BVwG G311 2119965-1

G311 2119965-1Federal Administrative CourtSep 8, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G311 2119965-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2119965.1.00

Spruch

G311 2119965-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.10.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Ist Trägerin von Osteosynthesematerial" ein.

Dem Antrag waren eine Kopie eines Meldezettels und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 25.09.2015, wird nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkungen und degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule Unterer RsW, dem klinischen Ausmaß entsprechend, mit pseudoradikulärer Symptomatik

02.01. 02

30

2

Beginnendes Polyneuropathiesyndrom Eine Stufe über dem unteren RsW, dem klinischen Ausmaß der Beschwerden entsprechend

04.06. 01

20

3

Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk nach operiertem Verrenkungsbruch des Inne- und Außenknöchels Eine Stufe über dem unteren RsW, entsprechend einem mäßig- bis mittelgradigen Ausmaß der Funktionseinschränkung

02.02. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde folgendes ausgeführt:

"Durch die Pos. 3 sowie teilweise durch die Pos. 1 und 2 wird eine leichte bis mäßige Beeinträchtigung beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken bewirkt, nicht jedoch eine höhergradige oder maßgebliche Beeinträchtigung, dies gilt ebenso für das Ein- und Aussteigen sowie den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln".

Zwischenzeitlich urgierte die Beschwerdeführerin eine Erledigung ihrer Anträge bei der belangten Behörde.

Mittels mit 06.10.2015 datierten Schreiben der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass, das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 25.09.2015 sowie der angefochtene Bescheid der belangten Behörde übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde kein Parteiengehör in Bezug auf das medizinische Sachverständigengutachten gewährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.07.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, dem zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.10.2015 fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bereits der Unfall 2013 (Sprunggelenksfraktur) zu einer großen Einschränkung der Mobilität der Beschwerdeführerin geführt habe, die sich seit Ende 2014 durch die akut aufgetretene Polyneuropathie noch verschlimmert habe und ihr das Leben noch weiter erschwere. Sie benötige im Alltag Hilfe und müsse jeder Einkauf oder sonstige Aktivität gut geplant sein, um die zurückzulegende Wegstrecke einzuschätzen und erforderliche Möglichkeiten für eine Pause einplanen zu können. Die Beschwerdeführerin würde sich beim Gehen "Walking-Stöcke" zur Hilfe nehmen, wobei sie dann beim Einkauf oder sonstigen Erledigungen keine Hände frei habe. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel widerspreche sie vehement den Ausführungen im Sachverständigengutachten. Sie benötige Hilfe und Unterstützung, wolle aber nicht als Bittsteller oder hilfsbedürftige Behinderte auftreten und immer wieder bei Ärzten für Atteste vorstellig werden. Um ihren Zustand zu verbessern oder zumindest zu halten, habe sie eine vierwöchige Rehabilitation abgeschlossen.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin ein vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht des Fachbereiches Neurologie der Privatklinik XXXX vom 05.10.2015 sowie ein Kopie des Implantat-Passes des Unfallkrankenhauses XXXX vorgelegt.

Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zur etwaigen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, sie zur neuerlichen medizinischen Begutachtung bei Herrn Dr. XXXX zu laden.

Mit E-Mail vom 16.12.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, an einer neuerlichen Gutachtenserstellung kein Interesse zu haben und dort auch nicht zu erscheinen, da sie bereits alle ihr vorliegenden Befunde vorgelegt habe und bereits Monate vergangen seien, in welchen sie auf eine Entscheidung warte. Sie sei dringend auf die beantragte Zusatzeintragung angewiesen. Darüber hinaus sei es für sie unverständlich, warum sie wochenlang hingehalten werde, um dann zur neuerlichen Untersuchung bei einem für sie ohne Hilfe unerreichbaren Arzt geladen zu werden. Sie ersuche um ehestmögliche Entscheidung.

Aufgrund der Verweigerung einer neuerlichen persönlichen Untersuchung durch die Beschwerdeführerin wurde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Herr XXXX Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 wurden, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Deutliches Polyneuropathiesyndrom maßgeblich die unteren Extremitäten betreffend Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem klinischen Ausmaß der Beschwerden

04.06. 02

50

2

Funktionseinschränkungen und degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem klinischen Ausmaß mit pseudoradikulärer Symptomatik

02.01. 02

30

3

Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk nach operiertem Verrenkungsbruch des Inne- und Außenknöchels 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend einem mäßig- bis mittelgradigen Ausmaß der Funktionseinschränkung

02.05. 32

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Zur Zusatzeintragung

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde Folgendes ausgeführt:

"Stellungnahme zum Vorgutachten: Aktuell zeigt sich eine massive Verschlechterung der Neuropathie der Beine mit Gangfunktionseinschränkung wobei eine weitere Verschlechterung zu erwarten ist.

Daraus resultiert, dass eine relevante Wegstrecke nicht sicher zurückgelegt wird, ebenso ein Niveauunterschied sowie der sichere stehende Transport. Somit sind ÖV nicht zumutbar.

Bei der Beschwerdeführerin liegen

? direkte erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor,

? keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

? Keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor.

? Keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor."

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 18.07.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die Beschwerdeführerin gab per E-Mail vom 29.07.2016 bekannt, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin leidet an einem Polyneuropathie-Syndrom, welches maßgeblich die unteren Extremitäten betrifft und deren Funktionen direkt und erheblich einschränkt. Darüber hinaus sind sowohl die Funktionen ihrer Wirbelsäule als auch des linken Sprunggelenkes nach operierten Verrenkungsbruch eingeschränkt.

Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für die Beschwerdeführerin selbstständig nicht sicher möglich, ebenso wie die Überwindung von Niveauunterschieden sowie der sichere stehende Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Insbesondere aufgrund der in Bezug zum Gutachten Dris. XXXX bestehenden massiven Verschlechterung der neuropathischen Erkrankung der Beschwerdeführerin an den Beinen mit Gangfunktionseinschränkungen und der zu erwartenden weiteren Verschlechterung der Auswirkungen der Erkrankung konnte dessen ärztliche Stellungnahme vom 25.09.2015, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, nicht gefolgt werden, da in diesem Gutachten eine leichte bis mäßige Beeinträchtigung beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde und diese Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten Dr. XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierte, wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden der Beschwerdeführerin auseinander. Es hat auch der mit der Beschwerde vorgelegte vorläufige Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX betreffend die neurologische Erkrankung der Beschwerdeführerin Berücksichtigung gefunden. Aus diesem Gutachten ergeben sich auch die Feststellungen bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Der Inhalt des Gutachtens wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und wurde seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht bzw. auf eine Stellungnahme verzichtet.

Auch die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 13.07.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des Antragstellers und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 zugrunde gelegt.

Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden ist ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Sinne der Verordnung selbstständig nicht möglich. Dadurch ist eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gegeben. Darüber hinaus ist das Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln nur eingeschränkt und stark verlangsamt möglich. Insbesondere der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund der Gangunsicherheit und der fortschreitenden Neuropathie der Beine nicht gewährleistet.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen auf Grund dessen, wie unter Punkt II.1. festgestellt wurde, vor.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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