachte Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 (interne Kurzfassung: D3)" nicht vorläge. Die Eintragung "D3" sei bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.04.2015 ein Behindertenpass mit der XXXX mit einem Grad der Behinderung von 50 % (fünfzig Prozent) ausgestellt.

8. In der auf den 18.05.2015 datierten und am 20.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer das Nachfolgende aus:

"[...]

Mein Antrag vom 18.12.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 22.04.2015

[...]

Zu Ihrem Schreiben vom 22.04.2015 nehme ich wie folgt Stellung:

• Leiden Nr. 7 "Ohrgeräusche. Dieses Leiden wurde unter Hinweis darauf, dass laut Reha-BerichtXXXX mein Schlaf "gut" sei, mit einem GdB von 10 % eingeschätzt. Allerdings stammt dieser Bericht aus dem November 2014. Zwischenzeitlich hat sich dieses Leiden verschlimmert, weshalb ich seit 20.02.2015 bei XXXX am XXXX bzw. seit 06.03.2015 in seiner Privatordination in Behandlung bin. Seine Befunde wurden bereits vorgelegt. Aus diesen geht hervor, dass es sich bei den Begleiterscheinungen nicht um "gelegentliche Schlafstörungen" handelt, wie im Ermittlungsergebnis vermerkt. Tatsachlich ist das Einschlafen ohne Schlafmittel nicht mehr möglich (siehe Bericht vom 09.03.2015). Eine weitere Zunahme der Ohrgeräusche wurde bei der Kontrolluntersuchung am 24.03.2015 diagnostiziert (siehe entsprechenden Bericht), die nun sogar konzentriertes Arbeiten negativ beeinflussen, weshalb auch die Osteopathie-Therapie durch- bzw. weitergeführt wurde. Die verordneten Therapiesitzungen endeten am 07.05.2015, ohne allerdings eine Verbesserung des Leidens erbracht zu haben. Ich ersuche daher, den GdB für dieses Leiden aufgrund der erheblichen vegetativen Begleiterscheinungen mit 20 % zu bemessen.

• Leiden Nr. 8 "Pollenallergie: Dieses Leiden wurde analog Pos. Nr. 06.04.01 mit einem GdB von 10 % eingeschätzt. In der Erläuterung zu dieser Position heißt es in der Anlage zur Einschätzungsverordnung:

"Durchschnittlich weniger als 6x im Jahr, meist nur bei Infekt oder Allergenkontakt. Im Ermittlungsergebnis ist richtig vermerkt, dass meine Beschwerden (abgesehen von saisonunabhängigen Allergenkontakten wie Hausstaub, Katzen, etc.) saisonal bedingt, sind. Allerdings umfasst die "Saison" die Monate Februar bis Juli, also immerhin ein halbes Jahr. Während dieser gesamten Zeit ist eine - zumindest teilweise - Linderung der Symptome nur durch eine Dauermedikation (Antihistaminika, Nasentropfen) zu erreichen. Ich ersuche daher, den GdB für dieses Leiden analog Pos. Nr. 06.04.02 mit 30 % zu bemessen.

Unter Zugrundelegung dieser höheren GdBs für diese beiden Leiden ergibt sich im Zusammenwirken mit Leiden 1 und 2 eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung, da das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Daher ersuche ich, den Gesamt-GdB mit 60 % zu bemessen. [..]"

9. Mit Bescheid vom 05.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf den Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 (interne Kurzfassung: D3)" in den Behindertenpass ab. Es begründete die Abweisung des Antrages damit, dass das ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Aus dem Gutachten ergäbe sich, dass eine Erkrankung des Verdauungssystems nicht vorläge, diese aber Voraussetzung für beantragte Zusatzeintragung sei. Der Beschwerdeführer habe zu dem Gutachten keine Stellungnahme abgegeben, sodass vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden könne.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist darzulegen, ob er Beschwerde gegen den Behindertenpass vom 22.04.2015 oder gegen den Bescheid vom 05.06.2015 (Abweisung der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 [interne Kurzfassung:

D3])" erheben bzw. ob er allenfalls lediglich eine Stellungnahme zum Behindertenpass abgeben wollte. Für den Fall einer beabsichtigten Beschwerdeerhebung wurde er aufgefordert, eine den Anforderungen des § 9 VwGVG entsprechende Beschwerde vorzulegen.

11. In der schriftlichen Eingabe vom 07.07.2016 führte der Beschwerdeführer aus:

"[...] Mit o.a. Schreiben wurde mir die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit 50 % mitgeteilt. Dieses Schreiben war jedoch nicht als "Feststellungsbescheid" qualifiziert und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und keine Fristsetzung (sondern gewährte Parteiengehör betreffend die abgelehnte Zusatzeintragung "D3").

Aus diesem Grund habe ich mit Schreiben vom 18.05.2015 lediglich eine "Stellungnahme" betreffend die Feststellung des GdB abgegeben. Auf telefonische Anfrage wurde mir in der Folge seitens der Landesstelle Vorarlberg mitgeteilt, dass mein Schreiben als "Beschwerde" zu klassifizieren und daher zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet worden war.

Beschwerdepunkt:

Bezugnehmend auf Ihren Verbesserungsauftrag vom 05.07.2016 erhebe ich daher das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Festsetzung des GdB mit 50 %.

Begründung:

Der Feststellung des GdB liegen Einschätzungen meiner Leiden durch XXXX vom 13.04.2015 zugrunde, In seinen Einschätzungen zu den Leiden Nr. 7 und 8 geht XXXX von zu niedrigen GdBs aus. Dies einerseits, weil seine Einschätzung betreffend Leiden Nr. 7 auf einem veralteten Befund beruht und die aktuelleren Befunde offenbar unberücksichtigt blieben, andererseits, weil seine Einschätzung betreffend Leiden Nr. 8 die saisonale Belastung bei weitem unterschätzt und saisonunabhängige Allergenkontakte ignoriert.

Die Argumente im Detail:

• Leiden Nr. 7 "Ohrgeräusche": Dieses Leiden wurde von XXXX unter Hinweis darauf, dass laut Reha-Bericht Klinik Waldburg-Zeil mein Schlaf "gut" sei, mit einem GdB von 10 % eingeschätzt. Allerdings stammt dieser Reha-Bericht aus dem November 2014. Zwischenzeitlich hatte sich dieses Leiden verschlimmert, weshalb ich ab 20.02.2015 bei XXXXin Behandlung war. Seine Befunde wurden bereits vorgelegt. Aus diesen geht hervor, dass es sich bei den Begleiterscheinungen nicht um "gelegentliche Schlafstörungen" handelt, wie im Ermittlungsergebnis von XXXX vermerkt. Tatsächlich ist das Einschlafen ohne Schlafmittel nicht mehr möglich (siehe Bericht XXXX vom 09.03.2015). Eine weitere, starke Zunahme der Ohrgeräusche wurde bei der Kontrolluntersuchung am 24.03.2015 diagnostiziert (siehe BerichtXXXXvom 24.03.2015), die nun sogar konzentriertes Arbeiten negativ beeinflussen, weshalb auch die Osteopathie-Therapie durch- bzw. weitergeführt wurde. Die verordneten Therapiesitzungen endeten am 07.05.2015, ohne allerdings eine Verbesserung des Leidens erbracht zu haben.

Ich erachte daher für dieses Leiden aufgrund der erheblichen vegetativen Begleiterscheinungen einen GdB von 20 % statt 10 % für angemessen.

• Leiden Nr. 8 "Pollenallergie": Dieses Leiden wurde von XXXX analog Pos. Nr. 06.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem GdB von 10 % eingeschätzt. In der Erläuterung zu dieser Position heißt es dort: "Durchschnittlich weniger als 6x im Jahr, meist nur bei Infekt oder Allergenkontakt. Dagegen wird im ebenfalls vorgelegten Befund meines Hausarztes darauf hingewiesen, dass die "Saison" die Monate Februar bis Juli, also immerhin ein halbes Jahr, umfasst und außerhalb der Pollensaison ähnliche Reaktionen bei

Kontakt mit Hausstaub, Katzen, ... auftreten. Während dieser

gesamten Zeit ist eine - zumindest teilweise - Linderung der Symptome nur durch eine Dauermedikation (Antihistaminika, Nasentropfen) zu erreichen.

Ich erachte daher für dieses Leiden analog Pos. Nr. 06.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (gemäß der Erläuterung zu dieser Position: "Stabil unter Dauertherapie oder kumulativer Bedarfsmedikation") einen GdB von 40 % statt 10 % für angemessen.

Antrag:

Unter Zugrundelegung dieser höheren GdBs für diese beiden Leiden ergibt sich im Zusammenwirken mit Leiden 1 und 2 eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung, da das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Daher beantrage ich, den Gesamt-Grad der Behinderung mit 60 % zu bemessen.

[...]."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Am 13.01.2015 wurde von einem Sachverständigen, einem Arzt der Allgemeinmedizin, ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt, welches von der stellvertretenden ärztlichen Leiterin am 10.02.2015 validiert wurde, und einen Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40. v.H. auswies.

1.3. Nach Vorlage weiterer medizinischer Behandlungsunterlagen und der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme vom 02.04.2015 durch den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde am 13.04.2015 von einem weiteren Sachverständigen, ebenfalls einem Arzt der Allgemeinmedizin, ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 % (fünfzig Prozent) auswies.

1.4. Der Beschwerdeführer trat mit den Ausführungen in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 07.07.2016 den erstellten Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegen bzw. vermochte er diese nicht entscheidungserheblich zu ergänzen.

1.5. Sohin wird beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % (fünfzig Prozent) objektiviert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Antrag, dem ausgestellten Behindertenpass und den im Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung von 50% (fünfzig Prozent) ergeben sich aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes und sind insoweit unstrittig.

2.2. Der Grad der Behinderung von 50 % (fünfzig Prozent) ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 13.04.2015, das auf Basis des Erstgutachtens vom 13.01.2015 erstellt wurde und in das auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit der schriftlichen Stellungnahme vom 02.04.2015 vorgebrachten Einwände entsprechende Berücksichtigung fanden.

Auch die vom Beschwerdeführer am 02.04.2015 vorgelegten Behandlungsunterlagen wurden - wie sich aus den Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 13.04.2015 ergibt (vgl. oben Punkt I.5.) bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 % miteinbezogen.

Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 07.07.2016 nunmehr vermeint, dass die Einstufung zu niedrig erfolgt sei, nämlich dass seines Erachtens das Leiden Nr. 7 ("Ohrgeräusche") mit einen Grad der Behinderung von 20 % statt 10 % bzw. das Leiden Nr. 8 ("Pollenallergie") mit einem Grad der Behinderung von 40 % statt 10 % einzustufen gewesen wäre, so ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer mangels entsprechender persönlicher Fachexpertise damit den Ausführungen des Sachverständigen im abschließenden Gutachten vom 13.04.2015 nicht substantiiert entgegentreten konnte.

Vielmehr brachte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senats - aus der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers gesehen - durchaus nachvollziehbare Argumente vor, die für die Einschätzung eines höheren Grades der Behinderung sprächen, welche vor dem Hintergrund der vorliegenden objektiven Sachverständigengutachten jedoch keinen Bestand haben. Der Beschwerdeführer vermochte damit nämlich nicht, den Sachverständigengutachtern auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen und die Ausführungen der Gutachten in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen.

Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Argumentation auch keiner Fremdexpertise beispielsweise in Gestalt eines allfällig hinzugezogenen privaten Sachverständigengutachters bedient, sodass sich in der Zusammenschau der vorangestellten Ausführungen zeigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die den Bescheid vom 22.04.2015 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten mit entsprechenden, auf einer ebenbürtigen Fachexpertise beruhenden, entsprechend substantiierten Argumenten zu erschüttern bzw. zu ergänzen.

2.3. Die im Administrativverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen anzusehen. Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen, was der Beschwerdeführer jedoch unterließ.

2.4. Es besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass zur Annahme, dass die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.01.2015 und 13.04.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünden. Es ist daher in freier Beweiswürdigung den Feststellungen zugrunde zu legen.

2.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

2.5.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

2.5.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten, trotz dem ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme, nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

2.5.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den von der Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.01.2015 und 13.04.2015.

Das sich aus dem Sachverständigengutachten ergebende, für den Antrag des Beschwerde-führers negative Ermittlungsergebnis wurde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zur Anwendung, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.

Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einer nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichterin zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung in der Sache

3.2.1. Gemäß § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % vom Bundessozialamt ein Behindertenpass unter näher festgelegten Voraussetzungen auszustellen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50 %. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid festgestellte Einschätzung des Grades der Behinderung mit 50 %.

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG).

3.2.2. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG). Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

3.2.3. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG).

In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 4 BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 (somit am 01.09.2010) anhängig waren oder bis zum 31.08.2013 anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Die trifft auf den Beschwerdefall nicht zu, weshalb die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vorzunehmen war.

3.3.4. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088, vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209, u. a. m.).

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

3.3.5. Wie oben unter Punkt I. 5. dargestellt, führte der Sachverständigengutachter zusammenfassend in seinem Gutachten vom 13.04.2016 aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% in Einstufenerhöhung von Leiden 1 und Leiden 2 in ungünstigem Zusammenwirken hinsichtlich des Allgemeinzustandes im langfristigen Durchschnitt beträgt, und Leiden 3 zu keiner Leidensverstärkung von Leiden 1 führt, weil keine klinische Relevanz (gute Ventrikelfunktion, keine Auswirkung auf den Kreislauf) besteht. Die Leiden 4 - 8 liegen laut dem Gutachten unter 20 % GdB und sind ohne wechselseitige Leidensbeeinflussung bzw. führen sie auch nicht zu einer Leistungsverstärkung der Leiden 1 und 2.

Der Beschwerdeführer hatte im Administrativerfahren die Gelegenheiten, zu den von den Sachverständigen erstellten und ausführlich begründeten Sachverständigengutachten in geeigneter Weise Stellung zu beziehen bzw. auch die Möglichkeit, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Privatgutachten zu widerlegen. Letzteres hat der Beschwerdeführer nicht getan. Die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz dargestellten Ausführungen vermochten - wie oben ausgeführt - weder die Ergebnisse der vorliegenden Sachverständigengutachten, insbesondere auch nicht jenes vom 13.04.015 in Zweifel zu ziehen oder entscheidungserheblich zu ergänzen.

Da ein Grad der Behinderung von 50 % (fünfzig Prozent) sohin unverändert vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

4.1. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

4.1.2. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

4.1.3. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten, trotz dem ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme, nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

4.1.4. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den von der Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.01.2015 und 13.04.2015.

Das sich aus dem Sachverständigengutachten ergebende, für den Antrag des Beschwerde-führers negative Ermittlungsergebnis wurde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

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