BVwG I403 2122556-1

I403 2122556-1Federal Administrative CourtSep 15, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG I403 2122556-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2122556.1.00

Spruch

I403 2122556-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 30.12.2015 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 27.08.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde). Zudem wurde auch beantragt, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorzunehmen und ihm einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) auszustellen.

In der Folge wurde aufgrund der Aktenlage am 07.10.2015 ein Aktengutachten von einem Amtssachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Facharzt für HNO erstellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 zugewiesen, da bei ihm ein bösartiger Kehlkopftumor (Positionsnummer: 12.05.03) vorliege. Eine Auswirkung der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege nicht vor. Dem Gutachten wurde am 19.10.2015 von der leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice zugestimmt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführer über den Stand des Ermittlungsverfahrens informiert. Der Beschwerdeführer erschien in der Folge am 26.11.2015 bei der belangten Behörde und erklärte, mit dem Gutachten nicht einverstanden zu sein. Er bitte um nochmalige Überprüfung der Bewilligung der Zusatzeintragung zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da ihm das Festhalten mit der linken Hand aufgrund der Nachwirkungen einer Operation nicht mehr möglich sei. Weiters sei die Schleimbildung und der damit verbundene Auswurf anwesenden Fahrgästen nicht zumutbar. Ein tragbares Absaugegerät müsse ständig mittransportiert werden. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dieser Niederschrift der belangten Behörde den Abschlussbefund der Universitätsklinik für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 13.08.2015 vor. Der Amtssachverständige, der das erste Gutachten erstellt hat, wurde um Beurteilung der neu vorgelegten Befunde gebeten und erklärte mit Stellungnahme vom 09.12.2015, dass nach einer Kehlkopfentfernung das ständige Mitführen eines Absaugegeräts nicht erforderlich sei, sowie dass keine Befunde vorliegen würden, welche belegen würden, dass das Festhalten mit der linken Hand nicht möglich sei.

In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2015 festgestellt, dass der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen werde.

Der Beschwerdeführer ersuchte zunächst um einen Termin mit dem leitenden Arzt des Sozialministeriumservice, aufgrund von Terminschwierigkeiten kam dieser nicht zustande.

In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am 08.02.2016 Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und dies damit begründet, dass keine persönliche Begutachtung stattgefunden habe. Dem beigelegt war eine Beantwortung des damals zuständigen Sozialministers vom 28.07.2015 in Bezug auf eine schriftliche parlamentarische Anfrage (Nr. 5437/J), in welcher diese darauf hinwies, dass seit dem 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Ausstellung von Ausweisen gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung auf das Sozialministeriumservice übergegangen sei. Zur Forderung, dass man allen Halsatmerinnen und Halsatmern automatisch einen Ausweis ausstellen möge, erklärte der damalige Sozialminister, dass wie bei jeder Tumorerkrankung auch bei Tumoren im Halsbereich der Verlauf und die sich ergebenden funktionellen Einschränkungen individuell sehr unterschiedlich seien. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel würden daher die im Einzelfall vorliegenden Funktionseinschränkungen im Vordergrund stehen. Diese sollten im Rahmen einer persönlichen Untersuchung und unter Beachtung der vorgelegten Befunde und Unterlagen individuell geprüft werden, um feststellen zu können, ob eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege.

In der Folge beauftragte das Sozialministeriumservice im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine Amtssachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers. Der vereinbarte Termin musste allerdings abgesagt werden, da der Beschwerdeführer am 22.02.2016 wieder stationär aufgenommen wurde. Aufgrund der Unmöglichkeit, eine Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist für eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, legte das Sozialministeriumservice die Beschwerde und den Bezug habenden Akt am 04.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.04.2016 ein aktueller Befund der Universitätsklinik für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde der medizinischen Universität Innsbruck vom 07.04.2016 vorgelegt, aus dem hervor geht, dass der Beschwerdeführer vom 18.03.2016 bis 08.04.2016 in stationärer Behandlung war.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte eine Allgemeinmedizinerin mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Amtssachverständige kam in ihrem Gutachten vom 16.08.2016 nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass aufgrund einer massiven Bewegungseinschränkung der oberen Extremitäten ein sicheres Festhalten bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt. Die belangte Behörde erklärte das Gutachten für vollständig und schlüssig; in einer Stellungnahme der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Lebensgefährtin wurde eine rasche Entscheidung zur Parkberechtigung bzw. eine entsprechende Korrektur des Behindertengrades erbeten, da der Beschwerdeführer nicht mehr lange zu leben habe und jede Anstrengung vermeiden müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 50 % festgesetzt.

1. 2 Beim Beschwerdeführer bestehen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit, ausgehend von einem bösartigen Kehlkopftumors.

1.3. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, da ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe nicht möglich ist. Zudem ist ihm das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers und den Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten vom 16.08.2016, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde und dem von den Parteien nicht entgegengetreten wurde. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten nach einer Operation im März 2016 eine massive Bewegungseinschränkung der linken oberen Extremität ergeben habe, so dass ein sicheres Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln jedenfalls nicht gegeben sei.

2.3. Es wird vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass im Vorfeld von einem Gutachter ein Aktengutachten erstellt worden war, in welchem von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen worden war. Nachdem die Operation am 22.03.2016 aber zu einer entsprechenden Verschlechterung der Situation hinsichtlich der sicheren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln geführt hat, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht in der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem nach persönlicher Begutachtung erstellten, aktuellen Gutachten an, zumal auch die belangte Behörde dieses Gutachten als schlüssig und vollständig anerkennt.

2.4. Somit ist zu konstatieren, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann von der Abhaltung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Aufgrund der technischen Natur des Falles, dem Umstand, dass das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen blieb und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Soweit in der am 05.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerde die Rede von einer "Korrektur des Behinderungsgrades" ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern kann eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung nur im Wege eines neuen Antrages beim zuständigen Sozialministeriumservice erfolgen.

§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:

"§ 1. (...)

  1. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

(...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Im Beschwerdefall kam die Sachverständige in ihrem unbestritten gebliebenen Gutachten vom 16.08.2016 zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist (vgl. dazu den ähnlich gelagerten Fall: Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I407 2104502-1). Eine Besserung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten wurde von der Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen, doch zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen daher vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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