BVwG W236 1423009-3

W236 1423009-3Federal Administrative CourtSep 12, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Identität, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W236 1423009-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.1423009.3.00

Spruch

W236 1423009-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zl. 811189700/1974631, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 09.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. In Somalia leben noch seine Eltern sowie sechs Schwestern. Er sei zudem verheiratet. Er habe am 18.09.2011 seine Heimat Richtung Äthiopien verlassen und sich rund drei Wochen in Addis Abeba aufgehalten, ehe er von dort schlepperunterstützt mit dem Flugzeug weitergereist sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und es wegen der Al Shabaab Milizen viele Probleme gegeben hätte. Seine Familie hätte Felder besessen, diese aber infolge der Herrschaft der Islamisten nicht bewirtschaften können. Sie seien aufgefordert worden, sich Al Shabaab anzuschließen, sich Vorträge über das islamische Recht anzuhören bzw. zum Beten in die Moscheen zu kommen. Da man im Fall der Weigerung mit dem Tode bedroht würde, hätte sich der Beschwerdeführer zum Verlassen der Heimat entschlossen. Er sei vor den Islamisten geflüchtet und könne aus Angst um sein Leben nicht in seine Heimat zurück.

1.3. Am 08.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte dabei zunächst zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in der Heimat aus, im Jahr 2009 die Schule abgeschlossen und danach in der Landwirtschaft seines Vaters geholfen zu haben. Sie haben ihren Lebensunterhalt als Bauern bestritten. In seinem Wohnhaus haben neben seinen Eltern auch seine Frau und sechs Schwestern gelebt. Zudem hätten in seinem Heimatort auch zwei Tanten mütterlicherseits gelebt. Zu seinen Verwandten habe er seit seiner Ausreise aus Somalia keinen Kontakt mehr gehabt. Am 10.08.2011 seien Angehörige von Al Shabaab auf die Felder seiner Familie gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, sich am Heiligen Krieg zu beteiligen. Bevor er jedoch als Kämpfer aktiv werden sollte, hätte er zunächst zum Beten in die Moschee kommen sollen. Dort sei er dann am Nachmittag desselben Tages hingegangen, wo der Führer gepredigt und von der Pflicht zur Teilnahme am Heiligen Krieg gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge gezwungenermaßen zwei Tage in der Moschee aufhalten müssen und sei nach seiner Rückkehr in sein Elternhaus am 12.08.2011 drei Tage nicht mehr außer Haus gegangen. Am 15.08.2011 seien erneut Angehörige von Al Shabaab zu den Feldern gekommen und hätten sich erkundigt, warum er nicht mehr zum Beten gekommen sei. Man habe ihn gegen seinen Willen mitgenommen und in einem Haus festgehalten. Er sei als Ungläubiger bezeichnet und am 10.09.2011 zum Tode verurteilt worden, weil man ihn verdächtigt hätte, ein Gemeindedienstmitarbeiter der Übergangsregierung zu sein. Nachdem die Nachricht über das Urteil auch seine Eltern erreicht habe, seien diese gekommen, jedoch hätten die Islamisten zunächst den Besuch nicht gestattet. In weiterer Folge hätten sie den Beschwerdeführer am 17.09.2011 aber für zwei Tage beurlaubt. Am 20.09.2011 hätte er getötet werden sollen. Diese Zeit haben der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern genutzt, um die Flucht zu organisieren. Als Frau verkleidet habe er am 18.09.2011 die Stadt verlassen.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 11 11.897-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Somalia ausgewiesen.

1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2012, Zl. A5 423.009-1/2011/4E, wurde der fristgerecht gegen die oben genannte Entscheidung erhobenen Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2. Zweiter Verfahrensgang:

2.1. Am 10.10.2012 wurde der Beschwerdeführer einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei gab er, befragt nach seinem aktuellen Gesundheitszustand an, derzeit noch Tabletten einzunehmen und regelmäßige Untersuchungen zu haben, für die er sich ca. einmal im Monat nach St. Pölten zu einem Spezialisten begebe, in diesem Monat stünde ihm auch ein Termin im AKH bevor. Er beschrieb seine familiären Verhältnisse in der Heimat und betonte in diesem Zusammenhang, dass seine Angehörigen in Somalia eine Plantage besessen haben, von deren Bewirtschaftung sie auch gelebt haben und auf der er selbst als Arbeiter mitgeholfen habe, nachdem er im Jahr 2009 die Schule abgeschlossen habe. Über Aufforderung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe und schilderte seine Festnahme durch die Islamisten und seine Verurteilung zum Tod, die Vorwürfe, dass er als Spion der Regierung und Ungläubiger bezeichnet worden wäre sowie die näheren Umstände seiner Flucht.

2.2. Am 11.10.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die aktuelle Lage bei Zwangsrekrutierungen in der Heimatstadt des Beschwerdeführers und betreffend die Überprüfung einiger der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführter Daten, wie etwa den Namen der Schule. Mit Anfragebeantwortung vom 10.01.2013 wurde seitens der Staatendokumentation zusammengefasst ausgeführt, dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers unter Kontrolle der Islamisten stünde und es zu zwei Zusammenstößen zwischen Al Shabaab und lokalen Bauern gekommen sei, die die Herrschaft der Islamisten satt hätten. Über Zwangsrekrutierungen existierten aktuell keine Berichte, 2011 hätten solche jedenfalls noch stattgefunden. Auch finde sich ein Bericht, wonach am 17.09.2011 ein 34-jähriger Mann im Bezirk XXXX von Al Shabaab ermordet worden sei, weil er sich geweigert habe, das Zakat (Steuern) an die Al Shabaab abzuführen. Bestätigt wurde die Existenz einer Schule mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen.

2.3. Am 06.02.2013 führte die belangte Behörde erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Bei diesem Termin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen sowie zu seinen Fluchtgründen.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

? Abschlusszeugnis einer somalischen höheren Schule vom 28.11.2009;

? Ausweis für Studierende der Universität Wien, ausgestellt am 15.10.2012;

? Bescheid der Universität Wien vom 25.09.2012, wonach der Beschwerdeführer zwar zum Bachelorstudium Informatik zugelassen werde, jedoch Ergänzungsprüfungen in Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik positiv ablegen müsse.

2.4. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 18.02.2013 Länderberichte zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 05.03.2013 betonte der Beschwerdeführer, dass sich seine Heimatstadt nach wie vor unter Kontrolle von Al Shabaab befände und in den von den Islamisten kontrollierten Gebieten nach wie vor Schariagerichte unverhältnismäßige Strafen aussprechen und Exekutionen durchgeführt würden. Generell ergebe sich aus den Berichten, dass die Sicherheitslage - auch in den nicht kontrollierten Gebieten - schlecht sei.

2.5. Mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl. 11 11.897-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.

2.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014, GZ. W206 1423009-2/5E, wurde der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3. Dritter Verfahrensgang:

3.1. Am 16.03.2015 führte die belangte Behörde erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Auch bei diesem Termin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen persönlichen Lebensverhältnisse sowie zu seinen Fluchtgründen, führte jedoch ergänzend aus, dass seine Ehefrau im Jahr 2013 an Tuberkulose verstorben sei. Er wisse dies, da er im September 2014 mit seinem Onkel in Addis Abeba Kontakt aufgenommen habe. Dieser habe ihm auch erzählt, dass seine Familie ebenfalls aus XXXX geflüchtet sei. Der Kontakt zu seinem Onkel sei jedoch mittlerweile wieder abgebrochen. Auch zu seiner Familie habe er keinerlei Kontakt.

In weiterer Folge beschrieb der Beschwerdeführer ausführlich den Tagesablauf während seines zweitägigen Aufenthaltes in der Moschee. Weiters folgte eine kurze Beschreibung des Hauses, in welchem er festgehalten worden war, und des Tagesablaufs während seines dortigen Aufenthaltes. Eine genaue Beschreibung des Raumes, in welchem er festgehalten worden sei, könne er jedoch nicht abgeben.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall vom 19.10.2012 über einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universität vor, gab dazu jedoch an, die Prüfung nicht bestanden zu haben und diese wiederholen zu müssen.

3.2. Mit Stellungnahme vom 25.03.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit sämtlichen Personen aus Süd- und Zentralsomalia zumindest subsidiärer Schutz gewährt werde. Die Abschiebung einer Person mit dem Profil des Beschwerdeführers sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK absolut unzulässig. Dies sei in Österreich bereits seit einigen Jahren gefestigte Judikatur. Als Angehöriger einer ethnischen Minderheit und mangels familiärer Anknüpfungspunkte in vergleichsweise stabilen Landesteilen, stehe dem Beschwerdeführer nach der Judikatur auch im Hinblick auf die Versorgungslage landesweit keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.

3.3. Mit Bescheid vom 27.04.2015, Zl. 811189700/1974631, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei und der Volksgruppe der Ashraf angehöre. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen habe können. Zwar habe der Beschwerdeführer über die Jahre im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht, doch hätten sich bei näherer Nachfrage einige Widersprüche ergeben und seien Teile der Erzählung nur oberflächlich geschildert worden. Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia sowie eine abgeschlossene Schulausbildung verfüge, und seinen Lebensunterhalt im Fall der Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3.5. Mit der gegenständlichen, fristgerecht eingebrachten Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang angefochten wurde, wiederholte der Beschwerdeführer neuerlich sein Fluchtvorbringen und führte darüber hinaus aus, dass man im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatstadt glauben würde, dass er ein Spion sei, da er schon vier Jahre abwesend von dort sei. Er hätte auch Angst aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgt zu werden. Außerdem herrsche in Somalia Chaos und Bürgerkrieg und gebe es dort in keinem Landesteil Sicherheit. Er habe immer gleichlautend und ausführlich seine Fluchtgeschichte vorgebracht. Dennoch konstruiere die belangte Behörde angebliche Widersprüche aus all seinen Einvernahmen der letzten vier Jahre. Er sei auch nicht gesund, müsse aufgrund seiner Tuberkulose regelmäßig zu Untersuchungen und leide an einer problematischen Infektion der Harnröhre.

3.6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Das Verfahren wurde unter Anwendung der Geschäftsverteilung und der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

3.7. Am 09.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsberaterin statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung auszugsweise Folgendes an [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:

RI: Wie geht es Ihnen heute?

BF: Es geht mir heute gut.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Es geht mir gut. Seit Feb. 2015 bis dato nehme ich keine Medikamente gegen die TBC mehr.

RI: Sie wurden mehrmals von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Nein. Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

RI: Wurden Ihnen die Niederschriften rückübersetzt?

BF: Ja.

RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF: Ich lebe alleine. Ich wohne mit zwei anderen Männern zusammen, die sind aus der Elfenbeinküste gemeinsam in einer WG.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF: Nein.

RI: Lebt Ihr Onkel noch in Addis Abeba noch?

BF: Mein Onkel lebt noch immer in Addis Abeba. Ich hatte den letzten Kontakt zu ihm im April 2016.

RI: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis?

BF: Ja, ich spreche Deutsch und kann Sie verstehen.

RI: Können Sie mir etwas auf Deutsch erzählen?

BF: Mein Name ist XXXX, ich komme aus Somalia. Ich verstehe Sie sehr gut, aber meine Sprache ist noch nicht so gut. (Antwort in Deutsch)

RI wiederholt die Frage nach dem Zeugnis.

BF: Ich habe die Prüfung A1 und A2 gemacht. Ich habe nur eine Prüfung bestanden. Ich war einmal bei der CARITAS und einmal an der Uni Wien, um einen Deutschkurs zu besuchen.

RI: Gehen Sie einer Beschäftigung nach?

BF: Nein, weil ich keine Erlaubnis dafür habe. Ich war schon öfter beim AMS. Mir wurde gesagt, ich könne nicht arbeiten, lediglich als Saisonkraft. Überall wo ich vorspreche, werde ich abgewiesen. Mit der weißen Karte darf ich nicht arbeiten.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF: Ich lebe von der Grundversorgung. Ich zahle für die Miete Euro 120,--- mit den restlichen 200,-- Euro bestreite ich mein Leben. Pro Monat zahle ich in einem Fitness-Center Euro 20,--.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich würde jede Arbeit annehmen. Ich habe bereits begonnen, für den Führerschein zu lernen. Leider habe ich nicht die ausreichenden finanziellen Mittel. Ich will nicht vom Staat leben, sondern selbsterhaltungsfähig sein. Ich möchte arbeiten. Egal was. Jede Arbeit ist besser, als untätig zu Hause herumzusitzen.

RI: Wollen Sie studieren?

BF: Ja, das war immer mein Wunsch. Ich kann aber hier nichts tun, weil ich keine Papiere dafür habe. Ich habe bei der Uni Wien auch ein Schulzeugnis vorgelegt. Da ich in Wr. Neustadt lebe, müsste ich jeden Tag pendeln, dazu fehlen mir die finanziellen Mittel

RI: Nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF: Ich bin in einem Fußball-Club Mitglied. Ich könnte diesbezügliche Unterlagen nachreichen. Ich spiele beim FC XXXX in XXXX. Ich gehe zweimal pro Woche zum Training.

RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?

BF: Nein.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

BF: Nein.

RI: Wo sind Sie geboren?

BF: Ich bin in XXXX geboren.

RI: Welchem Clan gehören Sie an?

BF: Ich gehöre dem Clan der Ashraf an. Mein Subclan ist XXXX, der Sub-Subclan ist XXXX, Sub-Subclan XXXX.

RI: Sie haben im Rahmen einer Ihrer Befragungen angegeben, dass XXXX (AS 358) ebenfalls ein Subclan wäre. Können Sie das erklären?

BF: Ja, das stimmt, das ist die unterste Clanstufe.

RI: Was zeichnet den Clan der Ashraf aus?

BF: Die Ashraf stammen von Fatima, der Tochter von Prophet Mohamed ab. Es gibt die Ashraf-Hassan und die Ashraf-Hussein. Das waren die Söhne von Fatima. Sie sind vermutlich aus Arabien gekommen. Wir leben jetzt in Somalia. Die Ashraf sind religiös und eine Minderheit. Sie arbeiten in Koranschulen. Wir haben eine eigene Essenskultur, z.B. bei den Süßigkeiten. Diese sind vermutlich von den Arabern gekommen, gehören aber jetzt zu unserer Kultur. Die Nicht-Ashraf können das nicht. Die Ashraf haben auch eigene Berufe, wie z.B. Schneider. Die Ashraf stellen in Somalia eine Minderheit dar und werden von den anderen Somaliern diskriminiert.

RI: Hatten Sie Probleme allein aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit?

BF: Nicht nur die Ashraf, sondern alle Minderheiten haben in Somalia Probleme. Ich persönlich hatte keine Probleme.

RI: Wie waren Ihre Verhältnisse im Herkunftsstaat?

BF: Ich konnte "normal'" Leben. Wir hatten keine wirtschaftlichen Probleme. Ich konnte die Schule bis zur 12. Klasse besuchen. Mein Vater hatte Grundstücke. Er hat als Bauer gearbeitet. Nach 2009 habe ich meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Wir führten ein gutes Leben.

RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben noch in Somalia und mit wem haben Sie Kontakt?

BF: Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie. Der letzte Kontakt war im Jahr 2011. Ich habe im April 2016 mit meinem Onkel gesprochen. Mein Onkel hat mir erzählt, dass meine Eltern und die Schwestern sowie deren Gatten in einem Flüchtlingslager in Mogadischu sind.

RI: Wer genau hält sich in dem Flüchtlingslager auf?

BF: In dem Lager halten sich meine Eltern und meine Schwestern auf. Meine Gattin ist 2014 an TBC verstorben. Mein Onkel hat mir davon erzählt. Ich weiß nicht genau wann das war, ich kann nur sagen, was mir mein Onkel erzählt hat.

RI: Wie konnten Sie mit Ihrem Onkel Kontakt aufnehmen?

BF: Ich telefoniere mit meinem Onkel. Ich habe hier einen somalischen Staatbürger kennengelernt. Dieser wollte nach Äthiopien und ich habe ihn ersucht, ob er vielleicht nach meinem Onkel suchen könnte. So stellte ich den ersten Kontakt her. Jetzt telefonieren wir miteinander.

RI: Wie viele Tanten und Onkeln haben Sie in Somalia?

BF: Mein Vater hatte nur einen Bruder der sich in Äthiopien aufhält. Meine Mutter hat eine Schwester. Sie lebt in XXXX. Weitere Verwandte wie Tanten und Onkel habe ich nicht.

RI: Sie haben in einer Einvernahme einmal gesagt, dass sie auch eine Tante väterlicherseits haben. Meinen Sie damit die Ehefrau Ihres Onkels, der in Addis Abeba lebt?

BF: Nein. Sie ist nicht meine leibliche Tante. Sie gehört ebenfalls dem Clan der Ashraf an. Sie ist eine "Nenntante".

RI: Haben Sie eine Schul- oder Lehrausbildung absolviert?

BF: Ich habe keine Ausbildung gemacht, ich habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Ich habe die Grundschule und Mittelschule besucht. Insgesamt war ich für 12 Jahre in der Schule. Ich habe mit Matura abgeschlossen. Ich habe in der Schule auch Englisch und Arabisch gelernt. Diese beiden Sprachen spreche ich auch, sowie etwas Deutsch.

RI: Wann haben Sie Somalia verlassen?

BF: Ich habe XXXX am 18.09.2011 verlassen.

RI: Warum haben Sie Somalia verlassen?

BF: Der Grund warum ich meine Heimat verlassen habe, war, dass im August 2011 in der Früh mein Vater und ich zu unserem Feld gingen. Es sind die Leute von Al Shabaab zu uns gekommen. Sie haben gefragt, wer von uns da sei. Ich habe geantwortet, mein Vater und ich seien da. Gleichzeitig habe ich aber auch gesagt, dass mein Vater Probleme mit seinen Füßen hätte und nicht so gut gehen könnte. Die Al Shabaab Leute haben gesagt, ich solle mich bei der Moschee zu Mittag einfinden, wenn mein Vater nicht kommen könnte. Ich ging zur Moschee. Dort war ein radikaler Imam. Dieser erzählte uns Burschen, dass wir am Dschihad teilnehmen und wenn sie dabei sterben sollten, würden wir dafür "belohnt" werden. Nachdem der Imam zu Ende gesprochen hat, wollte ich die Moschee wieder verlassen. Ich wurde aber von den Leuten der Al Shabaab daran gehindert und wurde mir gesagt, ich müsse nun in der Moschee leben. Ich habe den Leuten erklärt, dass ich der einzige Sohn meiner Familie sei. Ich müsse zu Hause arbeiten, da mein Vater aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre. Man hat mich jedoch nicht gehen lassen. Nach zwei Tagen habe ich die Moschee verlassen und bin nach Hause gegangen. Ich ging zu meinem Vater aufs Feld um ihm zu helfen. Nach drei Tagen sind die Al Shabaab-Leute neuerlich zu mir gekommen. Sie haben mir vorgeworfen, ich hätte ohne Grund die Moschee verlassen. Ich habe aber gesagt, dass ich nicht bleiben könnte, da mein Vater Hilfe braucht. Die Al Shabaab Leute hätten zu mir gesagt, dass dies nicht wichtig sei, und mir gesagt, dass ich nicht mehr zum Islam gehöre und deswegen bestraft werde. Die Al Shabaab Leute haben mich festgenommen und in ein Haus mit drei Zimmern gebracht. Ich wurde alleine in einem Zimmer untergebracht. Nach zwei Tagen kam ein Al Shabaab Mann zu mir und fragte, ob ich wisse, warum ich hier sei. Er meinte, ich wollte nicht in der Moschee bleiben und sei daher auch kein Moslem mehr. Er warf mir vor, ich sei ein Spion. Ich wollte aber nicht gegen die Regierung kämpfen. Ich erinnere mich genau an den Tag, den 10.09.2011. Es kam ein Mann zu mir ins Zimmer und hat mich nach draußen gebracht. Er hatte einen Zettel auf dem mein Name stand. Er meinte, das Gericht habe entschieden, dass ich nicht mehr Moslem sei und auch nicht für meinen Gott kämpfen wolle. Zur Strafe werde ich in 10 Tagen getötet werden. Ich konnte dazu nichts sagen. Ich wurde nicht zu den Vorwürfen befragt. Meine Eltern wussten, dass die Al Shabaab mich töten wollte. Meine Mutter, meine Frau und meine Schwestern kamen zu dem Haus, wo ich festgehalten wurde, und haben die Al Shabaab-Leute gebeten, mich freizulassen. Die Al Shabaab Leute haben dies abgelehnt und gemeint, ich müsse sterben weil ich kein Moslem mehr sei. Meine Mutter hat sich einen Tag dort aufgehalten, sie hat viel geweint und gemeint, sie hätte nur einen Sohn. Meine Mutter hat gebeten, noch einen Tag mit mir verbringen zu dürfen. Da meine Mutter die Al Shabaab so heftig angefleht hat, haben sie entschieden, ich könne noch zwei Tage mit meiner Familie verbringen. Die Al Shabaab kontrolliert wer in XXXX rein- und wieder rausgeht. Am 17.09.2011 wurde ich zu meiner Familie gebracht. In der Nacht kam meine Mutter zu mir. Sie meinte, ich wäre ihr einziger Sohn und müsste die Heimat verlassen. Sie sagte zu mir, ich solle mich verkleiden, und zwar die Kleidungmeiner Schwester tragen. Ich musste auch einen Nikhab tragen. So verkleidet habe ich am 18.09.2011 XXXX verlassen und bin nach Mogadischu geflüchtet. Das waren meine Fluchtgründe.

RI: Wann sind diese Männer das erste Mal gekommen?

BF: Das war am 10.08.2011.

RI: Wie viele Männer sind damals beim ersten Mal zu Ihnen aufs Feld gekommen?

BF: Es waren zwei Männer. Beim zweiten Mal sind drei Männer gekommen.

RI: Wie haben diese ausgesehen?

BF: Beim zweiten Mal kamen ein Mann, der einen langen Bart trug, sowie zwei maskierte Männer. Beim ersten Mal waren es zwei Männer. Sie waren ca. 30 bis 40 Jahre alt, sie trugen keine Masken.

RI: Wo haben Sie sich in der Moschee aufgehalten?

BF: Ich habe mich in der Mitte der Moschee aufgehalten und auch dort geschlafen.

RI: War das drinnen oder draußen?

BF: Es war drinnen.

RI: Wie konnten Sie aus der Moschee entkommen?

BF: Wenn man zur Toilette gehen muss, kann man dies einfach tun. Man kann die Moschee einfach verlassen und wieder hineingehen.

RI: Gab es keine Wachen?

BF: Dort waren sehr viele Al Shabaab Leute. Sie haben nicht geglaubt, dass ich gehen würde, da es ja ein Verbot gab, die Moschee zu verlassen.

RI: Was mussten Sie in der Moschee machen?

BF: In der Moschee erhielten wir eine Art "Ausbildung", was zu tun wäre, den Umgang mit Waffen etc. Es wurde uns auch Geld versprochen, sowie im Falle des Todes, ein "gutes Leben", das wir dann erhalten würden. Wir haben auch gebetet.

RI: Wann sind die Leute von Al Shabaab dann zum zweiten Mal gekommen?

BF: Es war vermutlich am 15.08.2011. Ich habe nach zwei Tagen die Moschee verlassen. Nach drei Tagen kamen die Leute dann wieder zu uns nach Hause.

RI: Wo waren Sie, als Sie beim zweiten Mal von den Al Shabaab Mitgliedern mitgenommen wurden?

BF: Ich habe mit meinem Vater am Feld gearbeitet.

RI: Wie kamen Sie vom Feld, wo Sie von den Al Shabaab Leuten festgenommen wurden, in das Haus, in dem Sie angehalten wurden?

BF: Mit dem Auto.

RI: Wie lange dauerte die Fahrt ca.?

BF: Das kann ich nicht sagen. Ich hatte so viel Angst. Ich weiß es nicht.

RI: Hat man Ihnen die Augen verbunden?

BF: Nein, weil die Al Shabaab damals an der Macht waren und jeder vor ihnen Angst hatte.

RI: Wo war dieses Haus?

BF: Das Haus war in XXXX, im Bezirk XXXX.

RI: Wie viele Bezirke hat XXXX?

BF. Drei, und zwar XXXX, XXXX und XXXX.

RI Vorhalt: Sie haben im Rahmen Ihrer Einvernahmen einmal angegeben das Haus liegt zwischen XXXX und XXXX und einmal haben Sie angegeben, das Haus läge in XXXX. Was sagen Sie dazu?

BF: Die Wohnung, in der ich eingesperrt war, liegt in XXXX.

RI: Können Sie mir den Tagesablauf in dem Haus, in dem Sie eingesperrt waren, näher schildern?

BF: Ich kann es nicht beschreiben. Ich wurde von der Al Shabaab mitgenommen und hatte große Angst. Auch beim BFA habe ich diese Angaben gemacht. Man wollte von mir, dass ich das Zimmer aufzeichne. Aber das konnte ich nicht.

RI wiederholt die Frage.

BF: Es gibt keine geregelten Zeiten. Wir haben das Essen zu unterschiedlichen Zeiten bekommen. Zur Toilette ging ich immer in Begleitung von zwei Männern. Dieser Gang war mir jedoch nur einmal pro Tag erlaubt.

RI: Wo befand sich die Toilette?

BF: Die Toilette befand sich außerhalb des Hauses.

RI: Wie sah Ihre Verpflegung aus?

BF: Manchmal mitten in der Nacht wollte ich zur Toilette gehen, aber es öffnete niemand die Türe.

RI wiederholt die Frage.

BF: Manchmal habe ich Bohnen, manchmal Brot bekommen. Auch ein Glas Wasser war dabei. Die Verpflegung war unterschiedlich.

RI: Können Sie mir das Haus bzw. das Zimmer, in dem Sie eingesperrt waren, näher beschreiben?

BF: In meinem Zimmer gab es kein Fenster, es war sehr dunkel. Es lag unter dem Dach. Es gab eine kleine Lüftung. Wenn ich zur Toilette bin, wurde ich aufgefordert, immer nach vorne zu sehen. Es war ein Weg von zehn Metern zur Toilette. Ich sollte mich nicht umsehen.

RI: Wo hat sich Ihr Zimmer genau befunden? Im ersten Stock oder gab es noch ein Erdgeschoß?

BF: Es war im Erdgeschoß. Ich meinte nur, dass der Lüftungsschlitz ganz unter dem Dach war. Es gab in dem Zimmer kein Fenster.

Die Verhandlung wir für eine kurze Pause unterbrochen um 11:44 Uhr und um 11:50 Uhr.

RI Vorhalt: Sie haben im Rahmen einer Einvernahme angegeben, Sie mussten nach rechts oben in Ihr Zimmer gehen. Was meinen Sie damit?

BF: Nein, das stimmt nicht. Das Haus bestand lediglich aus dem Erdgeschoss. Es gab keine weiteren Stockwerke.

RI: Wurden in diesem Haus noch andere Leute festgehalten?

BF: Das weiß ich nicht. Ich war in meinem Zimmer alleine. Ich habe zwar Stimmen gehört, weiß aber nicht, ob in den anderen Zimmern noch jemand war.

RI: Woher wusste Ihre Familie, wo Sie gefangen gehalten wurden?

BF: Ich war in keinem Versteck. Meine Mutter ging zur Moschee und fragte nach mir. Die Al Shabaab Leute haben sie zu dem Haus geschickt und ihr gesagt, dass ich mich dort aufhalte. Es gab keine anderen Leute in XXXX, sondern nur die Al Shabaab.

RI: Wussten man auch im Dorf, dass Sie eingesperrt sind?

BF: Ja.

RI: Ihre Familie hat konkret nach Ihnen gefragt?

BF: Es gibt viele Plätze wo Leute festgehalten werden. Zuerst wussten meine Eltern nicht, wo ich mich aufhalte. Sie haben die Al Shabaab-Leute gefragt und wurde ihnen von diesen gesagt, wo ich mich aufhalte. Die Al Shabaab führt solche Gefängnisse offizielle, da sie damals die einzigen waren, die an der Macht waren.

RI: Wo haben Sie sich befunden, als das Todesurteil gegen Sie ausgesprochen wurde?

BF: Ich wurde aus dem Haus hinausgebracht. Draußen waren Al Shabaab Leute und auch andere Leute. Wahrscheinlich waren es die Einwohner von rund-herum.

RI: Warum hat Al Shabaab Sie gehen lassen und nicht gleich umgebracht?

BF: Warum das so war, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass meine Mutter kam, viel geweint hat und um einen Tag gemeinsam mit mir bat. Ich habe dies auch vor dem BFA angegeben, aber niemand hat mir geglaubt. Ich sage nur die Wahrheit. Ich weiß nicht, warum dies so geschehen ist.

RI: Wissen Sie, wie Sie getötet hätten werden sollen?

BF: Sie haben mir das nicht genau gesagt. Die Al Shabaab nehmen die Leute fest, greifen zum Messer und bringen die Leute einfach um. Es kommt einer "Tierschlachtung" gleich.

RI Vorhalt: Sie haben bei den Einvernahmen immer angegeben, Sie würden gehängt werden. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Das stimmt nicht. Bis jetzt hat die Al Shabaab niemanden gehängt. Sie töten mit dem Messer. Ich habe jedenfalls diese Aussage nicht gemacht. Es war vielleicht ein Fehler des Dolmetschers. Das kann ich aber nicht beweisen. Die Al Shabaab-Leute bringen die Menschen entweder mit dem Messer um, oder erschießen sie. Eine andere Methode wende sie nicht an.

Bei der Befragung im BFA gab es zahlreiche Probleme. Eines davon war, dass ich mit dem Dolmetscher Probleme hatte. Bei der Rückübersetzung musste ich viele korrigieren, obwohl ich vorher richtige Angaben gemacht habe.

RI: Glauben Sie die Al Shabaab hat Sie damals freigelassen, weil sie davon ausgegangen sind, dass Sie die Stadt nicht verlassen können?

BF: Nein. Die Al Shabaab kontrolliert wer in die Stadt reingeht und wer sie wieder verlässt. Ich habe die Stadt in Frauenkleidern verlassen, da die Al Shabaab keine Frauen kontrollieren. So konnte ich flüchten.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Ich habe nach wie vor Angst vor der Al Shabaab, obwohl im Internet berichtet wird, dass die Al Shabaab nicht mehr an der Macht sei. Das stimmt aber nicht. Wenn ich jetzt nach Somalia, nach 5 Jahren zurückkehre, wäre ich sehr verdächtig.

RI gibt dem RV die Gelegenheit Fragen zu stellen.

RV: Gab es seit Ihrer Ausreise aus Somalia Bedrohungen, die gegen Sie gerichtet sind, aber mangels Ihrer Anwesenheit, bei Ihrer Familie deponiert wurden?

BF: Ja, es gibt in XXXX oder Mogadischu viele jungen Burschen. Sie wollen nichts mit der Al Shabaab zu tun haben. Sie sind Anhänger eines großen Stammes. Wäre ich Angehöriger eines großen Stammes gewesen, hätte ich nicht so viele Probleme gehabt.

RV. Hätten Sie im Falle einer Rückkehr Angst vor einer möglichen Zwangsrekrutierung?

BF: Ja, davor habe ich auch Angst. Ich kenne in Somalia nur die Stadt XXXX, sonst keinen anderen Ort. Ich würde gefunden werden. Aus Angst vor der Rekrutierung und vor einer Tötung habe ich XXXX verlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 09.10.2011, den Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aufgrund der Bescheide, der dagegen erhobenen Beschwerden, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 09.09.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er reiste am 09.10.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und gehört der Volksgruppe der Ashraf an. Er absolvierte in Somalia eine zwölfjährige Schulausbildung in der Grund- und Mittelschule sowie in einem Gymnasium, welches er mit der Matura im Jahr 2009 abschloss. Danach arbeitete der Beschwerdeführer im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters.

Der Beschwerdeführer lebte in Somalia gemeinsam mit seinen Eltern, seinen sechs Schwestern sowie seiner Lebensgefährtin in einem Haus in XXXX zusammen. Der Beschwerdeführer hatte seit seiner Ausreise keinen direkten Kontakt zu seinen Eltern und Schwestern mehr. Sein in Addis Abeba lebender Onkel väterlicherseits, mit welchem der Beschwerdeführer in Telefonkontakt steht, teilte dem Beschwerdeführer mit, dass seine Lebensgefährtin im Jahr 2013 an Lungentuberkulose verstorben sei und seine Eltern und Schwestern im Jahr 2015 ebenfalls aus XXXX geflohen seien und nunmehr in einem Flüchtlingslager in Mogadischu leben würden. Festgestellt wird, dass diese Angaben des Onkels des Beschwerdeführers nicht als gesichert angenommen werden können und der Beschwerdeführer seit September 2011 keine gesicherten Informationen mehr über den Aufenthalt seiner Familienangehörigen hat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine Tante mütterlicherseits in XXXX. In Somaliland oder Puntland verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten.

Der Beschwerdeführer wurde im August 2011 Opfer einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab. Als er sich diesem Versuch widersetzte, wurde er von Al Shabaab Leuten von zu Hause aus mitgenommen, über ein Monat lang in einem Haus angehalten, ihm Spionagetätigkeit und Ungläubigkeit unterstellt und er zum Tode verurteilt. Auf Betreiben seiner Familie wurden dem Beschwerdeführer vor Vollstreckung des Todesurteils zwei Tage Urlaub zu Hause gewährt. Diese Zeit nutzte der Beschwerdeführer um aus Somalia zu fliehen.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt.

1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016):

a) Politische Lage in Somalia

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

b) Sicherheitslage

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

aa) Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz

gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

bb) Lower und Middle Shabelle

Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).

Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).

Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).

In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016).

Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).

In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016).

Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015).

Quellen:

c) Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

d) Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt - inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015).

Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015).

Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

e) (Zwangs)Rekrutierung und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

f) Minderheiten und Clans

aa) Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

bb) Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

1.2.2. BAA - Bundesasylamt: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Qoryooley, al Shabaab, Schulen, Kino, Fußball vom 10.01.2013 (konkret zum Vorbringen des Beschwerdeführers gestellte Anfrage - siehe Verfahrensgang unter Punkt I.2.2.):

[...]

Im Jahr 2011 scheint es zu Rekrutierungen in XXXX gekommen zu sein.

[...]

IASC Somalia/PMN: Protection Cluster Update - Weekley Report 23th September 2011

Das Protection Monitoring Network berichtet, dass am 17.9.2011 ein 34jähriger Mann im Bezirk XXXX von al Shabaab ermordet worden sei, weil er sich geweigert hatte, das Zakat (Steuern) an al Shabaab abzuführen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an dieser zu zweifeln.

Die Feststellungen betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers aus XXXX, die nur auf Aussagen des in Addis Abeba lebenden Onkels des Beschwerdeführers beruhenden Aufenthaltsinformationen seiner Familienangehörigen in einem Flüchtlingslager in Mogadischu sowie betreffend die mangelnde Familie in Nordsomalia fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Der Beschwerdeführer schilderte das relevante Fluchtgeschehen betreffend seine versuchte Rekrutierung durch die Al Shabaab, die Tage in der Moschee, seine Weigerung, sich der Al Shabaab anzuschließen, da er der einzige männliche Nachkomme seiner Eltern und daher für die Arbeit in der familiären Landwirtschaft unerlässlich war und der von der Al Shabaab geführte Krieg zudem gegen die Werte seines religiös geprägten Clans verstoßen würde, die anschließende Mitnahme und Anhaltung durch die Al Shabaab, die gegen ihn ausgesprochene Todesstrafe, seine Freilassung und unmittelbar darauffolgende Flucht detailliert und konsistent während des ganzen Verfahrens. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines fast fünfjährigen Asylverfahrens vier Mal sehr ausführlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde und seine Fluchtangaben nahezu gleichlautend darlegte.

Für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist das Faktum, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung sich der Al Shabaab "freiwillig" anzuschließen, von der Al Shabaab als Ungläubiger und Spion qualifiziert und zum Tode verurteilt wurde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass die Angaben des Beschwerdeführers kleinere Widersprüche beinhalteten, so zB wie viele Männer bei dem "Besuch" am Feld am 10.08.2011 oder der Mitnahme am 15.08.2011 anwesend waren und wie diese ausgesehen haben, oder woher seine Familie wusste, wo der Beschwerdeführer festgehalten wurde, oder teilweise vage blieb, wie zB bei der Beschreibung des Zimmers, in dem er gefangen gehalten wurde, so muss bei der Beurteilung der Wesentlichkeit dieser Widersprüche und vagen Schilderungen der lange Zeitablauf miteinbezogen werden. Für keinen wesentlichen Punkt zur Darlegung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hält das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer vor der Vollstreckung seines Todesurteils noch für zwei Tage "beurlaubte", da der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegen konnte, dass die Al Shabaab, die im September 2011 die gesamte Stadt sowie sämtliche Ein- und Ausfahrten in und nach XXXX kontrollierte - diese Angaben decken sich auch mit den Länderberichten zu XXXX im Jahr 2011 -, gerechtfertigt davon ausgehen konnte, dass sich der Beschwerdeführer einem Zugriff durch die Al Shabaab nicht entziehen könne und ihm eine Flucht ohnehin nicht gelingen könnte. Tatsächlich konnte der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegen, dass ihm diese Flucht auch nur durch Verkleidung als Frau gelang. Auch die sonstigen von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche vermögen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in keiner Weise das durchwegs und insbesondere im Kern der Fluchtangaben immer gleichbleibende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig erscheinen lassen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.01.2013 zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es im Jahr 2011 zu Rekrutierungen in XXXX gekommen ist und zudem am 17.09.2011 ein 34-jähriger Mann von der Al Shabaab in XXXX gehängt wurde, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers lebensnah, nachvollziehbar und glaubwürdig.

Im Ergebnis nimmt das Bundesverwaltungsgericht das ausreichend konsistente und detaillierte Vorbringen, soweit es in den Feststellungen festgehalten wurde, als wahr an und baut darauf seine rechtliche Beurteilung auf.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Somalia, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Auswahl der Quellen versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind oben unter Punkt II.1.2. zusammengefasst wiedergegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt an dieser Stelle zum besseren Verständnis, von welchem fluchtauslösenden Geschehen es in seiner weiteren rechtlichen Beurteilung ausgeht:

Der Beschwerdeführer arbeitete am 10.08.2011 gemeinsam auf dem Feld mit seinem Vater als Mitglieder der Al Shabaab kamen und ihm auftrugen, sich am Nachmittag desselben Tages in der Moschee einzufinden. Dort wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit vielen anderen jungen Männern durch zahlreiche Predigten auf die Teilnahme am Krieg in Somalia vorbereitet. Nach zwei Tagen entfernte sich der Beschwerdeführer unerlaubt aus der Moschee, da er nicht am Krieg teilnehmen wollte und zudem als einziger Sohn seiner Eltern in der familiären Landwirtschaft mithelfen musste. Am 15.08.2011 kamen erneut Mitglieder der Al Shabaab aufs Feld des Beschwerdeführers, warfen ihm seine Unglaubwürdigkeit vor und bezichtigten ihn der Spionagetätigkeit und nahmen den Beschwerdeführer in ein Haus mit. Dort wurde der Beschwerdeführer über ein Monat festgehalten. Am 10.09.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Todesurteil ausgesprochen, welches am 20.09.2011 vollstreckt werden hätte sollen. Auf massives Drängen seiner Familie, den Beschwerdeführer vor seinem Tod noch einmal sehen zu dürfen, entließ die Al Shabaab den Beschwerdeführer am 17.09.2011 für zwei Tage Urlaub. Diese Zeit nützte der Beschwerdeführer und floh als Frau verkleidet aus seiner Heimatstadt am 18.09.2011.

3.2.3. Die Länderberichte (siehe dazu umfassend oben Punkt II.1.2.1.) gehen einhellig davon aus, dass Lower Shabelle von Aktivitäten der Al Shabaab stark betroffen ist. Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben. Erst im Februar 2016 gelang es Al Shabaab temporär wieder die Kontrolle über die Stadt XXXX zu erlangen. Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine versteckte Präsenz.

Auch gehen die Länderberichte davon aus, dass Rekrutierungen durch die Al Shabaab - wenn auch weniger wahrscheinlich, aber dennoch - auch in Städten, die unter der Kontrolle der Regierung und von AIMISOM sind, erfolgen. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda, die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen, Gehirnwäsche und Indoktrinierung. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Die Weigerung, der Al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet.

3.2.4. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte erscheinen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen zum Tode verurteilt worden zu sein, und seine Befürchtung, wegen seiner Flucht vor der Vollstreckung des Todesurteils, nach wie vor einer aktuellen Bedrohung durch Al Shabaab ausgesetzt zu sein, plausibel und nachvollziehbar. Es kann gerade im Hinblick auf die Berichte, dass Al Shabaab in ganz Lower Shabelle über eine versteckte Präsenz verfügt, temporär auch wieder die Kontrolle über die Heimatstadt des Beschwerdeführers erlangen konnte - wodurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr das wieder gelingt - und den Umstand, dass die Weigerung, der Al Shabaab beizutreten, für die Person selbst aber auch für ihre Familienangehörigen tödlich sein kann, nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von Al Shabaab als Gegner wiedererkannt und mit der Vollstreckung seines Todesurteils bestraft werden würde.

Von einer Schutzfähigkeit oder -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann das Bundesverwaltungsgericht nach den aktuellen Länderinformationen nicht ausgehen (siehe oben unter Punkt II.1.2.1.).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen, zumal die prekäre Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia eine solche ebenso wie eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung nicht in Frage erscheinen lässt (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier keine Anwendung finden, da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 09.10.2011 und somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.

3.3. zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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