L501 2133776-1•BVwG L501 2133776-1
L501 2133776-1Federal Administrative CourtSep 12, 2016
Bescheidqualität, Zurückweisung
L501 2133776-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR über den Einspruch von Frau XXXX , XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, am 26.07.2016 ausgestellten Behindertenpass, PassNr. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte am 18.12.2015 unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der unter Punkt 3 des Antrages gelistete Satz "Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere:" wurde von der bP nicht vervollständigt.
Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem ein Grad der Behinderung von 50 vH aufscheint und die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dargelegt werden, übermittelte die belangte Behörde der bP den Behindertenpass und erteilte ihr mittels Begleitschreiben die Rechtsmittelbelehrung. Laut dem im Akt einliegenden Statistikblatt wurde der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH, jedoch ohne Zusatzeintragung ausgestellt.
Mit Schreiben vom 17.08.2016 erhob die bP unter Beilage eines ärztlichen Befundberichtes fristgerecht "Einspruch zum Behindertenpass", erstattete persönliche Ergänzungen zum Sachverständigengutachten und stellte abschließend fest, dass es ihr eine große Hilfe wäre, wenn ihr eine Behindertenkarte oder -ausweis genehmigt werden würde. Sie beschreibt die sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes ergebenden Probleme bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Schmerzen beim Ein- und Aussteigen, die Angst beim Aussteigen hinauszufallen, ein Gefühl der Beklemmung im Bus, aber auch, dass aufgrund einer Darm OP und einer schmerzenden LWS ihre Wegstrecke auf 10 Meter eingeschränkt sei, sie wegen Atemproblemen, Erschöpfung und Kreuzschmerzen immer wieder stehen bleibe müsse, sie auch nichts Schweres tragen könne. Im beigelegten Befundbericht wird die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von einer Allgemeinmedizinerin bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. In dem von der belangten Behörde am 26.07.2016 ausgestellten Behindertenpass wurde auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 50vH eingetragen, die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in eines der für Amtliche Vermerke vorgesehenen leeren Felder erfolgte nicht. Das mit "Einspruch zum Behindertenpass" betitelte Schreiben der bP vom 17.08.2016 richtet sich gegen die Nichtgewährung des genannten Zusatzeintrages. Ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte nicht.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt der belangten Behörde. Der für die Zurückweisung relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Der eindeutige Wortlaut des als "Einspruch zum Behindertenpass" betitelten Schreibens vom 17.08.2016, der abschließende Antrag sowie der beigelegte Befundbericht lassen keinen Zweifel zu, dass die bP nicht den festgestellten Grad der Behinderung beeinsprucht, sondern die Nichtgewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hat der Behindertenpass dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen; im Behindertenpass sind die möglichen Zusatzeintragungen sohin nicht wörtlich angeführt, sondern stehen lediglich leere Felder mit der Überschrift "Amtliche Vermerke" für eine solche Eintragung zur Verfügung. Gemäß § 45 Abs. 2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks in ein leeres Feld kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden; u.a. auch, weil Bescheide gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Das Verwaltungsgericht darf daher auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden oder ein Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den vor der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/11/0138). Der von der bP in ihrem "Einspruch vom 17.08.2016" begehrte Zusatzeintrag ist von der gegenständlich vorliegenden behördlichen Entscheidung nicht erfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragte Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.
Da die bP nicht die Höhe des im Behindertenpass angeführten Grades der Behinderung beeinsprucht hat und kein Bescheid über die Frage der Vornahme des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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