BVwG W141 2131523-1

W141 2131523-1Federal Administrative CourtSep 8, 2016

Regest

Bildungsteilzeitgeld, Dauer, Voraussetzungen

Full text

BVwG W141 2131523-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2131523.1.00

Spruch

W141 2131523-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 13.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 26a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in geltender Fassung, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.04.2016 Bildungsteilzeitgeld bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX, in der Folge belangte Behörde genannt.

Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 a AVRAG mit ihrem Arbeitgeber, der Firma XXXX, XXXX, XXXX, bei. Laut dieser Bescheinigung ist eine Bildungsteilzeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.07.2016 vereinbart worden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit betrug 40 Wochenstunden. Das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit beträgt 25,5 Wochenstunden für die Beschwerdeführerin.

Die XXXX bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.04.2016 den Besuch der folgenden Kurse:

01 . XXXX (262211)

30. - 31. März + 6. - 9. + 15. - 16. + 20.- 23. April 2016, Ort:

Wien; UE: 96,0

2. XXXX (263211)

4. - 7. Mai + 19. - 21. Mai + 2. - 4. Juni + 10. - 11. Juni 2016, Ort: Wien; UE: 100

3. XXXX (261210)

16. - 18. Juni + 29. Juni - 1. Juli 2016, Ort: Wien; UE: 48,0

4. Prüfungsvorbereitungskurs schriftliche Prüfung XXXX (265201)

23. - 25. Juni 2016 + Zusatztag 265207, Ort: Wien; UE: 24,0

5. Schriftliche Prüfung XXXX (104310)

13. Juli 2016, Ort: Wien; UE: 8,0

anrechenbare Unterrichtseinheiten (UE): 276,0

anrechenbare Lerneinheiten (UE x 1,5): 414,0

Gesamt: 690,0

Weiters bestätigte die XXXX hiermit, dass diese Bildungsmaßnahme über den Zeitraum von 01.04.2016 - 31.07.2016 eine zeitliche Belastung von mindestens 25,5 Wochenstunden darstellen würde.

Laut dieser vorgelegten Kursbestätigung endete der seminaristische Teil der Ausbildung am 13.07.2016. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachte mündliche Prüfung im September 2016 sowie der dazu stattfindende Vorbereitungskurs vom 22.08.2016 - 24.08.2016 liegen außerhalb des vereinbarten Bildungsteilzeitzeitraumes und können daher nach Ansicht der belangten Behörde für die Gewährung des Bildungsteilzeitgeldes bis 31.07.2016 nicht berücksichtigt werden.

Wird die Bildungsteilzeit als Teil in der Mindestdauer von vier Monaten in Anspruch genommen, wie es gegenständlich der Fall ist, muss eine wesentliche Deckungsgleichheit der Maßnahmendauer mit der Bildungsteilzeit vorliegen. Bei Nichtvorliegen der Deckungsgleichheit besteht kein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld.

Mit Bescheid vom 13.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bildungsteilzeitgelt vom 01.04.2016 keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Beschwerdeführerin am 13.07.2016 die schriftliche Prüfung absolviere und vom 14.07.2016 bis zum 31.07.2016 keine Weiterbildungsmaßnahmen mehr stattfinden. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass daher die erforderliche Deckungsgleichheit von Maßnahmendauer mit der vereinbarten Bildungsteilzeit nicht vorliegt.

In der gegen den Bescheid vom 13.04.2016 fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 21.04.2016, eingelangt am 22.04.2016, hat die Beschwerdeführerin eingewendet, dass die schriftliche Prüfung bereits Mitte Juli 2016 stattfinden würde, sie aber ebenfalls zu einer mündlichen Prüfung Anfang September antreten müsse, weiters fände zeitweise im August ein Vorbereitungskurs statt. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr Chef ihr die Bildungsteilzeit bis 31.07.2016 bewilligt habe, da sie im August aufgrund einiger Urlaube ihrer Kollegen, Vollzeit arbeiten solle, die Beschwerdeführerin habe dem zugestimmt, da nur mehr Lernzeiten, die sie sich frei einteilen könne, bis zur Prüfung im September vorgesehen seien.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin der festgestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und insbesondere durch die belangte Behörde festgestellt, dass bis dato lediglich Kursbestätigungen bis 13.07.2016 vorgelegt wurden, die Bildungskarenz jedoch bis 31.07.2016 vereinbart wurde und somit keine Deckungsgleichheit der Maßnahmendauer mit der Bildungsteilzeit vorliegt.

Mit Schreiben vom 05.06.2016 hatte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Praktikums bei der Firma XXXX, vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit von 11.07.2016 bis 31.07.2016 ein Praktikum im Ausmaß von 12 Wochenstunden in diesem Betrieb absolviere.

Laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand: 25.05.2016), ist die Beschwerdeführerin seit 01.10.2012 bei der Firma XXXX beschäftigt.

Herr XXXX wurde seitens der belangten Behörde bezüglich des zu absolvierenden Praktikums der Beschwerdeführerin in seinem Betrieb befragt. Laut seinen Angaben mache er die Einnahmen - Ausgaben - Rechnung und die monatlichen Umsatzsteuererklärungen selbständig und hat den Jahresabschluss an eine Steuerberatungskanzlei ausgelagert. Er habe keine Büroangestellten. Die Beschwerdeführerin wäre an ihn herangetreten, ob sie ein Praktikum in seinem Betrieb absolvieren könne, um die komplette Buchhaltung einer kleinen Firma kennenlernen zu können. Er selbst habe die Unternehmerprüfung abgeschlossen. Einen Ausbildungs/Praktikumsplan gäbe es nicht. Im Juli 2016 sollte der Jahresabschluss - welcher vom Steuerberater erstellt wurde - für das Jahr 2015 vorliegen und er werde mit ihr diesen durchgehen. Die Höhe der Entlohnung sei ihm noch nicht bekannt, er müsse erst mit seinem Steuerberater darüber sprechen. Er würde die Beschwerdeführerin jedoch nach dem Kollektivvertrag einer Praktikantin entlohnen. Laut seinen Angaben habe die Beschwerdeführerin die Handelsakademie besucht.

Eine telefonische Rücksprache vonseiten der belangten Behörde mit Frau XXXX, am 16.06.2016 und 23.06.2016 ergab, dass in dem von der Beschwerdeführerin besuchten Lehrgang zur Erlangung des Diploms XXXX kein Praktikum vorgeschrieben sei. Für die Absolvierung dieses Lehrganges seien mindestens ein bis zwei Jahre Praxis in einer Wirtschaftstreuhand/Steuerberatungskanzlei und die Kenntnisse eines Diplom- Buchhalters erforderlich. Laut Homepage, XXXX, beinhalte der Kurs zum Diplom- Buchhalter unter anderem die Grundzüge der Umsatzsteuer wie Rechtsgrundlagen, Systematische Betrachtung, Steuerbare Umsätze, Steuerbefreite Umsätze, Steuersätze, Vorsteuerabzug, die Umsatzsteuerkonten und die Verbuchung von Rabatt und Skonto mit Umsatzsteuer.

Laut Aktenlage habe die Beschwerdeführerin am 13.07.2016 die schriftliche Prüfung zum Steuersachbearbeiter/Bilanzbuchhalter abzugelegen. Also verfüge die Beschwerdeführerin zum Beginn des Praktikums bereits über Buchhaltungskenntnisse, die über die Kenntnisse des Herrn XXXX, welcher die Beschwerdeführerin in der Buchhaltung unterweisen soll, bei weitem hinausgehen.

Laut telefonischer Auskunft durch die belangte Behörde bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse handle es sich nach Schilderung des vorliegenden Sachverhaltes hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Dienstverhältnis.

Auf Grund der Aktenlage steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX auf Grund desselben Wohnsitzes/Firmensitzes schon vor Herantreten an diesen, persönlich bekannt gewesen sei, die Beschwerdeführerin wohnt an der Firmenadresse seit Juli 2014.

Am 27.06.2016 langte eine Ergänzung zur Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 ein, worin die Beschwerdeführerin unter anderem vorbringt, dass sie sehr wohl Lernzeiten über die Dauer des 13.07.2016 hinaus nachweisen könne. Es sei somit nicht relevant, ob der seminaristische Teil der Ausbildung am 13.07.2016 endet.

Mit Bescheid der belangten Behörde am 29.06.2016 wurde die Beschwerde vom 21.04.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AIVG.

Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die Ausbildung und Prüfung zum Diplom Steuersachbearbeiter bzw. Bilanzbuchhalter absolvieren wolle und daher einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a AIVG iVm § 11 a AVRAG für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.07.2016 gestellt habe. Dieser Antrag sei abgelehnt worden, da vom 14.07.2016 bis zum 31.07.2016 keine Weiterbildungsmaßnahme mehr stattfinden würde, die erforderliche Deckungsgleichheit von Maßnahmendauer der vereinbarten Bildungsteilzeit würde in ihrem Fall daher nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass sie ihrer Ansicht nach mit ihrer Fortbildung und der Bildungsteilzeit für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.07.2016 alle Voraussetzungen des § 26a AIVG iVm mit § 11a AVRAG erfüllt habe. Weiters argumentiert die Beschwerdeführerin, dass es nicht relevant sei, ob der seminaristische Teil der Ausbildung am 13.07.2016 ende. Für die positive Ablegung der mündlichen Prüfung im September 2016 seien die oben genannten Lerneinheiten in Höhe von 414 Stunden zu absolvieren. Den Zeitraum vom 14.07.2016 bis 31.07.2016 werde die Beschwerdeführerin zum intensiven Lernen im Selbststudium verwenden, die Beschwerdeführerin fände, dass die Lerneinheiten außerhalb des seminaristischen Maßnahmenteils sehr wohl Weiterbildungsmaßnahmen darstellen würden.

Am 02.08.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.04.2016 Bildungsteilzeitgeld bei der belangten Behörde.

Mit Bescheid vom 13.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bildungsteilzeitgelt vom 01.04.2016 keine Folge gegeben.

Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.04.2016 gegen den Bescheid vom 13.04.2016, ist am 22.04.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin der festgestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und insbesondere durch die belangte Behörde festgestellt, dass bis dato lediglich Kursbestätigungen bis 13.07.2016 vorgelegt wurden, die Bildungskarenz jedoch bis 31.07.2016 vereinbart wurde und somit keine Deckungsgleichheit der Maßnahmendauer mit der Bildungsteilzeit vorliegt.

Am 27.06.2016 langte eine Ergänzung der Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2016 wurde die Beschwerde vom 21.04.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AIVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.

Eine Voraussetzung für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a AIVG ist, das die Beschwerdeführerin eine im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechende Weiterbildungsmaßnahme nachweise. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen.

Eindeutig ist, dass die Beschwerdeführerin eine Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG mit Ihrem Dienstgeber, XXXX, für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.07.2016 vereinbart habe. Die Beschwerdeführerin habe Weiterbildungsmaßnahmen zur Erlangung des Diploms Steuersachbearbeiter/Bilanzbuchhalter für die Zeit vom 01.04.2016 bis 13.07.2016 nachgewiesen. Die Ausübung eines Praktikums ist in diesem Lehrgang nicht vorgesehen.

Am 13.07.2016 absolviert die Beschwerdeführerin die schriftliche Prüfung zur Erlangung des Diplom Steuersachbearbeiter/Bilanzbuchhalter. Das heißt, dass die Beschwerdeführerin zum Beginn des Praktikums am 11.07.2016 bereits die Kurse zur Erlangung des Diploms Steuersachbearbeiter/Bilanzbuchhalter absolviert habe. Die belangte Behörde stellte fest, dass laut Auskunft von Frau XXXX bereits für die Teilnahme am Lehrgang zum Diplom Steuersachbearbeiter/Bilanzbuchhalter die Kenntnisse eines Diplom Buchhalters vorausgesetzt werden. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Abschluss einer HAK für sich alleine nicht ausreiche. Zusätzlich wird ausreichende praktische Erfahrung z.B. in einer Steuerberatungs/ Wirtschaftstreuhandkanzlei vorausgesetzt. Laut Lehrplan beinhaltet der Kurs zum Diplom Buchhalter unter anderem die Grundzüge der Umsatzsteuer wie Rechtsgrundlagen, Systematische Betrachtung, Steuerbare Umsätze, Steuerbefreite Umsätze, Steuersätze, Vorsteuerabzug, die Umsatzsteuerkonten und die Verbuchung von Rabatt und Skonto mit Umsatzsteuer.

Auf Grund der Ausbildung der Beschwerdeführerin und Vorkenntnisse hat die Tätigkeit im Betrieb von Herrn XXXX eher den Charakter eines Dienstverhältnisses als den eines Praktikums. Es gibt auch keinen Ausbildungsplan. Es ist nicht erkennbar, welche praktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin Herr XXXX beibringen solle, zumal die Beschwerdeführerin über umfassendere Buchhaltungskenntnisse als Herr XXXX verfüge.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes, konnte kein Weiterbildungscharakter des vorgesehenen Praktikums im Sinne des § 26a Abs. 1 Ziffer 1 AIVG erkannt werden. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit 01.10.2012 in einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft beschäftigt und verfügt somit über ausreichende praktische Erfahrung in der Buchhaltung zumal die Beschwerdeführerin ansonsten die Voraussetzung zur Absolvierung des Lehrganges zum Diplom Steuerberater/Bilanzbuchhalter nicht erfüllt hätte.

Weiters kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung am 13.07.2016 beendet habe. Die mündliche Prüfung findet erst außerhalb der Bildungsteilzeit statt. Mit dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme am 13.07.2016 fällt eine Voraussetzung für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld weg, da gemäß § 26a Abs. 1 Ziffer 1 AIVG von einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ausgegangen werden muss. Da das Maßnahmenende jedoch über einer Woche vor dem vereinbarten Bildungsteilzeitende liegt, entspricht die vereinbarte Bildungskarenz nicht der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme und somit fehlt eine Voraussetzung für die Gewährung eines Bildungsteilzeitgeldes. Das von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebrachte Schreiben vom 23.06.2016 (eingelangt am 27.06.2016) enthält angeführte Lernzeiten außerhalb des seminaristischen Maßnahmenteils. Diese stellen keine Weiterbildungsmaßnahme dar, sondern können höchstens im Rahmen der Ausbildung für die erforderlichen Lernzeiten herangezogen werden. Da die Ausbildung mit der schriftlichen Prüfung am 13.07.2016 endete, liegen keine Voraussetzungen für die Gewährung des Bildungsteilzeitgeldes vor.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im

Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in der Fassung BGBl. Nr. 459/1993 lauten wie folgt:

Gemäß §°26a Abs. 1 AVRAG gebührt Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.

3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß

§ 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.

4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

5. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume, in denen sich

a) in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen vier Arbeitnehmer/innen und

b) in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen mehr als 8 vH der Belegschaft

bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht nur, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt.

6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,

b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,

c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,

d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit

Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf

(§ 11 a Abs. 1 AVRAG).

Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen

(§ 11 a Abs. 2 AVRAG).

Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen (§ 11 a Abs. 3 AVRAG).

Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr (§ 11 a Abs. 4 AVRAG).

Im Übrigen ist § 11 Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden (§ 11 a Abs. 5 AVRAG).

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.