W126 2119189-2•BVwG W126 2119189-2
W126 2119189-2Federal Administrative CourtSep 13, 2016
Ersatzzeiten, Pensionsversicherung, Schulbesuch
W126 2119189-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Eugen AMANN, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Landstraße 35a, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.10.2015 über den Nachkauf von Schulzeiten gemäß § 227 ASVG, Gz. HVBA- XXXX XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 19.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung für zwei Monate Schulzeit, XXXX und XXXX 1973, nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG (und sinngemäß auf nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18 ASVG (vgl. GZ 2119189-1)).
Mit Schreiben vom 21.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 607 Abs. 12 ASVG mit Stichtag 01.12.2013. Im Schreiben wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 480 Beitragsmonate gemäß § 607 Abs. 12 Z 2 ASVG erworben habe und unter anderem auf den Antrag vom 19.11.2013 gemäß § 227 Abs. 3 und 4 ASVG (Beitragsentrichtung für Ersatzzeiten) hingewiesen.
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 08.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2013 auf Nachkauf von Schulzeiten gemäß § 227 ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass als Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 ASVG unter anderem jene Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule gelten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres liegen, jedoch mit der Einschränkung, dass jedes volle Schuljahr angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, zu berücksichtigen sei. Da im Fall der Beschwerdeführerin das 15. Lebensjahr im Kalenderjahr 1973 vollendet worden sei, könne das Schuljahr 1972/73 nicht als Ersatzzeit berücksichtigt werden und sei eine Beitragsentrichtung nach § 227 Abs. 3 ASVG nicht möglich.
3. Am 11.11.2015 langte bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landestelle Vorarlberg, die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin von 11.09.1972 bis 05.07.1973 die Handelsschule in Bregenz, also eine inländische öffentliche mittlere Schule im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG besucht habe.
Der Verwaltungsgerichtshof (zB GZ 94/08/0115, 2004/08/0229) und der Oberste Gerichtshof (zB 10 ObS 179/06f) judizieren, dass aufgrund der "Anrechungs- und zeitlichen Lagerungsvorschrift" des § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG - jedes volle Schuljahr zunächst mit sechs, dann mit acht und schließlich mit zwölf Monaten, gerechnet ab Vollendung des 15. Lebensjahres - die Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG ein volles Schuljahr voraussetzen würde. Aus den Bestimmungen des § 227 iVm § 231 und § 232 ASVG sei abzuleiten, 1. dass jedes volle Schuljahr mit zwölf Monaten berücksichtigt werde anstatt mit acht Monaten nach der bis 31.12.2003 geltenden Fassung oder sechs Monaten nach der ursprünglichen Fassung, 2. dass ein Schuljahr, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten berücksichtigt werde, wenn sich nach Vollendung des 15. Lebensjahres ein volles Schuljahr ergebe, 3. dass ein Schuljahr, in welchem das 15. Lebensjahr vollendet werde, teilweise, nämlich vom Geburtstag bis zum Schluss des Schuljahres eine Ersatzzeit nach § 227 ASVG darstelle, 4. dass die Versicherten ermächtigt seien, nach dem Besuch einer mittleren Schule im gesetzlichen Rahmen von höchstens zwei Jahren die Anzahl der Ersatzmonate zu bestimmen, die durch Entrichtung eines Beitrages anspruchs- bzw. leistungswirksam werden sollen. Besonders die Bestimmung des § 227 Abs. 4 ASVG lege die Gesetzesauslegung nahe, dass auch einzelne Monate des Schulbesuches nach Vollendung des 15. Lebensjahres als Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 ASVG gelten.
Beantragt wurde die Durchführung einer Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat nach § 414 Abs. 2 ASVG.
4. Am 04.01.2016 legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und legte wie schon im angefochtenen Bescheid wiederholend dar, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .1973 das 15. Lebensjahr vollendet habe und als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 und vor dem 01.01.2005 jene Zeiten gelten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine Schule gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG besucht worden sei. Aufgrund der allgemeinen Rechtsprechung (vgl. OGH 10 Obs 179/06f) müsse als Voraussetzung für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten ein volles Schuljahr vorliegen, das nach der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX .1958 geboren und vollendete das 15. Lebensjahr somit am XXXX .1973.
Die Beschwerdeführerin besuchte von 11.09.1972 bis 05.07.1973 die Handelsschule in Bregenz.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes und wurde während des gesamten Verfahrens nicht bestritten.
Der Schulbesuch der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Bregenz vom 05.11.2013.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG (Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten) entschieden wird und ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.
Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG unstrittig fest; das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 im dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.
3.2. Voraussetzung für die Geltung als Ersatzzeit ist im gegenständlichen Fall der Besuch einer inländischen öffentlichen mittleren Schule nach Vollendung des 15. Lebensjahres.
Die Beschwerdeführerin besuchte die Handelsschule von 11.09.1972 bis 05.07.1973.
Da der Besuch an dieser Schule jedoch vor Vollendung des 15. Lebensjahres der Beschwerdeführerin (am XXXX .1973) begonnen hat, kann der Pensionsversicherungsanstalt nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass der Schulbesuch gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht als Ersatzzeit gilt.
Wie auch in der Beschwerde Bezug genommen, ist laut Oberstem Gerichtshof (OGH) Voraussetzung für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung ("... und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten ..."), dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat (OGH 05.12.2006, 10ObS179/06f, zuletzt OGH 19.01.2016, 10ObS63/15k).
Diese Ansicht stützt sich auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 26.01.2005, 2004/08/0229, wo ausgeführt wurde, dass wenn der Versicherte das 15. Lebensjahr nach dem 1. November vollendet habe, das in diesem Jahr begonnene Schuljahr nicht angerechnet werden könne).
Der angeführte Schulbesuch der Beschwerdeführerin kann daher nicht, wie beantragt, als Ersatzzeit angerechnet werden.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Von der Durchführung einer solchen wurde aber gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages auf Nachkauf von Schulzeiten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017); die Pensionsversicherungsanstalt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde (in der Beschwerde) nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, er wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweisanträge gestellt. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung von Rechtsfragen von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010); sie erging in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anrechnung von Ersatzzeiten beziehungsweise zu § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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