BVwG I404 2004285-1

I404 2004285-1Federal Administrative CourtSep 13, 2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, landwirtschaftlicher Betrieb,<br/>Pflichtversicherung, Teilstattgebung, Unfallversicherung, Verjährung

Full text

BVwG I404 2004285-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2004285.1.00

Spruch

I404 2004285-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Vorarlberg, vom 05.08.2013 betreffend Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Feststellung der fälligen Beiträge und Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat:

Herr XXXX ist vom 10.05.2012 bis zum 30.09.2013 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversichert.

II.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), vom 05.08.2013 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 3 in Verbindung mit § 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) im Zeitraum 10.05.2012 bis laufend der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliegt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde in Spruchpunkt 2. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in der Unfallversicherung wie folgt beitragspflichtig ist:

fällige Beiträge monatliche Beitragsgrundlage Monatsbeitrag ergibt

Mai 2012-Dez.2012 € 694,33 € 13,19 € 105,52

Jan. 2013-Juni 2013 € 713,77 € 13,56 € 81,36

zusammen € 186,88

Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 BSVG verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 7,09 zu entrichten (Spruchpunkt 3.).

Begründend wurde nach Anführung der rechtlichen Grundlagen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 0,1367 ha sei. Diese Flächen würden einen Einheitswert von € 0,00 aufweisen. Mit Kaufvertrag vom 10.05.2012 habe der Beschwerdeführer von Frau Irma N. forstwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 0,8042 ha erworben. Im Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Bregenz seien diese Flächen mit € 200,00 bewertet. Die (nur) an die belangte Behörde ergangene Mitteilung gemäß § 217 Abs. 2 Z. 6 BSVG der Flächenänderung "Änderung der Berechnungsgrundlagen innerhalb der Wertfortschreibung" des Finanzamtes vom 06.06.2013 stelle keine auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte bescheidmäßige (Neu)Feststellung des Einheitswertes dar, welche sozialversicherungsrechtlich berücksichtigt werden könne. Bei der Form der finanzbehördlichen elektronischen Mitteilung gemäß § 217 Abs. 2 Z. 6 BSVG an die belangte Behörde handle es sich um die Bekanntgabe einer Flächenänderung, diese Mitteilung erhalte nur die belangte Behörde, nicht aber der Eigentümer oder die Gemeinde. Der finanzrechtlich (für die Voreigentümerin festgestellte) Einheitswert habe sich nicht geändert, weil die Wertgrenzen des Bewertungsgesetzes nicht erreicht worden seien. Die Flächenänderungen seien nach dem BSVG (§§ 2, 3 und 23 Abs. 3) sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Bis zu einer finanzbehördlichen bescheidmäßigen Einheitswert(neu)feststellung auf den Namen des Beschwerdeführers - unter Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeitsbestimmungen - sei dem Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtlich ab Wirksamkeit des Kaufvertrages der Einheitswert der Voreigentümerin von gerundet EUR 200,-- zuzurechnen. Da dem Beschwerdeführer somit nach dem festgestellten Sachverhalt insgesamt 0,9409 ha forstwirtschaftliche Flächen mit einem für die Pflichtversicherung nach dem BSVG maßgeblichen Einheitswert von gerundet EUR 200,-- zuzurechnen sei und der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtlich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetztes (LAG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) auf eigene Rechnung und Gefahr über der gesetzlichen Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,-- führe, unterliege er der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG. Für die Pflichtversicherung seien die Beiträge vom Beschwerdeführer zu leisten. Der Beginn der Pflichtversicherung und die Dauer der Beitragspflicht sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 6 und 32 BSVG festgestellt worden. Da der Beschwerdeführer die Anmeldung nicht bzw. nicht binnen einem Monat nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem BSVG erstattet habe, werde ihm ein Beitragszuschlag im Ausmaß von € 7,09 vorgeschrieben. Die Höhe des Beitragszuschlages ergebe sich aus dem heranzuziehenden Prozentsatz von 8,38 % (0,38 % + 8 %) sowie den nachzuzahlenden Beiträgen vom 01.06.2012 bis zum 30.06.2012. Es werde nur der Mindestbeitragszuschlag zur Anwendung gebracht. Ein geringerer Beitragszuschlag sei gesetzlich nicht vorgesehen.

2. In dem gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass laut beiliegendem Feststellungsbescheid des Finanzamtes Bregenz der Einheitswert für die betroffenen Waldparzellen ab 01.01.2013 auf € 0,-- festgesetzt worden sei. Der zuletzt festgestellte Einheitswert für den forstwirtschaftlichen Betrieb betrage unverändert € 0,--. Aus diesem Grunde habe nie eine Versicherungspflicht für eine Unfallversicherung bei der belangten Behörde bestanden. Dem Einspruch legte der Beschwerdeführer einen finanzbehördlichen Feststellungsbescheid vom 31.07.2013 bei.

3. Mit Schreiben vom 27.09.2013 legte die belangte Behörde das Rechtsmittel samt Aktenkonvolut dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sie auf die Bescheidbegründung verweise und den zur Begründung des Einspruchs dargelegten Argumenten - mit Ausnahme des Endes der Pflichtversicherung - entgegen trete. Aufgrund des mit dem Einspruch übermittelten finanzrechtlichen Feststellungsbescheides vom 31.07.2013, welcher der belangten Behörde auch elektronisch übermittelt worden sei, sei der Einheitswert für den Beschwerdeführer mit € 0,-- festgesetzt worden. Die sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit entfalte sich ab 01.10.2013. Somit sei für den Einspruchswerber das Ende der Pflichtversicherung mit 30.09.2013 festzustellen. Nach § 3 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 5 2. Satz BSVG würden Einheitswertbescheide mit dem Ersten des Kalendervierteljahres, der auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde folge, sozialversicherungsrechtlich wirksam werden. § 3 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 BSVG enthalte eine für alle Fälle einer Einheitswertänderung umfassende, abschließende Regelung. Im Erkenntnis vom 27.02.1996, Zl. 94/08/0103, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 5 2. Satz BSVG bestehen würden. Des Weiteren habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur die Rechtsmeinung vertreten, dass rückwirkend abgeänderte finanzrechtliche Einheitswertbescheide im Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten und ihre Auswirkungen erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres verlieren würden, das der Zustellung des abändernden Bescheides erster Instanz folge. Diese sozialversicherungsrechtliche Gültigkeit (Wirksamkeit) bestehe auch dann, wenn der Einheitswertbescheid der Finanzbehörde fehlerhaft gewesen oder rückwirkend aufgehoben worden sei. Die belangte Behörde stelle daher die Anträge, den Bescheidspruchpunkt 1. in Bezug auf das Ende der Pflichtversicherung insoweit abzuändern, als festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer vom 10.05.2012 bis zum 30.09.2013 in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei und dem Einspruch hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. keine Folge zu geben.

4. Mit Schreiben vom 11.11.2013 übermittelte das Amt der Vorarlberger Landesregierung dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2013 und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, hierzu binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben vom 22.11.2013 machte der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und führte aus, dass er laut Kaufvertrag vom 10.05.2012 von seiner Schwester Irma N. die Liegenschaft (Wald) GST 777 in EZ 1062 GB 91002 in Au gekauft habe. Die Abwicklung dieses Kaufvertrages sei von einem Notar durchgeführt worden. Die Gebühren hätten dafür € 611,06 betragen. Leider sei der Beschwerdeführer von dem Notar nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass diesbezüglich eine Meldung bei der belangten Behörde zu erfolgen habe. Der Kaufpreis habe € 1.000,-- betragen. Ein Ertrag aus diesem Wald sei nie zu erwarten. Es handle sich dabei um einen Schutzwald in höchster Stufe. Eine entsprechende Stellungnahme vom Wald-Aufsichtsorgan müsse der belangten Behörde vorliegen. Die belangte Behörde habe für diesen Wald die höchste Wirtschaftlichkeit angenommen. Nach Aussage seiner Schwester, habe diese nie einen Beitrag an die belangte Behörde bezahlt. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde erst nach einem Jahr eine Beitragsforderung stelle. Beiliegend übermittle der Beschwerdeführer den Einheitswertbescheid vom Finanzamt Bregenz vom 31.07.2013, in welchem zum 01.01.2013 ein Einheitswert von € 0,-- ausgewiesen sei. Der zuletzt festgestellte Einheitswert für den forstwirtschaftlichen Betrieb betrage unverändert € 0,--. Nach Wissen des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde an den Einheitswert des Finanzamtes gebunden. Einer willkürlichen Einstufung durch die belangte Behörde könne er nicht zustimmen.

6. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel auf das Bundesverwaltungsgericht über und am 13.03.2014 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I407 zugewiesen. Am 11.03.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen (Grundstücksnummer 4326, Einlagezahl 1063) in der Katastralgemeinde Au, mit einem Ausmaß von insgesamt 0,1367 ha. Die Flächen sind im Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 01.01.1988 bewertet und weisen einen Einheitswert von € 0,-- auf.

1.2. Mit Kaufvertrag vom 10.05.2012 hat der Beschwerdeführer von seiner Schwester Irma N. forstwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 0,8042 ha (Grundstücksnummer 777, Einlagezahl 1062) in der Katastralgemeinde Au erworben. In dem auf den Namen der Vorbesitzerin ausgestellten Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 08.02.1989 zum 1.1.1988/1989 war das Grundstück mit einem ungerundeten Gesamteinheitswert von ATS 2.974,98 bewertet worden, was einem Wert in EURO von 216,20 entspricht.

1.3. Mit Bescheid vom 31.07.2013 hat das Finanzamt Bregenz dieses Grundstück (Grundstücksnummer 777, Einlagezahl 1062, KG Au) zum 01.01.2013 mit einem Einheitswert von € 0,-- bewertet.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungen der belangten Behörde von dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet wurden.

2.1. Die Feststellungen bezüglich des Grundstückes, Grundstücksnummer 4326, Einlagezahl 1063, KG Au, ergeben sich aus einem Datenblatt des Bundesrechenamtes vom 20.04.1989.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich des Grundstückes, Grundstücksnummer 777, Einlagezahl 1062, KG AU, ergeben sich aus dem Kaufvertrag vom 10.05.2012 sowie dem Datenauszug des Finanzamtes Bregenz vom 20.04.1989.

2.3. Die Feststellung bezüglich der (Neu)Bewertung des Grundstückes, Grundstücksnummer 777, Einlagezahl 1062, KG Au, ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 31.07.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

...

§ 182 Z. 7 BSVG legt fest:

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

...

7. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1und 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

Spruchpunkt A) I.

3.2. Teilweise Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 62/2010, lautet auszugsweise wie folgt:

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

...

§ 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 62/2010, lautet auszugsweise wie folgt:

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

...

§ 6 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 142/2004, lautet auszugsweise wie folgt:

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6 ...

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

§ 7 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 71/2005, lautet auszugsweise wie folgt:

Ende der Pflichtversicherung

§7 ...

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

§ 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 3/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

Beitragsgrundlage

§ 23 (1) ...

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a)..

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) ...

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

...

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

...

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001

§ 279.(1)...

(5) Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 ist der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.

§ 5 Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984 (BSVG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2004, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

...

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.

Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 LAG sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Für forstwirtschaftliche Flächen gilt gemäß § 2 Abs. 1 BSVG die gesetzliche Vermutung, dass diese in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.

3.2.3. Die Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BSVG besteht nach § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

3.2.4. Im gegenständlichen Fall kann somit von einem durch den Beschwerdeführer auf eigene Gefahr und Rechnung geführten forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden. Des Weiteren geht aus den Sachverhaltsfeststellungen hervor, dass im ausgestellten Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 01.01.1988 die vom Beschwerdeführer am 10.05.2012 erworbenen Flächen der Grundstücksnummer 777, Einlagezahl 1062, KG Au, mit € 216,20 bewertet wurden.

Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, dass im Einheitswertbescheid vom Finanzamt Bregenz vom 31.07.2013 zum 01.01.2013 ein Einheitswert von € 0,-- ausgewiesen sei und die belangte Behörde an diese Bewertung gebunden sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 23 Abs. 5 BSVG alle denkbaren Fälle der Änderung eines Einheitswertes abschließend. Der erste Satz des § 23 Abs. 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer auf bestimmte Fallkonstellationen des § 23 Abs. 3 BSVG Bezug nehmenden taxativen Aufzählung, und er enthält eine Generalklausel zu Gunsten der von den genannten Fällen nicht umfassten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle der Änderung des Einheitswertes abdeckende weitere Generalklausel und ordnet deren beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an (vgl. bsp. zuletzt VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0002).

Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0007, mwN).

Da es sich bei dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 31.07.2013 um eine sonstige Änderung im Sinne des § 23 Abs. 5 2. Satz gehandelt hat, wurde die Änderung des Einheitswertbescheid vom 31.07.2013 daher sozialversicherungsrechtlich erst mit 01.10.2013 wirksam. Für den Zeitraum davor war ab dem Eigentumsübergang der Einheitswert der Voreigentümerin Irma N. maßgeblich:

Dabei ist bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 01.01.2002 gemäß der Übergangsbestimmungen des § 279 Abs. 5 BSVG der ermittelte Ertragswert ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden. Im auf den Namen der Vorbesitzerin ausgestellten Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes Bregenz wurde für das Grundstück ein ungerundeter Gesamteinheitswert von ATS 2.974,98 festgestellt. Die Umrechnung dieses Ertragswertes auf Cent genau ergibt einen Betrag von EUR 216,20. Dieses Ergebnis ist sodann auf EUR 200,00 abzurunden, weshalb der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes am 10.05.2012 bis zur sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Änderung des Einheitswertbescheid mit 01.10.2013 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BSVG erfüllt hat und daher der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlag.

3.2.5. Der Beschwerde war somit insofern stattzugeben, als ab 01.10.2013 aufgrund der Herabsetzung des Einheitswertes auf € 0,-- keine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung der Bauern mehr vorlag.

Spruchpunkt A) II.

3.3. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2:

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmung des BSVG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 3/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

Beitragsgrundlage

§23 ..

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

...

ab)

in der Kranken- und Unfallversicherung 713,77 € (Wert 2013) bzw. 694,33 € (Wert 2012)

(Mindestbeitragsgrundlage).

§ 30 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. II Nr. 441/2012, lautet auszugsweise wie folgt:

Beiträge zur Unfallversicherung

§ 30. (1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

§ 32 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), lautet auszugsweise wie folgt:

Dauer der Beitragspflicht

§ 32. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

§ 33 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010, lautet auszugsweise wie folgt:

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft.Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

...

§ 39 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010, lautet auszugsweise wie folgt:

Verjährung der Beiträge

§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

...

(3) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

...

3.3.2. Die Beitragsgrundlage (Mindestbeitragsgrundlage) wurde anhand § 23 Abs. 10 BSVG ermittelt und der Beitragssatz für die Unfallversicherungsbeiträge von 1,9 % basiert auf § 30 Abs. 1 BSVG

3.3.3. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22.11.2013, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde erst nach einem Jahr eine Beitragsforderung stelle, wird auf § 39 BSVG (in der Fassung von BGBl. I Nr. 58/2010) hingewiesen, wonach das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Darüber hinaus verlängert sich diese Verjährungsfrist auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen.

Da die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.08.2013 über die Beitragspflicht für Beiträge ab Mai 2012 abgesprochen hat, war eine Verjährung jedenfalls noch nicht eingetreten.

3.3.4. Das Gericht konnte sohin keine Rechtswidrigkeit betreffend die Vorschreibung der Beiträge feststellen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Berechnung der Beitragsgrundlage und der Beiträge kein Vorbringen erstattet.

3.4. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.

3.4.1. Die maßgebliche Bestimmung lauten auszugsweise wie folgt:

§ 16 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 83/2009, lautet auszugsweise wie folgt:

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

...

§ 34 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005, lautet wie folgt:

Beitragszuschlag

§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.

(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.

(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

3.4.2. Die belangte Behörde hat aufgrund der unterlassenen Anmeldung des Beschwerdeführers zur Pflichtversicherung, zu welcher er aufgrund des § 16 Abs. 1 BSVG binnen eines Monates verpflichtet gewesen wäre, einen Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 BSVG verhängt. Bei dieser Bestimmung (im Gegensatz zum Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 3 BSVG) obliegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er einen Beitragszuschlag vorschreibt (siehe dazu Teschner, Widlar, BSVG - Die Sozialversicherung der Bauern, Anmerkung 1 zu § 34).

Ein Verschulden am Meldeverstoß ist für die Vorschreibung der Beitragszuschläge nach § 34 Abs 1 BSVG dem Grunde nach - nicht aber der Höhe nach - ohne Belang (vgl. VwGH vom 25.04.1995, Zl. 93/08/0188).

Nach den letzten beiden Sätzen des § 34 Abs. 1 BSVG hängt die Zulässigkeit eines Beitragszuschlages nicht von wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei ab. Diese sind vielmehr erst bei der Bemessung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang schreibt das Gesetz aber eine nicht unterschreitbare Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen iSd § 59 Abs. 1 ASVG, vor (vgl. VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2003/08/0204).

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben. Eine weitere Herabsetzung wäre aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 1 BSVG nicht möglich. Insofern war auch hinsichtlich des dritten Spruchpunktes der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der festgestellte Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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