W119 2111148-2•BVwG W119 2111148-2
W119 2111148-2Federal Administrative CourtSep 14, 2016
Entscheidungsfrist, Fristen, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung
W119 2111148-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 12. 6. 2015, IFA-Zl 1073282200 VZ: 150660245, beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 22 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer stellte am 12. 6. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. 7. 2015, Zl 1073282200-150660245-EASt Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. 9. 2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. 9. 2015, Zl W205 2111148-1/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 25. 9. 2015 zugestellt.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 11. 7. 2016 wurde eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
Mit Schreiben vom 27. 7. 2016 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde und den Akt vor und führte unter anderem aus, dass sich bereits im Jahr 2014 ein Anstieg der Asylantragszahlen abgezeichnet habe, der sich im Jahr 2015 weiter verschärft habe, bis es zu einer Verdreifachung der Anträge auf rund 90.000 gekommen sei. Das Bundesamt habe frühzeitig reagiert und bereits ab Beginn des Jahres 2015 ein Konzept für notwendige weitere Personalaufnahmen vorgelegt. Im März 2015 sei der zweite Antrag des Bundesamtes auf Personalerhöhung in Form der Zuweisung von 200 Planstellen erfolgt. Diesem Antragsbegehren sei insoweit Rechnung getragen worden, als dem Bundesamt 125 Planstellen ab 2016 zugewiesen worden seien; 2015 konnten 206 neue MitarbeiterInnen aufgenommen werden und wurde im Herbst 2015 eine dritte Personalaufstockung beantragt, und der Direktor mit der Planung von 500 zusätzlichen MitarbeiterInnen des Bundesamtes beauftragt. Betont werde, dass neue MitarbeiterInnen ausgebildet und vorbereitet werden müssen. Das Bundesamt könne trotz dieser Herausforderungen hohe Erledigungszahlen vorweisen. Im Ergebnis habe das Bundesamt zeitgerecht und laufend auf den Migrationsdruck durch Personalaufnahmen, Schulungen sowie organisatorische Maßnahmen reagiert. Die explosionsartige Antragsentwicklung sowie die zusätzlichen Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem haben dazu geführt, dass das Bundesamt einer außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung ausgesetzt gewesen sei und nicht alle Verfahren in der vorgeschriebenen Zeit habe erledigen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 12. 6. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. 7. 2015, Zl 1073282200-150660245-EASt Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. 9. 2015, Zl W205 2111148-1/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 25. 9. 2015 zugestellt.
Da das Bundesamt in weiterer Folge untätig geblieben ist, brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 11. 7. 2016 eine Säumnisbeschwerde ein.
Die Entscheidungsfrist war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
Die Feststellung hinsichtlich des am 12. 6. 2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. 9. 2019, zugestellt am 25. 9. 2015, der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass seit der Antragstellung bzw der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG verstrichen sei. Dem ist zuzustimmen. Allerdings wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter außer Acht gelassen, dass seit 1. 6. 2016
§ 22 Abs. 1 Asylgesetz und damit die folgende Bestimmung in Kraft ist:
"( 1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."
Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
Die Frist von 15 Monaten ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. 9. 2015, zugestellt am 25. 9. 2015, noch nicht abgelaufen.
Der Vollständigkeit halber sei noch auf das Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 des VwGH vom 24. Mai 2016 in einem ähnlich gelagerten Fall (Einreise eines afghanischen Asylwerbers am 5. 1. 2015, Erhebung der Säumnisbeschwerde am 27.10.2015) hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt. Konkret gab der VwGH den § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 wieder und verwies auf seine ständige Judikatur (vgl. Erkenntnis vom 16. März 2016. Ra 2015/10/0063), wonach der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. Erkenntnis vom 16. März 2016. Ra 2015/10/0063). Er führte aus, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen wird, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087) sowie, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. das. Erkenntnis vom 18. April 1979, 2877/78).
In weiterer Folge führte er im Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 aus, wie folgt: Von einem bloß "allgemeinen Hinweis auf die "Überlastung der Behörde" kann in der vorliegenden, spezifischen Konstellation jedoch keine Rede sein. Nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die belangte Behörde mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asyl verfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert. Die Bundesministerin für Inneres weist in der Revisionsbeantwortung ergänzend daraufhin, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien, von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318% gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden.
A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3. der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Der Beschwerdeführer hat am 11. 7. 2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass nach der jüngst erfolgten, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, dessen § 22 folgender Absatz 1 eingefügt wurde:
"( 1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."
Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 1. Juni 2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden, wenn die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf geänderte, aber eindeutige Rechtsgrundlage stützen.
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