W188 2131206-1•BVwG W188 2131206-1
W188 2131206-1Federal Administrative CourtSep 8, 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde
W188 2131206-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Kontrollinspektors XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landespolizeikommandos für XXXX vom 12.08.2011, GZ: XXXX, betreffend Nachverrechnung von Überstundenvergütungen, Sonn- und Feiertagszulagen und Ersatzruhezeiten den Beschluss:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 13.07.2011 beim Landespolizeikommando für XXXX eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer (BF) die Auszahlung bzw. Entschädigung von nicht verrechneten Überstundenvergütungen für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, für nicht verrechnete Sonn- und Feiertagszulage für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, die über die Plandienstzeit hinausreichend erbracht wurden, und für nicht gewährte Ersatzruhezeit für diese Mehrdienstleistungen unter Aufrechnung der bezahlten Sonn- und Feiertagsvergütung für den Zeitraum der letzten drei Jahre und machte alle künftigen und sonstigen Ansprüche, die aus der Nachforderung resultieren würden, geltend.
2. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für XXXX vom 12.08.2011 wurde dieser Antrag mit der wesentlichen Begründung, dass aus der Einteilung zur Erbringung von dienstplanmäßigen Diensten an Sonn- und Feiertagen keine Abgeltungsansprüche in der vom BF geltend gemachten Weise ableitbar seien, abgewiesen.
3. In der dagegen erhobenen Berufung vom 31.08.2011 focht der BF diesen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an und führte im Wesentlichen aus, die Absicht des Gesetzgebers lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass für den Beamten im Schicht- bzw. Wechseldienst die Diensteinteilung an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der regelmäßigen Wochendienstzeit ermöglicht werde, wobei durch die Gewährung entsprechender Ersatzruhezeit in der Folge eine Entschädigung für die entgangene Sonn- und Feiertagsruhe sichergestellt sei, gleichzeitig für den Fall einer von vorne herein über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus reichenden Dienstleistung zu dieser Zeit durch die zu gewährende Ersatzruhezeit sichergestellt werde, dass durch den Entfall einer nachfolgenden Dienstleistung ebenfalls ein entsprechender Ausgleich für die entgangene Sonn- und Feiertagsruhe erfolge, die finanzielle Abgeltung in beiden Fällen gleich sei und dem Beamten für jede Stunde dieser Dienstleistung die Überstundenvergütung zuzüglich der Sonn- und Feiertagszulage gebühre sowie für den Zeitraum der gewährten Ersatzruhezeit der Beamte nur ausnahmsweise zu einer Dienstleistung herangezogen werden dürfe und dieser Dienst daher für ihn als Sonntagsdienst zu gelten habe. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und ihm die Überstundenvergütung für jede Dienstleistung an Sonn- u. Feiertagen, die Sonn- u. Feiertagszulage für vorab eingeteilte Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die Entschädigung für nicht gewährte Ersatzruhezeit im Falle dieser Mehrdienstleistungen sowie alle sonstigen daraus resultierenden und nachfolgenden Ansprüche auszuzahlen bzw. diese anzuerkennen.
4. Mit Bescheid vom 23.03.2012, GZ: XXXX, setzte die Bundesministerin für Inneres das Berufungsverfahren gemäß § 8a des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) aus, zumal wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl: 2011/12/0120 anhängig gemacht worden war.
5. Mit Erkenntnis vom 18.02.2015, 2011/12/0120, wies der Verwaltungsgerichtshof in jenem Verfahren die Beschwerde als unbegründet ab.
6. Mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 28.07.2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem BF mit Schreiben vom 10.08.2016 im Rahmen eines Parteiengehörs die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, 2011/12/0120, zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob er die Beschwerde aufrecht erhalte oder zu dieser Entscheidung und deren Auswirkungen auf seine Rechtssache Stellung zu beziehen.
8. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 17.08.2016 (eingelangt am 18.08.2016) teilte der BF mit, dass er nach dem Studium des oben erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes seine Beschwerde zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF zog mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 17.08.2016 die gegen den Bescheid des Landespolizeikommandos für XXXX vom 12.08.2011 erhobene, als Beschwerde zu wertende Berufung vom 31.08.2011 zurück.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere aus dem Schreiben des BF vom 17.08.2016 betreffend die Beschwerdezurückziehung.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Soweit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Sofern gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (siehe VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG.
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (siehe Beschluss VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Nachdem die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung des BF mit dessen Schreiben vom 17.08.2016 zurückgezogen wurde, war im Lichte obiger Rechtsausführungen das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahrens einzustellen ist, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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