W101 2124244-1•BVwG W101 2124244-1
W101 2124244-1Federal Administrative CourtSep 14, 2016
Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht, Klagseinbringung
W101 2124244-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.03.2016, Zl. Jv 145/16y-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit am 14.10.2013 beim Bezirksgericht Baden (im Folgenden: BG) eingelangtem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer eine Oppositionsklage gemäß § 35 Abs. 2 EO und eine Klage auf Aufhebung des Exekutionstitels ein. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
Daraufhin forderte das BG den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2014 auf, näher genannte Mängel binnen 14 Tagen zu verbessern.
Mit am 04.11.2014 eingelangter Stellungnahme und ergänzten Beilagen kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.
In Folge wies das BG mit Beschluss vom 24.11.2014 die Oppositionsklage zurück und den Verfahrenshilfeantrag ab.
Am 09.12.2014 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses gegen den die Oppositionsklage zurückweisenden Beschluss.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt (im Folgenden: LG) vom 12.02.2015 war diesem Rekurs keine Folge gegeben worden. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war mit Beschluss des BG vom 27.02.2015 abgewiesen und dem dagegen erhobenen Rekurs vom LG keine Folge gegeben worden.
Daraufhin erließ die Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des LG am 11.12.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb damit dem Beschwerdeführer die angelaufenen Gebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 76,80 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv € 84,50, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war am 16.12.2015 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.12.2015 erhob der Beschwerdeführer am 22.12.2015 fristgerecht eine Vorstellung.
Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 07.01.2016 war die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2016, Zl. Jv 145/16y-33a, (dem Beschwerdeführer am 17.03.2016 zugestellt) schrieb die Präsidentin des LG dem Beschwerdeführer gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG eine Pauschalgebühr iHv € 25,50 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv €
33,00, zur Zahlung vor.
Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen aus:
Der Kläger habe mit Einbringung der Klage auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, weshalb die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vorerst nicht einzuheben gewesen sei. Da der Antrag des Klägers mit Beschluss des BG vom 24.11.2014 nunmehr abgewiesen worden und dem dagegen erhobenen Rekurs auch keine Folge gegeben worden sei, war die Pauschalgebühr fällig. Da die Oppositionsklage mit Beschluss des BG vom 24.11.2014 zurückgewiesen worden sei, ermäßige sich gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG die Pauschalgebühr auf ein Viertel und betrage daher nunmehr € 25,50.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 29.03.2016 fristgerecht eine Beschwerde ein, in welcher er geltend machte: Die belangte Behörde sei unzuständig für die Erlassung des bekämpften Bescheides gewesen, da dieser keine Entscheidung über die eingebrachte Vorstellung, sondern einen die behauptete Gebührenschuld des ursprünglichen Zahlungsauftrages korrigierenden Bescheid einer offensichtlich parallel arbeitenden Revisionsabteilung, welche nicht über die Entscheidung der eingebrachten Vorstellung berechtigt sei, darstelle. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen formaler Rechtswidrigkeit aufheben - in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen - sowie das eingeleitete Beschwerdeverfahren aussetzen bzw. unterbrechen, bis über den in der Sache gestellten Nachlassantrag nach § 9 Abs. 2 GEG rechtskräftig entschieden worden sei.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2016 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 14.10.2013 hat der Beschwerdeführer beim BG eine Oppositionsklage gemäß § 35 Abs. 2 EO eingebracht.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.12.2015 ist der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Verfahren aufgelaufenen Gebühren iHv € 76,50 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet worden.
Gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.12.2015 hat der Beschwerdeführer am 22.12.2015 fristgerecht eine Vorstellung erhoben.
Die Vorstellung wurde lediglich der Präsidentin des LG mit Schreiben vom 07.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt, Ermittlungsschritte sind den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat sohin innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sodass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft trat, was in der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits festgehalten wurde.
Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der Gebühren gemäß TP 1 GGG iHv € 25,50 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaf-ten und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a GGG entsteht der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalge-bühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.
Bei zivilgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Kläger zahlungspflichtig.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. d GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über Oppositionsklagen gemäß § 35 EO € 750,00. TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebenden Fassung legte somit die Pauschalgebühr mit € 102,00 fest.
Wird die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen, so ermäßigen sich gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG die Pauschalgebühren auf ein Viertel.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde unzuständig für die Erlassung des bekämpften Bescheides gewesen sei, da dieser keine Entscheidung über die eingebrachte Vorstellung, sondern einen die behauptete Gebührenschuld des ursprünglichen Zahlungsauftrages korrigierenden Bescheid einer offensichtlich parallel arbeitenden Revisionsabteilung, welche nicht über die Entscheidung der eingebrachten Vorstellung berechtigt sei, darstelle.
Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet:
Die Behörde hat gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, Zl. 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058; 23.01.2007, Zl. 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zl. 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, Zl. 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG erster Satz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, Zl. 83/02/0139).
Da der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.12.2015 mangels Einleitung eines rechtzeitigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten war, war über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers richtigerweise von der belangten Behörde mit einem im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen Bescheid im Sinne des § 56 AVG abzusprechen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben.
Aufgrund der Zurückweisung der Oppositionsklage mit Beschluss des BG vom 24.11.2014 war die ursprünglich im Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.12.2015 vorgeschriebene Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG im angefochtenen Bescheid auf ein Viertel zu ermäßigen und beträgt nunmehr € 25,50.
Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.