BVwG I403 2012320-2

I403 2012320-2Federal Administrative CourtSep 12, 2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gesetzprüfungsantrag,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Full text

BVwG I403 2012320-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2012320.2.00

Spruch

I403 2012320-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. 14-1011890904/160631183, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2016 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hatte am 04.04.2014 am Wiener Westbahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und angegeben, aus Ägypten zu stammen. Der Beschwerdeführer entzog sich in der Folge dem Verfahren und wirkte insbesondere nicht an der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geplanten Altersfeststellung mit. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2014 gemäß § 34 BFA-Verfahrensgesetz festgenommen. Im Rahmen einer Röntgenuntersuchung wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - um eine volljährige Person handelt. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014 gab der Beschwerdeführer im Übrigen an, nicht aus Ägypten zu stammen, sondern aus Algerien. Dann wiederum erklärte er, Marokkaner zu sein und Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei.

Dagegen wurde am 23.09.2014 Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014, GZ: I403 2012320-1/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer durchgehend behauptet habe, minderjährig zu sein, die Volljährigkeit allerdings ohne entsprechendes Sachverständigengutachten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt worden sei. Eine multifaktorielle Untersuchung habe nie stattgefunden. Daher erscheine eine weiterführende Auseinandersetzung mit der Frage des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers unumgänglich. In der Folge wurde mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 18.11.2014 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei bzw. beim Asylantragsdatum jedenfalls über 18 Jahre alt gewesen sei. Der 18.11.1995 wurde als spätest mögliches fiktives Geburtsdatum festgesetzt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.11.2014, 27HV107/14t wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG sowie achter Fall und Abs. 3 SMG sowie wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 wurde neuerlich der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Zudem wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Asylbescheid vom 15.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2015 persönlich in der Justizanstalt übergeben.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.02.2015, GZ 34HV 128/14g wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, die wiederholten Verbrechen des Raubes, das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch, das Vergehen der Urkundenunterdrückung, sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 SMG begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 09.07.2015, Zahl 7BS162/15d nicht Folge gegeben.

Der Asylbescheid erwuchs am 04.02.2015 in Rechtskraft, es wurde keine Beschwerde dagegen erhoben.

Am 16.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Seiten des Bundesministeriums für Inneres mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer identifiziert werden konnte und sein tatsächlicher Name der im Spruch genannte sei. Zuvor hatte der Beschwerdeführer sich unter einer anderen Identität ausgegeben, sein Geburtsdatum wurde nunmehr mit dem 28.06.1990 festgestellt.

Am 25.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zur Schubhafterlassung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 02.05.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, erklärte er: "In den Jahren 2009 bis 2010 hatte ich in Marokko eine Beziehung mit einem marokkanischen Mädchen. Diese wurde von mir schwanger und gebar in weiterer Folge auch einen Buben. Ich habe das Kind jedoch noch nie gesehen. Ich habe jetzt Probleme mit der Familie des Mädchens und befürchte, dass ich bei der Rückkehr nach Marokko von der Familie des Mädchens getötet werde. Bei meinem ersten Asylantrag habe ich diesen Umstand nicht angegeben, da ich ihn nicht für wichtig erachtet habe. Da ich für meinen Folgeantrag jedoch einen neuen Grund benötige, gebe ich es jetzt an."

Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2016 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein und auch keine Medikamente zu nehmen. Auf Nachfrage gab er an, dass seine Angaben im Zuge des ersten Asylverfahrens falsch gewesen seien. Er habe Angst gehabt, deswegen habe er falsche Angaben gemacht. Seine Angaben am 04.05.2016 gegenüber der Polizei seien richtig gewesen. Weitere Asylgründe habe er nicht. In Marokko würden noch seine Eltern und seine Schwester leben. Sein Bruder würde in der Schweiz als Asylwerber leben. Er selbst habe eine Ausbildung als Schweißer gemacht. Er habe aber nicht gearbeitet, sondern mit 15 Jahren das Land verlassen. Er erklärte, ledig zu sein und eine Tochter zu haben. Diese sei 2007 geboren worden, er wisse aber nicht genau wann. Mit seiner Familie stehe er in Kontakt, er würde ihr Briefe schreiben. Er könne nicht nach Marokko zurückkehren, die Wohnung sei zu klein und er könne dort keine Arbeit finden. Er habe wegen der Armut und auch wegen den Drohungen durch die Familie seiner Ex-Freundin einen zweiten Antrag gestellt. Weil er damals seine Freundin nicht geheiratet habe, habe er jetzt Probleme mit ihren Brüdern. Die würden ihn bestimmt umbringen, wenn er nach Marokko zurückgehen würde. Nachdem er von seiner Freundin gehört habe, dass sie schwanger sei, sei er nach etwa zwei Wochen sofort nach Spanien ausgereist. Er habe dann von seiner Schwester erfahren, dass seine Freundin ein Kind bekommen habe, ein Mädchen, welches Hanan heiße. Konfrontiert mit dem Widerspruch, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, in den Jahren 2009 bis 2010 eine Beziehung in Marokko geführt zu haben und nunmehr davon spreche, seine Freundin sei 2007 schwanger geworden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er damals Beruhigungsmittel genommen habe.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 19.07.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.05.2016 verloren habe. Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 6 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dies wurde damit begründet, dass der neu vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft sei. Er habe sich bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Eine Gefährdungssituation für den Fall der Rückkehr sei nicht gegeben. Ein Familien- oder Privatleben in Österreich, welches schützenswert im Sinne des Art. 8 EMRK sei, sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Aufgrund der Straffälligkeit habe der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz ex lege verloren. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei aufgrund der zwei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers notwendig. Es sei auf die Schwere der begangenen Straftaten Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden am 28.07.2016 zugestellt.

Gegen den Bescheid wurde am 03.08.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen sich nicht mit der Problematik der Blutfehde in Marokko beschäftigen würden und dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend nicht überprüft worden seien. Der Beschwerdeführer wolle sein Vorbringen ergänzen. Er habe Marokko verlassen, als es nicht mehr möglich gewesen sei, die Schwangerschaft zu verbergen. Er habe Angst gehabt, dass die Brüder sich an ihm rächen würden. Diese seien persönlich nie an ihn herangetreten, der Beschwerdeführer habe dies aber befürchtet. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da das Mädchen damals noch minderjährig gewesen sei und sie außerdem nicht verheiratet gewesen seien. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs in Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dass er Vater eines Buben sei, sei darauf hinzuweisen, dass er bei dieser Einvernahme unter starker medikamentöser Beeinträchtigung gestanden habe und im Laufe der weiteren Erzählungen dann auch wieder von einem Mädchen gesprochen habe. Es sei daher ein Irrtum in der Protokollierung anzunehmen. Die Behörde führe zudem unzulänglich aus, wie sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Marokko selbst erhalten solle. Man gehe von einer geschätzten Jugendarbeitslosigkeit von 25 % aus. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrmals auf die schlechte wirtschaftliche Situation in Marokko hingewiesen, in der sich ja auch seine Familie befunden habe. Es sei daher Aufgabe der Behörde gewesen, festzustellen, wie sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aus seiner ausweglosen Situation retten würde können. Der Beschwerdeführer habe wohl begründete Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht. Bei einer Rückkehr nach Marokko wäre er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt. Er befürchte von den Brüdern seiner Ex-Freundin getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und habe diese auch immer im ärmlichen Verhältnis gelebt. Eine Rückkehr nach Marokko würde den Beschwerdeführer in eine existentielle Notlage bringen. Zudem stehe das von der Behörde erlassene Einreiseverbot von zehn Jahren in keinem Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer begangenen Taten. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich mehrmals straffällig geworden sei und auch nicht verkannt werde, dass er insbesondere im Bereich des Suchtmittelgesetzes zahlreiche Delikte begangen habe, gelte es doch zu bedenken, dass sich das Einreiseverbot nicht nur auf das österreichische Staatsgebiet beschränke. Der Beschwerdeführer habe sich längere Zeit in Spanien aufgehalten und sei dort Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. In Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers sowie der wirtschaftlich ausweglosen Situation in Marokko erscheine die Dauer des Einreiseverbotes jedenfalls zu lange, da dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verwehrt werde. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer sich weitere drei Jahre in Strafhaft befinde und das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot erst mit Ausreise des Beschwerdeführers zu laufen beginne. In der Folge wurden in der Beschwerde auch verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ausgeführt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewähren, feststellen dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2016 vorgelegt. Mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 17.08.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, da in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was erkennen lassen würde, dass die Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Marokko eine Verletzung seiner durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) im April 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er nur wegen der Armut sein Heimatland verlassen habe. Er wolle ein besseres Leben in Europa. Weitere Gründe habe er nicht.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 rechtskräftig negativ entschieden.

Am 02.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine damalige Freundin in Marokko ein Kind von ihm erwartet habe und er deshalb von ihren Brüdern verfolgt werde.

Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seine Familie befindet sich nach wie vor in Marokko.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig verurteilt und zwar:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.11.2014, 27HV107/14t wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG sowie achter Fall und Abs. 3 SMG sowie wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.02.2015, GZ 34HV 128/14g wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, die wiederholten Verbrechen des Raubes, das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch, das Vergehen der Urkundenunterdrückung, sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 SMG begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 09.07.2015, Zahl 7BS162/15d nicht Folge gegeben.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dartun konnte. Das Vorbringen, dass er von den Brüdern eines Mädchens, das ein Kind von ihm bekommen habe, verfolgt werde, war bereits zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages im Jahr 2014 gegeben und bekannt und ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Fluchtgründe zu schildern. Darüber hinaus weist dieser Sachverhalt keinen glaubhaften Kern auf.

1.2. Zur Situation in Marokko:

Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass nach den Protestbewegungen in Nordafrika im Jahr 2011 eine Verfassungsreform eingeleitet worden war, welche die Proteste auffangen konnte. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gegeben. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum gegeben, religiös-karitative Organisationen sind aktiv. Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, ist hoch. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im städtischen Raum gesichert; generell sind medizinische Dienste kostenpflichtig, werden aber bei Mittellosigkeit erlassen. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar.

Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Marokko trotz der - im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Die Situation in Marokko hat sich gegenüber der Lage bei Rechtskraft des Vorbescheides am 04.02.2015 nicht entscheidungswesentlich verändert.

Marokko gilt im Übrigen als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der Auskunft der marokkanischen Botschaft in Rabat vom 29.07.2015.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellungen zu den rechtkräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme ins Strafregister sowie den dem erstinstanzlichen Akt beigefügten Kopien von Urteilsausfertigungen.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten wirtschaftlichen Fluchtgründe wurden im Vorbescheid als nicht asylrelevant qualifiziert.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren über die wirtschaftlichen Gründe hinaus noch vorgebracht, dass er von den Brüdern eines Mädchens, das ein Kind von ihm bekommen habe, im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würde. Was dieses erstmals in der Einvernahme beim Bundesamt am 26.05.2014 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er abweichend von seinen bisherigen Angaben, denen zufolge er Marokko nur wegen der Armut verlassen habe, erklärte, sein Herkunftsland verlassen zu haben, weil er sich vor den Brüdern seiner Freundin fürchte, ist vorweg festzustellen, dass dieses "neue" Vorbringen bereits zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens bestanden hat. Auf Nachfragen durch das Bundesamt, weshalb er diesen Fluchtgrund nicht schon früher dargetan habe, erklärte er, "da ich ihn nicht für wichtig erachtet habe. Da ich bei meinem Folgeantrag jedoch einen neuen Grund benötige, gebe ich es jetzt an."

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung durch die Brüder seiner Freundin glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen. Wenn er sich tatsächlich vor diesen Männern fürchten würde, wäre auch anzunehmen, dass er seine Gefährdung bereits im ersten Asylverfahren erwähnt hätte. Zudem verwickelte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Darlegung der neuen Fluchtgeschichte in Widersprüche: In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, seine Freundin habe einen Jungen zur Welt gebracht. Die Beziehung habe er in den Jahren 2007 bis 2009 in Marokko geführt. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dann diametral zu seiner ersten Aussage an, seine Freundin sei 2007 von ihm schwanger geworden und habe ein Mädchen zur Welt gebracht. Es ist nicht erklärlich, wie diese Widersprüche zustande kamen, zumal es sich um grundlegende Dinge handelt, auf denen der gesamte Fluchtgrund aufbaut. Auch die Angabe, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme unter dem Einfluss von Beruhigungsmittel stand, vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären.

Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt der Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf. Insbesondere kann nicht von einer tatsächlichen Furcht vor einer Rückkehr ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer selber gegenüber dem Bundesamt zu Protokoll gab, er hätte diese Geschichte nicht früher erwähnt, weil sie ihm nicht wichtig erschienen wäre.

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt widersprüchlich und unglaubwürdig und steht insbesondere auch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz im Widerspruch zu früheren Aussagen vor dem Bundesamt.

Das Bundesamt war daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Es liegt kein glaubhafter Kern vor.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Jänner 2016 zu entnehmen. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.

Ein Abgleich dieser Länderfeststellungen mit jenen im Vorbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 ergibt, dass sich die Situation in Marokko seit Rechtskraft des Vorbescheides nicht verschlechtert hat und keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten ist. Eine solche wird auch nicht in der Beschwerde dargelegt; soweit auf die hohe Jugendarbeitslosigkeit und die wirtschaftliche Situation in Marokko verwiesen wird, liegt diesbezüglich keine Veränderung gegenüber den Umständen vor, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren.

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das AVG sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

Zu A)

I.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).

Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".

Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".

Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass sich in Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten die maßgebliche Sach- und Rechtslage zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides am 04.02.2015 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der gegenständlichen Entscheidung nicht geändert hat.

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten als Vergleichsentscheidung der Bescheid vom 15.12.2014 (rechtskräftig seit 04.02.2015), Zl. 14-101189094 heranzuziehen.

Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Probleme geltend macht, bezieht er sich zur individuellen Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens waren. Wird wie hier die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Was die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Zeugung eines unehelichen Kindes betrifft, wäre selbst bei hypothetischer Zugrundelegung seines diesbezüglichen Vorbringens unter Würdigung des Einvernahmeprotokolls des Bundesamtes vom 04.05.2016 davon auszugehen, dass eine derartige Gefährdung jedenfalls bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätte. Die Zeugung des Kindes hat laut seinen eigenen Angaben entweder 2007 oder in der Zeit zwischen 2009 und 2011 stattgefunden. Da es sich hierbei um Vorfälle handelt, die bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers bestanden haben, war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Bei hypothetischem Zutreffen dieser Angaben wären dies nämlich jedenfalls Umstände gewesen, die während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären; es würde sich sohin nicht um "nova producta" handeln, die eine neue Entscheidung in der Sache zulassen würden. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, wie aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu folgern ist.

Unabhängig davon, konnte der Beschwerdeführer - wie schon in der Beweiswürdigung und auch in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dargelegt wurde - auch mit seiner Behauptung, er habe eine voreheliche sexuelle Beziehung zu einem Mädchen gehabt, aus der ein Kind entstammt, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine diesbezügliche reale Gefährdung im Herkunftsland dartun bzw. kam dieser Behauptung auch kein glaubwürdiger Kern zu, da er sich wiederholt in Widersprüche verwickelte. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung für eine neue inhaltliche Prüfung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer gab zudem vor dem Bundesamt an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden; auch diesbezüglich ist daher keine neue Sachlage eingetreten. Auch eine maßgebliche Änderung hinsichtlich des Herkunftsstaates Marokko ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093).

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorbescheid nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die belangte Behörde hätte den Antrag auf internationalen Schutz daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt.

Zu A) II.

Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Eine Entscheidung nach § 68 AVG bei einem Folgeantrag auf Asyl ist als Entscheidung in Anwendung der §§ 3 und 8 Asylgesetz anzusehen und daher § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 anzuwenden und auf dieser Basis eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH, E vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist auch mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z. 2 FPG) zu verbinden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob er in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Die gesamte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beläuft sich auf weniger als drei Jahre, wobei anzumerken ist, dass er sich seit Ende Dezember 2014 durchgehend in Haft befindet. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Darüber hinaus sind jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre, zumal er lediglich etwas mehr als ein halbes Jahr in Österreich auf freiem Fuß war und die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes aufgrund der verübten Straftaten im Gefängnis verbrachte.

Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als 2 Jahren im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge zwei Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat als zu Österreich: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Marokko sozialisiert, spricht die Landessprache als Muttersprache und hat dort die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt.

Es sind - unterhalb der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung bzw. leidet er an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch wenn es für ihn schwierig sein mag, sich eine neue Existenz aufzubauen, hat er doch Kontakte in Marokko und ist insbesondere unter Berücksichtigung der Straffälligkeit und der kurzen Aufenthaltsdauer das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung entsprechend schwerwiegend.

Im Gegensatz zu Marokko ist er in Österreich schwächer integriert:

Der Beschwerdeführer besitzt nur grundlegende Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfungen absolviert oder sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Seit Dezember 2014 befindet er sich in Haft. Die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers spricht gegen eine gelungene Eingliederung und dafür, dass der Beschwerdeführer scheinbar kein Interesse hat, sich an die hier geltenden Rechtsvorschriften zu halten.

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen (vgl. hiezu VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).

Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Er gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Sowohl hinsichtlich § 3 und § 8 AsylG besteht eine rechtskräftige Vorentscheidung und wurde eine entsprechende Gefährdung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Marokko verneint. Eine neuerliche Prüfung verbietet sich aufgrund der Rechtskraft der Vorentscheidung.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Marokko nicht.

Umstände, die das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Es kamen auch keine Umstände hervor, die gegen eine Abschiebung nach Marokko sprechen.

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, was auch im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG den gesetzlichen Grundlagen entspricht.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (ersten) rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck der Verlust seines Aufenthaltsrechtes mitgeteilt. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ergibt sich ex lege mit der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung, und diese trat vor Stellung des zweiten Asylantrages ein. Daher ist der entsprechende Spruchpunkt des Bescheides nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 17.08.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, da in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was erkennen lassen würde, dass die Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Marokko eine Verletzung seiner durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohen würde.

Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist zu betonen, dass im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - und auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - bei Suchmitteldelinquenzen ein besonders verpöntes Verhalten anzunehmen ist (vgl. VwGH 24.4.2012, 2011/23/0168; VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenzen nicht nur bereits wiederholt konstatiert, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, sondern darüber hinaus auch festgehalten, dass bei Suchtmitteltätern erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und dass an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662 m. w.N.).

Wie oben dargestellt, wurde der Beschwerdeführer vom LG Innsbruck wegen der Vergehen nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG sowie des Verbrechens nach §§ 127, 129 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 6 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits wegen seiner strafbaren Handlungen eine unbedingte Haftstrafe zu verbüßen hatte und der Ausgang seines Asylverfahrens weiterhin offen war, beging der Beschwerdeführer weitere Strafrechtdelikte, sodass er mit Urteil des LG Innsbruck wegen zahlreicher weiterer Vergehen und Verbrechen nach §§ 229 (1) StGB, § 142 (1) StGB, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG, §§ 127, 129 Z 1 StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, neuerlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, im konkreten Fall zu einer Haftstrafe von 4 Jahren unbedingt, verurteilt wurde. Die bedingt gewährte Strafnachsicht der ersten Verurteilung wurde ebenfalls widerrufen.

In diesem Urteil wurde im Hinblick auf die Strafbemessung das teilweise Geständnis und seine behauptete Berauschung, die Tatbegehung vor der ersten Verurteilung, sowie das Alter unter 21 Jahren im Tatzeitpunkt als mildernd in Kalkül gezogen, während die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen die Begehung mit Mittätern sowie die Begehung während anhängigen Verfahrens als erschwerend gewertet wurden.

Im Lichte dieser konkret vorliegenden, individuellen Sach- und Faktenlage ist unter entsprechender Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von der erkennenden Richterin zu konstatieren, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Höchstdauer des Einreiseverbotes nicht als überschießend anzusehen ist.

Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer insbesondere durch den Verkauf von Drogen - ungeachtet des enormen volkwirtschaftlichen Schadens, welcher sich aus der Behandlung suchmittelkranker Personen und deren Ausfall am Arbeitsmarkt etc. ergibt - aktiv an der Entstehung und Vermehrung menschliches Leids in Form gesundheitlicher und sozialer und familiärer Probleme der Suchtmittelkranken beigetragen hat, wobei sich die besondere Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Richteris darin manifestiert, dass der Beschwerdeführer aus der Suchtmittelkrankheit anderer Menschen Profit schlug bzw. zu schlagen versuchte.

Durch dieses über mehrere Monate und trotz einschlägiger Verurteilung vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten wird die öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet in einem sehr hohen Maß gefährdet. Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind keine greifbaren Anhaltspunkte festzumachen, anhand derer davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen wird. Wie oben ausgeführt, beschäftigt der Beschwerdeführer seit seiner Einreise permanent die Polizei bzw. die Justiz und Verwaltungsstrafbehörden.

Die hohe Wiederholungsgefahr im Suchtmittelbereich ist notorisch (vgl. VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662 m.w.N.) und wird dadurch verstärkt, dass dem Beschwerdeführer - wie unten angeführt - kein Aufenthaltsrecht in Bundesgebiet zukommt. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, er geht keiner (legalen) Beschäftigung nach und befindet sich auch nicht in der Bundesbetreuung. Er verfügt über geringe Sprachkenntnisse und unterhält auch keine berücksichtigungswürdigen, tieferen sozialen Kontakte im Bundesgebiet, zumal er sich den größten Teil seines Aufenthaltes in Haft befand. Sorgepflichten im Inland konnten nicht festgestellt werden, ebenso wenig liegt ein besonders zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben im Inland vor. Der Beschwerdeführer ist de facto mittellos. Der Beschwerdeführer hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Marokko verbracht. Den Lebensunterhalt versuchte sich der Beschwerdeführer bereits seit seiner Einreise in das Bundesgebiet mit der Begehung von Straftaten zu finanzieren. Haftstrafen konnten ihn davon nicht abhalten.

Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auch gegenüber den Asylbehörden eine falsche Identität an und zeigte auch so seinen Unwillen, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Eine positive Zukunftsprognose kann von der erkennenden Richterin in der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Persönlichkeitsstruktur bzw. des Persönlichkeitsbildes nicht abgegeben werden.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung im Einklang mit den Erwägungen der belangten Behörde ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und dringend notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung war somit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die tatsächliche Dauer des Einreiseverbotes verlängern würde, da der Beschwerdeführer noch drei Jahre in Haft sei, muss auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0181-9 verweisen werden, in der selbst bei einer voraussichtlichen Haftentlassung im Jahr 2031 die Verhängung eines Einreiseverbotes als gerechtfertigt angesehen wurde.

Zur Anregung, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG dem Verfassungsgerichtshof einem Normprüfungsverfahren zuzuführen:

Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 als verfassungswidrig aufgehoben (BGBl. I Nr. 17/2016 vom 31.03.2016). Hinsichtlich Asylverfahren, welche mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, gilt aber weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt und ist dem Gesetzgeber zuzustimmen, dass es in derartigen Fällen unerlässlich erscheint, eine Beschleunigung dieser Verfahren anzustreben.

Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für notwendig.

Zudem wurde die gegenständliche Beschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs.1 BFA-VG eingebracht und ist daher nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt sein sollte.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten) weist der vom BAA erhobene Sachverhalt noch immer Aktualität auf; der vorgebrachte Fluchtgrund änderte sich nicht, und auch die Umstände in Marokko haben sich seit Bescheiderlassung nicht wesentlich verändert. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz eigentlich hätte zurückweisen müssen, da entschiedene Sache vorliegt, stützt sich die erkennende Richterin auf die entsprechende ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesamtes, das ebenfalls zum Schluss kam, dass gegenüber dem Vorbescheid keine Änderung des Sachverhaltes vorlag, da das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist und außerdem während des ersten Asylverfahrens bereits bekannt war. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zwar nicht die entsprechende Rechtsansicht des Bundesamtes, dass gegenständlich eine inhaltliche Entscheidung zu treffen war, sondern geht davon aus, dass das Bundesamt den Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen gehabt hätte. Diesbezüglich handelt es sich aber um keine komplexe Rechtsfrage, die eine mündliche Verhandlung unumgänglich macht. Bezüglich der Frage der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes schließt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. In der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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