BVwG I403 2132865-1

I403 2132865-1Federal Administrative CourtSep 9, 2016

Regest

Beschwerdefrist, Fristversäumung, Rückkehrentscheidung, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG I403 2132865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2132865.1.00

Spruch

I403 2132865-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zl. 7817602/160788643 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte unter einer Aliasidentität am 05.10.2001 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde am 29.10.2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Dennoch verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zumindest nicht dauerhaft, sondern war in den nächsten Jahren mit Unterbrechungen an verschiedenen Adressen im Bundesgebiet gemeldet.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.07.2003, Zl. 62 HV 67/3f wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen bzw. Vergehen nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 21.04.2004 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2006 war der Beschwerdeführer zunächst nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

Im Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und wies sich dabei durch einen nigerianischen Reisepass aus, in welchem der im Spruch geführte Name geführt wird. Er erklärte mit Frau und Kindern in Ungarn zu leben.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.03.2011, Zl. 142 HV 140/10i wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 3. Fall StGB und 28a Abs.1 2. und 3. Fall sowie Abs. 4 Z. 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Fall sowie Abs. 4 Z. 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Einer Berufung gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien am 07.10.2011, Zl. 21 Bs 296/11z nicht Folge gegeben.

Der ungarische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist mit 20.10.2013 abgelaufen.

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet und der Beschwerdeführer am 10.05.2016 niederschriftlich in der Justizanstalt Stein einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, seit etwa 2006 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Er verfüge über einen ungarischen Aufenthaltstitel. Er wurde aufgefordert, bis zum 12.06.2016 Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen. Auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot hingewiesen erklärte der Beschwerdeführer: "Falls ich nach Nigeria zurückkehre, wer übernimmt da die Kosten. Ich habe zwar Geld, aber ich möchte es nicht für so etwas ausgeben. Für mich persönlich ist Österreich sowieso verboten, hier habe ich nichts zu tun, aber für die ganze EU ist es mir zuviel. Falls ich wirklich ein Verbot für die ganze EU bekomme, kehre ich sicher wieder zurück, aufgrund meiner Frau und meinen Kindern. Dann komme ich illegal zurück. Ich habe kein Problem nach Nigeria abgeschoben zu werden."

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge einen neuen gültigen nigerianischen Reisepass, sonst aber keine Dokumente vor.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde am 18.07.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.07.2016 wurde darüber hinaus aufgrund der Haftentlassung des Beschwerdeführers am selben Tag gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Am 19.07.2016 langte eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die für den 25.07.2016 vorgesehene Abschiebung musste abgesagt werden. Am 25.07.2016 wurde das Bundesamt informiert, dass die nigerianische Botschaft die Rückgabe des sichergestellten Reisepasses des Beschwerdeführers verlange.

Aufgrund des neuerlichen Asylantrages wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, das aber die Übernahme des Beschwerdeführers ablehnte. Am 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Am 12.08.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Fax des MigrantInnenverein St. Marx ein, in welchem dieser in Vertretung des Beschwerdeführers erklärte, Beschwerde gegen den "negativen Bescheid des BFA, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot" erheben zu wollen. Inhaltlich wurde behauptet, dass sich der Beschwerdeführer im Gefängnis sehr zum Positiven verändert habe und seine Familienbande noch aufrecht seien. Er wünsche sich eine Abschiebung nach Ungarn. Man habe um die Einleitung von Dublin-Konsultationen ersucht, dazu aber keine Informationen der belangten Behörde erhalten. Nur Ungarn dürfe über eine etwaige Abschiebung nach Nigeria entscheiden. Im angefochtenen Bescheid werde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen, obwohl das BFA eine Zeitlang vierwöchige Fristen gewährt habe. Es werde daher die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angerecht. In Bezug auf die Beschwerde selbst wurde aber eine Rechtsmittelerhebung in offener Frist behauptet.

Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist, die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht zulässig ist, die Sache zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die Erstinstanz zurückzuverweisen bzw. vor einer inhaltlichen Entscheidung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2016 vom Bundesamt vorgelegt.

Mit Verspätungsvorhalt vom 29.08.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Woche ein, um Stellung zu beziehen und zu erläutern, warum in der Beschwerde von einer Zustellung binnen offener Frist ausgegangen wird. Zudem wurde darauf verwiesen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf § 16 Abs.1 BFA-VG bestehen würden. Der Verspätungsvorhalt wurde durch Hinterlegung zugestellt; die Abholfrist begann am 01.09.2016. Eine Stellungnahme langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2016 persönlich übergeben und damit zugestellt. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.08.2016.

Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 01.08.2016 eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

In der Beschwerde wird auf die Rechtzeitigkeit hingewiesen, ohne dies aber näher auszuführen. Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 18.07.2016 als Übergabedatum vermerkt. Die Übernahme am 18.07.2016 wurde auch nach Übermittlung des Verspätungsvorhaltes nicht bestritten.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 18.07.2016 auszugehen. Laut Faxbestätigung wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.08.2016 eingebracht.

Bei einer Zustellung am 18.07.2016 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 01.08.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 16 Abs. 1 Z. 1 erster Satz BFA-VG lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist."

§ 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG regelt die Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Es handelt sich daher um einen Fall des § 16 Abs. 1 Z. 1 erster Satz BFA-VG.

Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 01.08.2016.

Die Beschwerde wurde allerdings erst am 12.08.2016 und damit verspätet eingebracht.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache, nämlich Englisch, übersetzt sind sowie dass dem Beschwerdeführer am 18.07.2016 auch eine Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, übergeben worden war. Zudem war der Beschwerdeführer ab 19.07.2016 rechtsfreundlich vertreten.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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