W164 2128588-1•BVwG W164 2128588-1
W164 2128588-1Federal Administrative CourtSep 13, 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W164 2128588-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Helmut Linke, Steuerberater KG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.04.2016, Zl. 12-2016-BW-MS2BN-001G3, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2016, Zl. VA/ED-S-0850/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2016, Zl. 12-2016-BW-MS2BN-001G3, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,- auferlegt.
Begründend führte die NÖGKK aus, der BF sei aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage ende mit dem 15. des Folgemonats. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 sei jedoch nicht fristgerecht sondern erst am 19.04.2016 vorgelegt worden, weshalb ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF mit Schreiben vom 09.05.2016 Beschwerde und führte aus, er habe als Bevollmächtigter des BF den monatlichen Beitragsnachweis für März 2016 irrtümlich erst am 19.04.2016 über ELDA gesendet. Er habe sich dafür in einem Brief entschuldigt, den er am 22.04.2016 bei der Bezirksstelle Gänserndorf der NÖGKK eingeworfen habe. Der BF habe im Entschuldigungsbrief für die Zukunft die genaue Einhaltung der Meldetermine versprochen und angeführt, dass er sich in Zukunft über die Kalenderfunktion seines Handys Anfang jedes Monats an die Meldung aller Beitragsnachweise erinnern lassen werde. Der NÖGKK hätte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.04.2016 bekannt sein müssen, dass der Beitragsnachweis bereits nachgereicht worden sei. Den durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwand halte der BF im Hinblick auf die elektronische Ausstattung der NÖGKK für bloß geringfügig. Die durch den Meldeverstoß verursachten Verzugszinsen würden nur 3 bis 4 Euro betragen. Die Art des Meldeverstoßes sei bei der Festsetzung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. Eine um vier Tage verspätete Meldung bilde einen geringfügigen Meldeverstoß.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2016 wies die NÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, der BF habe die ihn gemäß § 34 Abs. 2 ASVG treffende gesetzliche Vorlagefrist verletzt. Bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Meldeverstoß habe der BF einmal (für den Beitragszeitraum Oktober 2015) die Beitragsnachweisung nicht fristgerecht eingebracht. Damals habe die NÖGKK - ohne dazu verpflichtet zu sein - von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen und den BF mit Schreiben vom 27.11.2015 über die bestehenden Meldeverpflichtungen informiert und ermahnt, in Zukunft die Meldefristen einzuhalten.
Für die Kasse sei es von wesentlicher Bedeutung, dass relevante Meldungen und Unterlagen rechtzeitig übermittelt werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung gewährleistet werden könne. Die fristgerechte Beitragsnachweisung sei erforderlich, um die entsprechenden Beiträge und Umlagen an die übrigen Sozialversicherungsträger und sonstigen Stellen abführen zu können. Verspätete Meldungen würden zu einem Verwaltungsmehraufwand bei der belangten Behörde führen. Auch sei das Sachlichkeitsprinzip im Sinne der Gleichbehandlung der Sachverhalte einzuhalten. Jede verspätete Erstattung der Beitragsnachweisung stelle ein eigenes Meldeversäumnisse dar. Da der Beschwerdeführer bereits einen Meldeverstoß gesetzt hatte und ihm dieser nachgesehen wurde, würde eine nochmalige Nachsicht der gegenständlichen Meldefristverletzungen den Ermessensspielraum überspannen. Die Gründe des Meldeverstoßes seien nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu untersuchen. Zweck der Beitragszuschläge sei es, den Verwaltungsmehraufwand, der durch das Nichteinhalten von Fristen entstehe, zumindest teilweise abzudecken. Dabei könne es nicht darauf ankommen, welchen konkreten Verwaltungsmehraufwand die Nichteinhaltung von Fristen im konkreten Einzelfall verursacht habe. Der Verwaltungsaufwand sei über die Beitragszuschläge abzudecken, und damit von der Gruppe der Meldepflichtigen zu tragen. Die Kasse sei im Falle der verspäteten Vorlage einer Beitragsnachweisung nicht verpflichtet, den Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen. Bezüglich der Höhe des Beitragszuschlags sei anzuführen, dass im Fall der Nichteinhaltung gesetzlicher oder satzungsmäßig festgesetzter oder vereinbarter Fristen ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zur Vorschreibung gebracht werden könne, im Jahr 2016 also € 1620. Der i.H.v. € 80 zur Vorschreibung gebrachte Beitragszuschlag bewege sich in diesem Rahmen und sei nach dem unteren Ende des gesetzlichen Zulässigen bemessen. Er erscheine auch im Hinblick darauf, dass bereits zuvor ein gleichartiger Meldeverstoß zu verzeichnen war, angemessen. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag in der Höhe von € 80 außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehen würde.
4. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, verwies auf § 113 Abs. 1 Z 3 ASVG, der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei. Es sei § 113 Abs. 3, letzter Halbsatz zu beachten, demzufolge der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten dürfe, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Wenn bei der Bemessung des Beitragszuschlages das Doppelte oder Dreifache dieses Mindestbetrages festgesetzt werde, so müsse man das wohl als ausreichend hoch ansehen. Der BF beantragte, den Verspätungszuschlag daher mit dem Doppelten der Verzugszinsen festzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF legte der NÖGKK die verfahrensgegenständliche Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016, die zufolge § 34 Abs. 2 ASVG mit 15.04.2016 hätte vorgelegt werden müssen, erst am 19.04.2016 und damit nicht rechtzeitig vor.
Bereits für den Beitragszeitraum Oktober 2015 wurde die Beitragsnachweisung verspätet an die NÖGKK übermittelt. Auf den letztgenannte Meldeverstoß hatte die NÖGKK mit einer bloßen Mahnung reagiert.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist soweit hier wesentliche unbestritten. Die Beschwerdevorbringen richten sich im Wesentlichen gegen die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 113 Abs. 5 ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist es Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 7.8.2002, 99/08/0074).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Quelle: Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 2009/08/0232 vom 17.10.2012 mit Hinweis auf 96/08/0261).
Die in § 113 Abs 4 für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 162,--. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt in einem von § 113 Abs 4 erfassten Fall somit € 1620,--.
Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. (Quelle: Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).
Der BF war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung bis zum 15. des Folgemonats vorzulegen.
Der BF ist der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen. Die Verspätung betrug vier Tage. Es handelt sich um den zweiten Verstoß innerhalb eines halben Jahres.
Der BF bestreitet in seiner Beschwerde die Tatsache des bereits wiederholten Meldeverstoßes nicht. Er wendet sich auch nicht gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages an sich, sondern gegen dessen Höhe und argumentiert sinngemäß, dass der Meldeverstoß geringfügig sei und dass der verhängte Betrag von 80€ in keinem Verhältnis zu dem der Behörde erwachsenen Mehraufwand stehen könne.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die NÖGKK hat dem BF für den ersten festgestellten Meldeverstoß keinen Beitragszuschlag auferlegt sondern diesen gemahnt. Aus Anlass des zweiten Meldeverstoßes hat die NÖGKK den angefochtenen Bescheid erlassen. Der BF hat der NÖGK laut seinen Beschwerdevorbringen mit Entschuldigungsschreiben vom 22.4.2016 in Aussicht gestellt, dass er sich in Zukunft durch eine Handyfunktion an die notwendige Übermittlung der Beitragsnachweise erinnern lassen werde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF diese Maßnahme offenbar erst nach dem zweiten Meldeverstoß eingerichtet hat. Dass sich der vorliegende (zweite) Meldeverstoß trotz organisatorischer Vorkehrungen zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen ereignet hätte, hat der BF nicht behauptet. Von einem zu vernachlässigenden Fehlverhalten ist daher im vorliegenden Fall nicht mehr auszugehen.
Den der NÖGKK erwachsenden Verwaltungsmehraufwand, hat diese zwar nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von € 80,-- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die vom BF innerhalb des letzten Halbjahres gesetzten Meldeverstöße, hatten für die NÖGKK nicht nur (wie der BF offenbar meint) den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung.
Dass die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages für den BF eine (unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse) unangemessen hohe wirtschaftliche Belastung darstellen würde, hat er in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor.
Die Entscheidung der belangten Behörde weist daher weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten)
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