W233 2134068-1•BVwG W233 2134068-1
W233 2134068-1Federal Administrative CourtSep 7, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Schwangerschaft
W233 2134068-1/3E
W233 2134069-1/3E
W233 2134071-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden
1. ) der XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Afghanistan alias Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. 1104642604/160188055,
2. ) des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan alias Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. 1104642408/160188069 und
3. ) des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. 1104642103/160188077, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) sind ein Ehepaar. Der dritte Beschwerdeführer (BF 3) ist das gemeinsame eheliche Kind der BF 1 und des BF 2. Mangels der Vorlage geeigneter Dokumente steht die Identität aller drei Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei fest. Sie reisten über Pakistan und weitere ihnen unbekannte Länder nach Österreich und stellten am 06.02.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Anfrage an das Visa-Informationssystem (VIS) ergab, dass Italien der BF 1 und dem BF 2 jeweils ein Schengen-Visum vom Typ B, gültig für den Zeitraum vom 20.01.2016 bis 09.02.2016 ausgestellt hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete an Italien am 22.03.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen betreffend aller drei Beschwerdeführer, dem Italien mit Schreiben vom 05.04.2016 (betreffend der BF 1), mit Schreiben vom 18.05.2016 (betreffend den BF 2) und mit Schreiben vom 24.05.2016 betreffend den BF 3 ausdrücklich zustimmte.
Bereits am 06.02.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung im Wesentlichen an, an keinerlei Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Als Fluchtgründe gab sie an, dass sie und ihre Familie wegen ihres Glaubens von den Taliban verfolgt werden würden bzw. man von ihnen fordere zum Islam zu konvertieren.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 28.06.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach Durchführung des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs an, dass sie schwanger sei und legte in diesem Zusammenhang in Ablichtung ihren "Mutter-Kind-Pass" vor, worin als der errechnete Geburtstermin der XXXX vermerkt ist. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 legte die BF per Telefax eine Überweisung ihres Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in das Landeskrankenhaus XXXX, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, wegen der Diagnose "Dyspnoe" (Anmerkung des erkennenden Gerichts: unter diesem medizinischem Begriff versteht man Atemnot) und "Emesis grav 8-12x/d" (Anmerkung des erkennenden Gerichts: hierbei handelt es sich um "Emesis gravidarum", eine Form des Erbrechens, die bei Schwangeren auftritt). Aus dem Zusatz "8-12x/d" ist für das erkennende Gericht zu erkennen, dass sich die BF 1 8- bis 12-mal pro Tag übergeben hätte müssen. Der die BF 1 behandelnde Facharzt gibt als Zweck der Überweisung die stationäre Aufnahme und Therapieübernahme der Beschwerdeführerin an. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die BF 1 diese Überweisung wegen Unleserlichkeit der Faxnachricht nochmals per e-mail am 20.07.2016 dem BFA zur Kenntnis brachte. Mit dem Umstand konfrontiert, dass Italien für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, gab die BF 1 zu Protokoll, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, da sie für den Fall ihrer Überstellung Angst habe ihr Kind zu verlieren.
Der Zweitbeschwerdeführer tätigte in seiner Erstbefragung am 06.02.2016 gleiche Angaben zum Reiseweg wie die Erstbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführerin nannte auch die gleichen Fluchtgründe wie seine Ehefrau, ergänzte jedoch, dass sie Sikhs seien und deshalb in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan von den Taliban verfolgt würden.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, am 25.07.2016, gab der Zweitbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach Durchführung des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs im Wesentlichen an, gesund zu sein und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Mit dem Umstand konfrontiert, dass Italien für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, gab der BF 2 zu Protokoll, dass er nicht nach Italien überstellt werden möchte, da er nie in Italien gewesen sei und dort auch keinen Asylantrag gestellt habe. Seine Frau, die Erstbeschwerdeführerin, sei schwanger und fürchte er, dass sie im Falle der Überstellung nach Italien ihr Kind verlieren würde.
Beide Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) äußerten sich nicht substantiiert zu den ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zu Italien.
I.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: 18.05.2016).
Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Antragsteller schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die Erstbeschwerdeführerin sei schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei der XXXX. Da Italien der BF 1 und dem BF 2 ein Schengen-Visum vom Typ B, gültig für den Zeitraum vom 20.01.2016 bis 09.02.2016 ausgestellt habe und Italien sich zudem schriftlich für die Führung ihrer Asylverfahren für zuständig erklärt habe, sei Italien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz aller drei Beschwerdeführer zuständig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätten. In Italien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihnen durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.
I.3. Am 30.08.2016 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Einzelfallprüfung von Italien eingeholt habe bzw. keine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vorliege, dass der Familie in Italien adäquate und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung garantiert werde. Im Besonderen monierten die Beschwerdeführer, dass die BF 1 im sechsten Monat schwanger sei und bereits zweimal eine Fehlgeburt erlitten habe, weshalb eine Überstellung nach Italien wegen des offensichtlichen Risikos einer weiteren Fehlgeburt nicht zumutbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.
Die Beschwerdeführer reisten spätestens am 06.02.2016 illegal nach Österreich ein und brachten hier am 06.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.
Den beiden Beschwerdeführern (BF 1 und BF 2) wurde von Italien ein Schengen-Visum vom Typ B, gültig für den Zeitraum vom 20.01. bis 09.02.2016 ausgestellt.
Am 22.03.2016 richtete das BFA aufgrund der Tatsache dass Italien der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer ein Schengen-Visum ausgestellt hat, ein Aufnahmeersuchen an Italien. Italien stimmte der Aufnahme aller drei Beschwerdeführer ausdrücklich zu.
Die BF 1 leidet laut im Akt einliegender ärztlicher Bescheinigung an den Erkrankungen "Dyspnoe" und "Emesis gravidarum", weshalb sie von ihrem sie behandelnden Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in das Landeskrankenhaus XXXX, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe mit dem Ersuchen um stationäre Aufnahme und Therapieübernahme, eingewiesen worden ist.
Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer leiden an keinen akuten lebensbedrohenden Krankheiten.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Weiters ist festzustellen, dass hinsichtlich der BF 1, des BF 2 und ihres minderjährigen Kindes, des BF 3, ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliegt.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Beschwerdeführer und allen vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
3.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"Sonderbestimmungen für das Familienverfahren - Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) [...]
(3) [...]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht."
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
3.3. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Er-kenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
3.4. Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurück zu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
3.5. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49- Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wieder-aufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richt-linie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
[...]
Art. 7 - Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so-fern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 statt-gegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-ständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeits-dauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16 - Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
3.6. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3.7. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem fest-gestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung.
3.8. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:
3.8.1. Die erstinstanzliche Behörde hat sich trotz vorgelegter Bestätigung über einen Überweisung zu einem stationären Krankenhausaufenthalt wegen gesundheitlicher Probleme in der Schwangerschaft und der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie bereits zweimal ein Kind verloren habe und daher für den Fall ihrer Überstellung nach Italien Angst habe ihr Kind wieder zu verlieren, zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abgeklärt, ob die BF 1 tatsächlich stationär in dem in der Überweisung angeführten Landeskrankenhaus wegen des in dieser Überweisung auch angeführten und von einem Facharzt diagnostizierten Krankheitsbild aufgenommen bzw. behandelt worden ist. Auch hat es die belangte Behörde im Hinblick auf die Behauptung der BF 1, dass sie bereits zweimal eine Fehlgeburt (Abortus) erlitten habe, unterlassen, abzuklären ob anlässlich der erneuten Schwangerschaft allenfalls eine Problemschwangerschaft vorliegt, welche zumindest eine sofortige Abschiebung von ihr unzulässig machen würde (siehe hiezu auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes E1535/2014-12 vom 19.02.2015 sowie des Verwaltungsgerichtshofes Ra2014/18/0146E vom 28.04.2015). In den Feststellungen des angefochtenen Bescheids der BF 1 findet sich lediglich die Aussage, dass sie schwanger sei und der errechnete Geburtstermin der XXXX sei, es aber nicht festgestellt werden hätte können, dass in ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. In ihrer Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass die Feststellung, dass die BF 1 schwanger sei aufgrund des vorgelegten Mutter-Kind Passes glaubhaft sei. Aus der vorgelegten Überweisung vom 29.06.2016 sei jedoch nicht ersichtlich, dass sie in Österreich stationär behandelt worden wäre und keine weiteren Befunde vorgelegt habe, aus denen sich eine notwenige Behandlung ergebe. Damit ist es der belangte Behörde jedoch nicht gelungen dem Vorbringen der BF 1 in ihrer Einvernahme vom 28.06.2016 wirksam entgegenzutreten, dass sie bereits zweimal ein Kind verloren hätte bzw. fürchte im Falle ihrer Überstellung nach Italien auch ihr anlässlich ihrer aktuellen Schwangerschaft auszutragendes Kind zu verlieren. Ebenso vermag die belangte Behörde mit ihrer Beweiswürdigung, dass aus der vorgelegten Überweisung nicht ersichtlich sei, dass sie in Österreich stationär behandelt worden wäre und keine weiteren Befunde vorgelegt hätte zu reüssieren, da das Unterbleiben der Übermittlung von Belegen, hier also Befunden, nicht zu der Fiktion führen darf, dass die belangte Behörde bei fehlender Vorlage von Bescheinigungsmitteln davon ausgehen darf, dass sie an keinen schweren Krankheiten leide. Dies verbietet sich aufgrund des aus § 37 AVG erfließenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren (objektiven) Sachverhalt festzustellen hat in Verbindung mit der in § 39 Abs. 2 AVG normierten Offizialmaxime, derzufolge die Behörde von Amts wegen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln hat (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VfGH vom 28.11.2011, U 75/11).
3.8.2. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren vollständige Krankenbefunde der BF 1 einzuholen und durch einen medizinischen Sachverständigen oder einen Facharzt (vorzugsweise den behandelnden Facharzt der BF 1) nachvollziehbar abzuklären haben, ob bei der Erstbeschwerdeführerin eine Problemschwangerschaft vorliegt und bei einer Überstellung nach Italien eine erhöhte Gefahr besteht, das Kind zu verlieren.
3.8.3. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob durch die ausgesprochene Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK vorliegt.
3.8.4. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
3.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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