G308 2125608-1•BVwG G308 2125608-1
G308 2125608-1Federal Administrative CourtSep 8, 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
G308 2125608 -1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des AMS XXXX 05.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF und § 44 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) stattgegeben und der Bescheid vom 05.04.2016 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.02.2016 wies das AMS XXXX den Antrag von XXXX, (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) XXXX auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 21.12.2015 gemäß § 44 i Vm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBL. Nr. 609/1997 idgF und gemäß Art 65 Abs 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück. Begründet wurde dies damit, dass der BF in Slowenien Hausbesitzer sei, und in Kärnten lediglich ein Zimmer am Firmengelände des ehemaligen Dienstgebers bewohne.
2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 16.02.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2016. Begründend führte er aus, dass seit 1992 in Kärnten bzw. in Österreich sein Lebensmittelpunkt sei, sowohl was die Arbeit als auch die Wohnungsmiete betreffe. Er habe sich hier niedergelassen, lebe über 20 Jahre im Bezirk XXXX und solle nun nicht in XXXX seinen Lebensmittelpunkt haben, aufgrund seines Besitzes in Slowenien?
Das Jahr hat 365 Tage, davon war er in den letzten Jahren ca. 290 Tage in einem Arbeitsverhältnis im Tourismus tätig (leider kein Wintertourismus), die restlichen 60-70 Tage verbringe er überwiegend in Österreich. Durch seine lange Zeit in Österreich haben sich viele Freundschaften gebildet, er sei bei diversen Sportvereinen und Kulturvereinen im Bezirk Mitglied und helfe mit. Der Besitz in Slowenien ist ein Erbe durch das Ableben seiner Eltern. Er sei aber schon länger auf Suche nach einem Käufer oder Pächter. Dies sei aber nicht so einfach, er habe es sich auch nicht so langwierig und schwer vorgestellt. Die letzten 23 Jahre habe er sich sein Arbeitslosengeld durch Arbeiten Österreich verdient.
3. Mit Bescheid vom 05.04.2016 wies das AMS XXXX die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde unter anderem eine am 28.01.2016 beim AMS XXXX aufgenommene Niederschrift zitiert, nach der sich der BF während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend in Österreich aufhalten werde. Während seiner Beschäftigung sei er zweimal im Monat in den Heimatstaat zurückgekehrt. Er habe im Beschäftigungsstaat seit 03.08.2011 einen Wohnsitz. Im Heimatstaat habe er seit 01.01.2004 einen Wohnsitz. Im Beschäftigungsstaat bewohne er ein Zimmer (25 m²) auf dem Firmengelände, es gebe keine Mitbewohner. Im Heimatstaat besitze er ein Haus von 100 m², das von der Schwester bewohnt werde. Die Entfernung Wohnsitz in Österreich zum Wohnsitz in Slowenien, XXXX beträgt 200 km. Sein Familienstand ist ledig. Er hat ein österreichisches Telefon angemeldet, im Beschäftigungsstaat bestehen keine sozialen Beziehungen, seit 07.09.2015 ist ein Kfz mit österreichischen Kennzeichen angemeldet. Im Heimatstaat sind keine Telefone angemeldet. Soziale Bindungen bestehen zum Heimatstaat insofern, als die Schwester das geerbte Haus in Slowenien bewohnt. Am 14.03.2016 wurde wieder eine Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen. Nach Ansicht des AMS befinde sich der Lebensmittelpunkt in Slowenien. In diesem Sinne wurde bereits die ausbezahlte Leistung mit Bescheid vom 16.02.2016 für den Zeitraum von 21.12. 2015 bis 31. 12.2015 widerrufen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
4. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 19.04.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag und ergänzte seine Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Niederschrift vom 28.01.2016 ihm weder vorgelesen noch zur Durchsicht vorgelegt wurde. Es wurde daher auch bei der Niederschrift weder das Kästchen" wurde vorgelesen" noch das Kästchen "zur Durchsicht vorgelegt" angekreuzt. Ebenso wenig wurde auch das Kästchen "auf die Verlesung der Niederschrift" oder" Vorlage zur Durchsicht wurde verzichtet" angekreuzt. Richtig ist lediglich, dass eine Ausfertigung der Niederschrift ihm ausgehändigt wurde, wobei er allerdings nicht die Gelegenheit bekam den Inhalt der Niederschrift inhaltlich zu überprüfen, geschweige denn den falsch eingetragenen Inhalt berichtigen zu lassen. Hätte die Behörde ermittelt, so wäre hervorgekommen, dass der BF in Österreich und somit im Beschäftigungsstaat zahlreiche soziale Beziehungen hat. Er ist seit 1992 in Österreich, verfüge über einen aktiven Freundeskreis und ist in mehreren lokalen Vereinen Mitglied und aktiv am Vereinsleben beteiligt. So ist er insbesondere beim ASKÖ
XXXX (siehe beiliegende Bestätigung), und Sparverein "XXXX" (siehe beiliegende Bestätigung) aktiv, im Ersteren hilft er außerdem alljährlich im Frühjahr bei der Renovierung der Tennisplätze sowie der Instandhaltung der Plätze während der Saison und ist auch nach Arbeitsende fast täglich auf der Anlage anzutreffen. Darüber hinaus ist der BF seit 2014 ständiger Teilnehmer der XXXX-Männerturneinheiten im Turnsaal der XXXX (siehe beiliegende Bestätigung). Weiters nimmt der BF auch sonstige soziale Kontakte im Umfeld seines aufrechten Wohnsitzes (siehe Meldezettel) regelmäßig wahr (siehe beiliegende Bestätigung des Familienhotels).
Auch das von seiner Mutter in Slowenien geerbte Haus beeinträchtige insofern nicht seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, als das besagte Haus nicht von seiner Schwester bewohnt wird und dieses aufgrund insbesondere sanitärer Mängel derzeit insgesamt nicht bewohnbar ist. Tatsächlich verfüge er in diesem Haus auch nur noch über einen Nebenwohnsitz, der sich aus dem aufrechten Eigentumsrecht ableitet. Allerdings ist hier festzuhalten, dass er bereits deutlich vor Zeitpunkt der Antragstellung zum Arbeitslosengeld versuche dieses zu verkaufen, da sich einerseits sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde und auch das Haus, weil eben seit geraumer Zeit nicht bewohnt, in einen Zustand befinde, der ein Bewohnen ohne unerhebliche Reparatur gar nicht ermöglicht. Es ist daher so, dass seine Schwester in einem Nachbarort wohnt und lediglich nach den Rechten sieht.
Abgesehen davon wäre eine Nutzung als Hauptwohnsitz mit Lebensmittelpunkt auch nicht praktizierbar, was sich allein schon aus der Distanz zum Beschäftigungsort ergibt, aber auch wegen des sozialen Beziehungsumfelds und dem Ort der Liegenschaft. Der kürzestmögliche Weg zwischen XXXX und XXXX ist etwas mehr 200 km, das bedeutet ca. 2 Stunden Fahrzeit in einer Richtung. Er weise noch einmal daraufhin, dass er weder Frau noch Kinder in Slowenien habe. Seine Eltern seien bereits gestorben, lediglich seine Schwester lebe in Slowenien.
Aufgrund der vorgelegten Wiedereinstellungszusage war dem AMS bekannt, dass er in Kürze wieder in Österreich arbeiten werde und keineswegs nach Slowenien, seinen Herkunftsstaat, zurückgekehrt ist.
5. Mit Schreiben vom 02.05.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und stellte zuletzt am 21.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer war in Österreich vor seiner letzten Antragstellung auf Arbeitslosengeld zuletzt in der Zeit von 16.03.2015 bis 20.12.2015 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat für das Jahr 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten. Zuvor hat der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1992 jeweils mit Unterbrechungen während der Wintermonate (saisonbedingt) in Österreich bei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet.
Der BF ist nicht verheiratet.
Der Beschwerdeführer ist seit 03.03.2015 an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Zuvor war der Beschwerdeführer von 18.05.1992 bis 05.06..1992 an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Bei seiner nunmehrigen Adresse handelt es sich um eine 25m² großes Zimmer. Dazwischen war er immer mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat ein Auto mit österreichischem Kennzeichen.
Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres in unregelmäßigen Abständen (ein- bis zweimal im Monat) nach Slowenien zurück.
Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich gelegen ist.
Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres nur unregelmäßig nach Slowenien. zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS sowie seinem Vorbringen in der Beschwerde und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich verbracht hat. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die zahlreichen vorgelegten Schreiben.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein Auto mit österreichischem Kennzeichen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers im Vorlageantrag.
In einer Gesamtschau überwiegen eindeutig die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. So ist die Absicht des Beschwerdeführers, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit dem Jahr 1990, folglich seit über 25 Jahren, wenn auch mit saisonbedingten Unterbrechungen, in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt ist, für die Vergangenheit klar erkennbar und daher auch in der Folge ableitbar, dass er nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu verändern.
Zudem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch während der Zeit, in der er saisonbedingt nicht gearbeitet hat (während der Wintermonate) in Österreich aufgehalten hat Daher waren die Feststellungen bezüglich seines Lebensmittelpunktes in Österreich dementsprechend zu treffen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im gegenständlichen Fall übte der BF (vor der Antragstellung) im Zeitraum 16.03.2015 bis 20.12.2015 eine Beschäftigung als Arbeiter in Österreich aus. Davor war er in Österreicherwerbstätig. In Österreich wohnt er in einem Zimmer auf dem Firmengelände der Firma. Sein PKW ist in Österreich zugelassen. Er verfügt in Österreich über ein Mobiltelefon. Die Entfernung zwischen den Wohnsitzen beträgt ca. 200 km.
Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Er ist schon seit vielen Jahren in Österreich, zuerst als Nebenwohnsitz, ab 2015 bis dato als Hauptwohnsitz gemeldet. In seinem Heimatland hat er keine Familie. Er hat zahlreiche auch soziale Kontakte wie Vereinsmitgliedschaften in Österreich nachgewiesen. Er verfügt über ein österreichisches Konto, über ein österreichisches Mobiltelefon und ein Kfz mit österreichischem Kennzeichen. Im Heimatstaat verfügt er weder über ein Kfz noch ein Telefon. Das Haus wurde von der Mutter 2004 geerbt. Zwar sind seine Dienstverhältnisse immer wieder befristet, doch ist dies durch die Eigenart des Tourismus begründet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des Verwaltungsaktes, durch die Niederschrift und dem AMS von 28 .01.2016 sowie über zahlreiche vorgelegte Bestätigungen des BF bezüglich Mitgliedschaften. Die Aussagen zur Entfernung ergeben sich aus dem Routenplaner.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Wohnmitgliedstaat des Beschwerdeführers (XXXX) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei, zumal er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Der Beschwerdeführer hat - wie oben beweiswürdigend dargelegt - laut Einschätzung des erkennenden Gerichts seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist daher nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen und ist diese Verordnung daher im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar.
Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).
Im Zeitpunkt der Antragstellung lag - wie bereits ausgeführt - der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Daher ist Österreich für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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