BVwG W159 2108834-1

W159 2108834-1Federal Administrative CourtSep 8, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W159 2108834-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2108834.1.00

Spruch

W159 2108834-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.06.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Absatz 1, 31 Absatz 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia gelangte, am 04.03.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.03.2015 wurde er durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstmals einvernommen. Dabei behauptete er der Volksgruppe Ashraf anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass in seinem Heimatdorf die Islamisten an der Macht seien und die eine Beziehung zu einer Frau gehabt habe, die nicht mit ihm verheiratet gewesen sei und die von ihm schwanger geworden sei. Er sei deswegen ausgepeitscht worden und die Frau verhaftet, bevor er verhaftet worden sei, habe er noch das Land verlassen. Sein Bruder sei bereits von den Islamisten getötet worden. Er sei auch von der Familie seiner Freundin bedroht worden, deswegen habe er beschlossen seine Heimat zu verlassen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er am 03.06.2015 ausgiebig durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei erwähnte er zu den Fluchtgründen auch Grundstücksstreitigkeiten zwischen zwei Familien und dass er mit einer geschiedenen Frau, die der befeindeten Familie angehört habe, eine Beziehung eingegangen sei und diese schwanger geworden sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. hingegen gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 leg. cit. bis zum 05.06.2016 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits in wesentlichen Punkten wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Länderfeststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es erhebliche Unterschiede in den Aussagen bei der Erstbefragung und vor der belangten Behörde gegeben habe und dass aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation weiters entnommen werden könne, dass der Heimatort des Beschwerdeführers XXXX nicht mehr unter der Herrschaft der Al Shabaab stehe. Rechtlich wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich aus der angegebenen Volksgruppenzugehörigkeit alleine eine Verfolgung der Person des Antragstellers nicht ergäbe und er eine glaubhafte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht geltend habe machen können.

Aufgrund der allgemeinen unsicheren instabilen Lage in Somalia gehe jedoch die Behörde von einer Bedrohung im Sinne des § 50 FPG aus, sodass Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei und gemäß § 8 Absatz 4 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung auf die Dauer eines Jahres.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen Spruchpunkt I. Beschwerde, wobei auf mangelhafte Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung hingewiesen wurde. Behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zum Clan Ashraf von der Al Shabaab verfolgt worden sei. Weiters wurde ein begründeter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.09.2016 an, wobei die belangte Behörde bereits vorweg auf eine Teilnahme verzichtet hatte. Der Beschwerdeführer legte einen Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 14.06.2016 vor, und führte dazu aus, dass er derzeit vier Medikamente gegen Tuberkulose nehme, die gut ansprechen und er nicht mehr ansteckend sei. Weiters legte er eine Deutschkursbestätigung im Niveau A1 vor.

Der Beschwerdeführer gab gleich einleitend der Verhandlung an, dass er keine Ausreisegründe mehr habe und, dass am 24.06.2016 seine Mutter gestorben sei und er niemanden mehr in Somalia habe. Der vorsitzende Richter erklärte daraufhin denn Beschwerdeführer, dass sowohl das Wiederausbrechen der Tuberkuloseerkrankung als auch der Umstand, dass er niemanden mehr in Somalia habe, eigentlich für subsidiären Schutz sprechen würde, der bereits erteilt worden sei, aber kein tauglicher Asylgrund sei. Nach nochmaliger Rechtsbelehrung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde (hinsichtlich Spruchteil I.) zurück. Es wurde nochmals festgehalten, dass bereits rechtskräftig subsidiärer Schutz erteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Verfahrenswesentlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides (Asyl) zurückgezogen hat und ihm bereits rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 06.09.2016, die nach ausgiebiger Rechtsbelehrung und Manuduktion erfolgt ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Asyl) ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe jüngst VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung zu Spruchteil A) ist unmittelbar aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047 abzuleiten. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im den vorliegenden Fall zu lösenden. Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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