W178 2119942-1•BVwG W178 2119942-1
W178 2119942-1Federal Administrative CourtSep 14, 2016
Berichtigung der Entscheidung, Versehen
W178 2119942-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin im Verfahren in der Beschwerdesache XXXX und XXXX , beide vertreten durch KRAFT Rechtsanwalts GmbH, über den Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 05.01.2016, GZ 081114/ 3763416, gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG beschlossen, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2016, W178 2119942-1/11E, hinsichtlich seines Spruchpunktes A) dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Drin Barbara Winkler und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller als BeisitzerInnen in der Beschwerdesache XXXX und XXXX , beide vertreten durch KRAFT Rechtsanwalts GmbH über den Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 05.01.2016, GZ 081114/ 3763416, betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) gemäß § 12b Z 2 AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX , Wien, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz hat dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 (statt Z 3) AuslBG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass Frau XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) gemäß § 12b Z 2 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 3 (statt Z 2) NAG beim Arbeitgeber XXXX erfüllt."
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 07.09.2016, Gz. W178 2119942-1/11E, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) über den Vorlageantrag der Beschwerdeführer XXXX und XXXX entschieden und festgestellt, dass das Kriterium des § 12b Z 2 AuslBG, dass die Beschäftigung dem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, zu bejahen sei und die weiteren Tatbestandsmerkmale für eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12b Z 2 AuslBG unbestritten vorliegen.
Bei der Formulierung dieses Spruches unterliefen insofern 2 offensichtliche Fehler, als dieser wie folgt lautete:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz hat dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass Frau XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) gemäß § 12b Z 2 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Arbeitgeber XXXX erfüllt.
Richtigerweise hätte dieser Spruchteil wie folgt lauten müssen:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz hat dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass Frau XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolventin) gemäß § 12b Z 2 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 3 NAG beim Arbeitgeber XXXX erfüllt.
Die Beschwerdeführer haben beim BVwG angeregt, das Erkenntnis zu berichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Zu A)
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
3. Im vorliegenden Fall unterliefen dem Bundesverwaltungsgericht bei der Formulierung des Spruchteils A des oben genannten Erkenntnisses insofern Fehler, als statt richtig § 20d Abs 1 Z 4 AuslBG irrtümlich
Z 3 und statt § 41 Abs 2 Z 3 NAG irrtümlich Z 2 NAG angeführt wurden.
Die Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2016 lässt keinen Zweifel daran, dass mit dieser Entscheidung geprüft wurde, ob die Voraussetzungen -für eine Rot-Weiß-Rot Karte nach § 12b Z 2 AuslBG vorliegen;
Dies wurde bejaht, vgl. Spruch, vorletzte Zeile. Diese Entscheidung war der wesentliche Inhalt des Spruches.
Lediglich die in der Folge anschließenden Schritte, die sich aber logisch aus der Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 12b Z 2 AuslBG vorliegen, ergeben, wurden auf die falschen Ziffern der entsprechenden Paragraphen und Absätze des AuslBG und des NAG gestützt. Bei verständigem Lesen der Entscheidung ist davon auszugehen, dass je eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt bzw. der Fehler zustande gekommen ist, weil der Textbaustein nicht angepasst wurde.
Mit der nunmehr berichtigten Fassung wird der Wille des Gerichts richtig wiedergegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist.
Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend.
Spruchpunkt B) bleibt unverändert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.
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