BVwG W109 2126169-1

W109 2126169-1Federal Administrative CourtSep 12, 2016

Regest

Einzelfallprüfung, ergänzungsbedürftiger Sachverhalt,<br/>Ergänzungsgutachten, Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren,<br/>Genehmigung, Gesamtbetrachtung, Gesamtvorhaben, Gutachten,<br/>Kumulierung, mündliche Verhandlung, Parteistellung, Prognose,<br/>Prognoseentscheidung, Prüfungsumfang, Rodung,<br/>Sachverständigengutachten, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Wahrscheinlichkeit

Full text

BVwG W109 2126169-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W109.2126169.1.00

Spruch

W109 2126169-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde der Marktgemeinde XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SALLINGER LL.M., gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX, Zl. U-UVP-XXXX, zur Feststellung, dass für das Projekt "Hochwasserschutz Unterinntal, Innsbruck bis Kufstein" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch die Bundeswasserbauverwaltung Tirol, diese vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH) zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 27.08.2015 beantragte die XXXX, vertreten durch die Bundeswasserbauverwaltung, bei der Tiroler Landesregierung die Feststellung, dass für das Vorhaben "Hochwasserschutz Unterinntal Innsbruck bis Kufstein" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000) durchzuführen ist. Zweck des Vorhabens sei eine Verbesserung des bestehenden Hochwasserschutzes am Unteren Inn. Im Rahmen des österreichweiten Projekts "Hochwasserrisikoflächen Austria" seien die hydrologischen Bemessungswerte wesentlich erhöht worden. Die Ergebnisse der durchgeführten Abflussuntersuchungen hätten wesentliche Defizite im Hochwasserschutz für Siedlungsbereiche und überregionale Infrastruktur-Einrichtungen (Inntalautobahn, Bahnstrecke Innsbruck bis Kufstein) im Unteren Inntal ergeben. Geplant sei, die bestehende Hochwasser-Verbauung im Laufe des Inns von Innsbruck/XXXX bis Kufstein um einen zusätzlichen Maßnahmen-Mix (lineare Schutzbauten und Retentionsflächen) zu ergänzen.

Nach dem Antrag sollen drei Abschnitte errichtet werden, die planerisch, technisch und funktional voneinander unabhängig seien. Jeder Abschnitt sei als selbstständiges Element anzusehen, das unabhängig vom anderen ausgeführt werden könne und für sich selbst den angestrebten Hochwasserschutzzweck erfülle.

Der Abschnitt A soll von Brixlegg/Kramsach bis Kufstein (Inn mit 31,7 Fluss-km samt Brandenberger Ache mit 2,4 Fluss-km), der Abschnitt B von Schwaz/Vomp bis Münster/Reith (Inn mit 18,5 Fluss-km) und der Abschnitt C von XXXX bis Pill/Vomp (Inn mit 20,75 Fluss-km) reichen. Primär soll der Abschnitt A umgesetzt werden; es soll aber auch eine zeitlich parallele Umsetzung aller drei Abschnitte möglich sein.

Als lineare Schutzbauten sind Mauern, Dämme sowie mobile Systeme vorgesehen. An Ausmündungen von Gerinnen etc. sollen Absperrbauwerke angeordnet werden. Zur Sicherstellung der Entwässerung der Polder von Niederschlags-, Oberflächen- oder Qualmwasser sind Ableitungen mit Absperr- oder Drosselbauwerken, Drainagen und Pumpwerken vorgesehen. In den optimierten Retentionsräumen sollen die durch die linearen Hochwasserschutzmaßnahmen verursachten Abflussverschärfungen kompensiert und durch bautechnische Maßnahmen die Wirkung von bestehenden Retentionsräumen gesteigert werden. In den Retentionsräumen soll die verstärkte Retention durch Dammbauwerke ermöglicht werden. Als Bauteile eines Retentionsraumes sind ein Streichwehr als Dotationsbauwerk und ein gesteuertes Auslaufbauwerk zur Entleerung nach dem Durchgang der Hochwasserwelle geplant. Weiters sind in den Kompensationsräumen Entlastungseinrichtungen vorgesehen, um im Überlastfall unkontrollierte Dammüberströmungen zu verhindern. Bauliche Maßnahmen im Flussraum sind grundsätzlich nicht geplant. Es kann jedoch lokal notwendig sein, bauliche Maßnahmen an der Uferkante oder in den Böschungen zu setzen sowie die Flusssohle im Bereich der Überströmstrecken zu stabilisieren, um die Funktion der Streichwehre zu gewährleisten.

2. Die Tiroler Landesregierung führte als UVP-Behörde, und nunmehr belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ein Ermittlungsverfahren durch. Sie befasste verschiedene Amtssachverständige (ASV) zu den Bereichen Emissionen (Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffe), Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Landschaftsbild, Geologie, Hydrogeologie, Erosionen, Grundwasser, Siedlungswasserwirtschaft, Gewässerökologie, Forst, Wasserbau und Wasserwirtschaft sowie Boden.

Im Gutachtensauftrag an die ASV führte die belangte Behörde aus, es seien sowohl die Auswirkungen der einzelnen Abschnitte als auch aus der Überlagerung der Abschnitte A - B, B - C sowie A - C zu prüfen. Weiters waren die Auswirkungen für eine zeitlich getrennte Errichtung der einzelnen Abschnitte, aber auch für die gleichzeitige Errichtung mehrerer bzw. aller Abschnitte zu prüfen.

Nach Durchführung eines Parteiengehörs zu den eingelangten Gutachten langten verschiedene Stellungnahmen der Verfahrensparteien, unter anderem der rechtsfreundlich vertretenen Marktgemeinde XXXX, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, ein.

Mit Bescheid vom 24.03.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass für die Abschnitte A, B und C des Projekts "Hochwasserschutz Unterinntal, Innsbruck bis Kufstein" keine UVP gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4, 3a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 sowie Anhang 1 Z 42 lit. b und lit. d und Z 31 sowie Z 46 UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Bei den Maßnahmenlängen ging die Behörde von folgenden Größen aus:

? Abschnitt A: 13,9 Fluss-km (Inn) bzw. 1,8 Fluss-km (Brandenberger Ache),

? Abschnitt B: 11,95 Fluss-km (Inn),

? Abschnitt C: 4,4 Fluss-km (Inn),

? in Summe somit: 32,10 km.

Bei den Baulängen Damm/Mauer ging die Behörde von folgenden Größen aus:

? Abschnitt A: 15,9 km,

? Abschnitt B: 26,7 km,

? Abschnitt C: 5,6 km,

? in Summe somit: 48,25 km.

Für Rodungen ging die Behörde von folgenden Größen aus:

? Abschnitt A: 1,87 ha (davon 0,38 ha befristet),

? Abschnitt B: 1,15 ha (davon 0,27 befristet) und

? Abschnitt C: 1,30 ha (davon 0,22 befristet),

? in Summe somit: 4,32 ha (davon 0,87 befristet).

Bei Umsetzung des Abschnittes A sind auch Maßnahmen im Naturschutzgebiet "Kufsteiner und Langkampfener Innauen" geplant (Damm), die mit einer Rodung im Ausmaß von 0,24 ha verbunden sind.

Begründend führte die belangte Behörde gemäß der einzelnen Ergebnisse der eingelangten Gutachten aus, dass bei der Prüfung der einzelnen Abschnitte nicht mit erheblichen Umweltbeeinträchtigungen zu rechnen sei. Aber auch bei einer Gesamtbetrachtung aller drei Abschnitte und auch von jeweils zwei Abschnitten sei nicht mit solchen Auswirkungen zu rechnen. Eine UVP sei daher für das Projekt nicht erforderlich.

Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde begründend aus:

"[...] Darüber hinaus wird die Frage der Parteistellung der Gemeinde im gegenständlichen Verfahren thematisiert. Zumal der Standortgemeinde in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ausdrücklich eine Parteistellung im Feststellungsverfahren eingeräumt wird und dementsprechend im gegenständlichen Verfahren vorgegangen wurde, dh die betroffenen Gemeinden am Verfahren als Parteien beteiligt wurden, wird kein Versäumnis der Behörde aufgezeigt. In Hinblick auf die Parteistellung einzelner Gemeindebürger wird auf die obigen Ausführungen zu den betroffenen Grundeigentümern verwiesen. Dasselbe gilt für die vorgebrachte ‚rechtliche Unmöglichkeit des Vorhabens'. Die behaupteten Widersprüche zu raumordnungsrechtlichen Vorgaben ändern nichts an der Tauglichkeit des Verfahrensgegenstandes. Vielmehr sind derartige Punkte ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, was - wie ebenfalls oben bereits ausgeführt - nicht im Zuge des Feststellungsverfahrens zu klären ist. Auch einem nicht genehmigungsfähigen Vorhaben wäre nicht von vornherein der Zugang zu einem Feststellungsverfahren verwehrt, die diesbezüglichen Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Marktgemeinde gehen somit jedenfalls ins Leere. Auch der von der Marktgemeinde XXXX erhobene Einwand, die schlussendlich im Rahmen des Parteiengehörs gewährte Frist von deutlich mehr als einem Monat sei zu kurz gewesen, konnte - insbesondere auch in Hinblick auf die äußerst umfangreiche Stellungnahme der Marktgemeinde (28 Seiten) - nicht nachvollzogen werden. Insbesondere auch deshalb, weil bis dato - trotzdem, dass seit der betreffenden Stellungnahme rund zwei Monate verstrichen sind - keine weiteren Vorbringen seitens der Marktgemeinde XXXX erstattet wurden."

3. Dagegen brachte die Marktgemeinde XXXX als Standortgemeinde, sie liegt im Bereich des Abschnittes C, mit Schriftsatz vom 25.04.2016 eine Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2016 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin brachte als mitbeteiligte Partei eine Beschwerdebeantwortung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Inn hat in jedem der drei Hochwasser-Abschnitte jeweils einen mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s. Die Baulänge aller drei Hochwasser-Abschnitte beträgt insgesamt 48,2 km. Die Baulänge des Abschnittes C beträgt 5,6 km.

Durch das Projekt der mitbeteiligten Partei soll der bestehende Hochwasserschutz am Unteren Inn ausgebaut werden, weshalb von einem Änderungsvorhaben auszugehen ist.

Bei der Verwirklichung des Abschnittes C ist nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Abschnitte tatsächlich in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Auswirkungen weder bei einer gesamthaften Betrachtung aller drei Abschnitte, noch bei einer Beurteilung der kumulativen Auswirkungen der einzelnen Abschnitte zueinander (A bis C, A zu B, B zu C) zum Ergebnis führt, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Die Beschwerdeführerin ist Standortgemeinde im Abschnitt C. Die Beschwerde wurde innerhalb offener Frist eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Mit Gutachtensauftrag der belangten Behörde vom 08.09.2016 wurden die ASV mit der Beurteilung der Auswirkungen der einzelnen Abschnitte A, B und C ersucht. Dabei war ergänzend auch jeweils eine Beurteilung aus einer gesamthaften Betrachtung aller drei Abschnitte gemeinsam, aber auch von jeweils zwei Abschnitten zueinander (A bis C, A zu B, B zu C), zu erstellen.

2.1. Zum Landschaftsbild:

Zum Bereich Landschaftsbild wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

"Hinsichtlich des Landschaftsbildes ist festzuhalten, dass die in den drei Abschnitten betroffenen Bereichen bereits anthropogen durch Straßen, Wege, Niederstrom-, Starkstrommasten, etc. stark beeinflusst sind. Außerdem sind im Projekt entsprechende Maßnahmen zur Abminderung der Auswirkungen vorgesehen, sodass schlussendlich mit mittleren Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild gerechnet [werden] kann.

Die Auswirkungen auf den Erholungswert werden eher gering bis mittel eingestuft. Die in den drei Abschnitten betroffenen Bereiche werden zwar stark genutzt, sind aber bereits durch Lärm der Bahn und Autobahn sowie anderer auch das Landschaftsbild störende Faktoren stark belastet.

Insgesamt ist durch den Verbrauch von wertvollen Flächen in allen drei Abschnitten mit sehr starken Beeinträchtigungen für den Zeitraum der Bauphase für den Lebensraum von Pflanzen und Tieren und deren Naturhaushalt zu rechnen. Für die jeweiligen Eingriffe werden unter Berücksichtigung von Maßnahmen geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen entwickelt, um allenfalls negative Wirkungen des Vorhabens auszugleichen. Schlussendlich verbleiben in den Abschnitten A, B und C geringe bis mittlere Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie das Landschaftsbild.

Die geplanten Maßnahmen stehen weder im Widerspruch zum Projekt ‚BEG' noch ergeben sich - aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme in diesem Bereich (ca. 1,2 % des gesamten Schutzgebietsfläche) und den vorgesehenen Minderungsmaßnahmen - Auswirkungen auf den Schutzzweck des Schutzgebiets Kufsteiner und Langkampfener Innauen.

Überlagerungen der Auswirkungen eines Abschnittes mit den bestehenden Auswirkungen der anderen Abschnitte oder eines anderen Abschnittes werden nicht erwartet. Eine gesamthafte Betrachtung aller drei Abschnitte würde zu keinem anderslautenden Ergebnis führen. Sollten die Baumaßnahmen aller drei Abschnitte zeitgleich durchgeführt werden, dann sind dadurch ebenfalls keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten, da die Auswirkungen der einzelnen Abschnitte sich nicht überlagern. Dies ist damit begründbar, dass die planerisch optimierten Retentionsräume so weit auseinander liegen, dass derartige Beeinflussungen nicht denkbar sind."

Die Beschwerde bringt zum Bereich Landschaftsbild vor:

"Zugleich wurde in de[n] behördlichen Verfahren aufgezeigt, dass das Vorhaben sich nicht an die natürliche Geländeführung anpasst.

Daraus ergibt sich, dass damit eine starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden ist.

Dazu hat der SV jedoch keine nachvollziehbaren schlüssigen Ausführungen erstattet [Hinweis auf VwGH 2007/07/0126].

De[m] angefochtenen Bescheid liegen die beiden obigen Stellungnahmen zugrunde, obwohl eine detaillierte bzw. nachvollziehbare Begründung nicht vorliegt.

Die erforderlichen Erhebungen wurden nicht durchgeführt und handelt es sich bei den Aussagen der Sachverständigen um verallgemeinernde, nicht auf das Projekt und seine Auswirkungen auf die Standortgemeinde bezogene Ausführungen.

Aufgrund dessen, dass die Stellungnahmen der SV zu allgemein gehalten wurden, können diese nicht als Entscheidungsgrundlage in dem gegenständlichen Verfahren herangezogen werden.

Die entsprechenden Bestimmungen für die Durchführung eines abschließenden, vollständigen Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG gelten auch für ein Feststellungsverfahren nach dem UVP-G."

Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin weder eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch einen Verfahrensfehler aufgezeigt. Ist doch die belangte Behörde auf der Grundlage der - sehr wohl begründeten - Ausführungen des ASV (Schreiben vom 07.10.2015) davon ausgegangen, dass das Änderungsvorhaben in einem bereits anthropogen durch Straßen, Wege, Niederstrom-, Starkstrommasten, etc. stark beeinflussten Bereich errichtet werde und zudem durch Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werde. Durch das Projekt komme es lediglich - so die Ausführungen des ASV - zu mittleren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Auch eine Überlagerung der Auswirkungen der einzelnen Abschnitte könne ausgeschlossen werden.

Auch wenn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bspw. VwGH 01.09.1998, 98/05/0066) ein Beschwerdeführer nicht gehalten ist, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten und die unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vermag, hat es die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem Vorbringen verabsäumt, eine Unschlüssigkeit bzw. Unvollständigkeit der angesprochenen Gutachten darzulegen. Dies wäre jedoch nötig, um ein Gutachten, dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wird, zu entkräften (VwGH 26.5.2011, 2007/07/0126, 29.04.2014, 2013/04/0164, BVwG 21.07.2015, W113 2108149, Pyburg/Windpassing Umfahrung). Die -nicht weiter begründete - Schlussfolgerung in der Beschwerde, das Vorhaben passe sich nicht an die natürliche Geländeführung an und es ergebe sich daraus eine starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, ist keine ausreichende Begründung, dass das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen verursachen werde. Denn die allgemeine Behauptung, ein Gutachten sei unschlüssig, vermag seine Tauglichkeit nicht erschüttern. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht näher aufgezeigt, worin die Unschlüssigkeit bzw. Unvollständigkeit des fraglichen Gutachtens liegen soll (VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/004). Für das Bundesverwaltungsgericht ist eine Unschlüssigkeit bzw. Unvollständigkeit des Gutachtens nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde ohne ersichtlichen Zusammenhang wiedergegebenen Zitate zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes beim Schutzgut Landschaft aus dem Leitfaden zur Umweltverträglichkeitserklärung (Fassung 2012) des Umweltbundesamtes bzw. der Landesanstalt für Umwelt von Baden-Württemberg ist in diesem Zusammenhang unzureichend. Weiters hat die Beschwerdeführerin kein eigenes Gutachten, das zu anderen Schlussfolgerungen als die des ASV kommt, vorgelegt und tritt diesen somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. bsp. VwGH 19.03.2013, 2011/02/0366).

2.2. Zum Boden:

Zum Bereich Boden wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

"Im Abschnitt A ist der ‚Flächenverbrauch' (eigentlich: Nutzungsänderung) insgesamt gering, während der Bauphasen ist mit temporären zusätzlichen Einschränkungen durch Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen etc. zu rechnen. Insgesamt bleibt der Großteil der Flächen in landwirtschaftlicher Nutzung, die Produktionsfunktion der Böden als Summe verschiedener Boden-Teilfunktionen bleibt erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Bodenbelastungen unter Einhaltung des Standes der Technik gering gehalten werden. In der Betriebsphase treten keine Belastungen durch das Projekt auf. Relevante Änderungen der Auswirkungen von Überflutungen sind nur auf den zusätzlichen Retentionsflächen im Ausmaß von 61 ha zu erwarten - der Großteil der Projektsfläche wird jetzt schon bei Hochwasserereignissen überflutet. Der geplanten Erweiterung um diese Überflutungsflächen steht die deutliche Änderung der Jährlichkeit von 30 auf 70, also die viel geringere Häufigkeit von Schadereignissen, und der Schutz anderer und größerer Flächen, meist Siedlungsflächen, im Ausmaß von 118 ha entgegen. Überflutungen beeinträchtigen selbstverständlich Böden und ändern ihre Eigenschaften. Der im Gebiet vorherrschende Graue Auboden konnte sich allerdings - naturgemäß - nur durch regelmäßigen Wassereinfluss mit Überschwemmungen, Ablagerungen etc. entwickeln. Erst durch die Nutzung über sehr lange Zeit entwickelten sich daraus wertvolle landwirtschaftliche Böden, die der pflanzlichen Produktion vorbehalten bleiben sollten. Im Schadensfall können solche Flächen mit entsprechendem Aufwand rekultiviert werden.

Für den Abschnitt B gilt mit wenigen Abweichungen ähnliches wie unter Abschnitt A ausgeführt, der Flächenverbrauch ist noch etwas geringer, und bei den im Gebiet teilweise vorkommenden Gleyböden geht schon aus der Nomenklatur hervor, dass Wasser im Spiel ist - allerdings Grundwasser. Der relativ geringen Erweiterung der Überflutungsflächen steht hier eine beinahe sieben Mal größere geschützte Fläche gegenüber, und auch die Jährlichkeit steigt von 30 auf 40 mit entsprechend selteneren Schadereignissen.

Auch beim flächenmäßig kleinsten Abschnitt C gilt das oben schon Gesagte. Als einziger Bodentyp ist im Projektsgebiet der Graue Auboden vertreten. Die Bewertung im Projekt als mittelmäßiges Ackerland ist insofern zu korrigieren, dass sich diese Flächen für den Gemüsebau sehr gut eignen. Auch hier stehen einem sehr geringen Flächenverbrauch und einer Erweiterung der Überflutungsflächen um 15 ha eine geänderte Jährlichkeit und eine beinahe achtmal größere geschützte Fläche gegenüber.

Zusammengefasst bedingt die mit den geplanten Maßnahmen verbundene direkte Flächeninanspruchnahme zur Verbesserung des Hochwasserschutzes starke Eingriffe in die Böden aller drei Abschnitte. Die unmittelbaren negativen Auswirkungen der Baumaßnahmen auf das Schutzgut Boden können bei sachgerechter Ausführung in allen Abschnitten minimiert werden. Dauernde Bodenverluste z.B. durch Versiegelung von Flächen sind nur in geringem Ausmaß zu erwarten. Insgesamt sind nach Realisierung des Vorhabens im Ereignisfall keine relevanten Änderungen der Bodenbelastungen durch Schadstoffe, Materialablagerungen oder mikrobielle Einträge zu erwarten.

Die zusammenfassenden Feststellungen haben sowohl für jeden der drei Abschnitte für sich betrachtet, als auch bei einer gesamthaften Betrachtung aller drei Abschnitte bzw. bei gleichzeitiger Verwirklichung aller drei Abschnitte, Gültigkeit.

Eine Überlagerung der Auswirkungen der Bauabschnitte A-B, B-C oder A-C ist nicht zu erwarten."

Die Beschwerde bringt zum Bereich Boden vor:

"Die belangte Behörde folgt der Ansicht, dass ein Gefährdungspotential, das mit dem gegenständlichen Vorhaben einhergehe, zu 100 % ausgeschlossen sei.

Es kann zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden dass durch das beantragte Vorhaben derartige Schadstoffe in die betroffenen Bodenflächen eindringen und so zu einer schweren Schädigung führen.

Dies hat nicht nur Auswirkungen auf den Standort Gemeinde XXXX und die entsprechenden Eigentümer der Grundstücksflächen, sondern auch auf die Allgemeinheit, da diese Flächen ausschließlich für die Nahrungsbeschaffung der Bevölkerung verwendet werden.

Zudem hat es die belangte Behörde unterlassen, die Frage abschließend zu klären, wie sich das beantragte Vorhaben auf den Boden in Hinblick auf eine nachhaltige Verschlechterung auswirkt."

Der ASV (Stellungnahme vom 17.12.2015) hat festgestellt, dass der Großteil der Retentionsflächen bereits jetzt regelmäßig überflutet würde. Bei den Böden handle es sich überwiegend um "Graue Auböden", die wertvolle landwirtschaftliche Böden darstellen, sich aber erst durch regelmäßigen Wassereinfluss mit Überschwemmungen, Ablagerungen etc. entwickeln konnten. Insgesamt geht der Sachverständige für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar davon aus, dass nach Realisierung des Vorhabens im Ereignisfall keine relevanten Änderungen der Bodenbelastungen durch Schadstoffe, Materialablagerungen oder mikrobielle Einträge zu erwarten sind. Es ist dabei im Hinblick auf die Prüfkriterien einer Einzelfallprüfung mit dem Maßstab einer Grobprüfung entgegen dem Beschwerdevorbringen unerheblich, dass ein Gefährdungspotential nicht zu 100 % ausgeschlossen werden kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich der ASV daher sehr wohl mit einer möglichen Gefährdung der Böden auseinandergesetzt. Auch wenn der ASV zusammenfassend zum Schluss kommt, die mit den geplanten Maßnahmen verbundene direkte Flächeninanspruchnahme zur Verbesserung des Hochwasserschutzes führe zu starken Eingriffen in die Böden aller drei Abschnitte, ist daraus nicht die Erheblichkeit von schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt ableitbar. Zudem schränkt der ASV diese Beurteilung ein, da die unmittelbaren negativen Auswirkungen der Baumaßnahmen auf das Schutzgut Boden bei sachgerechter Ausführung minimiert werden können. Auch seien dauernde Bodenverluste z.B. durch Versiegelung von Flächen nur in geringem Ausmaß zu erwarten.

Die Beschwerdeführerin hat es auch zum Bereich Boden verabsäumt, ein eigenes Gutachten vorzulegen, das zu anderen Schlussfolgerungen als die des ASV kommt. Eine Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens wurde nicht aufgezeigt und ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass es bei den betroffenen Böden zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen kommt, kann das erkennende Gericht ebenso wenig entgegen treten, wie im Hinblick auf die gebotene Prüftiefe im Rahmen einer Grobprüfung (vgl. dazu unten Punkt 3.2.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist auch nicht das beantragte Vorhaben in der Prüftiefe eines Genehmigungsverfahrens zu prüfen.

2.3. Zur Ergänzungsbedürftigkeit der eingeholten Gutachten:

Die Beschwerde bringt vor, im Licht des Art. 47 Grundrechtecharta (GRC) sowie den (nicht näher angeführten) verfahrensrechtlichen Bestimmungen wäre es an der belangten Behörde gelegen eine Ergänzung der Gutachten in Auftrag zu geben. Dies wird wie folgt begründet:

"a) Relevanz

Für die Beschwerdeführerin erweist sich dies von Relevanz, da die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen betroffenen Grundstücke der Herstellung von Grundnahrungsmitteln der Bevölkerung dient und daher abschließend geklärt werden muss, welche Auswirkungen genau mit dem geplanten Vorhaben verbunden sind.

b) Tiere und Pflanzen

Das geplante Vorhaben führt zu sehr starken Beeinträchtigungen in allen drei Abschnitten für den Lebensraum von Pflanzen und Tieren und deren Naturhaushalt während der Bauphase.

c) Grundwasser

Auch die [v]agen Ausführungen, dass die geplanten Maßnahmen nur geringe Auswirkungen auf das Grundwasser haben, vermag keine Grundlage für eine Entscheidung nach §§ 3 ff UVP-G bilden.

d) Emissionen/Immissionen

Es sind punktuell und zeitlich hohe Immissionsbelastungen für Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffe zu erwarten. Zugleich gelangt die belangte Behörde zu der Feststellung, dass die Auswirkungen reversibel und auf die Bauzeit beschränkt seien und als fachlich mäßige Belastungen einzustufen sind.

Inwieweit damit die Bewirtschaftung und Grundversorgung der Bevölkerung beeinträchtigt werden, blieb bis dato unerörtert.

Die von dem Vorhaben ausgehenden Luftschadstoffe werden sich massiv auf die Qualität der Ackerböden und folglich auch auf die darin angepflanzten Nahrungsmittel aus wirken.

e) Boden

Letztlich verhält es sich auch mit dem Boden derart, dass es auf diesem durch Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen, etc. zu zusätzlichen Einschränkungen kommen wird.

Zum einen konnte nicht abschließend beurteilt werden welche baulichen Einrichtungen und dergleichen auf den Böden abgelegt werden, zum anderen sind derartige Belästigungen im Zuge einer ordentlichen Bewirtschaftung der im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gelegenen Flächen als schwerwiegend und nicht tragbar hinzunehmen.

f) Kulturgüter/Raumordnung/Raumplanung/öffentliches Interesse

Es gehen mit den Maßnahmen ganz erhebliche Auswirkungen auf die widmungsgemäße Verwendung des Baulandes Hand in Hand, die bereits in dem Rahmen der Grobprüfung [Hinweis auf VwGH Ro 2014/03/0066] zu untersuchen gewesen wären.

Nun bedeutet das Kalkül einer solchen Prüfung nicht[,] dass man sich mit einer jeden Auswirkung des Vorhabens im Detail zu befassen hat [Hinweis auf VwGH 2005/07/0036] immer aber bedeutet eine Grobprüfung auch eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen einer Maßnahme, [Hinweis auf VwGH 2005/07/0036]. Dass dies in dem vorliegenden Fall unterblieben ist, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften."

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin den Zweck einer Einzelfallprüfung. Diese hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Umweltsituation eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen, keinesfalls soll schon eine vorgezogene UVP bzw. ein materienrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden (vgl. dazu näher unten Punkt 3.2.). Hinsichtlich Prüftiefe und Prüfungsumfang hat sich die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf eine Grobprüfung zu beschränken, der Schwerpunkt der Einzelfallprüfung liegt somit in einer Abschätzung der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Umweltauswirkungen. Diese Wahrscheinlichkeit konnte von der Behörde auf Basis der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten gezogen werden. Die von Beschwerdeführerin geforderte Ergänzung der Gutachten würde über den Rahmen einer Grobprüfung hinausgehen.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Gutachten seien ergänzungsbedürftig, tritt diesen jedoch nicht mit eigenen Gutachten auf fachlich gleicher Ebene entgegen. Mit der pauschalen Beschwerdebehauptung, das geplante Vorhaben führe "zu sehr starken Beeinträchtigungen in allen drei Abschnitten für den Lebensraum von Pflanzen und Tieren und deren Naturhaushalt während der Bauphase" werden keine Mängel der Gutachten aufgezeigt. Auch mit der Behauptung, die vagen Ausführungen, dass die geplanten Maßnahmen nur geringe Auswirkungen auf das Grundwasser hätten, und "deshalb keine Grundlage für eine Entscheidung nach §§ 3 ff UVP-G bilden", ist kein substantielles Vorbringen, um die fachlichen Schlussfolgerung der ASV in Zweifel zu ziehen. Auch zu den Bereichen "Emissionen/Immissionen" und "Böden" werden die Gutachten lediglich schlagwortartig angegriffen.

Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der angesprochenen Gutachten aufzeigen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht sind solche Mängel nicht erkennbar, weshalb auch keine Ergänzung des behördlichen Verfahrens nach § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) notwendig ist.

Inwiefern der Untersuchungsraum des Verfahrens durch die Behörde falsch abgegrenzt worden ist, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich keine fehlerhafte Abgrenzung. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Zitate aus dem Leitfaden zur Umweltverträglichkeitserklärung (Fassung 2012) des Umweltbundesamtes bzw. der Landesanstalt für Umwelt von Baden-Württemberg sind in diesem Zusammenhang nicht ausreichend bzw. zielführend.

Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe sich unzureichend mit ihrem Vorbringen im Verfahren im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 02.02.2016 "ein ausführliches verfahrensrechtliches und inhaltliches Vorbringen" erstattet. In dieser Eingabe - diese wird als Fußnoten-Zitat in der Beschwerde wiedergegeben - wird sehr weitwendig im Wesentlichen die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde im UVP-Feststellungsverfahren unter verschiedensten Aspekten rechtlich begründet.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass es sich bei der Eingabe der Marktgemeinde XXXX zum Ermittlungsergebnis, insbesondere zu den Gutachten aus den Fachbereichen Boden, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Landschaftsbild, nicht um fachlich fundierte Ausführungen handelt. Es werde lediglich behauptet, dass die von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die Auswirkungen auf den Boden und das Landschaftsbild unrichtig seien; eine ausführliche Begründung bzw. fachliche Untermauerung dieser Aussagen werde nicht vorgebracht. Unschlüssigkeiten, Widersprüche oder Unvollständigkeiten in den fachlichen Beurteilungen konnten ebenfalls nicht aufgezeigt werden. Soweit vorgebracht wird, dass sich der Amtssachverständige für Boden lediglich mit den zusätzlichen Retentionsflächen und nicht mit dem optimierten Retentionsraum auseinandergesetzt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass dies sehr wohl erfolgt sei, zumal das gesamte Vorhaben vom ASV in Hinblick auf dessen Auswirkungen einer Beurteilung unterzogen worden sei. Wenn der ASV ausführe, dass Überflutungen nur mit Auswirkungen auf den zusätzlich geplanten Retentionsflächen verbunden seien, dann bedeute dies nicht, dass die optimierten Retentionsräume von der Beurteilung ausgeklammert würden, sondern dass in diesen Bereichen mit keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen gerechnet werde. Zur Stellungnahme in Bezug auf die Parteistellung wird im Bescheid ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren komme ihr als Standortgemeinde nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ohnedies ausdrücklich Parteistellung zu.

Die Beschwerdeführerin bekämpft insgesamt das Verfahren der belangten Behörde mit unsubstantiierten Behauptungen, ohne den eingeholten Gutachten der ASV auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Entgegen der Beschwerdebehauptung kann daher nicht von einem mangelhaften Ermittlungsverfahren ausgegangen werden.

2.4. Schlussfolgerung:

Insgesamt ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der ASV, dass weder bei der Verwirklichung des Abschnittes C (in diesem befindet sich die beschwerdeführende Gemeinde) für sich alleine, noch bei der Gesamtbetrachtung der Auswirkungen des benachbarten Abschnittes B und des Abschnittes C als auch aus der Gesamtbetrachtung aller drei Abschnitte, weder bei einer einzelnen noch bei einer zeitlich gleichzeitigen Verwirklichung, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2, 4 und Abs. 7 sowie des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 idF.

BGBl. I Nr. 4/2016 lauten:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen."

"Begriffsbestimmungen

§ 2. [...]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen."

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

[...]

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[...]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

[...]"

"Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist."

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt."

Anhang 1 Z 42 lit b (2. Spalte):

"b) Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird;"

3.2. Mit ihrem Vorbringen zu den einzelnen Bereichen, es sei nicht abschließend geklärt worden, wie sich das beantragte Vorhaben auf den Boden in Hinblick auf eine nachhaltige Verschlechterung auswirke, übersieht die Beschwerdeführerin, dass in einem Feststellungsverfahren nicht sämtliche Auswirkungen eines Vorhabens im Maßstab eines Genehmigungsverfahrens zu prüfen sind. Maßstab einer Einzelfallprüfung im Zuge eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Grobprüfung. Bei dieser sind die erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens im Rahmen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu erheben (§ 3 Abs.7 UVP-G 2000; VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112).

Zutreffend hat die Behörde bei ihrer Einzelfallprüfung daher nur jene Umweltauswirkungen geprüft, die voraussichtlich geeignet sind, erhebliche schädliche, belastende oder belästigende Wirkungen auf die Schutzgüter i.S. des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 hervorzurufen.

Der gesetzliche Auftrag einer Grobprüfung bedeutet jedoch nur, dass die Behörde sich auf die voraussichtlich wesentlichen Umweltauswirkungen zu beschränken hat und bei der Sachverhaltserhebung nicht über eine für die Beurteilung gemäß § 3 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 unbedingt notwendige Prüftiefe hinausgehen soll.

Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Ausführungen darauf, dass die beantragten Vorhaben der Errichtung eines Sport- und Freizeitzentrums entgegenstehen können. Durch das beantragte Vorhaben werde jedoch das im öffentlichen Interesse stehende Vorhaben nicht möglich sein. Eine Bewertung oder eine Abwägung sei nicht erfolgt.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Einzelfallprüfung den Zweck hat, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt dem hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. VwGH 18.11.2004, 2003/07/0127; US 10.11.2000, 9/2000/9, Wiener Neustadt Ost II, BVwG 03.09.2015 W113 2011751-1, Salzburg Mönchsberggarage). Die Einzelfallprüfung hat demnach Prognosecharakter und kann als überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüftiefe gesehen werden (Altenburger/Berger, UVP2, § 3 Rz 10; N. Raschauer, RdU-UT 2009, 14 [17]). Die Entscheidungen der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts haben gemäß § 3 Abs. 7 und § 40 Abs. 4 UVP-G 2000 grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen.

Zu Recht verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die behaupteten Widersprüche zu raumordnungsrechtlichen Vorgaben nichts an der Tauglichkeit des Verfahrensgegenstandes ändern. Vielmehr seien derartige Punkte ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, was nicht im Zuge des Feststellungsverfahrens zu klären sei. Auch einem nicht genehmigungsfähigen Vorhaben wäre nicht von vornherein der Zugang zu einem Feststellungsverfahren verwehrt, die diesbezüglichen Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Marktgemeinde gingen somit jedenfalls ins Leere.

3.5. Es ist sowohl bei einer Beurteilung des Abschnittes C für sich alleine aber auch bei einer möglichen Kumulation aus den Auswirkungen der Abschnitte B und C aber auch aller drei Abschnitte nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. Es erübrigt sich somit, auf das Beschwerdevorbringen, es handle sich bei den drei Abschnitten um ein Gesamtvorhaben, nicht weiter einzugehen.

Insgesamt hat die - rechtsfreundlich vertretene - beschwerdeführende Gemeinde keine mangelhafte Beurteilung durch die belangte Behörde oder relevante Verfahrensfehler aufzeigen können. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

3.6. Dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aus einem anderen Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Z 31, Z 46) einer UVP bedürfte, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dies steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention oder Art. 47 der Grundrechtecharta entgegen, zumal in diesem Verfahren eine Gemeinde ohne Berührung ihrer "civil rights" unter Inanspruchnahme einer ausschließlich durch nationales Recht verliehenen Beschwerdebefugnis zur Geltendmachung objektiven Rechts Beschwerde erhoben hat.

5. Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Notwendigkeit, Gutachten schlüssig zu entkräften sich aus der (angeführten) gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt. Es war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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