BVwG W167 2102281-1

W167 2102281-1Federal Administrative CourtSep 9, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W167 2102281-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2102281.1.00

Spruch

W167 2102281-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für sie ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat. Sie hat in der Beilage Flächennutzung für die Alm 101,65 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 7.743,81 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 51,25 ha ausgegangen. Es wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit 03.06.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine letztgültige Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 67,93 ha zugrunde zu legen sei.

4. Am 04.09.2013 fand auf der Alm eine Vorortkontrolle statt, bei der die beschwerdeführende Partei Auskunft erteilte. Diese stellte Auffälligkeiten betreffend das Antragsjahr 2013 fest.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 6.770,47 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 973,34 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,25 ha ausgegangen. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne. Eine zusätzliche nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung der beschwerdeführende Partei als Bewirtschafter. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde und beantragte:

  • den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

  • den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe erfolge und

b. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

  • eine mündliche Verhandlung durchzuführen

  • in jedem Fall sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, ihr die Berechnungen vorzulegen, und

  • der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

  • den offensichtlichen Irrtum gemäß ihrer Beschwerde anzuerkennen und die Berichtung ihres Beihilfeantrags zuzulassen.

Die beschwerdeführende Partei machte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtliche Beurteilung, geltend. Ihre Beschwerde begründete sie wie folgt:

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen seien falsch. Die beschwerdeführende Partei sei dadurch in ihrem Recht auf Bezug der Beihilfe im gesetzlich festgelegten Ausmaß verletzt. Die Behörde habe im angefochtenen Abänderungsbescheid ihren Beihilfenberechnung ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zugrundegelegt, das sich aus der zuletzt durchgeführten Vorortkontrolle ergeben habe. Die Behörde habe dabei unberücksichtigt gelassen, dass im Jahr 2010 eine Vorortkontrolle durchgeführt wurde. Aufgrund der damaligen amtlichen Erhebung sei für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 101 ha festgestellt worden. Es liege kein Hinweis vor, dass diese amtliche Flächenfeststellung fehlerhaft sei.

Die Behörde habe auf der gegenständlichen Alm bereits im Jahr 2010 eine Vorortkontrolle durchgeführt. Diese geprüfte Almfutterfläche habe die beschwerdeführende Partei im den Folgejahren in Mehrfachantrag Flächen übernommen und vorsichtigerweise jährlich die Futterfläche reduziert.

Die Antragstellung habe sich im Ergebnis der Vorortkontrolle orientiert. Das Futterflächenausmaß laut sorgfältiger Digitalisierung aus dem Jahr 2013 sei sogar kleiner als die bei der Vorortkontrolle im Herbst 2013 Jahre davor ermittelte Futterfläche gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei deshalb der Überzeugung, dass die beantragte Futterfläche jedenfalls vorhanden sei und konnte die unrichtige Flächenangabe trotz gehöriger Sorgfalt nicht erkennen.

Auf der einen der beschwerdeführenden Partei befänden sich Landschaftselemente im Sinne des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011. Laut Auskunft der Behörde seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrolle 2012 die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Auch bei der Alm der beschwerdeführenden Partei seien die Landschaftselemente nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Diese Nichtberücksichtigung sei gesetzwidrig gewesen.

Nach Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 seien alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/1009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Art. 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes sein könnten, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Eine Unterscheidung zwischen Almflächen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen treffe die Bestimmung nicht.

Dazu korrespondierenden zähle § 4 Abs. 3 lit. b und d der INVEKOS-GIS-V 2011 bestimmte Landschaftselemente zur Referenzfläche ON eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen zu treffen. Eine derartige Unterscheidung wäre nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei auch unsachlich. Es gebe keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Referenzparzellen auf Almen hinsichtlich der Einberechnung von Landschaftselemente anders zu behandeln als andere Referenzparzellen.

Auch § 4 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, der die Feststellung der Referenzfläche auf Almen und Hutweiden im Hinblick auf geeignete Beweidungsflächen, Ödland und Wald regelt, aber keine Regelung der Landschaftselemente auf Almen trifft, steht dem nicht im Wege. Diese Bestimmung sei nicht abschließend geregelt. Dies ergebe sich unter anderem aus Abs. 4 welcher festlege, dass Weg-oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche etc. nicht zur Referenzfläche zu zählen sind. Dies müsse unzweifelhaft auch für Almen gelten. In Verfassung-sowie gemeinschaftsrechtlich konformer Auslegung des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 seien daher alle dort in lit b und d genannten Landschaftselemente der Referenzfläche auf Almen anzurechnen.

Aktuelle, neueste Kontrollergebnisse seien als Beweismittel nicht berücksichtigt worden:

  • Die Almfutterfläche wurde im Sommer 1013 bei der neuerlichen Vorortkontrolle durch den technischen Prüfdienst nach oben korrigiert, obwohl die Alm bereits stets gleicher Art bewirtschaftet wird und es an der Almfutterfläche in der Natur keine Änderungen gegeben hat!

  • Diese Almfutterflächenkontrolle wurde nach den neuesten Maßstäben durchgeführt.

  • Diese neuerliche Vorkontrolle wurde mit einem Luftbild aus dem Jahr 2011 durchgeführt, also genau aus dem Jahr in der in der gegenständlichen Berufung angeführten Kontrolle

  • Die aktuelle Vorortkontrolle sei ohne historischen Prüfbericht durchgeführt worden, es zeige sich aber mit der neuen Vorortkontrolle der tatsächliche Almfutterflächenbestand.

  • Es werde der Antrag gestellt, dass die aktuelle mittels Vorortkontrolle ermittelte Fläche auch für die Vorjahre berücksichtigt werde.

  • Das Ergebnis der neuen Vorortkontrolle sei das Beweismittel auch für die vergangenen Jahre heranzuziehen, da es an der Bewirtschaftung der Alm keine Änderungen gegeben habe.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für sie ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat. Sie hat in der Beilage Flächennutzung für die Alm 101,65 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit 03.06.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine letztgültige Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 67,93 ha zugrunde zu legen sei.

3. Am 04.09.2013 fand auf der Alm eine Vorortkontrolle statt, die Auffälligkeiten betreffend das Antragsjahr 2013 feststellte.

4. Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,25 ha ausgegangen. Der Unterschied zwischen den beiden Bescheiden, mit denen über die EBP 2011 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 23 Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden, auch die Beschwerde enthält kein diesbezügliches Vorbringen.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 (1) leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Da die beschwerdeführende Partei selbst den Antrag eingeschränkt hat und die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Almfutterfläche ihrem Antrag entspricht, kann dem nicht entgegen gehalten werden, dass frühere amtliche Erhebungen nicht berücksichtigt worden seien bzw. sich die beschwerdeführende Partei an Vorortkontrollen früherer Jahre orientiert habe.

Die von der beschwerdeführende Partei ohne konkrete Ausführungen geltend gemachte Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, begegnet schon deswegen keinen Bedenken, weil die beschwerdeführende Partei nicht ansatzweise dargelegt hat, zu welchem anderen Ergebnis bezogen auf die von ihr bewirtschaftete Alm eine andere Vorgangsweise geführt hätte. Somit ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Nicht stattgegeben werden kann zudem dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, dass die die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 der Alm ermittelte Almfutterfläche, welche größer ist als jene im nachträglich reduzierten Antrag, auch dem gegenständlichen Antrag zu Grunde gelegt werde, kann doch nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen (Busse, Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).

Im angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte in diese Richtung gehen daher ins Leere, insbesondere der Einwand, dass die beschwerdeführende Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Was die (verschuldensunabhängige) Rückforderung betrifft, muss auf die eindeutige Rechtslage nach Unionsrecht verwiesen werden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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