BVwG W156 2111392-1

W156 2111392-1Federal Administrative CourtSep 8, 2016

Regest

Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Rechtskraft,<br/>Rechtsschutzinteresse, Zurückweisung

Full text

BVwG W156 2111392-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2111392.1.00

Spruch

W156 2111392-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von I XXXX T XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX (K XXXX ) und BNr. XXXX (I XXXX -H XXXX ), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 415,65 gewährt. Dabei wurden 11,39 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 3,93 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,78 ha zugrunde gelegt, wobei die Futterflächen der obgenannten Almen noch nicht berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 880,78 gewährt. Dabei wurden 11,39 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 8,16 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,01 ha zugrunde gelegt, wobei die Futterflächen der obgenannten Almen berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde. Sowohl die Gesamtzahl der vorhandenen als auch der ausbezahlten Zahlungsansprüche ist dadurch gleichgeblieben. Auch wurde der ausbezahlte Betrag der Einheitlichen Betriebsprämie nicht verändert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich ausschließlich gegen die Berechnung der Almfutterflächen wendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist (vgl. Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu § 63).

Der angefochtene Bescheid stellt die Beschwerdeführerin nicht schlechter als der Bescheid, der durch ihn abgeändert wurde und der mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr bekämpft werden kann.

Aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

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