BVwG W138 2131652-1

W138 2131652-1Federal Administrative CourtSep 9, 2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Ermittlungspflicht, Grenzkataster,<br/>Grenzpunkt, Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung,<br/>Grundsteuerkataster, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Beschwer, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Manuduktionspflicht, Protokoll, Teilungsplan, Umwandlung,<br/>Vermessung, Vorlageantrag, Zurückverweisung, Zustimmungserklärung

Full text

BVwG W138 2131652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2131652.1.00

Spruch

W138 2131652-1/2E

W138 2133758-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Vorlageantrag der XXXX (W138 2133758-1) und des XXXX (W138 2131652-1) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Feldbach, Gnaser Straße 2, 8330 Feldbach, GFN:

1528/2015/62, vom 12.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden der XXXX und des XXXX vom 11.05.2016 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach, GFN: 1528/2015/62, vom 06.04.2016 wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Feldbach, GFN: 1528/2015/62, vom 12.07.2016, bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 02.11.2015 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Grenzvermessung zum Zweck der Umwandlung ihres Grundstückes XXXX, KG XXXX, XXXX beim zuständigen Vermessungsamt Feldbach. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Feldbach vom 01.03.2016 wurden die betroffenen Beteiligten eingeladen, an einer Grenzverhandlung am 22.03.2016 teilzunehmen.

Der Verhandlungsschrift über die Grenzverhandlung vom 22.03.2016 ist zu entnehmen, dass zwischen dem grundbücherlichen Eigentümer der Grundstücke 181/1 und 181/3 einerseits und den Beschwerdeführern andererseits bezüglich der Grenze zwischen den Grenzpunkten 8570, 8574, 8571 und 8572 keine Einigung erzielt werden konnte. Dem Protokoll ist weiters zu entnehmen, dass als Behelfe der VHW 13/1947/62 (Teilungsplan), GF 1192/2015/62 (Mappenberichtigung) und die DKM (digitale Katastralmappe, aktueller Stand) vorgehalten wurden.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach, GFN: 1528/2015/62, vom 06.04.2016 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 VermG anhängig zu machen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beteiligten Eigentümer sich bei der Grenzverhandlung am 22.03.2016 nicht auf einen Grenzverlauf einigen hätten können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig. Die Beschwerdeführer würden behaupten, dass die Grenze im Bereich der Grenzpunkte 8572, 8571, 8574 und 8570, nicht mit dem sich auf Grund der Behelfen ergebenden Grenzverlauf übereinstimmen würde und hätten Behauptungen aufgestellt, die den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit hätten. Nähere Ausführungen, wie die belangte Behörde zu diesen Schlussfolgerungen gekommen ist, finden sich im Bescheid nicht.

Fristgerecht erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.05.2016, bei der belangten Behörde am 12.05.2016 eingelangt, Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass am 27.04.2015 und in der Folge am 17.06.2015 zum Zwecke der Vermessung der westlich an die Liegenschaft der Beschwerdeführer angrenzenden Liegenschaft EZ 108, KG XXXX XXXX eine durch dessen grundbücherlichen Eigentümer in Auftrag gegebene Begehung beider Liegenschaften durch ein Vermessungsbüro stattgefunden habe. Vom beauftragten Vermessungsingenieur sei behauptet worden, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer lediglich 2.130 m² und nicht wie im Grundbuch 2.200m² aufweisen würde.

Am 17.06.2015 sei den Beschwerdeführern durch das Vermessungsbüro eröffnet worden, dass die Grenzen weiter nach Osten verschoben worden seien und deshalb die westlichen Grenzpunkte ebenfalls nach Osten verschoben würden. Diesen offenbar neu gesetzten Grenzpunkten hätten die Beschwerdeführer niemals zugestimmt.

Anlässlich der Grenzverhandlung vom 22.03.2016 sei durch den Leiter des Vermessungsamtes Feldbach lediglich der Teilungsplan 13/1947/62 dargestellt worden und eine Begehung der Liegenschaftsgrenzen mit den anwesenden bzw. vertretenen Nachbarn durchgeführt worden. Es sei zwar in der Folge ein handschriftliches Protokoll angefertigt worden, jedoch seien die Angaben der Beschwerdeführer nicht vollständig oder unrichtig festgehalten worden. Vom Vermessungsamt sei nicht protokolliert worden, dass es hinsichtlich sämtlicher Grenzpunkte auf der westlichen Grenze keine Zustimmungserklärungen zwischen Herrn XXXX und den Beschwerdeführern gäbe. Überdies sei im Protokoll fälschlicherweise angegeben, dass das Protokoll verlesen worden wäre, was nicht den Tatsachen entspreche. Ebenso sei das beanstandete Protokoll entgegen den Vorschriften des AVG von keinem der anwesenden Nachbarn und auch nicht von den Antragstellern unterfertigt worden. Mit der Beschwerde wurden die Beilagen ./1 bis ./19 vorgelegt.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte das Vermessungsamt Feldbach ohne nähere Prüfung des Vorbringens der Beschwerdeführer und der anderen Verfahrensbeteiligten unter direkter Abstellung auf den Plan des Dipl.-Ing. XXXX, GZ 1192/2015/92 die Entscheidung gefällt. Die der gegenständlichen Beschwerde angeschlossenen Beilagen seien im Zuge der Grenzverhandlung weder angenommen, noch eingesehen worden. Aus diesen Urkunden hätte sich eindeutig ergeben, dass eine derartige Verschiebung der Grenzen nach Osten, wie im Plan XXXX erfolgt, bei der Erstellung des Planes nicht berücksichtigt hätte werden dürfen, da die Liegenschaft der Beschwerdeführer im Jahre 1947 vermessen worden sei, eine Teilung des Grundstückes 181/1 in dieses und 181/3 durch die Vorgänger des Herrn XXXX erst im Jahre 1968 in Auftrag gegeben worden sei, wodurch eine Verschiebung der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer und die damit verbundene Neuschaffung eines weiteren Teilstückes von 181/1 ausgeschlossen sei. Im Wesentlichen sei von der belangten Behörde im gegenständlich bekämpften Bescheid zur Begründung der Entscheidung lediglich lapidar der anzuwendende Gesetzestext wiederholt worden. Das am 22.03.2016 durch das Vermessungsamt Feldbach durchgeführte Verfahren stehe im eindeutigen Widerspruch zu den Vorschriften der §§ 37 ff AVG. Die belangte Behörde habe, sehe man von der Darstellung des VHW 13/1947/62 und des Verweises auf den Vermessungsplan Dipl.-Ing. XXXX überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, dass die Behörde zweiter Instanz in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.04.2016, GZ: 1528/2015/62, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben bzw. aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Vermessungsamt Feldbach zurückverweisen wolle.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Feldbach, GFN:

1528/15/62, vom 12.07.2016, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführer stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.04.2016 aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 11.05.2016 und der darin aufgelisteten zahlreichen Beweismittel hinsichtlich des Grenzverlaufes der bekämpfte Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes Feldbach aufgehoben werde. Zur Bewertung der angeführten Beweismittel sei ein ergänzendes Ermittlungsverfahren mit der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung zur Festlegung des Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken XXXX und 181/1, beide KG XXXX XXXX, erforderlich. In der neuerlich anzuberaumenden Grenzverhandlung würden die vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführer bzw. der Parteien hinsichtlich ihrer Relevanz auf den Grenzverlauf zu bewerten sein.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führten im Wesentlichen aus, dass in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung zwar dem Antrag der Beschwerdeführer stattgegeben worden sei, sodass man davon ausgehen könnte, dass keine weitere Beschwer vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Im gegenständlichen Fall sei die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nach Auffassung der Beschwerdeführer lediglich dazu benutzt worden, um die verfahrensrechtlichen Ungereimtheiten nicht der zweiten Instanz vorlegen zu müssen. Bei dem in der Beschwerdevorentscheidung genannten Gerichtsverfahren handle es sich um eine Unterlassungsklage, bei welcher das Gericht nicht über die Grenzen, sondern über den Überlassungsanspruch zu entscheiden habe. Zusammenfassend würden die Beschwerdeführer daher beantragen, der Behörde erster Instanz nach Aufhebung der bekämpften Entscheidung für das weitere Verfahren entsprechende Auflagen und Manuduzierungen zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer des Grundstückes XXXX, KG XXXX, XXXX. Mit Datum 02.11.2015 stellten die Beschwerdeführer beim Vermessungsamt Feldbach einen Antrag auf Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung ihres Grundstückes.

Am 22.03.2016 wurde vom Vermessungsamt Feldbach eine Grenzverhandlung in Anwesenheit, insbesondere der Beschwerdeführer und eines bevollmächtigten Vertreters des grundbücherlichen Eigentümers der Grundstücke 181 und 181/3 durchgeführt. Im Zuge der Grenzverhandlung wurden als Behelfe der VHW 13/1947/62 (Teilungsplan), GF 1192/2015/62 (Mappenberichtigung) und die DKM (aktueller Stand) vorgehalten.

Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Grenverlaufes zwischen den Grundstücken XXXX einerseits und 181/1 sowie 181/3 andererseits (Grenzpunkte 8572, 8571, 8574 und 8570) keine Einigung erzielt werden konnte. Dieses Grenzverhandlungsprotokoll wurde von keinem der betroffenen Grundstückseigentümer unterfertigt.

Dem Akt des Vermessungsamtes Feldbach liegt ein Plan des Dipl.-Ing. XXXX, GZ 19.845 MB inne. Den Beilagen zum vorgenannten Plan ist ersichtlich, dass es sowohl am 27.04.2015, als auch am 17.06.2015 zu einer Grenzzusammenkunft gekommen ist. Der in den Beilagen enthaltenen Zustimmungserklärung gem. § 52 Z. 5 VermG vom 17.06.2015 ist nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Grenzverlauf die angeführten Eigentümer ihre Zustimmung erteilt haben. Den, den Beilagen angeschlossenen Rohentwurf 1:1000 19.845 MB, ist überdies zu entnehmen, dass der gegenständlich strittige Grenzverlauf zwischen den Grundstücken XXXX und 181/1, sowie 181/3 als nicht verhandelte Grenze gekennzeichnet ist. Überdies nimmt die Zustimmungserklärung, welche auch von den Beschwerdeführern unterzeichnet wurde, keinerlei Bezug zum vorgenannten Rohentwurf.

Es ist daher auf Basis der Unterlagen nicht zweifelsfrei feststellbar, zu welchem konkreten Grenzverlauf die Zustimmungserklärungen, insbesondere der Beschwerdeführer abgegeben wurden.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.04.2016 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 VermG auf den Gerichtsweg verwiesen. Die Begründung des Bescheides erschöpft sich in einer Wiedergabe des Gesetzestextes des § 25 VermG, sowie einer Ausformulierung des Gesetzestextes, angereichert mit dem Datum der Grenzverhandlung und der betroffenen Grenzpunkte. Der vorgenannte Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 13.04.2016 zugestellt.

Fristgerecht erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.05.2016, eingelangt beim Vermessungsamt Feldbach am 12.05.2016, Beschwerde.

Fristgerecht erließ das Vermessungsamt Feldbach am 12.07.2016 die Beschwerdevorentscheidung. Spruchgemäß wurde mit der Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer vollinhaltlich Rechnung getragen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 14.07.2016 zugestellt. Fristgerecht wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 26.07.2016 (Postaufgabe: 27.07.2016) der Vorlageantrag gestellt.

Der Grenzverhandlungsschrift vom 22.03.2016 ist nicht zu entnehmen, dass die beteiligten Grundeigentümer vom Vermessungsamt Feldbach dahingehend manuduziert wurden, im Rahmen der Verhandlung bzw. in weiterer Folge Behelfe vorzulegen, welche die jeweiligen Behauptungen bezüglich des Grenzverlaufes der Grundstückseigentümer stützen konnten (vgl. § 13a AVG). In einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage des Vermessungsamtes Feldbach vom 02.08.2016 führt dieses insbesondere aus wie folgt: "Da eine katastertechnische Beurteilung dieser Unterlagen und die Durchführung einer Grenzverhandlung erforderlich ist, erscheint aus der Sicht der belangten Behörde nur eine Aufhebung des bekämpften Bescheides und eine neuerliche Verhandlung durch die belangte Behörde (wie auch in der Beschwerdevorentscheidung bereits verfügt) sinnvoll. Es wird daher ersucht, von einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung aus verfahrensökonomischen Erwägungen Abstand zu nehmen und den bekämpften Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Durchführung einer Grenzverhandlung aufzutragen"

(öffentliches Grundbuch, Akt des Vermessungsamtes Feldbach).

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Zu A)

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass mit der, mit Vorlageantrag bekämpften Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Feldbach der Beschwerde der Beschwerdeführer vollinhaltlich entsprochen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers (vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160) entsprochen wurde. Dieser Umstand ist gegenständlich erfüllt, da mit der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der Beschwerdeführer vollinhaltlich stattgegeben wurde. Die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer, hinsichtlich einer dennoch gegebenen Beschwer gehen ins Leere und stützen sich lediglich auf unbelegte Vermutungen.

Von der belangten Behörde wurde in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 VwGVG der Gerichtsverweisungsbescheid vom 06.04.2016 im Sinne des Antrages der Beschwerdeführer abgeändert.

Der Beschwerdevorentscheidung und dem Akt des Vermessungsamtes Feldbach ist zu entnehmen, dass die Vermessungsbehörde ihrer Pflicht zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG nicht entsprochen hat, das Ermittlungsverfahren nicht in einer Weise durchgeführt wurde, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und überdies der Gerichtsverweisungsbescheid eine nachvollziehbare Begründung im Sinne des §§ 58 iVm. 60 AVG vermissen lässt.

Für das Gericht ist nicht objektiv nachvollziehbar, weshalb die Behauptungen der Beschwerdeführer, den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommene Umstände nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit haben sollten.

Hätte die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht entsprochen, so hätten die beteiligten Grundeigentümer Behelfe vorlegen können, welche ihre jeweiligen Behauptungen bezüglich des Grenzverlaufes stützen könnten.

In solch einer Situation kann nicht davon gesprochen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat. Da somit gegenständlich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG nicht vorliegen und überdies die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat, liegen auch die Voraussetzungen vor, welche das Verwaltungsgericht berechtigen, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Dies ist gegenständlich jedoch nicht notwendig, da die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer bereits entsprochen hat (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/18/0099).

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Zuge der Vorlage der Beschwerde einen Widerspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG getätigt hat, sodass, wäre die Beschwerdevorentscheidung nicht wie gegenständlich getroffen worden, eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen wäre.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird die belangte Behörde in weiterer Folge sämtliche betroffenen Parteien dahingehend zu manuduzieren haben, dass diese Behelfe vorlegen können, welche die jeweiligen Behauptungen hinsichtlich des Grenzverlaufes stützen können.

Insbesondere wird die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel entsprechend zu würdigen haben, im Zuge einer neuen Grenzverhandlung den Sachverhalt zu erheben haben, die beteiligten Parteien über die daraus gezogenen Schlüsse zu informieren haben und diesen die Möglichkeit einzuräumen, sich diesbezüglich entsprechend zu äußern.

In weiterer Folge wird die belangte Behörde bei Erlassung eines Bescheides über die Gerichtsverweisung eine nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 60 AVG aufzunehmen haben, sodass die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis gesetzt werden, die zum Spruch des Bescheides führen.

Von Seiten der Beschwerdeführer wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und hält das erkennende Gericht eine solche aus nachfolgenden Erwägungen auch nicht für erforderlich

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Das erkennende Gericht möchte auch noch darauf hinweisen, dass im Grenzkataster eine bloße Ersichtlichmachung und keine verbindliche Feststellung der Flächenausmaße erfolgt. Die Wiedergabe der Eintragungen des Grenzkatasters über das Flächenausmaß im Grundbuch bzw. im Grundbuchsauszug genießen keinen öffentlichen Glauben (vgl. VwGH vom 01.07.1993, 91/17/0173).

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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