BVwG G308 2130003-1

G308 2130003-1Federal Administrative CourtSep 8, 2016

Regest

Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung

Full text

BVwG G308 2130003-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2130003.1.00

Spruch

G308 2130003-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerdesache des XXXX, SVNR XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, GZ XXXX vom 14.06.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 und §36 und 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.03.2016, GZ XXXX berichtigte das AMS XXXX gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX für den Zeitraum vom 06.08.2014 bis 31.12.2015 verpflichtete, ihn gleichzeitig gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 5442,95.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 06.08.2014 bis 31.12.2015 zu Unrecht bezogen worden war, da der Versorgungsgenuss der Lebensgefährtin von ihm nicht gemeldet worden war.

2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 08.04.2016 erhob der BF Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Grundlage für die Rechtswidrigkeit in seinem Fall keineswegs vorliege und er erkläre, dass er nach Aufforderung des AMS, alle Einkünfte seiner Lebensgefährtin, (im Folgenden kurz LG), XXXX vorzulegen, sie ihm ihren Pensionsbescheid übergab, den er auch umgehend an das AMS übermittelte. Er hatte keinerlei Kenntnis davon, dass sie außerdem noch einen Versorgungsgenuss beziehe. Eine Lebensgemeinschaft ohne finanziellen Beitrag wollte seine Lebensgefährtin nicht eingehen. Außerdem möchte er ihre Entscheidung auf die Beschwerde des Arbeitgebers abwarten, der bereit gewesen wäre, ihn einzustellen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX vom 14.06.2016 wies das AMS die Beschwerde gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.: I Nr.: 33/2013 iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nach Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit anlässlich seiner Antragstellung auf Notstandshilfe am 18.07.2014 zur Berechnung der Leistung einen Nachweis über den Ruhegenuss seiner Lebensgefährtin ausgestellt vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung vorgelegt hat. Im Jänner 2016 stellte das AMS fest, dass die Lebensgefährtin des BF neben dem eigenen Ruhegenusses als Beamtin einen Versorgungsgenuss bezieht. Zur Feststellung erhöhter Freigrenzen wurde dem BF das Formular, "das habe ich nicht gewusst..." mit Fragestellungen zu erhöhten Aufwendungen im Haushalt übermittelt. Dabei gab der BF an, dass keine erhöhten Aufwendungen vorliegen. Unter Zugrundelegung des echten Nettoeinkommens der Lebensgefährtin ergebe sich eine Einkommensrechnung, wonach der tägliche Anrechnungsbetrag rein rechnerisch den täglichen Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt. Notlage im Sinne des Gesetzes lag daher nicht vor. Der Leistungsbezug Notstandshilfe muss daher zurückgefordert werden, da der BF dem AMS gegenüber falsche Angaben über das Einkommen der Lebensgefährtin tätigte und daher ein Rückforderungsbetrag von Euro 5442,95 besteht.

4. Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag vom 28.06.2016 ersuchte der BF die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte er aus, dass seine Lebensgefährtin ihn nicht über den zusätzlichen Versorgungsgenuss informiert habe, und ihn nur bei sich wohnen lasse, wenn er einen Teil zum Lebensunterhalt beitragen würde. Er müsse auch, wenn er wieder Einkommen beziehe, einen Teil des erhöhten finanziellen Aufwands im Rahmen eines Kredites zurückzahlen.

5. Mit Schreiben vom 14.07.2016 wurde der Vorlageantrag samt der Beschwerde und den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und lebt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Lebensgefährtin, XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der BF bezog im Zeitraum von 06.08.2014 bis 31.12.2015 Notstandshilfe in der Gesamthöhe von EURO 5442,95. Laut Schreiben der Personalverrechnung des Landes Steiermark bezog die Lebensgefährtin einen Ruhegenuss sowie einen Versorgungsgenuss im betreffenden Zeitraum. Laut der unwidersprochen gebliebenen Berechnung überstieg der tägliche Anrechnungsbetrag rein rechnerisch den täglichen Anspruch auf Notstandshilfe des BF. Es lag daher keine Notlage im Sinne des Gesetzes vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der gemeinsame Haushalt der BF und LG ergibt sich aus einem Auszug des zentralen Melderegisters (ZMR) und wurde von diesem im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Die Feststellung hinsichtlich des Einkommens der LG des BF beruht auf den Bestätigungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.

Die Angaben zum Notstandshilfebezug beruhen auf den im Akt aufliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.

Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).

Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.

Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 624.- für 2014 bzw. EUR 634,00 für 2015 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.

§ 36 Abs. 5 AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG führen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695)

3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Die konkrete Berechnung der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe unter Berücksichtigung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen und unter Anrechnung des Partnereinkommens wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden, und war im Übrigen nicht Gegenstand der Beschwerde.

Wenn der BF die Nichtvorlage mit Nichtwissen begründet, so ist dem entgegenzuhalten, dass er verpflichtet ist, sich mit der gebotenen Sorgfalt das erforderliche Wissen zu verschaffen und wenn hierdurch ein unberechtigter Bezug herbeigeführt wird, fällt ihm diese Unterlassung zur Last (vgl. Pfeil, Der ALV-Kommentar, § 50, RZ10). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgeblicher Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (s. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, § 25 RZ 522). Zudem ist anzumerken, dass bei einer so großen Differenz des Einkommens der LG dieser Umstand dem BF auffallen musste, da es sich fast um eine Verdoppelung der Bezüge handelt.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch unter dem Gesichtspunkt der "Lebensgemeinschaft" keine Notstandshilfe gebührt hätte. In einer Lebensgemeinschaft, insbesondere eine Wirtschaftsgemeinschaft wie sie der BF selbst anspricht, ist das Einkommen des Lebensgefährten auf den möglichen Notstandshilfebezug anzurechnen bzw. liegt bei entsprechendem Einkommen des Lebensgefährten wie im vorliegenden Fall keine Notlage vor. Es hätte daher auch aus diesem Gesichtspunkt dem BF keine Notstandshilfe gebührt und wäre der zu Unrecht bezogene Betrag zurückzuzahlen gewesen.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68.087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat).

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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