BVwG W153 1230905-2

W153 1230905-2Federal Administrative CourtSep 12, 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, Rückkehrsituation, Staatsangehörigkeit,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W153 1230905-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1230905.2.00

Spruch

W153 1230905-2/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zl. 09 04.117-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. wie folgt zu lauten hat: Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 28.04.2000 wurde vom Beschwerdeführer der erste Asylantrag (EDV-Zahl: 00 04.923-BAE) eingebracht und dieser wurde am selben Tag wieder zurückgezogen.

Am 02.05.2000 stellte er den zweiten Asylantrag (EDV-Zahl: 00 05.096-BAE) und dieser wurde mittels Bescheid vom 10.05.2000 gem. § 6 Zif. 3 Asylgesetz 1997 (AsylG) i.d.g.F., BGBl I

1997/76, als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruch I). Gemäß § 8 AsylG wurde die

Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone für zulässig erklärt (Spruch II). Dagegen brachte er das Rechtsmittel der Berufung ein. Dieser Bescheid wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.10.2000, GZ: 216.921/0-XI/33/00, rechtskräftig abgewiesen.

Am 03.04.2001 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen XXXX in Zusammenhang mit einem XXXX zu 1 Monat unbedingter und 6 Monaten bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren strafgerichtlich verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde am 19.12.2006 endgültig widerrufen.

Am 11.11.2002 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Am 20.09.2004 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Er wurde am 28.04.2005 aus der Strafhaft entlassen und es wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Am 28.11.2005 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag (EDV-Zahl: 05 20.728-EAO), diesmal unter dem Namen XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria und mit Geburtsdatum XXXX Am 05.04.2006 wurden die Daten bereinigt und der Asylantrag als gegenstandslos abgelegt, da sich der Beschwerdeführer weigerte ein Foto bzw. seine Fingerabdrücke machen zu lassen (vgl. Zl. 05 20.728-EAO AS 79).

Am 07.06.2006 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er wurde am 28.11.2008 aus der Strafhaft entlassen.

Mit rechtskräftigem Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 28.02.2007 wurde ein Aufenthaltsverbot erlassen, das durchsetzbar ab 25.04.2008 erst am 25.04.2018 außer Kraft tritt.

Den vorliegenden Asylantrag stellte der Beschwerdeführer nunmehr unter dem Namen XXXX sei Staatsangehöriger von Sierra Leone und am XXXX geboren worden. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 06.04.2009 führte er aus, dass er sein Herkunftsland wegen des Krieges verlassen habe müssen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2009 vor dem Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"...

F: Seit wann sind Sie XXXX

A: Seit vier Jahren.

...

F: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen?

A: Ich habe meinen nationalen Führerschein der Behörde vorgelegt.

F: Wie sind Sie zu diesem Führerschein gekommen, welcher im Jahre 2005 in XXXX

ausgestellt wurde, wenn Sie sich seit dem Jahre 2000 in Österreich befinden?

A: Ich hatte Probleme, meine Post zu beheben, dazu brauchte ich einen Ausweis mit Bild. Ich

traf in Wien einen Mann aus Sierra Leone, der sagte, er hätte eine Familie in XXXX und

könnte mir einen Führerschein besorgen. Einen Monat später habe ich ihn per Post

zugeschickt bekommen.

F: Sind Sie im Besitz von Beweismitteln, die für das Verfahren von Relevanz sind?

A: Nein.

F: Sie wurden am 06.04.2009 im Stadtpolizeikommando XXXX einer Erstbefragung

unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?

A: Ja. Alles ist richtig.

F: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, im Besonderen am Namen oder am Geburtsdatum

etwas geändert oder möchten Sie dahingehend neue Angaben machen?

A: Nein.

F: Kennen Sie XXXX

A: Ja. Ich hatte unter diesem Namen einen Reisepass aus Nigeria bei mir. Ein Freund hat ihn

mir aus Nigeria geschickt. Als ich damit zur Botschaft ging, sagten Sie mir, der Pass sei eine

Fälschung und sie haben ihn eingezogen und zerstört.

F: Können Sie glaubhaft angeben, weshalb Sie dann durch Ihren damaligen Vertreter XXXX unter dem Namen XXXX, XXXX geb, StA von Nigeria einen

schriftlichen Asylantrag einbrachten?

A: XXXX sagte, dass sie mir nicht jeden Monat Geld geben kann, weil meine Situation

eine andere ist. Ich soll schauen, dass ich einen Pass bekomme, dann könnte sie mir bei der

Beschaffung einer Arbeit behilflich sein und könnte auch heiraten.

F: Ihr Asylantrag zur Zahl 05 20.728 wurde als gegenstandlos abgelegt, da Sie den Abgleich

Ihrer Fingerabdrücke verweigerten und angaben, dass Sie kein Asyl möchten. Wollen Sie dazu

etwas angeben?

A: Ich habe dem Anwalt XXXX 500 Euro bezahlt und er hat mir gesagt, dass ich heiraten

soll, bevor mir die Fingerabdrücke abgenommen werden. Daraufhin ging ich zur Botschaft und die haben den gefälschten Pass bemerkt. Dann konnte ich nicht mehr heiraten, das habe ich meinem Anwalt gesagt und er hat daraufhin meinen Asylantrag zurückgezogen.

F: Welcher Staatsbürger sind Sie?

A: Ich bin Staatsangehöriger von Sierra Leone.

F: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?

A: Im Jahre 2000.

F: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie jemals wieder in ihrem

Herkunftsland?

A: Nein. Ich habe Österreich nicht verlassen.

F: Haben Sie Kontakt in ihr Herkunftsland?

A: Nein.

F: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuen Asylantrag?

A: Ich möchte eine Möglichkeit finden, hier zu arbeiten. Ich kann wegen meiner Erkrankung

und wegen des Krieges nicht in mein Heimatland zurückkehren. Ich möchte auch nicht mehr

ins Gefängnis.

F: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch oder haben Sie auch neue

Fluchtgründe?

A: Meine Fluchtgründe sind dieselben. Sie sind unverändert. Neu hinzu kommt meine

Erkrankung. Ich möchte Arbeit finden und für mich selbst sorgen zu können.

F: Sie haben am 02.05.2000 unter der Az. 00 05.096 BAE einen Asylantrag gestellt, welcher

mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2000 als unbegründet abgewiesen wurde. Sie

brachten gegen diesen Bescheid eine Berufung ein, diese wurde vom unabhängigen

Bundesasylsenat am 25.10.2000 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 27.10.2000 in

Rechtskraft. Wollen Sie dazu etwas angeben?

A: XXXX und die Polizei in Krems sagten mir, dass ich wegen meiner Krankheit einen

neuen Asylantrag muss, sonst können sie mir nicht helfen. In der Schubhaft in XXXX vor

zirka 2 Wochen traf ich einen Türken, dieser gab mir die Telefonnummer eines Anwaltes. Der

Anwalt hat mich im Gefängnis in XXXX besucht und hat mir gesagt, dass einzige, was ich

tun kann, ist, einen neuen Asylantrag zu stellen.

..."

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.07.2009 beim Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"...

REISEWEG:

Ich verließ bereits im Jahre 2000 meine Heimat und stelle den vierten Asylantrag, zumal mir

XXXX dazu geraten hat. Ich habe seit dem Jahre 2000 Österreich nicht mehr verlassen

und verweise auf den Reiseweg aus dem Jahre 2000.

F: Welche Dokumente besitzen Sie, die Ihre Identität nachweisen?

A: Ja, meinen Führerschein von Sierra Leone.

F: Kann jemand für Sie eine Verpflichtungserklärung (das heißt, dass jemand für die Kosten

während Ihres Aufenthaltes in Österreich aufkommt) abgeben?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich beziehungsweise in Europa?

A: Nein.

F: Welche Verwandten leben in der Heimat?

A: Keine.

F: Haben Sie jemals einen Asylantrag oder ein Visum in/für Europa gestellt/beantragt?

A: Nein, nur in Österreich habe ich Asylanträge eingebracht.

F: Sind Sie vorbestraft?

A: Ja, wegen Suchtgifthandel mehrmals.

F: Wie viel Bargeld besitzen Sie derzeit?

A: Keines.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: AMS, ich erhalte Euro 600,-- für Unterkunft und Verpflegung pro Monat.

F: Haben Sie eine Arbeitsgenehmigung für Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

A: Nein. Ich habe vor einem Monat mit einem Deutschkurs beim AMS begonnen. Deshalb

brauche ich auch eine Bestätigung, dass ich heute nicht am Kurs teilnehmen kann.

AUSREISEGRUND:

An meinen Gründen, warum ich meine Heimat verlassen habe, hat sich nichts geändert. Ich

stelle deshalb einen Asylantrag, weil mir XXXX aufgrund meines Gesundheitszustandes ich bin seit dem Jahre 2004 HIV positiv - dazu geraten hat.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie einen Asylantrag stellen?

A: Nein.

F: Gibt es die Medikamente XXXX in Sierra Leone nicht?

A: Soweit ich weiß gibt es diese Medikamente auch in meiner Heimat, jedoch müsste ich sie

dort selbst bezahlen. Da ich aber über kein Geld verfüge, möchte ich lieber in Österreich

bleiben. Hier erhalte ich die Medikamente und ärztlichen Untersuchungen umsonst.

F: Weshalb bekommen Sie vom AMS pro Monat Euro 600,--?

A: Ich habe während der letzten Haft drei Jahre und fünf Monate gearbeitet und erhalte

deshalb Arbeitslosenentgelt.

F: Aus welchem Land stammen Sie, zumal drei Asylanträge unter Sierra Leone und ein

Asylantrag unter Nigeria gestellt wurden?

A: Ich bin aus Sierra Leone. Den Asylantrag unter Nigeria habe ich nur deshalb gestellt, weil

mir ein Freund dazu geraten hat. Dieser wollte mir auch einen Reisepass besorgen.

F: Waren dies die Gründe, warum Sie einen neuerlichen Asylantrag stellen?

A: Ja.

...

F: Wo befindet sich die Hauptstadt Sierra Leones, im Norden, Süden, Osten oder Westen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Liegt Sierra Leone am Meer?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wann beginnt die Regenzeit in Sierra Leone und wie lange dauert sie?

A: Die Regenzeit beginnt im August und endet vier Monate später.

Dem AW wird mitgeteilt, dass dies nicht der Fall ist.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe nicht darauf geachtet, wann die Regenzeit beginnt und endet.

F: Welche Währung gibt es in Sierra Leone und zählen Sie die Münzen und Banknoten, die Sie

kennen, auf.

A: Vor meiner Abreise gab es 50 Cent in Münzen. Als Banknoten gab es 1, 2, 20, 500, 5000

und 10000 Leon.

Dem AW wird mitgeteilt, dass die Stückelung der Münzen bzw. Banknoten nur teilweise richtig sind.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich kenne nur diese.

F: Gab es noch andere Gründe, warum Sie Sierra Leone verließen?

A: Nein.

..."

Bei einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme am 25.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wurde dem Beschwerdeführer das gesamte Erhebungsergebnis der Staatendokumentation vom 06.08.2009 zur Kenntnis gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde am 04.11.2009 I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"...

Was die Feststellungen zur Identität und Nationalität betreffen, so ist festzuhalten, dass Sie keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung der Identität und Nationalität in Vorlage gebracht haben. Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen kann davon ausgegangen werden bzw. geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Sierra Leone sind. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.

Sie gaben an, dass sich an Ihren Gründen, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben, nichts geändert hat. Sie stellen deshalb einen Asylantrag, weil Ihnen die Caritas aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht in die Heimat zurückkehren könnten zumal Sie seit dem Jahre 2004 HIV positiv sind und man Ihnen dazu geraten hätte.

Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, dass Sie in Sierra Leone nicht die notwendige medizinische Versorgung oder die notwendigen Medikamente erhalten würden, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen wendet. Dass Sie einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen waren bzw. gegenwärtig ausgesetzt wären, hätte aus dem Vorbringen nicht entnommen werden können. Sie haben vielmehr und generell durch den von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der Sie zur Stellung eines neuen Asylantrages veranlasst hat, Ihr gesundheitlicher Zustand und das Anraten von diversen Institutionen in Österreich wäre. Dass Sie einer persönlichen Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wären, hätte auch aus Ihrem jetzigen Vorbringen nicht entnommen werden können. Dem Vorbringen würde es somit auch Manifesterweise an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen fehlen und wäre somit eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht zum Tragen gekommen.

Dass Ihnen eine Rückkehr und somit eine "verfolgungsfreie Aufenthaltnahme" in Sierra Leone nicht möglich und zumutbar gewesen sei bzw. gegenwärtig wäre, hätte weder glaubhaft aus dem Vorbringen entnommen werden können, noch wäre dies aus der allgemeinen Lage in Sierra Leone.

wirtschaftlichen gesundheitlichen oder sozialen Bedingungen alleine könnte keine staatliche Verfolgung erblickt werden, vorausgesetzt, Sie würden in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage geraten, die Ihnen jegliche Existenzgrundlage entzieht (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/05/97), wovon jedoch im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist. Sie konnten nicht glaubhaft vorbringen, dass Sie sich in Sierra Leone nicht niederlassen könnten.

...

Mit der Erklärung, dass Sie im Falle einer Rückkehr um Ihr Leben fürchten müssten, vermochten Sie daher dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden.

...

Die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben stützen sich auf Ihre diesbezüglichen Ausführungen sowie auf eine Recherche im Betreuungssystem der Grundversorgung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Sierra Leone unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können auch keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde, zumal ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig, die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten und es ihm in weiterer Folge auch nicht möglich ist, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 19.11.2009, in welcher ausgeführt wurde, dass die Behörde insbesondere eine Überprüfung hinsichtlich der aktuellen Rückkehrsituation unterlassen habe. Die Behörde habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht begutachten lassen. Immerhin sei er HIV-positiv. In Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und sein Privatleben in Österreich hätte man zumindest "Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer" aussprechen müssen, bzw. in eventu subsidiären Schutz gewähren müssen.

Ein Befund des Bundeskriminalamtes vom 12.11.2009 ergab, dass der vorgelegte Führerschein aus Sierra Leone ein reines "Fantasieprodukt" sei. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich wegen Urkundenfälschung angezeigt.

In der Beschuldigteneinvernahme wegen des Verdachtes auf Urkundenfälschung gab der Beschwerdeführer u.a. zum Gesundheitszustand an, dass er, da HIV-positiv, in Medikamentenbehandlung sei und sich derzeit komplett gesund fühle. Zum Vorwurf sagte er, dass er einen Ausweis zum Abholen hinterlegter Schriftstücke gebraucht habe. Da sei ihm ein Mann behilflich gewesen, der ihm einen Führerschein besorgte. Dafür habe er € 100.- bezahlt. Er habe erstmals heute erfahren, dass der Führerschein nicht echt sei.

Am 13.09.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Am 08.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er wurde am 20.07.2011 aus der Strafhaft entlassen.

Am 18.09.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen Drogendelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit 09.11.2015 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Beschluss vom 19.06.2015 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. Laut ZMR, Haftanfrage und Anfrage beim bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers könne der derzeitige Aufenthaltsort nicht festgestellt werden.

Mit Beschluss vom 24.02.2016 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 13.11.2015 wieder ordnungsgemäß gemeldet sei.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16.03.2016 zur mündlichen Verhandlung am 12.04.2016 geladen. Gleichzeitig wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zu Sierra Leone vom Mai 2015, mit der Möglichkeit schriftlich bis 3 Werktage vor der Verhandlung oder mündlich in der Verhandlung dazu Stellung zu nehmen, übermittelt.

Mit Schreiben vom 06.04.2016 wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass dieser den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren hätte und ihn daher nicht von der Verhandlung habe verständigen können. Hiermit wurde auch die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt gegeben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als nunmehr zuständige Behörde, teilte bereits mit Schreiben vom 18.03.2016 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Am 12.04.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf

Befragen im Wesentlichen Folgendes angab:

"Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: XXXX Sierra Leone

R: Warum haben Sie so viele Alias-Daten angegeben. Das macht sie nicht sehr glaubwürdig. Was sagen Sie dazu?

BF: Im Jahr 2004 habe ich einen Freund in seiner Wohnung besucht. Damals habe ich bei einer Freundin in Wien gewohnt. Ich habe eine Lagerkarte gefunden. Ich habe die Lagerkarte mitgenommen. Die Lagerkarte war dann in der Wohnung meiner Freundin. Als ich Probleme mit der Polizei hatte, fand die Polizei bei einer Hausdurchsuchung diese Karte. Daraufhin glaubte die Polizei, dass ich aus Nigeria sei. Ich sagte aber, ich habe keine Karte.

Vorhalt: Sie haben aber am 17.04.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag unter dem Namen XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, XXXX, gestellt.

BF: Nein ich bestehe darauf, dass ich 2002 keinen Asylantrag gestellt habe.

R: Sie bestehen darauf Staatsbürger von Sierra Leone zu sein. Wie können Sie das belegen?

BF: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr dorthin.

R: Sie haben aber bei ihrem Asylantrag einen gefälschten Führerschein vorgelegt. Dafür wurden Sie auch wegen Urkundenfälschen rechtskräftig verurteilt?

BF: Ja, das stimmt.

R: Wo liegt Ihr Geburtsort. Nennen Sie den Bezirk und die nächst größere Stadt?

BF: In einem Dorf in XXXX. Ich wurde in XXXX geboren. Ich war 16 Jahre als ich Sierra Leone verlassen habe. Daher habe ich keine Kenntnisse in welchem Bezirk / Region sich die Stadt befindet.

R: Sagen sie mir irgendwelche Städte in Sierra Leona

BF: Ich war noch nicht dort, aber mein Vater sagte mir, dass XXXX die Hauptstadt sei. Ich weiß nicht wo dieser Ort liegt. Ich habe erst in Österreich schreiben gelernt. Mein Vater hat immer gesagt, es kommen große Schiffe nach XXXX. Ich kenne sonst keine anderen Städte.

R: Welche Fluchtgründe haben Sie?

BF: Damals war Krieg in Sierra Leone. 2004 wurde festgestellt, dass ich krank bin. Ich habe HIV positiv. Im Gefängnis habe ich dann eine Therapie begonnen.

R: Machen Sie die Therapie noch immer?

BF: Ja, die Therapie ist lebenslang. Jetzt habe ich aber mit meiner Niere.

R: Wie sieht die Therapie aus, nehmen sie Medikamente?

BF: Ich nehme täglich 2 Medikamente.

R: Haben Sie aktuelle Befunde?

BF: Ich habe nächste Woche Untersuchung. Alle 3 Monate habe ich eine Untersuchung.

R: Aber die Krankheit ist noch nicht ausgebrochen?

BF: Nein, solange ich die Medikamente nehme bleibt sie unter Kontrolle.

R: Was ist mit Ihrer Niere?

BF: Das sind Nebenwirkungen von der Therapie. Da bekomme ich manchmal Probleme mit der Niere und habe Haarausfall.

R: Haben Sie sonst noch Krankheiten?

BF: Nein, nur diese Krankheit.

R: Haben Sie Geschwister?

BF: Ja, ich habe Geschwister. Aber schon lange keinen Kontakt mehr. Eine Schwester heißt XXXX, es wurde gesagt, sie sei in Irland.

Vorhalt: Bei ihrem ersten Asylantrag 2000 sagten Sie, sie wollten zu ihrem Bruder nach England.

BF: Er heißt Ben, er ist nicht mit mir verwandt. Wir sagen nur "Bruder". Als ich hier angekommen bin, sagte ich, er sei mein "Bruder".

Vorhalt: Zurück zu Ihrer Identität, es ist ein Faktum, dass sie Ident sind, mit dem Asylantragsteller XXXX und ebenso mit XXXX. Es wurden die Fingerabdrücke abgeglichen. (Siehe Klarstellung Seite 8)

BF ist aufgebracht und will das nicht glauben.

Vorhalt: Sie haben sich in einem früheren Asylantrag als Staatsangehöriger Nigerias ausgegeben. Bei genauem Studium dieser Akten hat sich herausgestellt, dass 2006 eine Überwachung Ihrer Person ergab, dass Sie Kontakte zu Nigeria haben. Sie haben damals zahlreiche Telefonate und Geldüberweisungen getätigt. Es sei daher von einer nigerianischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Auch steht in einem Urteil vom 07.06.2006, dass Sie den Spitznamen XXXX, keine Schulbildung haben und in Nigeria aufgewachsen seien. Sie haben auch in diesem Zusammenhang zumindest nachvollziehbare Ortsangaben (z.B. Geburtsort XXXX) gemacht.

R: Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich in Nigeria aufgewachsen bin. Ich habe auch nichts mit diesem Asylantragssteller XXXX zu tun. Ich hatte damals Kontakt zu Nigeria, da ich einen Reisepass wollte. Ich wollte Dokumente um heiraten zu können. Ich traf einen Freund aus Nigeria. Ich habe Geld nach Nigeria geschickt. Wir sind dann mit dem Pass zur nigerianischen Botschaft gegangen und diese haben die Fälschung erkannt und den Pass eingezogen.

R: Wie hat Ihr Rechtsanwalts geheißen?

BF. Ich wurde von XXXX vertreten.

Vorhalt: Es ist interessant, dass XXXX am 06.04.2016 schreibt "Leider haben wir keinen Kontakt mehr zu Herren XXXX".

BF: Nochmals, ich kenne diese Person nicht, ich kenne diese Person nicht.

Vorhalt: Aufgrund der Aktenlage steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stammen. Dafür sprechen Angaben in einem Strafverfahren, Ermittlungsergebnisse der Polizei sowie Ihre Ortskenntnisse über Nigeria. Im Gegensatz dazu haben Sie über Sierra Leone keinerlei Kenntnisse.

BF: Dort habe ich seit 16 Jahren nicht mehr gewohnt.

R: Haben Sie noch Kontakt zur Familie bzw. zu Personen in der Region?

BF: Nein

R: Warum nicht?

BF: Seit ich hier bin, habe ich Österreich nicht verlassen. Ich habe keinen Kontakt mehr.

Zur Integration:

R stellt die Fragen auf Deutsch

R: Wo wohnen Sie?

BF: Ich wohne jetzt in der Hütteldorfer Straße im 14. Bezirk. Ich bin privat untergebracht und teile mir die Miete mit einem Freund.

R: Wovon leben Sie? (GV; Lebenshaltungskosten)

BF: Ich bekomme Geld vom AMS. Rund 550 Euro.

R: Haben Sie in Österreich bereits gearbeitet?

BF: Ja, ich habe im Gefängnis gearbeitet und auch jetzt arbeite ich. Ich bin bei der MA48 geringfügig beschäftigt.

R: Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie konkret gesetzt?

BF:. Ich habe seit 2009 als ich nicht im Gefängnis war. Deutschkurse besucht. Zertifikate kann ich aber nicht vorlegen.

R: Haben Sie beruflich etwas gelernt?

BF: Ich habe 2010 als Schweißer im 3. Bezirk gearbeitet.

R: Leben Sie in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft? Haben Sie Kinder?

BF: Nein, ich habe keine Kinder und bin auch nicht in einer Lebensgemeinschaft.

R: Waren Sie gemeinnützig tätig?

BF: Nein, nur im Gefängnis habe ich gearbeitet.

R: Sind Sie in letzter Zeit mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. hatten Sie Probleme mit der Polizei?

BF: Nein. 2013 habe ich eine Drogentherapie begonnen. Diese habe ich abgeschlossen.

R: Können Sie Therapieberichte vorlegen?

BF: Ich habe welche, aber nicht mit.

Verlesen wird ein aktueller Strafregisterauszug, in dem 7 Verurteilungen aufscheinen. Zuletzt wurden Sie im September 2013 zu 15 Monaten verurteilt.

R: Wann sind Sie aus der letzten Haft entlassen worden?

BF: Anfang 2014 glaube ich, mit der Auflage eine Therapie zu machen.

Festgehalten wird, dass die Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache möglich war.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Mit der Ladung zur Verhandlung wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Sierra Leone zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aber nunmehr festgestellt, dass Sie mit größter Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stammen. Daher werden Ihnen nunmehr die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria zur Kenntnis gebracht.

Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

R: Warum glauben Sie, dass Sie in Ihrem Heimatsstaat nicht leben können?

BF: Wegen meiner Krankheit, es wäre nicht leicht diese dort zu behandeln. Es gibt keinen Strom, es gibt keine Medikamente. Das kann man im Internet sehen.

Ri befragt D, der selbst aus Nigeria stammt (XXXX), ob er aufgrund der englischen Aussprache feststellen kann, ob der BF aus Nigeria stammt.

D: Aufgrund der Sprache, kann ich dies nicht feststellen. Aufgrund der Physionomie könnte der BF aus Nigeria stammen.

BF verneint, dass in Nigeria verbreitende Pidgin English zu verstehen.

Nach neuerlicher Akteneinsicht nimmt das Bundesverwaltungsgericht folgende Klarstellung getroffen: Laut schreiben der BPD Wien vom 06.06.2006 wird festgestellt, dass die Personen XXXX und XXXXnicht ident sind.

BF: Das ist korrekt."

Mit Schreiben vom 20.04.2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Kurs- und Teilnahmebestätigungen sowie ein medizinisches Gutachten vom 18.04.2016 vorgelegt.

In der Stellungnahme zu den Länderberichten vom 28.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er aktuell an einer Niereneinschränkung leide, die sich auf das HIV-Virus sowie auf die toxische Medikamenteneinwirkung zurückführen ließe. Laut medizinischen Befund vom 28.04.2016 konstatiere, dass sein Zustand ernst sei und eine regelmäßige Betreuung und Therapie für sein Überleben absolut notwendig sei. Weiters bestand er weiterhin darauf aus Sierra Leone zu stammen. Aus der der erstinstanzlichen Entscheidung ergebe sich unzweifelhaft, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf den Herkunftsstaat Sierra Leone geprüft worden sei. Eine andere Sachentscheidung würde dem Beschwerdeführer jegliche Beschwerdemöglichkeit nehmen. Zum vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Heimatstaat führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch im Fall einer Abschiebung nach Nigeria einer maßgeblichen Gefahr ausgesetzt sei und eine überlebensnotwendige Therapie nicht fortsetzen könne. Außerdem halte sich der Beschwerdeführer ca. 16 Jahre durchgehend in Österreich auf. Er sei zwar mehrmals verurteilt worden und habe mehrere Haftstrafen verbüßen müssen, seine Straftaten habe er aber aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit begangen und er bereue dies heute. Seit Jänner 2014 habe er sich erfolgreich einer Suchtmittelentwöhnungstherapie unterzogen und sei nun drogenfrei. Der Stellungnahme wurden ein medizinischer Befund vom 28.04.2016 sowie der Abschlussbericht der Suchtmittelentwöhnungstherapie beigelegt.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen über eine Beschäftigung als geringfügig Beschäftigter bei der MA 48 vom 04.02.2016 und 03.05.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2000 illegal nach Österreich ein und stellte hier mehrere Asylanträge, wobei er zumeist angab XXXX zu heißen und am XXXX in Sierra Leone geboren zu sein. Einmal brachte er auch unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria einen Asylantrag ein.

Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte er am 06.04.2009. Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zum Jahr 2000 in Afrika. Er leugnet jeden aktuellen Kontakt zu seinem Heimatstaat.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest.

Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone sondern aus Nigeria stammt.

Daher wird auch eine behauptete aktuelle Bedrohung wegen des Krieges in Sierra Leone nicht festgestellt. Eine Bedrohung in Nigeria wurde nicht behauptet.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Er selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit bzw. als Schweißer das nötige Einkommen erzielen kann, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Der Beschwerdeführer ist seit 2004 HIV positiv. Außerdem leidet er an XXXX und XXXX Er befindet sie sich in ärztlicher Behandlung. Aufgrund erfolgter ärztlicher Therapie und Medikamentierung sowie bestehender Immunlage befindet er sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand. Der Beschwerdeführer hat gegen die HIV-Infektion die Medikamente Kivexa und Tivicay und ein Medikament gegen XXXX einzunehmen.

Der Beschwerdeführer benötigt eine regelmäßige Therapie. In seinem Heimatland besteht diesbezüglich eine ausreichende medizinische Versorgung für HIV-Kranke.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

2000 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer spricht deutsch, hat gelegentlich Deutsch-Kurse besucht, jedoch keine Deutsch-Prüfungen abgelegt. 2010 hat er kurze Zeit als Schweißer gearbeitet und auch eine Ausbildung zum Schweißer absolviert. Er ist privat untergebracht und teilt sich die Miete mit einem Mitbewohner. Aufgrund seiner Tätigkeit während der Strafhaft erhält er rund € 550 vom AMS. Er hat sich erfolgreich einer Suchtmittelentwöhnungstherapie unterzogen und arbeitet zeitweise als geringfügig Beschäftigter bei der MA 48. Zuletzt war er dort im Jänner und April 2016 beschäftigt. Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, eine freiwillige Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keine Hinweise. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer wurde insbesondere wegen XXXX von Landesgerichten insgesamt zu mehr als 7 Jahre unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

So wurde er erstmals am 03.04.2001 von einem Landesgericht wegen XXXX gegen die Staatsgewalt in Zusammenhang mit einem XXXX zu 1 Monat unbedingter und 6 Monaten bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren strafgerichtlich verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde am 19.12.2006 endgültig widerrufen.

Am 11.11.2002 wurde er von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und am 20.09.2004 neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Er wurde am 28.04.2005 aus der Strafhaft entlassen und es wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Am 07.06.2006 wurde er von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er wurde am 28.11.2008 aus der Strafhaft entlassen.

Am 13.09.2010 wurde er von einem Bezirksgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Am 08.10.2010 wurde er von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er wurde am 20.07.2011 aus der Strafhaft entlassen.

Zuletzt wurde er am 18.09.2013 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Suchtmittelentwöhnungstherapie wurde mit Gerichtsbeschluss vom 09.11.2015 ein Teil der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein bis 25.05.2018 aufrechtes Aufenthaltsverbot.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Zur Situation in Nigeria werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai 2015 zitiert:

"...

Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).

69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a).

Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).

Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a).

Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a).

Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a).

Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl ( 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014).

Quellen:

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Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vgl. FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015).

Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.11.2014). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.11.2014).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.11.2014).

Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014).

Quellen:

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Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.11.2014). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 25.6.2015). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.11.2014).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.11.2014). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des DSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das State Security Service (SSS) und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 25.6.2015). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.11.2014). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:

in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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Allgemeine Menschenrechtslage

Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch und hat sich im letzten Jahr eher verschlechtert (AA 6.2015). Im Jahr 2014 wurde die Menschenrechtslage von verstärkter Gewalt und Grausamkeiten der Boko Haram dominiert (HRW 29.1.2015).

Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 28.11.2014).

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind (AA 6.2015a). Im Berichtsjahr 2014 sind in den nord-zentralen Teilen des Landes mehr als 1.200 Menschen bei kommunalen Ausschreitungen ums Leben gekommen (HRW 29.1.2015). Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert, wie u.a. auch der im September 2014 und Juni 2015 veröffentlichte Bericht von Amnesty International über Menschenrechtsverletzungen durch das Militär und systematische Folterungen in Gefängnissen belegen (AA 6.2015a). Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Boko Haram werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (HRW 29.1.2015). Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 6.2015).

Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.

Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014).

Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 28.11.2014).

Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht vollstreckt (AA 28.11.2014).

Quellen:

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Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 25.6.2015).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 25.6.2015). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.11.2014).

Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).

Quellen:

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Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die in den letzten Monaten allerdings stark zurückgegangen sind. Der für solche Fälle eingerichtete Excess Crude Account, in dem die Regierung einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport zurücklegt, ist inzwischen weitgehend aufgebraucht. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem den Staatsfonds Sovereign Wealth Fund geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2015b). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 4.2015c).

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas. Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel. Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6% im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 4.2015c; vgl. AA 6.2015b).

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70% der Staatseinnahmen und 90% der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 4.2015c) und 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2015b).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.11.2014). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2015b). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 4.2015c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2015b).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2015b). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 4.2015c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2015b). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (ÖBA 7.2014).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 4.2015c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 4.2015c; vgl. AA 28.11.2014). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 4.2015c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.11.2014) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort - aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 28.11.2014).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2015b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Von der arbeitenden Bevölkerung, die etwa 80 Millionen Menschen beträgt, sind etwa 6 Millionen bei irgendeiner Altersvorsorge registriert (TE 25.10.2014). Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014). Dies versucht die Regierung zu ändern und im Juli 2014 gab es eine neue Gesetzesreform (TE 25.10.2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2015c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.11.2014).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 150-400 Naira berechnet (0,75 bis 2 Euro).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt und pro Teller - je nach Gericht - zwischen 200 Naira für Peppersoup und 450 Naira für Garri mit Gemüse verdienen kann. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Preise für Seminar und zwei Zuchttiere liegen bei 15.000-25.000 Naira (75-150 Euro). Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10% des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

Nach fast fünfeinhalb Jahren Laufzeit ist mit Ende Dezember 2014 das AVRR Nigeria Projekt ausgelaufen. Insgesamt gab es fünf Projektphasen, die erste startete am 01. September 2009. Im Laufe dieser fünf Phasen konnten 198 Rückkehrer/innen bei ihrer freiwilligen Rückkehr und Reintegration unterstützt werden. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer/innen, nämlich 182, war männlich; 16 waren Frauen. Im Laufe der letzten fünfeinhalb Jahre haben das IOM Landesbüro für Österreich und die beiden Missionen vor Ort intensiv miteinander zusammengearbeitet (IOM 3.2015). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014).

Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014).

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 12.6.2015). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 6.2015b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 7.2014).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.11.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.11.2014). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos University Teaching Hospital:

Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.11.2014). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.11.2014). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 6.2015b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.11.2014). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 28.11.2014). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 25.6.2015).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.11.2014). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.11.2014).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.11.2014).

Die Gefahr, dass sich die westafrikanische Ebola-Epidemie auf Nigeria ausbreitet, ist zumindest vorläufig beigelegt. Dies gaben die nationalen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am Montag, 20.10.2014, in der nigerianischen Wirtschaftsmetropole Lagos bekannt (NZZ 20.10.2014; vgl. WHO 20.10.2014; vgl. Zeit 20.10.2014). Der nigerianischen Regierung und den WHO-Vertretern vor Ort ist bewusst, dass das westafrikanische Land weiter gefährdet bleibt, solange die Krankheit in anderen Ländern der Region grassiert. Entsprechend bleiben die Behörden in Alarmbereitschaft (Zeit 20.10.2014).

Quellen:

HIV/AIDS

Nigeria hat weltweit die zweitgrößte Zahl HIV-infizierter Einwohner (DAH 11.4.2014). UNAIDS berichtet mit Schätzungen aus dem Jahr 2013, dass zwischen 3 Millionen und 3,6 Millionen Menschen in Nigeria an HIV erkrankt sind. Davon sind zwischen 1,5 Millionen und 1,8 Millionen Frauen im Alter ab 15 Jahren an HIV erkrankt. Die Anzahl der Kinder im Alter bis 14 Jahren wird zwischen 350.000 und 450.000 geschätzt (UNAIDS 2013). Obwohl etwa 1.555.780 HIV erkrankte Menschen antiretrovirale Medikamente (ARV) benötigten, erhielt etwa nur ein Drittel dieser Gruppe Behandlung. Die Anzahl der an HIV erkrankten schwangeren Frauen, die ARV-Prophylaxen bekamen, um die Mutter-Kind-Übertragung von HIV zu verhindern, stieg von 40.097 im Jahr 2012 auf 57.871 im Jahr 2013 (NACA 2014). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).

Laut jüngsten Schätzungen sinkt die Zahl der Neuinfektionen stetig. Im Jahr 2012 waren es 239.706 Neuinfektionen während die Anzahl im Jahr 2013 auf 220.394 sank. Im Jahr 2013 gab es 210.031 AIDS-bedingte Todesfälle (NACA 2014).

Die National Agency for the Control of AIDS (NACA) ist für die Umsetzung des nationalen HIV/Aids Programms zuständig. Sie koordiniert und kontrolliert die Aktivitäten auf der Ebene der Bundesstaaten und Lokalregierungen. Das Programm zielt einerseits auf Aufklärung und Prävention und anderseits auf die Behandlung von HIV/AIDS. Bis 2011 ist die Anzahl der Zentren, wo HIV-Tests und Beratung angeboten werden, auf 1.357 angestiegen. Mit Geldern des Global Fund wurden 2011 Testzentren auch im privaten Sektor, bei religiösen Organisationen, in privaten Spitälern und bei NGOs etabliert. Der Großteil der Testzentren befindet sich weiterhin in sekundären und tertiären Gesundheitseinrichtungen in urbanen Gebieten, was den Zugang der ländlichen Bevölkerung massiv einschränkt. Die HIV-Testrate der nigerianischen Bevölkerung ist immer noch sehr tief. In Nigeria gibt es gemäß den Zahlen von 2011 491 Zentren, in denen antiretrovirale Behandlung angeboten wird (SF 26.3.2014; vgl. NACA 2012)

Die Kernpunkte des aktuelle National HIV/AIDS Strategic Plan (NSP) 2010-2015 sind Verhaltensänderungen und Vorbeugung von Neuinfektionen und dabei die HIV-Behandlung, Versorgung und Unterstützung für Erwachsene und Kinder, die an HIV erkrankt sind oder sonst davon betroffen sind, weiter aufrechtzuhalten. Darüber hinaus soll der Plan unteranderem auch Geschlechterungleichheit ansprechen (NACA 2014).

Diskriminierung gegen Menschen mit HIV/AIDS ist weit verbreitet. Personen mit HIV/AIDS verloren oft ihre Jobs oder Gesundheitsversorgung wurde ihnen verweigert (USDOS 25.6.2015). Präsident Goodluck Jonathan hat ein neues Gesetz unterschrieben, dass Menschen mit HIV und AIDS vor Diskriminierungen schützen soll. Laut dem HIV/AIDS Anti-Discrimination Act 2014 ist es illegal, Menschen aufgrund ihrer Infektion zu diskriminieren. Arbeitgebern, Einzelpersonen oder Organisationen ist es untersagt, einen HIV-Test als Voraussetzung für eine Anstellung oder Zugriff auf Dienste zu fordern (UNAIDS 11.2.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.11.2014).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.11.2014). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.11.2014). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.11.2014).

Quellen:

Dokumente und Staatsangehörigkeit

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 28.11.2014; vgl. BAA 11.8.2011). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 7.2014).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 28.11.2014). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 25.6.2015). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 28.11.2014).

Quellen:

..."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016.

Das Bundesverwaltungsgericht geht, anders als im angefochtenen Bescheid festgestellt, davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone sondern aus Nigeria stammt, da bereits bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2000, also kurz nach der Ankunft in Österreich, seine Nationalität in Zweifel gezogen wurde. So wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2000 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal elementarste Kenntnisse über sein angebliches Heimatland habe (vgl. Zl. 00 05.096-BAE AS 51). Ebenso fehlen im gegenständlichen Verfahren überzeugende Hinweise auf eine Staatsangehörigkeit Sierra Leones. Beispielsweise hatte er bei der Einvernahme am 30.07.2009 keine Kenntnis, ob Sierra Leone am Meer liege oder nicht (vgl. oben S 6).

Im Gegensatz dazu sprechen einige Fakten für eine Staatsangehörigkeit Nigerias. Der Beschwerdeführer hat im am 28.11.2005 gestellten Asylantrag selbst angegeben aus Nigeria zu stammen und Dokumente vorgelegt. Die Dokumente beschaffte er sich direkt aus Nigeria. Aus Erhebungen der Polizei geht hervor, dass er diesbezüglich mehrmals mit einer Person in Nigeria telefoniert habe und sich u.a. im Reisepass als Geburtsdaten, XXXX, in XXXX (Stadt im Edo-State, Nigeria), habe eintragen lassen. Im Polizeibericht vom 01.12.2005 (vgl. Zl. 05 20.728 EAST-Ost, AS 17ff) wird zusammenfassend festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass er sich bei XXXX um einen nigerianischen Staatsbürger handle, der intensive telefonische Kontakte sowie Geldüberweisungen nach Nigeria tätige. Seine diesbezüglichen Angaben, er habe sich Dokumente aus Nigeria auf Vorschlag eines Freundes beschafft, sind aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse unglaubwürdig. Auch im Urteil eines Landesgerichtes vom 07.06.2006 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen sei. Unzweifelhaft hat sich das Gericht dabei auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt (vgl. Zl. 05 20.728 EAST-Ost, AS 109).

Für das Bundesverwaltungsgericht sind dies ausreichende Belege für eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Er konnte diese Feststellung auch nicht substantiell widerlegen. Ein zusätzliches Sachverständigengutachten wurde daher nicht benötigt, zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 nicht mehr in seinem Heimatstaat gelebt hat. Im Übrigen ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers allgemein erschüttert, da er in den Asylverfahren immer wieder versucht hat die Behörden durch Angabe von unterschiedlichen Identitäten und Nationalitäten bzw. Vorlage von gefälschten Dokumenten über seine wahre Identität und seine Fluchtgründe zu täuschen.

Im Gegensatz zu den Feststellungen im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig (vgl. Anfragebeantwortung des BAA vom 06.06.2006 zu Zl. 02 18.746-BAE AS 129), dass zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX keine Personenidentität besteht. Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge einer Festnahme als dieser ausgegeben bzw. dessen Dokumente im Besitz gehabt.

Dem Beschwerdeführer wurden vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Nigeria zur Stellungnahme vorgelegt. In seiner Stellungnahme wurden diese nicht substantiiert bestritten.

Da der Beschwerdeführer bezüglich Nigerias keine asylrelevanten Gründe vorgebracht hat, konnten auch solche vom Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den vorliegenden medizinischen Befunden. Die medizinischen Befunde belegen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leidet und für sein Überleben eine regelmäßige Betreuung und Therapie benötigt. Laut den Länderfeststellungen steht dem Beschwerdeführer in Nigeria für seine Erkrankungen, insbesondere für seine HIV-Erkrankung, grundsätzlich eine medizinische Behandlung zur Verfügung. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden und es wurden gesetzliche Maßnahmen gegen die Diskriminierung von HIV-Kranken erlassen. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als in Österreich, ist hingegen kein Rückkehrhindernis.

Die medizinischen Befunde lassen zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer in einem so kritischen Gesundheitszustand befindet, dass die Rückkehr bei entsprechenden medizinischen Begleitmaßnahmen, wie Arztbriefe für die weitere Behandlung vorort sowie eine ausreichende Medikamentenversorgung für die Übergangsfrist bis zur weiteren Behandlung, nach Nigeria nicht zumutbar wäre.

Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben sowie aus den vorliegenden Unterlagen.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.

Das bis 25.04.2018 aufrechte Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 28.02.2007.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall ist, wie oben dargelegt, eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der vom Schutzweck der GFK umfassten Gründe nicht gegeben.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit einem Krankheitszustand der von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffenen Person wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hingewiesen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).

Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer insbesondere an HIV. Der Beschwerdeführer war drogenabhängig und hat eine stationäre Drogenentzugstherapie erfolgreich absolviert.

Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lassen jedoch nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Nigeria nicht als eine unmenschliche Behandlung erscheinen. Laut den Recherchen und Länderfeststellungen ist im Herkunftsstaat eine medizinische Behandlung in Nigeria grundsätzlich möglich. Insbesondere besteht eine solche Verfügbarkeit medizinischer Versorgung im Edo-State, wo der Beschwerdeführer wahrscheinlich aufgewachsen ist (vgl. dazu AsylGH, 11.10.2010, A12 246417-2/2010). Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, sich zwecks besserer medizinischer Versorgung in einer größeren Stadt niederzulassen.

Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK ist es jedoch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch keinerlei weitere Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.

Letztlich stellen sich die Gefahren in Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Nigeria unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls beim Beschwerdeführer, einem arbeitsfähigen Mann, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Der Beschwerdeführer hat eine Drogenentzugstherapie erfolgreich absolviert, eine Betreuung von HIV-Kranken in seinem Heimatstaat ist möglich und er hat eine Ausbildung zum Schweißer absolviert. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zumindest Freunde hat, die ihn unterstützen können.

Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung

und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

2000 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer spricht deutsch, hat gelegentlich Deutsch-Kurse besucht jedoch keine Deutsch-Prüfungen abgelegt. 2010 hat er kurze Zeit als Schweißer gearbeitet und auch eine Ausbildung zum Schweißer absolviert. Er ist privat untergebracht und teilt sich die Miete mit einem Mitbewohner. Aufgrund seiner Tätigkeit während der Strafhaft erhält er rund € 550 vom AMS. Er hat sich erfolgreich einer Suchtmittelentwöhnungstherapie unterzogen und arbeitet zeitweise als geringfügig Beschäftigter bei der MA 48. Zuletzt war er dort im Jänner und April 2016 beschäftigt.

Der Beschwerdeführer wurde jedoch insbesondere wegen XXXX von Landesgerichten insgesamt zu mehr als 7 Jahre unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. 2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht auch wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er am 18.09.2013 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Suchtmittelentwöhnungstherapie wurde jedoch mit Gerichtsbeschluss vom 09.11.2015 ein Teil der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Ebenso besteht ein bis 25.04.2018 aufrechtes Aufenthaltsverbot.

Aktuelle Integrationsmaßnahmen insbesondere Deutsch-Kurse oder Deutsch-Prüfungen sind nicht bekannt. Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, eine freiwillige Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keine Hinweise.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aber auch, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293).

Der Beschwerdeführer hat jedoch, wie oben dargestellt, zahlreiche zum Teil schwere Suchtgiftdelikte begangen. Eine Aufenthaltsbeendigung ist insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, trotz eines Aufenthaltes in Österreich seit 2000 kaum nachhaltige Integrationsschritte gesetzt. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist in naher Zukunft ebenfalls nicht auszugehen.

Obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhält und zuletzt eine Suchtmittelentwöhnungstherapie erfolgreich absolviert hat und ihm daher ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479) überwiegen. In diesem Zusammenhang wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit ist seine wahre Identität preiszugeben.

Da im vorliegenden Fall kein Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gem. des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zu treffen war, ist dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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