BVwG W126 2119189-1

W126 2119189-1Federal Administrative CourtSep 13, 2016

Regest

Pensionsversicherung, Rechtslage, Revision zulässig, Schulbesuch,<br/>Selbstversicherung

Full text

BVwG W126 2119189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W126.2119189.1.00

Spruch

W126 2119189-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Eugen AMANN, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Landstraße 35a, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.10.2015 hinsichtlich der nachträglichen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18 ASVG, Gz. HVBA- XXXX XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 19.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung für zwei Monate Schulzeit, XXXX und XXXX 1973, nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG (vgl. GZ 2119189-2) und sinngemäß auf nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18 ASVG.

Mit Schreiben vom 21.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 607 Abs. 12 ASVG mit Stichtag 01.12.2013. Im Schreiben wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 480 Beitragsmonate gemäß § 607 Abs. 12 Z 2 ASVG erworben habe und unter anderem auf den Antrag vom 19.11.2013 gemäß § 227 Abs. 3 und 4 ASVG (Beitragsentrichtung für Ersatzzeiten) hingewiesen.

2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 08.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2013 auf nachträgliche Selbstversicherung gemäß § 18 ASVG in der Pensionsversicherung abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass als Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 ASVG unter anderem jene Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule gelten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres liegen, jedoch mit der Einschränkung, dass jedes volle Schuljahr angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, zu berücksichtigen sei. Da im Fall der Beschwerdeführerin derartige Zeiten nach Inkrafttreten des § 18 ASVG, das sei der 01.01.2005, nicht vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden.

3. Am 11.11.2015 langte bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landestelle Vorarlberg, die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin von 11.09.1972 bis 05.07.1973 die Handelsschule in Bregenz, also eine inländische öffentliche mittlere Schule im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG besucht habe.

Der zitierte § 18 ASVG sei aufgrund des Pensionsharmonisierungsgesetzes gemäß § 617 Abs. 1 Z 1 ASVG am 01.01.2005 in Kraft getreten. Der Hinweis auf § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG betreffe die dort genannten Bildungseinrichtungen und übernehme die dort geregelten Höchstgrenzen für die Berücksichtigung der Schulzeiten, doch werde keine Bestimmung übernommen, mit welcher Zahl an Monaten ein volles Schuljahr zu berücksichtigen sei.

Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage sei abzuleiten, dass die nachträgliche Selbstversicherung für alle oder einzelne Monate des Schulbesuches ein volles Schuljahr voraussetzen würde.

Beantragt wurde die Durchführung einer Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat nach § 414 Abs. 2 ASVG.

Der zeitliche Hinweis in der Regierungsvorlage "ab dem Jahr 2005 Anwendung" sei entgegen der Meinung der Pensionsversicherungsanstalt nicht auf den Schulbesuch zu beziehen, sondern auf die Anwendung dieser Bestimmungen über die nachträgliche Selbstversicherung. Andernfalls wäre bei einem Schulbesuch mit 15 Jahren zB im Jahr 2005 im Hinblick auf das Regelpensionsalter von 65 bzw. 60 Jahren die Bestimmung des § 18 ASVG frühestens in 50 bzw. 45 Jahren anzuwenden, was dem Gesetzgeber mit Bedacht auf den Zweck des § 18 ASVG nicht zuzusinnen wäre.

4. Am 04.01.2016 legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und legte wie im angefochtenen Bescheid wiederholend dar, dass eine nachträgliche Selbstversicherung gemäß § 18 ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten einer Bildungseinrichtung nicht möglich sei, da im gegenständlichen Fall keine Zeiten eines Schul- oder Studienbesuches nach dem 01.01.2005, sohin nach Inkrafttreten des § 18 ASVG vorliegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX .1958 geboren und vollendete das 15. Lebensjahr am XXXX .1973. Die Beschwerdeführerin besuchte von 11.09.1972 bis 05.07.1973 die Handelsschule in Bregenz.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes und wurden während des gesamten Verfahrens nicht bestritten.

Der Schulbesuch der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Bregenz vom 05.11.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG (Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten) entschieden wird und ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG unstrittig fest; das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 im dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.

Gemäß § 18 ASVG können sich Personen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden. Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 227 Abs. 1 Z 1 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.

Gemäß § 617 Abs. 1 ASVG trat § 18 samt Überschrift mit 01.01.2005 in Kraft.

Gemäß § 617 Abs. 3 ASVG ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a in der jeweils geltenden Fassung sowie § 447g Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung [...].

In den Materialien der Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz wird zu § 18 ausgeführt (653 der Beilagen XXII. GP, Seite 18 f):

"Bereits nach geltender Rechtslage gelten Schul- und Studienzeiten, für die ein Beitrag nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG und nach den Parallelbestimmungen entrichtet wird, als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung.

Künftig soll - parallel zur Umwandlung der Ersatzzeitentatbestände in Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung - der so genannte Einkauf von Schul- und Studienzeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt werden.

Die diesbezüglichen Bestimmungen sind den §§ 227 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 3 und 3 ASVG nachgebildet und finden auf Zeiten des Besuches einer in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Bildungseinrichtung ab dem Jahr 2005 Anwendung. [...]"

3.2. Laut Einleitungssatz des § 227 Abs. 1 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 und vor dem 01.01.2005 diverse darin genannte Zeiten von Schul- und Studienbesuchen. Für die Zeit nach dem 01.01.2005 gilt § 18 ASVG. § 18 ASVG tritt/trat am 01.01.2005 in Kraft.

In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der zeitliche Hinweis in der Regierungsvorlage "ab dem Jahr 2005 Anwendung" entgegen der Meinung der Pensionsversicherungsanstalt nicht auf den Schulbesuch zu beziehen sei, sondern auf die Anwendung dieser Bestimmungen über die nachträgliche Selbstversicherung.

Aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien ist jedoch ableitbar und wird dies auch in der Literatur überwiegend vertreten, dass § 18 ASVG nur auf Sachverhalte ab dem 01.01.2005, das heißt nur auf Schulbesuche ab 01.01.2005 anzuwenden ist; für Schulzeiten vor dem 01.01.2005 gilt weiter die bis 31.12.2004 geltende Rechtslage des Nachkaufes gemäß § 227 ASVG, dies auch für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden (Pinggera/ Pöltner/ Stefanits, Das neue Pensionsrecht (2005), Rz 228).

Der nunmehrige § 18 ASVG wurde erst im Zuge der 62. Novelle (BGBl I 2004/142) ins ASVG aufgenommen und wurde notwendig, weil die bis 2004 bestehenden Ersatzzeitenregelungen für Schul- und Studienzeiten, die ab 01.01.2005 absolviert wurden, nicht mehr gelten. (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 18 Rz 1).

Mit § 18 ASVG wurde folglich im Rahmen der Pensionsharmonisierung eine neue Regelung für Schul- und Studienzeiten, die ab 01.01.2005 absolviert wurden, geschaffen und fallen Schul- und Studienzeiten, die vor 01.01.2005 absolviert wurden, somit nicht in den Anwendungsbereich des § 18 ASVG.

Im gegenständlichen Fall ist demnach eine nachträgliche Selbstversicherung gemäß § 18 ASVG für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nicht möglich, da die Beschwerdeführerin die Handelsschule von 11.09.1972 bis 05.07.1973 besuchte und keine Zeiten eines Schul- oder Studienbesuches nach dem 01.01.2005 vorliegen.

Selbst wenn man aber der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin zur Geltung des § 18 ASVG folgen würde, wäre damit nach Ansicht des erkennenden Senats nichts gewonnen, da die Grenzen des § 227 ASVG zu beachten sind und im gegenständlichen Fall eine nachträgliche Selbstversicherung für die geltend gemachten Schulbesuchszeiten hier nicht möglich wäre (siehe in dem Zusammenhang auch die Entscheidung des heutigen Tages zu W126 2119189-2/3E, wonach im Fall der Beschwerdeführerin der angeführte Schulbesuch vor Vollendung des 15. Lebensjahres der Beschwerdeführerin begonnen hat und nach höchstgerichtlicher Judikatur damit nicht als Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG gilt).

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Von der Durchführung einer solchen wurde aber gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages auf nachträgliche Selbstversicherung gemäß § 18 ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017); die Pensionsversicherungsanstalt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde (in der Beschwerde) nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, er wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweisanträge gestellt. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) und es an einer bezughabenden Rechtsprechung zu § 18 ASVG beziehungsweise zum Anwendungsbereich des § 18 ASVG (auch in Relation zu § 227 ASVG) fehlt.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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