W129 2134465-1•BVwG W129 2134465-1
W129 2134465-1Federal Administrative CourtSep 13, 2016
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, kommissionelle<br/>Prüfung, negative Beurteilung
W129 2134465-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch seine Mutter Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 21.07.2016, Zl. IVSchi58/4-2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 die Klasse
XXXX des BG/BRG XXXX in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
2. Am 29.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den beiden genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.
3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, zugestellt am 30.06.2016, brachte der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin mit zwei Schreiben vom 04.07.2016 Widerspruch ein und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß vor, (a) dass der Mathematiklehrer gegen zahlreiche, im Detail aufgelistete Vorgaben der LBVO verstoßen habe sowie (b) dass der Lateinlehrer im ersten Semester zu wenige Prüfungstermine für die § 5 Abs 2 LBVO-Prüfung zur Verfügung gestellt habe (der Beschwerdeführer habe einen Termin drei Tage vor einer Englischschularbeit wählen müssen) und diese Prüfung nicht benotet, aber gemeint habe "Du hast alles aufgeholt!", was impliziere, dass die wesentlichen Lernziele erreicht worden seien. Auch habe der Lateinlehrer im zweiten Semester unzulässige schriftliche Überprüfungen durchgeführt. Die § 5 Abs 2 LBVO-Prüfung des zweiten Semesters sei mit "Genügend" beurteilt worden.
4. Mit Schreiben vom 08.07.2016 übermittelte die Schulleitung der Schulbehörde den Widerspruch samt Unterlagen, darunter auch die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte, die auf das Wesentliche zusammengefasst der Darstellung des Beschwerdeführers widersprachen.
5. In ihrem pädagogischen Gutachten vom 13.07.2016 kam die zuständige Landesschulinspektorin auf das Wesentliche zusammengefasst zum Schluss, dass die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Latein und Mathematik nicht nachvollziehbar seien; auch wenn einige Beschwerdepunkte entkräftet worden seien, so blieben in beiden Gegenständen Unklarheiten bezüglich der Notengebung im Bereich der Mitarbeit bestehen. Darüber hinaus sei das Leistungsbeurteilungskonzept in Mathematik nicht schlüssig, da rein rechnerisch mündliche Prüfungen nicht berücksichtigt würden, auch sei die Gewichtung "70% Schularbeiten, 30% Mitarbeit" problematisch.
6. Die belangte Behörde verfügte am 13.07.2016, dass das Verfahren unterbrochen und der Beschwerdeführer zu kommissionellen Prüfungen aus den beiden Pflichtgegenständen zugelassen werde. Mit Schreiben vom 13.07.2016 setzte der Landesschulrat für Steiermark die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers davon in Kenntnis; das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass mit einem Nichtantreten zu den kommissionellen Prüfungen das Aufrechtbleiben der negativen Jahresnoten verbunden sei.
7. Am 15.07.2016 nahm die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht und teilte mit, dass ihr Sohn nicht zu den Prüfungen antreten werde, da sie die Durchführung einer kommissionellen Prüfung ablehne. Auch sei ihr Sohn zu den in Aussicht gestellten Prüfungsterminen (Anm.: 18.7. Mathematik, 19.7. Latein) auf Urlaub. In weiterer Folge wurde der gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt, sie müsse dies "nicht jetzt sofort entscheiden" und könne die Unterlagen noch in Ruhe durchlesen und sich dann erneut mit dem Landesschulrat für Steiermark in Verbindung setzen.
8. Am selben Tag teilte die gesetzliche Vertreterin telefonisch der Landesschulinspektorin Mag. XXXX mit, es werde auf eine Prüfung aus Latein verzichtet, da der Beschwerdeführer bereits an einer anderen Schule angemeldet sei, für die Latein nicht benötigt werde. Sie könne die Entscheidung der Notwendigkeit einer Prüfung aus Mathematik nicht nachvollziehen, da ausreichend Gründe für eine Aufhebung der negativen Beurteilung gegeben seien. Im Telefonat wurde vereinbart, einen Prüfungstermin für Mathematik in der letzten Juliwoche anzusetzen.
9. Mit Schreiben vom 19.07.2016 teilte die gesetzliche Vertreterin der belangten Behörde mit, dass ihr Sohn auf die kommissionellen Prüfungen aus Latein und Mathematik verzichte.
10. Mit Bescheid vom 21.07.2016, Zl. IVSchi58/4-2016, wies der Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab und stellte die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (der vom Beschwerdeführer besuchten Schulform) fest und führte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die von der Schule vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, um die Richtigkeit der negativen Beurteilungen der Pflichtgegenstände Latein und Mathematik zu überprüfen. Daher sei das Verfahren zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu kommissionellen Prüfungen zuzulassen gewesen. Trotz erfolgter Information, dass mit dem Nichtantreten ein Aufrechtbleiben der negativen Beurteilungen verbunden sei, habe die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf ein Antreten bei den Prüfungen verzichte. Da die negative Beurteilung der Pflichtgegenstände Latein und Mathematik aufrecht bleibe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2016 zugestellt.
9. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 05.08.2016 wurde unter Auflistung der (behaupteten) Verstöße der Lehrkräfte gegen schulrechtliche Vorschriften auf das Wesentliche zusammengefasst moniert, dass es als nicht gerechtfertigt anzusehen sei, dass Schüler und Eltern die Rechtsfolgen von unzureichenden Aufzeichnungen und/oder Beurteilungskriterien zu tragen hätten.
10. Mit Schreiben vom 25.08.2016 (eingelangt am 08.09.2016) übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht; am 08.09.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse XXXX des BG/BRG XXXX in XXXX .
1.2. Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Latein" und "Mathematik" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 29.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den beiden genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.
1.3. Mit pädagogischem Gutachten vom 13.07.2016 führte die zuständige Landesschulinspektorin Mag. XXXX - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die Beurteilungsunterlagen nicht ausreichten, um für die Gegenstände "Latein" und "Mathematik" feststellen zu können, ob die negative Jahresbeurteilung richtig oder unrichtig gewesen sei.
Die belangte Behörde verfügte am selben Tag, dass das Verfahren unterbrochen und der Beschwerdeführer zu kommissionellen Prüfungen aus den beiden Pflichtgegenständen zugelassen werde.
1.4. Mit Schreiben vom 13.07.2016 setzte die belangte Behörde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers unter anderem davon in Kenntnis, dass ein Nichtantreten zu den beiden kommissionellen Prüfungen mit einem Aufrechtbleiben der negativen Beurteilungen verbunden sei.
1.5. Mit Schreiben vom 19.07.2016 teilte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass ihr Sohn auf die kommissionellen Prüfungen in Mathematik und Latein verzichte.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.1.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass der Schüler auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.
3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
3.1.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO [S. 848]).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.1.6. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.1.7. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.1.8. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
3.1.9. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen aufzuzeigen, dass die belangte Behörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätte.
Aufgrund des eingeholten pädagogischen Gutachtens der zuständigen Landesschulinspektorin wurde in Bezug auf die Fächer Latein und Mathematik festgestellt, dass die vorliegenden Unterlagen "nicht zu einer völlig sicheren Überprüfung" der Beurteilungen ausreichten. Es würden in beiden Unterrichtsgegenständen Unklarheiten bezüglich der Notengebung im Bereich der Mitarbeit bestehen bleiben, darüber hinaus sei das Leistungsbeurteilungskonzept in Mathematik (70% Schularbeiten, 30% Mitarbeit) nicht schlüssig, da rein rechnerisch keine mündlichen Prüfungen berücksichtigt werden könnten, auch werde der Aufteilungsschlüssel als problematisch erachtet.
3.1.10. Auch wenn die Lehrkräfte in den Fächern Latein und Mathematik laut Gutachten gegen die Vorgaben (des § 4 Abs. 3 LBVO) zur Aufzeichnungspflicht der Mitarbeit von Schülern verstießen, so erweist sich das weitere Vorgehen der belangten Behörde als völlig rechtskonform.
Aus den Bestimmungen des § 71 Abs 4 SchUG ist entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers keinesfalls abzuleiten, dass die belangte Behörde gewissermaßen "im Zweifel" verpflichtet gewesen wäre, für die Unterrichtsgegenstände Latein und Mathematik die Note "Genügend" festzusetzen. Vielmehr sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass bei Unzulänglichkeit der zur überprüfenden Unterlagen das Verfahren zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen ist. Wie bereits in der Judikatur des VwGH ausdrücklich und völlig zutreffend festgehalten wurde, hat der Gesetzgeber auf diese Weise zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet (VwGH 10.06.1985, 84/10/0272, SlgNr 11.788 A.).
Die Unzulänglichkeit der zu überprüfenden Unterlagen ergibt sich aus dem Gutachten der Landesschulinspektorin, der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht substantiiert, jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Daher hat die belangte Behörde zu Recht das Verfahren unterbrochen und den Beschwerdeführer zu kommissionellen Prüfungen aus Latein und Mathematik zugelassen.
Durch die Unterbrechung des Verfahrens und die Zulassung zur kommissionellen Prüfung geht die Aufgabe der Ermittlung der Jahresbeurteilung zur Gänze auf die Prüfungskommission über. Sie hat die Jahresbeurteilung unter Zugrundelegung des gesamten Jahresstoffes vorzunehmen, wobei nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sache erforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anzuwenden sind (Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 23 zu § 71 Abs. 4 SchUG [S. 753]).)
An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierende Beweismittel wäre die belangte Behörde in weiterer Folge gebunden gewesen (VwGH 10.06.1985, 84/10/0272, SlgNr 11.788 A.)
Da die gesetzliche Vertreterin ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer auf die beiden kommissionellen Prüfungen verzichtet, bleibt die negative Jahresbeurteilung aufrecht (VwGH 09.02.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.06.2001, 99/10/0237). Auf diese Rechtsfolge wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.07.2016 aufmerksam gemacht.
Somit hat die belangte Behörde zu Recht den Widerspruch im Endergebnis abgewiesen und die Nichtberechtigung des Beschwerdeführers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe festgestellt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.14. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein etwaiger, in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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