BVwG L509 1422869-2

L509 1422869-2Federal Administrative CourtSep 12, 2016

Regest

Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, öffentliches<br/>Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Full text

BVwG L509 1422869-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L509.1422869.2.00

Spruch

L509 1422869-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid vom 12.08.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II und Spruchpunkt III gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, § 52 FPG und § 55 Abs 1a idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanische Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, E10 422869-1/2011/18E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit deren Zustellung an den Beschwerdeführer am 23.02.2013.

2. Am 19.02.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 19.02.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 19.02.2014, am 25.02.2014 und am 11.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2011 (gemeint: 19.02.2014) gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 Asylgesetz i.V.m. §§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das BFA stellte - zusammengefasst - fest, dass der Beschwerdeführer gegenständlich keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 18.08.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 29.08.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 02.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Sachverhaltsfeststellungen

1. Der Beschwerdeführer führte zu seinem ersten Antrag vom 09.09.2011 zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt aus: Sein Onkel hätte in Pakistan als Kinderarzt gearbeitet und dieser sei von den Taliban aufgefordert worden, nicht mehr als Kinderarzt zu arbeiten. Sein Onkel habe jedoch weitergearbeitet und er sei dann vor ca. eineinhalb Monaten, bevor der Beschwerdeführer aus Pakistan geflüchtet sei, ermordet worden. Da seine gesamte Familie die Taliban nicht unterstützt hätte, sei sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden.

Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 15.09.2011 modifizierte der Beschwerdeführer dann sein erstes Vorbringen und er gab an, dass seine Tante Kinderärztin gewesen sei und diese von den Taliban aufgefordert worden sei, ihre Arbeit aufzugeben, weil sie eine Frau sei. Die Taliban hätten in diesem Zusammenhang den Vater des Beschwerdeführers bedroht und von diesem verlangt, dass er die Tante dazu bringt, ihre Arbeit aufzugeben. An einem näher beschriebenen Tag sei die Tante von einer Frau zu einem Hausbesuch einer kranken Person abgeholt worden. Seine Tante habe auch ihre Tochter und zwei Enkel mitgenommen. Am nächsten Tag seien jedoch nur die zwei Enkel mit einem Taxi nachhause gebracht worden, während die beiden Frauen (Tante und deren Tochter) vermisst waren. Kurze Zeit später sei der Vater des Beschwerdeführers von einer Polizeistation angerufen worden und man habe ihm mitgeteilt, dass die zwei Frauen, die der Vater vorher als vermisst gemeldet hatte, tot aufgefunden worden seien. Die Tante des Beschwerdeführers und deren Tochter seien von den Taliban erhängt worden. Einige Tage nach diesem Ereignis habe der Beschwerdeführer zuhause einen Drohbrief von den Taliban erhalten, indem angegeben war, dass die Frau des Hauses umgebracht worden sei und nun die Söhne dran seien. Danach seien der Beschwerdeführer und seine Brüder aus Angst vor den Taliban geflohen.

2. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft, und es ging davon aus, dass kein Sachverhalt im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Der Asylgerichtshof bestätigte dies mit dem bereits oben erwähnten Erkenntnis vom 19.02.2013, E10 422869-1/2011/18E.

3. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens begab sich der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland und er hielt sich dort für ca. fünf Monate auf. Er wurde in Deutschland von der Polizei aufgegriffen und im Rahmen der Dublin Verordnung am 19.02.2014 nach Österreich überstellt.

4. Anlässlich der Überstellung von Deutschland nach Österreich am 19.02.2014 stellte der Beschwerdeführer den zweiten - nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz und er wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, dass er Österreich im Oktober 2013 mit dem Zug Richtung Deutschland verlassen habe, wo er von deutschen Polizisten kontrolliert worden sei. Anschließend habe man ihn in Haft genommen und später in ein Asylheim gebracht. Von dort sei er am 19.02.2014 abgeholt und der österreichischen Polizei übergeben worden. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich bei dieser Erstbefragung erstmals als afghanischer Staatsangehöriger und gab er als Geburtsort XXXX (Afghanistan) an.

Zur Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab er an, er habe keine neuen Gründe. Er wüsste nicht, wohin er gehen soll. Da er nicht nachhause zurückkehren könne, wo er um sein Leben fürchten müsse. Neue Gründe habe er nicht. Er befürchte im Falle der Rückkehr jedoch, dass er von gewissen Personen umgebracht werde. Er wolle, dass sein Asylverfahren neu behandelt wird.

5. Bei den darauf folgenden asylbehördlichen Einvernahmen am 19.02.2014 , am 25.02.2014 und am 11.02.2016 bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen durchgehend, dass er auf keinen Fall nach Pakistan zurückkehren wolle, dort hätte er "ein Problem". Bei der Einvernahme am 25.02.2014 gab er an, er habe bei seiner ersten Einvernahme den Dolmetscher nicht gut verstanden, dieser habe nicht seine Muttersprache gesprochen. Er wolle einen Dolmetscher aus Afghanistan und nicht einen aus dem Iran. Er sei afghanischer und nicht pakistanischer Staatsangehöriger und er würde nur Afghanen verstehen. Diese Einvernahme erfolgte in der Sprache Dari. Auf die Frage, ob es im Vorbringen eine Änderung im Verhältnis zum Vorverfahren gäbe, führte er an, er habe "die" Probleme und er sei dazu nur einmal in Linz einvernommen worden. Er hätte keinen Kontakt zu seiner Familie zuhause; es sei alles schlimmer geworden. In Österreich sei er alleine, er habe keine Familienangehörigen und lebe in keiner Haushaltsgemeinschaft. Überdies erklärte der Beschwerdeführer, dass er weder Frau noch Kinder habe.

6. Dem Beschwerdeführer wurde mit 08.05.2015 von der Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol (Ausländerfachzentrum) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt und er arbeitet seit 06.05.2015 auf einem Ausbildungsplatz in Tirol als Kochlehrling.

7. Bei der letzten asylbehördlichen Einvernahme am 11.02.2016 bekräftigte der Beschwerdeführer noch einmal, dass er afghanischer und nicht pakistanischer Staatsangehöriger sei. Er sei ein kleiner Junge gewesen, als er mit der gesamten Familie von Afghanistan nach

XXXX , Pakistan verzogen sei. In Afghanistan würden noch viele Verwandte (Onkeln) von ihm leben. Sein Vater und 2 Brüder würden in XXXX bei einer Hilfsorganisation arbeiten. Seit ca. 1 Jahr hätte er jedoch keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, weil er von seinem Vater nicht immer gefragt werden möchte, wie es ihm gehe und was er tue. Er wolle seine Ruhe haben, hier arbeiten und ein Privatleben führen. Zu seinen Verwandten in Afghanistan hätte er auch seit ca. 1 Jahr keinen Kontakt mehr. Er erwarte sich, dass er aufgrund des neuerlichen Antrages einen positiven Bescheid bekomme, da er hier arbeiten wolle.

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals gefragt, ob er alles angegeben und ob er neue Gründe für die Antragstellung habe. Jedes Mal antwortete der Beschwerdeführer jedoch, dass er keine neuen Gründe habe und dass es keine weiteren Vorfälle gäbe. Es habe sich auch für seine Familie nichts geändert, seit er XXXX verlassen hat.

Durch seine Kochlehre in Österreich habe er ein eigenes Einkommen er habe lediglich nur mehr die Unterkunft in einem Flüchtlingsheim; er könne dort gratis Essen, gratis schlafen und sich gratis waschen. Seine Familie, Mutter, Vater, drei Schwestern und zwei Brüder würden seit 18 Jahren in XXXX , Pakistan, leben.

Er wurde mehrmals gefragt, ob er irgendwelche neuen Gründe für seinen Folgeantrag vorbringen könne. Der Beschwerdeführer hat jedoch stets angegeben, dass er keine neuen Gründe habe. In Österreich wolle er seine Kochlehre beenden und Matura machen. In Zukunft wolle er sich seinen Lebensunterhalt als Koch verdienen. Er könne auch als Automechaniker arbeiten. Sein Vater habe ihn früher immer zu seiner Arbeit als Hilfsarbeiter mitgenommen. Nach Pakistan könne er nicht zurück; er würde dort sterben, weil die allgemeine Situation in XXXX so schlecht sei. Er könne dort höchstens Wasser verkaufen. Wenn es die Möglichkeit gäbe, würde er gerne seine Eltern nach Österreich holen. Seiner Mutter ginge es sehr schlecht, wenn sie daran denke, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) weg ist. Als Afghane in XXXX zu leben sei sehr schwer, als Pakistani in Pakistan zu leben ginge. Seine Familie wohne in einem Camp und sie sei dort nicht sicher.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, umgehend Identitätsdokumente zu beschaffen und er sagte zu, eine ""Tazkira"" (afghanische Geburtsurkunde) zu beschaffen, wofür ihm eine Frist von 4 Wochen eingeräumt wurde.

8. Der Beschwerdeführer legte einen Lehrvertrag als Koch mit einem Gastronomiebetrieb in XXXX vor (der Lehrvertrag ist bis 05.05.2018 befristet); außerdem ein Zwischenzeugnis als Kochlehrling; eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses mit einem angestrebten Qualifizierungsniveau A1 - A2; eine Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX , dass er dort in den Monaten April 2014 bis Oktober 2014 als Aushilfsarbeiter angestellt gewesen sei und jeweils ein Zeugnis (bzw. Bestätigung) ausgestellt von der Heimleitung des Flüchtlingsheimes XXXX und des Flüchtlingsheimes XXXX , wo ihm jeweils die Leistung gemeinnütziger Arbeit bestätigt wird.

9. Im Akt enthalten sind zwei Kopien einer afghanischen ""Tazkira"" samt Übersetzung in die deutsche Sprache. Die ""Tazkira"" ist ihrem Inhalt nach von der Islamischen Republik Afghanistan, Provinz XXXX , am XXXX afghanischer Zeitrechnung (= XXXX !!) ausgestellt und lautet auf den Namen des Beschwerdeführers. Als Staatsbürgerschaft ist Afghanistan und als (Wohnort?) Provinz XXXX (Bezirk XXXX ) angegeben.

Der Übersetzer merkte zur ""Tazkira"" an, die Ausstellungsbehörde und der Stempel der Behörde deuten auf unterschiedliche Provinzen hin (Provinz XXXX einerseits und Provinz XXXX andererseits). Außerdem sei es nicht üblich, das Geburtsdatum oder das Alter so zu formulieren, wie es hier formuliert sei. Es sei nicht angeführt, in welchem Jahr das Alter des Beschwerdeführers (24 Jahre) festgestellt worden sei, außerdem fehle die Unterschrift des Bürgermeisters und wurde es teilweise in der Sprache Dari und teilweise in der Sprache Paschtu ausgefüllt. Normalerweise seien die vorgedruckten Felder in Paschtu und würden alle in Dari ausgefüllt. Es handle sich dabei um einige nicht übliche Punkte, die weder logisch noch nachvollziehbar seien.

10. Der Beschwerdeführer legte ein von ihm unterfertigtes Schreiben vom 30.03.2016 vor, wonach er seine Aussage, in Afghanistan geboren zu sein, zurückziehe. Er sei in der Stadt XXXX geboren, die an der Grenze zu Pakistan liege. Die Einwohner von XXXX seien mehrheitlich Paschtunen, die sich als Afghanen fühlten und somit habe er sich getäuscht.

11. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm gewährten Frist eine afghanische "Tazkira" im Original eingebracht. Dieser sei von der Behörde ohne weiterführende Begründung die Geltung abgesprochen und sie sei als Fälschung angesehen worden. In der Beweiswürdigung finde sich keine Feststellungen darüber, aus welchen Gründen die Behörde von einer Fälschung ausgeht. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Möglichkeit gegeben worden, dazu eine Stellungnahme abzugeben, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die von ihm verlangte "Tazkira" in Afghanistan ausstellen lassen. Die Eltern würden mittlerweile wieder in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX , in Afghanistan leben, weshalb er diese mit der Ausstellung betraut habe. Es sei der belangten Behörde möglich, einen Vertrauensanwalt bzw. auch Sachverständigen zu Nachforschungen zu bestellen. Dazu wolle er die Telefonnummer seines Schwagers angegeben, der mit der Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls in Afghanistan lebe. Dieser könne das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen.

Der belangten Behörde sei es auch möglich gewesen, eine Echtheitsprüfung dieses Dokuments durchführen zu lassen oder die afghanische Botschaft zu kontaktieren, um Informationen bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Durch die Vorlage der "Tazkira" habe sich der Sachverhalt in Bezug auf das bereits negativ abgeschlossene Asylverfahren geändert, weshalb der Folgeantrag als gerechtfertigt zu werten sei. Da sich die Eltern des Beschwerdeführers während der Dauer des ersten Asylverfahrens noch in Pakistan aufgehalten hätten, sei es diesen nicht möglich gewesen, eine "Tazkira" ausstellen zu lassen und damit seine afghanische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Auch die Tatsache, dass sein Verfahren nach Anhörung beim BFA in Salzburg zugelassen wurde, zeige, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbegründet abgewiesen worden sei und dem Beschwerdeführer sei auch nicht der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden.

Der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern nach Pakistan gezogen und habe dort seine gesamte Kindheit verbracht. Er sei allerdings kein pakistanischer Staatsbürger, weshalb die Feststellungen der belangten Behörde bezüglich des Herkunftslandes nicht zutreffend seien. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen mehr in Pakistan. Dies würde ihn im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenziell bedrohliche Notlage bringen, die in ihrem Ausmaß einem Art. 3 EMRK relevanten realen Risiko entspreche. Da sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht mehr in Pakistan aufhielten, könne nicht Unterstützung durch diese angenommen werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine relevante Berufsausbildung und sei daher eine Arbeitsaufnahme in Pakistan nicht wahrscheinlich. Ebenso würde ihm die in Österreich begonnene Kochlehre keine Vorteile am pakistanischen Arbeitsmarkt verschaffen, da er nicht in der Lage wäre, diese abzuschließen. In diesem Zusammenhang sei auf die generell hohe Arbeitslosigkeit in Pakistan hinzuweisen. Zu den Ausführungen der belangten Behörde bezüglich der Rückkehrprogramme nach Pakistan über IOM sei anzuführen, dass das Projekt sich auf 230 Personen in einem Zeitraum von über einem Jahr beziehe. Es könne weder aus den Länderfeststellungen noch aus den Schilderungen auf der Website von IOM deutlich abgelesen werden, inwiefern konkrete Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden und ob diese Maßnahmen Erfolg versprechend seien, da es keine Erfahrungsberichte darüber gebe. Ebenfalls werde nicht ersichtlich, inwiefern das Kontingent bereits erschöpft ist. Die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne auf die Leistungen der Rückkehrhilfe zurückgreifen, seien als pauschal zu werten und einer Einzelprüfung im Asylverfahren nicht zugänglich. Aufgrund der Länderfeststellungen zu Afghanistan sei davon auszugehen, dass sich die sicherheitsrelevante Lage in Afghanistan nicht maßgeblich gebessert habe und es nach wie vor eine starke Präsenz islamistischer Gruppierungen gebe. Insbesondere würde die Familie des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein, diesen zu unterstützen, da sich die Familie selbst in einer äußerst schlechten wirtschaftlichen und humanitären Lage befinde. Der Beschwerdeführer würde in Anbetracht der momentanen Situation bei einer Ausweisung nach Afghanistan in seinen nach 3 EMRK garantierten Rechten verletzt werden. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er Opfer schwerer Gewalt würde und aufgrund fehlender Kenntnisse über Afghanistan und nicht vorhandener Unterstützungsmöglichkeiten durch den Staat oder durch die Familie in eine existenzbedrohende Lage kommen. Es sei ihm daher der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzusprechen.

Sein Aufenthalt in Deutschland könne nicht als relevante Unterbrechung des Aufenthalts in Österreich angesehen werden, da dieser nur von kurzer Dauer war. Es sei der belangten Behörde auch nicht zu folgen, dass er das Aufenthaltsrecht dahin gehend missbraucht habe, um in Österreich straffällig zu werden. Auch wenn er straffällig geworden ist, stünde dies nicht im Widerspruch zu seiner fortgeschrittenen Integration in Österreich, zumal er eine Lehre als Koch begonnen habe, sehr gut Deutsch spreche und es zu keinen neuerlichen Vorfällen gekommen sei. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt im überwiegenden Maße selbstständig und sei er nicht von staatlichen Transferleistungen abhängig. Zusammengefasst ergebe sich, dass zwar negative Faktoren bestehen, das Privatleben des Beschwerdeführers aber stärker ins Gewicht fallen würde, so dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig erscheine.

Da der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht eindeutig feststellbar sei bzw. das bestehende Privatleben des Beschwerdeführers nur durch den persönlichen Eindruck erörtert werden könne, sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer nicht pakistanischer sondern afghanischer Staatsbürger sei. Eine Ausweisung nach Pakistan würde ihn in eine deutlich schlechtere Rechtsposition bringen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in eine existenziell bedrohliche Lage kommt und deshalb ein reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK verwirklicht wäre. Es bestünde zudem ein ausgeprägtes und schützenswertes Privatleben in Österreich. Eine sofortige Ausweisung würde einen schwerwiegenden Eingriff in das gemäß Art. 8 MRK gewährleistete Recht bedeuten. Im Falle des Beschwerdeführers würden auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz vorliegen, weshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

Schließlich werden mit der Beschwerde die Anträge gestellt, in die Sache einzutreten und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens Unterlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Der Beschwerde wurde eine auf die juristische Person "Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings und Migrantenbetreuung" als Mitglieder der ARGE Rechtberatung Diakonie und Volkshilfe lautende, schriftliche Vollmacht angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die Identität und der vom Beschwerdeführer geschilderte Lebensweg nicht feststünden. Sie legte im Verfahren den vom Beschwerdeführer genannten Namen zu Grunde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in XXXX , XXXX XXXX , Pakistan geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens sei sowie zur Volksgruppe der Paschtunen gehöre. Er sei außerdem ledig und seine Eltern, 3 Schwestern und 3 Brüder würden in XXXX leben. Der Beschwerdeführer leide nicht an maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im Erstverfahren sei ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden und sein neues Vorbringen stütze sich gänzlich auf die im Vorverfahren vorgebrachten - und für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründe. Er habe keine neuen Beweismittel vorgelegt. Weder an der allgemeinen noch an der individuellen Lage habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides etwas geändert. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei aus taktischen Gründen nur deshalb gestellt worden, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.

1.2. Dieser Begründung ist nicht entgegenzutreten. Es ist festzustellen, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, E10 422869-1/2011/18E, aufgrund des vorangegangenen Antrages vom 09.09.2011 rechtskräftig entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat mit dem Folgeantrag im gegenständlichen Verfahren keine anderen Gründe als im ersten Asylverfahren vorgebracht.

1.3. Es haben sich somit weder die Sachlage noch die Rechtslage seit der genannten rechtskräftigen Entscheidung geändert. Daher ist von einer entschiedenen Sache auszugehen.

1.4. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und einen Eingriff in das Privat- und Familienleben haben sich keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der im Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen des Beschwerdeführers gemessen an den öffentlichen Interessen gewichtiger erscheinen ließe. Eine Rückkehrentscheidung ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen dringend geboten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den bis dato insgesamt zwei Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, zum gegenständlich angefochtenen Bescheid, zur Beschwerdebegründung, zu seiner Person und Herkunft, seiner Einreise nach und seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu den vom Beschwerdeführer zur im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungsverfahrensakten des BFA zu dem vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes sowie dem hg. Verfahrensakt.

2.2. Dass der BF hinsichtlich der Angaben zur Staatsbürgerschaft die Unwahrheit gesagt hat, hat er selbst in seiner eigenen schriftlichen Erklärung vom 30.03.2016 (AS 721) dargelegt. Er hat zwar zunächst Unterlagen (afghanische "Tazkira") vorgelegt, die eine Änderung der Sachlage annehmen lassen sollen - nämlich, dass er afghanischer Staatsangehöriger wäre. Die von ihm vorgelegte afghanische Geburtsurkunde (""Tazkira"") erwies sich zum einen aber als Fälschung. Zum anderen hat der Beschwerdeführer durch eine von ihm persönlich unterschriebene schriftliche Erklärung vom 30.03.2016 (AS 721), seine Aussage, dass er in Afghanistan geboren sei, zurückgezogen und erklärt, dass er in der (pakistanischen) Stadt XXXX geboren sei. Die Einwohner dieser Stadt seien mehrheitlich Paschtunen, die sich als Afghanen fühlten und er habe sich somit getäuscht. Damit geht die belangte Behörde zu Recht weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist. Darüber hinaus erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern es sich hier um eine neue Tatsache handeln soll, die eine wiederholte Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz auslöst. Unterstellt man, dass der Umstand der afghanischen Staatsangehörigkeit den Tatsachen entsprechen würde, ist nicht ersichtlich, warum es sich in diesem Fall um eine Änderung des Sachverhaltes handeln soll. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer auch schon im ersten Asylverfahren afghanischer Staatsangehöriger gewesen, was er aber nach der Aktenlage in keinem Stadium des Verfahrens je behauptet hat. Betrachtet man das im ersten Asylverfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren, lässt sich auch nicht erkennen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, diesen Umstand vorzubringen oder auf einen solchen Umstand hinzuweisen. Es wird überdies auch nicht behauptet, dass sich die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nach Abschluss des ersten Asylverfahrens von der pakistanischen auf die afghanische geändert hätte.

Im Gegensatz dazu wird in der Beschwerde, die von der bevollmächtigten Rechtsberaterin des Beschwerdeführers verfasst wurde, wiederum dargelegt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, und sich seine Familie inzwischen wieder in Afghanistan aufhalte, wo der Beschwerdeführer keine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, da er dort kaum gelebt habe und ihn die Familie mangels eigener Mittel nicht unterstützen könne. Dieses Beschwerdevorbringen widerspricht der eigenen Erklärung des Beschwerdeführers und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeinhalt nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr entspricht es den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren eine afghanische Staatsangehörigkeit geltend machen wollte, um auf diese Weise leichter in den Genuss eines Aufenthaltsrechtes zu kommen, zumal bekannt sein dürfte, dass afghanische Staatsangehörige aufgrund der dortigen Sicherheitslage eher und häufiger subsidiären Schutz zugesprochen bekommen.

Das Vorbringen im Folgeantragsverfahren weist somit keinen glaubhaften Kern auf.

Das Vorbringen in Bezug auf die Rückkehrentscheidung, Zulässigerklärung der Abschiebung und Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 ASylG 2005 ist im Wesentlichen unstrittig. Aus dem persönlichen Strafregister des Beschwerdeführers ergibt sich - im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde - lediglich eine rechtskräftige Verurteilung. Der Vorhalt weiterer (im vorliegenden Fall: einer) Anzeigen wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen ist nicht zulässig, sofern diese nicht zu einer rechtkräftigen Verurteilung geführt haben. Derartiges ist in diesem Fall der Aktenlage nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, E10 422869-1/2011/18E, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und welches am 23.02.2013 in Rechtskraft erwuchs (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

3.3.2. In diesem ersten Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz brachte der Beschwerdeführer vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger. Den gegenständlichen (Folge-) Antrag begründete der Beschwerdeführer zunächst damit, dass er nicht pakistanischer sondern afghanischer Staatsangehöriger sei und dass sich insofern der zu beurteilende Sachverhalt geändert hätte, weil als Herkunftsland nicht Pakistan sondern Afghanistan anzusehen sei. Eine Rückkehr sei ihm weder nach Pakistan noch nach Afghanistan möglich.

3.3.3. Es ist zunächst darauf zu verweisen, dass im Folgeantragsverfahren die erstmals vorgebrachte Tatsache, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Beschwerdeführer selbst bereits im Verfahren vor der belangten Behörde - entgegen den Beschwerdeausführungen - gar nicht aufrecht gehalten hat. Dazu wird auf die Ausführungen in der o.a. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung verwiesen. Darüber hinaus würde es sich - bei Wahrunterstellung - um eine Tatsache handeln (Staatsbürgerschaft), die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden hätte und schon aus diesem Grund zu keiner neuen Sachentscheidung führen könnte (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Der Asylgerichtshof erachtete in seinem Erkenntnis vom 19.02.2013 das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Soweit vom Beschwerdeführer im gegenständlich Verfahren neu vorgebracht wurde, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, ist auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu verweisen, wonach dem Vorbringen von der belangten Behörde zu Recht im gegenständlichen Verfahren mit nachvollziehbarer Begründung kein glaubhafter Kern beigemessen wurde.

3.3.4. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer sei keine Stellungnahme zur Feststellung eingeräumt worden, bei der vorgelegten ""Tazkira"" handle es sich um eine Fälschung, übersieht diese, dass der Beschwerdeführer selbst bereits im Verfahren vor der belangten Behörde sein Vorbringen, in Afghanistan geboren zu sein, mit schriftlicher Erklärung ausdrücklich zurückgezogen hat. Somit bedarf es keines Vorhaltes mehr, zumal der Beschwerdeführer das vorgelegte Dokument damit indirekt als Falsifikat bezeichnete. Alle Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf Afghanistan als Herkunftsland beziehen, gehen damit ins Leere und bedarf es keiner Prüfung der Rückkehrsituation in Afghanistan, da dies nicht Herkunftsland des Beschwerdeführers ist. Hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit nach Pakistan ist darauf zu verweisen, dass weder der Beschwerdeführer relevante Änderungen vorgebracht hat noch sich solche aus aktuellen - im angefochtenen Bescheid enthaltenen - Länderberichten ergeben. Auch in der Person des Beschwerdeführers liegen keine Rückkehrhindernisse vor. Der Beschwerdeführer ist gesund, jungen Alters und arbeitsfähig. Er hat überdies eine Lehrausbildung als Koch gemacht (wenn auch noch nicht abgeschlossen) und beherrscht er auch die deutsche Sprache auf einem guten mündlichen Niveau, sodass er allein schon deshalb über besondere Fähigkeiten verfügt, auf die wahrscheinlich ein großer Teil der in Pakistan lebenden Bürger nicht verweisen kann. Es kann angenommen werden, dass ihm solche Fähigkeiten auf dem pakistanischen Arbeitsmarkt eher nützlich sind als dass sie ihm schaden. Die Beschwerde zieht die Effizienz der Rückkehrhilfe von IOM in Zweifel, ohne dies jedoch substantiiert zu begründen. Abgesehen von der mangelnden Substanz der Kritik an der Rückkehrhilfe kann sie ohnedies als bloß unterstützende und begrenzte Maßnahme im Sinne einer "Starthilfe" für Rückkehrer und nicht als alleinige volle Bereitstellung von Lebensmöglichkeiten auf Dauer betrachtet werden. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Rückkehr in erster Linie auf seine eigenen Fähigkeiten und die im Herkunftsland üblichen Bedingungen (Unterstützung durch die Familie und/oder durch Wohlfahrtsorganisationen) angewiesen, die im Herkunftsland Pakistan nicht dergestalt sind, dass er zwangsläufig in eine existenzbedrohende Notlage gerät. Dies alles wurde im ersten Asylverfahren bereits geprüft und als gegeben erachtet. Wesentliche Änderungen an dieser Situation haben sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht ergeben und wurden auch weder vom Beschwerdeführer noch in der Beschwerdeschrift aufgezeigt. Zur gegenwärtigen Situation in Pakistan ist zudem auf die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde enthaltenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan zu verweisen. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht und der nicht näher begründete pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe sich nicht mit der derzeitigen allgemeinen Lage, insbesondere der Sicherheitslage, auseinandergesetzt, erweist sich als unberechtigt.

3.3.5. . Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung der belangten Behörde an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Frist zur freiwilligen Ausreise)

3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.5. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.6. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.7. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.8. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.9. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.10. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.11. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.12. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßig erfolgter Einreise seit September 2011 mit einer Unterbrechung (er reiste nach Abschluss des ersten Asylverfahrens illegal nach Deutschland aus) - somit ca. 5 Jahre - in Österreich auf und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat bereits im September 2011 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher rund eineinhalb Jahre danach im Februar 2013 im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ abgewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer leistete der gleichzeitig mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes verfügten Ausweisungen nach Pakistan nicht Folge, sondern verblieb zunächst in Österreich und reiste er einige Monate später illegal nach Deutschland aus, von wo er nach der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt wurde. Gleich darauf stellte er den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Die bisher gestellten Anträge auf internationalen Schutz haben sich als ungerechtfertigt erwiesen. Damit gibt der Beschwerdeführer zu erkennen, dass es ihm darauf ankommt, unter allen Umständen in Österreich bzw. Europa zu verbleiben, wobei er die dazu erforderlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nicht beachtet.

3.13.2. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, in Österreich über keine familiären Beziehungen zu verfügen und teilweise Unterstützung der Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung) in Anspruch zu nehmen.

3.13.3. Er geht in Österreich seit Mai 2015 einer für 3 Jahre veranschlagten Erwerbstätigkeit als Kochlehrling nach, für welche er ungefähr 600 Euro monatlich erhält, absolviert parallel dazu eine Deutschqualifizierung für Flüchtlinge auf dem Niveau A1/A2 mit fortgeschrittenen Sprachkenntnissen im mündlichen Ausdruck. Er hat jedoch Schwierigkeiten im schriftlichen Ausdruck, die auf zuvor bestehenden Analphabetismus zurückzuführen ist. Es ist ihm bereits möglich, beim Übersetzen von Farsi (sic!) auf Deutsch behilflich zu sein. Seitens der verantwortlichen Sprachtrainerin wird ihm eine ausgezeichnete Sozialprognose mit erfolgreicher Integration bescheinigt. Über eine abgelegte Deutschprüfung oder Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG wurde bis dato keine Bestätigung vorgelegt. Vor Antritt seiner Lehre hat der Beschwerdeführer im Küchenteam von zwei verschiedenen Flüchtlingsheimen gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt. Es ist somit vom Vorhandensein eines gewissen Grades an Integration auszugehen.

3.13.4. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan. Er pflegt Kontakt zu seinen Familienmitgliedern, hält diesen aber wegen persönlicher Schwierigkeiten mit den Eltern ("habe Stress mit meinen Eltern") nicht sehr intensiv aufrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es bestehen nach wie vor Bindungen zum Heimatland.

3.13.5. Der Beschwerdeführer ist nicht strafrechtlich unbescholten. Laut Strafregisterauszug wurde er beim Landesgericht XXXX zu Zl. 027 HV 18/2013 am 13.06.2013, rechtskräftig seit 18.06.2013, wegen des Vergehens gemäß § 15 StGB § 269 Abs. 1 1. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), begangen am 26.09.2012, zu einer unbedingten Geldstrafe von insgesamt 960 Euro und einer bedingten Geldstrafe von insgesamt 480 Euro mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Geldstrafe wurde - mit einer Teilnachsicht - inzwischen vollzogen. Der Verstoß gegen das österreichische Strafrecht ist im Zusammenhang mit anderen Verstößen des Beschwerdeführers gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen unter missbräuchlicher Verwendung des Asylrechts (beide Anträge auf internationalen Schutz haben sich als nicht gerechtfertigt erwiesen) und somit mit seiner Einstellung gegen rechtlich geschützte Werte zu sehen. Konkret hat der Beschwerdeführer durch die illegale Einreise, durch Missachtung der Verpflichtung zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens sowie durch illegale Ausreise nach Deutschland mehrfach gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei-, Asyl- und Einwanderungsrechts verstoßen. Obwohl es sich bisher um die einzige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, mindert die zutage getretene Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten das Gewicht seiner persönlichen Interessen, in Österreich zu verbleiben, erheblich.

3.13.6. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers (Lehre, Integrationsmaßnahmen) sind während des laufenden Asylverfahrens entstanden und konnten vom Beschwerdeführer nur deshalb verfolgt werden, da er einen (letztlich unbegründeten) Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es musste dem Beschwerdeführer daher bewusst sein, dass sein Aufenthalt zu keiner Zeit des Verfahrens gesichert war und in dieser Zeit entstandene oder verfolgte private Interessen dadurch nur von geringerem Gewicht sein können.

3.13.7. Auch die Dauer des bisherigen Aufenthaltes liegt zu einem wesentlichen Teil im Bereich des Beschwerdeführers, indem er einen unbegründeten Folgeantrag gestellt hat. Lediglich der Aufenthalt während der Dauer des ersten Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.

3.13.8. In der Gesamtschau und nach Abwägung der privaten gegen die öffentlichen Interessen ist der Schluss zu ziehen, dass letztere überwiegen und kann nicht eine Sachverhaltsänderung dergestalt erkannt werden, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte gemäß Art 8 MRK zumindest möglich wäre (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0154). Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Ein höherer Grad der Integration allein ist in Anbetracht der doch recht zahlreichen negativen Faktoren, die zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen führen, nicht ausreichend, überwiegende private Interessen anzunehmen.

3.14. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

3.15. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.16. Dass für die freiwillige Ausreise im gegenständlichen Fall (Entscheidung gemäß § 68 AVG) keine Frist besteht (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides), ist gemäß § 55 Abs. 1a FPG gesetzlich begründet.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.17. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

3.18. Einer gesonderten Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung bedarf es in Anbetracht der hiermit ergangenen, in allen Spruchpunkten abweisenden Entscheidung nicht.

Zu B)

Revision

4. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

4.1. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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