BVwG G304 2127368-1

G304 2127368-1Federal Administrative CourtSep 8, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G304 2127368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2127368.1.00

Spruch

G304 2127368-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER, und den fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 21.01.2016,

Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf,

Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.11.2015 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung ein. Dem Antrag waren medizinische Befunde und Unterlagen angeschlossen.

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.12.2015, wird aufgrund der am 10.12.2015 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach operativ versorgtem Fersenbeintrümmerbruch links am 05.06.2015 Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Fehlstellung, sowie der höhergradigen Funktionsminderung

02.05. 35

40

2

Schuppenflechte Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Ausdehnung, sowie der leichten Beschwerdesymptomatik.

01.01. 02

20

3

Kahnbeinfraktur links mit mittelgradiger Funktionseinschränkung Fixer Richtsatzwert

02.06. 22

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Als

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt, dass GS1 führend sei und zwischen GS1, GS 2 und GS 3 keine wechselseitig negative Beeinflussung bestehe.

3. Mit Bescheid vom 21.01.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten vom 11.12.2016 zu entnehmen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte vor, dass er starke Probleme beim Zurücklegen von längeren Wegstrecken habe, da sein Fuß stark anschwellen würde, auch Treppensteigen ginge ohne anhalten nicht. Er könne mit dem Fuß nicht abrollen oder auf Zehenspitzen stehen. Orthopädische Schuhe seien abgelehnt worden. Zurzeit sei er wieder in Therapie. Auf Grund eines Kahnbeinbruches habe er eine komplette Einschränkung der linken Hand und sei am 26.01.2016 operiert worden. Er fordere daher eine neue Begutachtung. Des Weiteren legte der BF zur Begründung ärztliche Befunde bei.

5. Von Seiten der belangten Behörde wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 23.05.2016, wird aufgrund der am 22.03.2016 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung des linken Fußes nach Trümmerbruch des linken Fersenbeines, operiert (mit Fehlstellung des Rückfußes, eingeschränkter Beweglichkeit in den Rückfußgelenken mit belastungsabhängigen Beschwerden und links hinkendem Gang. Der obere Wert entspricht der mittelgradigen Funktionseinschränkung des linken Fußes

02.05. 35

40

2

Schuppenflechte Fixer Wert

01.01. 01

10

3

Kahnbeinbruch links, operiert, mit Funktionseinschränkung geringen Grades im Handgelenk Fixer Wert

02.06. 20

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Zusätzlich erstatte der SV

nachstehende Stellungnahme zu den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen:

"In seinem "Einspruch" (Abl.28) behauptet Herr XXXX u.a. dass er sich beim Treppensteigen immer anhalten müsse weil er es ansonsten nicht schaffe und führt dies auf die Funktionseinschränkung des linken Fußes zurück.

Diese Behauptung kann durch die aktuelle Untersuchung nicht bestätigt werden.

Bei Herrn XXXX liegt ein Schaden der subtalaren Fußplatte, des unterhalb des Sprungbeines (bodennahe) gelegenen Abschnittes des Fußes mit X-Stellung der Ferse und Bewegungseinschränkung der bodennahen Gelenke vor, die funktionell keine maßgebliche Bedeutung haben, weil ihre Beweglichkeit schon unter normalen Bedingungen gering ist. Etwas vereinfacht gesagt, handelt es sich bei Herrn XXXX um einen Knickfuß, der den Bewegungsablauf beim Gehen beeinträchtigt und sich in belastungsabhängigen Beschwerden bemerkbar macht, die Gehleistung im Vergleich mit der eines gesunden Probanden grundsätzlich einschränkt.

Das Restleistungsvermögen des linken Fußes ist aber ausreichend, um einen sicheren Stand, einen sicheren Gang und ein sicheres, freies Begehen von Stufen auf- und abwärts, also ohne sich anzuhalten, gewährleisten.

Ausdrücklich muss darauf hingewiesen werden, dass das für die Beweglichkeit der Fußschaufel ausschlaggebende Gelenk -das obere Sprunggelenk -funktionstüchtig ist d.h. das die Fußschaufel -auch gegen Widerstand -normal gehoben und gesenkt werden kann womit beispielsweise Stufenaufwärtsgehen nicht nur mit Voranstellen des rechten und Nachstellen des linken Fußes möglich ist-wie Herr XXXX bei der aktuellen Untersuchung betont hat-sondern auch ein alternierendes Stufensteigen.

Die Schädigung der subtalaren Fußplatte, im Wesentlichen des unteren Sprunggelenkes bei normal beweglichem, oberem Sprunggelenk wirkt sich funktionell keinesfalls so schwer-wiegend auf Geh-und Stehvermögen aus, wie von Herrn XXXX behauptet wird.

Die Tatsache, dass orthopädisch zugerichtete Konfektionsschuhe unter Alltagsbedingungen genügen und kein Gehbehelf (Gehstock, Krücke) benützt wird, steht mit der aktuell festgestellten Funktionseinschränkung in Übereinstimmung.

Die Behauptung, dass der Fuß bei langen Wegstrecken stark anschwillt, ist glaubhaft, wurde in der aktuellen Einschätzung des Grades der Behinderung ebenso berücksichtigt wie die belastungsabhängigen Beschwerden und die Unfähigkeit, den Fuß beim Gehen vom Boden abzurollen.

Der behauptete Beckenschiefstand konnte bei der aktuellen Untersuchung nicht nachgewiesen werden. Sollte er dennoch vorliegen, dann muss er so gering sein, dass er durch Inspektion - Prüfung im Zweibeinstand barfüßig unter Benützung der horizontalen Liegefläche des Untersuchungstisches im Hintergrund zur Orientierung -und Beinlängenmessung (rechts - links) nicht nachweisbar war; jedenfalls funktionell irrelevant ist.

Das Hohlkreuz ist eine Variante der Norm und keine Gesundheitsschädigung.

Der wahre Grund des Einspruches des Herrn XXXX liegt jedoch nicht darin, seine Beschwerden, die grundsätzlich, wenn auch nicht in der geltend gemachten Intensität, ohnedies außer Streit stehen nochmals beurteilen zu lassen sondern in der seiner Ansicht nach zu geringe Ein-schätzung des Grades der Behinderung.

Dazu darf Folgendes gesagt werden:

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung der Gesundheitsschädigung 1 (identisch mit dem Gesamtgrad der Behinderung) war die Position 02.05.35 nach der Einschätzungsverordnung heranzuziehen, in der je nach dem Grad der Funktionseinschränkung die Einschätzung von 10-40%vorgesehen ist und deren oberer Wert (40%) nicht überschritten werden darf.

Herr XXXX wurde demnach mit dem höchstmöglichen Grad der Behinderung eingeschätzt; die begehrte höhere Einschätzung mit mindestens 50 v. H. zur Erlangung des Behindertenpasses ist weder durch den Untersuchungsbefund gedeckt noch durch die Vorschriften der Einschätzungsverordnung gerechtfertigt.

Die Behauptung des Herrn XXXX, dass er eine "komplette Einschränkung der linken Hand" infolge des Kahnbeinbruches habe, ist unzutreffend und wird durch den aktuellen Untersuchungsbefund widerlegt: Fein-und Grobgriff sind durchführbar, die Fingergeschicklichkeit ist intakt, der Faustschluss vollständig und kräftig. Somit sind alle im Alltag notwendigen Handfunktionen vorhanden.

Zu den "neuen Befunden" darf Folgendes gesagt werden:

Der ärztliche Kurzbericht von XXXX, der Hausärztin von Herrn XXXX, enthält keine für die aktuelle Begutachtung relevanten Aspekte,

Auf Abl.31 ist die Diagnose "Runners knee dext."(Läuferknie rechts) aktenkundig.

Unter Läuferknie werden Beschwerden der Kniescheibe und des Streckapparates (Kniescheibensehne) bezeichnet, die vorwiegend bei Läufern auftreten. Krankhafte Veränderungen sind in den meisten Fällen nicht nachweisbaren manchen können Knorpelschäden der Kniescheibe (Büdinger-Ludloff-Läwen-Syndrom) oder Verknöcherungsstörungen der Kniescheibe (Sinding-Larsen-Johansson-Syndrom) nachgewiesen werden.

Im gegenständlichen Fall konnte die Diagnose des Unfallkrankenhauses nicht bestätigt werden; das rechte Kniegelenk ist funktionstüchtig."

6. Am 06.06.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 10.06.2016, Zl. G304 2127368-1/2Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.

8. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 22.06.2016, werden aufgrund der der Sachverständigen vorliegenden Aktenunterlagen folgende Diagnosen angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach operativ versorgtem Fersenbeintrümmerbruch links am 05.06.2015 Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Fehlstellung, sowie der höhergradigen Funktionsminderung

02.05. 35

40

2

Schuppenflechte (Psoriasis) Fixer Rahmensatzwert entsprechend der Ausdehnung, sowie der leichten Beschwerdesymptomatik

01.01. 01

10

3

Kahnbeinfraktur link mit mittelgradiger Funktionseinschränkung Fixer Rahmensatzwert

02.06. 20

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt, dass GS1 führend sei, die GS 2 und 3 würden nicht weiter anheben, da es zu keiner negativen Leidenserhöhung komme.

9. Mit Verfügung des BVwG vom 30.06.2016, Zl. G304 2127368-1/4Z, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte beim BVwG bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist österreichischer Staatsbürger.

1.2. Der GdB beträgt 40 v. H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellung hinsichtlich des GdB gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.06.2016.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung des BF unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 40 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass der GdB 40 v.H. betragen würde, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A. (Abweisung hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses):

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie unter Punkt 2.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 22.06.2016, welches vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wird, zugrunde gelegt, in welchem der GdB der BF mit 60 v. H. eingeschätzt wurde.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 13.06.2016, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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