BVwG W191 2130463-1

W191 2130463-1Federal Administrative CourtSep 12, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Parteiengehör

Full text

BVwG W191 2130463-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.2130463.1.00

Spruch

W191 2130463-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zahl 15-1086956407-150615469, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, geboren am XXXX (B1), und ihre minderjährigen KinderXXXX, geboren am XXXX (BF2), XXXX, geboren am XXXX (BF3), und XXXX, geboren am XXXX (BF4), die Kinder vertreten durch ihre Mutter, afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara aus der Provinz Ghazni und schiitische Moslems, stellten am 16.08.2015 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (Iran) offensichtlich (dem Verwaltungsakt liegt das ausgefüllte "Befragungsformular im Familienverfahren" gemäß § 35 Abs. 3 AsylG ein) jeweils einen mit 06.07.2015 bzw. 09.08.2015 datierten und mit Fingerabdrucken unterfertigten Antrag auf Einreise gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.

Beigelegt waren diesem Antrag Kopien aus dem Asylverfahren des älteren Sohnes der BF1, XXXX, geboren am XXXX, dem erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Innsbruck vom 22.04.2013, Zahl 13 00.346-BAI, zuletzt verlängert mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 18.05.2016, Zahl 13-830034600, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden war.

1.2. Das BFA gab auf Anfrage mit Schreiben vom 10.12.2015 an die österreichische Botschaft in Teheran bekannt, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz an die BF wahrscheinlich sei. Auch öffentliche Interessen (Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) wurden geprüft.

1.3. Die BF reisten am 08.04.2016 per Flugzeug legal mit Reisepässen und österreichischem Visum von Kabul kommend in Innsbruck in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.4. Am 11.04.2016 führten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol "AGM CC inkl. PAZ" (Ausgleichsmaßnahmen, Competence Center, Polizeianhaltezentrum) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Farsi/Persisch" eine Erstbefragung der BF durch (unterfertigt von BF1 und BF2).

Als Grund für die Niederschrift wurde vermerkt: "Antrag im Familienverfahren (Botschaftsantrag)", als Zeitpunkt der Antragstellung der 11.04.2016, und unter der Überschrift "Gründe für die Antragstellung" wurde angekreuzt: "Ich/wir stelle(n) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil mein/meine Sohn (bzw. Bruder) XXXX [...] in Österreich den Status des [...] subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat und ich in Österreich denselben Schutz wie mein/meine Sohn (bzw. Bruder) [...] beantrage."

Eine EURODAC-Abfrage vom 11.04.2016 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.5. Ohne weitere Ermittlungsschritte - insbesondere ohne Einvernahme der BF - erließ das BFA in weiterer Folge am 21.06.2016 die angefochtenen Bescheide und wies in Spruchpunkt I. jeweils die Anträge auf internationalen Schutz vom 11.04.2016 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte den BF gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.05.2018 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die BF hätten keine eigenen Fluchtgründe angeführt. Sie hätten sich auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ihres Sohnes bzw. Bruders XXXX berufen und denselben Schutzumfang beantragt.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 15.07.2016, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte, von ihrem Rechtsberater unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurden.

Die BF beantragten, das BVwG möge die Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die BF1 anlässlich der Erstbefragung zwar angegeben hätte, abgesehen von den Asylgründen ihres Sohnes XXXX keine eigenen Gründe vorbringen zu wollen. Es sie ihr die Bedeutung der Erstbefragung jedoch nicht bewusst gewesen, weil die Situation für sie neu gewesen sei.

Sie habe im Rahmen der Erstbefragung aber nicht ausdrücklich auf die Durchführung einer inhaltlichen Einvernahme verzichtet, laut ihren Angaben sei sie insbesondere zum Reiseweg befragt worden.

Die Familie stamme ursprünglich aus einem genannten Dorf, ca. zwei Stunden Autofahrt von Ghazni entfernt. Der Ehemann der BF1 sei aufgrund einer Verfolgung durch die Taliban vor ca. 14 Jahren in den Iran geflüchtet, ein Jahr später sei ihm die Familie nachgefolgt. Es habe regelmäßige Übergriffe durch die Taliban auf das Heimatdorf gegeben. Plünderungen, Überfälle, Misshandlungen usw. seien an der Tagesordnung gewesen. Bei Überfällen seien sie immer aus dem Dorf geflüchtet und später wieder zurückgekehrt. Als die BF1 mit ihrem Sohn, dem BF3, schwanger gewesen sei, sei sie bei einer Flucht hingefallen, wovon der Junge einen bleibenden Schaden erlitten habe. Die Situation sei nach wie vor unverändert, die Sicherheitslage verschlechtere sich jedoch zusehends.

Die BF1 sei entgegen den Angaben in der Erstbefragung der Meinung, dass ihnen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätte werden müssen, weshalb das BVwG um eingehende Prüfung des Falles und Stattgebung der Beschwerde ersucht werde.

Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben der BF1 in Schrift und Sprache Dari beigelegt.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 22.07.2016 beim BVwG ein, das die Übersetzung der Beschwerdebeilage veranlasste.

Darin wiederholt die BF1 die Inhalte der Ausführungen in der Beschwerde und führt sie näher aus. Sie schilderte konkrete Verfolgungshandlungen durch die Taliban gegen ihre Familie. Ihr Mann sei von den Taliban festgenommen und seines Geld, das er durch seinen Lebensmittelhandel verdient gehabt hätte, beraubt worden. Vorräte der Hazara seien niedergebrannt worden. In der Folge sei es zu Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den Hazara, die sich gewehrt hätten, gekommen. Die BF1 habe sich in dieser Zeit Sorgen um ihren Ehemann gemacht und für sein Wohlbefinden und seinen Schutz gebetet.

Nachdem ihr Ehemann Afghanistan verlassen hätte, seien die BF1, ihre Kinder und ihr Schwiegervater gezwungen gewesen, in den Iran zu gehen, wo es wegen der rassistischen Einstellung der Iraner nicht gut gewesen sei. Wegen fehlender Aufenthaltspapiere sei ihr Ehemann vier Mal nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach dem vierten Mal sei es ihm nicht mehr gelungen, in den Iran zurückzukehren.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 15.07.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 22.07.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)"

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren wäre. Das BFA hat aufgrund der vorliegenden Anträge, die die Gewährung desselben Schutzes im Familienverfahren, wie ihn der der ältere Sohn der BF1 (XXXX) in Österreich erlangt hat, von einer Einvernahme der BF1 (und allenfalls der anderen BF) abgesehen und eine Entscheidung derart getroffen, dass der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, jedoch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

2.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem ähnlich gelagerten Fall ein Erkenntnis des BVwG, mit dem die Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA abgewiesen worden war, aufgehoben (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063) und in der Begründung unter anderem ausgeführt:

" [...] Im vorliegenden Fall hat nun das Bundesasylamt aus der Formulierung des Antrags, dass ‚der selbe Schutz gewährt wird, wie meiner Familie' unzutreffend abgeleitet, dass für die Revisionswerberin (nur) derselbe Schutz, also bloß - bereits ihren Eltern gewährter - subsidiärer Schutz begehrt werde. Davon ausgehend hat das Bundesasylamt weitere Erhebungen, wie insbesondere eine Einvernahme der Eltern der Revisionswerberin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Sachverhalt unterlassen.

[...]

Aus dem Hinweis in den für die Revisionswerberin gestellten Anträgen auf ‚denselben Schutz' war jedoch - wie sich § 34 AsylG 2005 entnehmen lässt und oben dargelegt wurde - nicht abzuleiten, dass der Revisionswerberin - bei Vorliegen eigener Gründe - nicht auch der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre. Auch wenn eigene Fluchtgründe in den von den Eltern der Revisionswerberin für diese gestellten Anträgen (noch) nicht enthalten waren, hätte das Bundesasylamt - unter Mitwirkung der Eltern der Revisionswerberin - das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen gehabt. [...]"

2.2.5. Im vorliegenden Fall wäre es daher die Aufgabe der belangten Behörde gewesen zu prüfen, ob nicht auch der Status von Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre, und zumindest eine Einvernahme (zumindest der BF1, allenfalls auch der anderen BF) vor Erlassung der Bescheide durchzuführen.

Im Verfahren sind mehrere maßgebliche Umstände nicht ermittelt worden. So stellen sich beim Studium der Akten die Fragen, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft die BF angehören, wo sich der Ehemann der BF1 (und Vater der anderen BF) aufhält, warum die BF per Flugzeug von Kabul und nicht aus dem Iran nach Österreich gereist sind, und überhaupt, welche Lebensumstände sowie welche Gefährdungslagen bei den BF vorliegen.

Dabei wird auch zu beachten sein, dass es sich bei den BF um afghanische Staatsangehörige handelt, die regelmäßig nicht - wie bei der Erstbefragung offenbar angenommen - die Sprache "Farsi/Persisch", sondern die in Afghanistan übliche Sprache "Dari" sprechen.

2.2.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage - insbesondere mangels Durchführung zumindest einer Parteieneinvernahme - nicht ausreichend erhoben hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung neuer Bescheide unvermeidlich erscheint. Der Sachverhalt erweist sich in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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