BVwG W162 2124683-1

W162 2124683-1Federal Administrative CourtSep 7, 2016

Regest

ersatzlose Behebung, Zurückziehung

Full text

BVwG W162 2124683-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2124683.1.00

Spruch

W162 2124683-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 25.01.2016, PassNr. XXXX, betreffend die Entziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 06.12.2002 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27.08.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, sein Grad der Behinderung wurde mit einer Höhe von 50 vH bemessen.

1.2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2003 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2015 (einlangend) - unter Vorlage eines Konvoluts von Befunden - einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

3. Die belangte Behörde betraute einen Sachverständigen, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welche am 22.10.2015 erfolgte. Dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 vH festgestellt, und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkungen

Pos. Nr.

GdB

1.

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz, da objektivierbare Einschränkungen der Lungenfunktion mittleren Grades

06.06. 02

40

2.

Hochtönschwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da eingeschränktes Richtungshören

12.02. 01 Tabelle Kolonne 2, Zeile 2

20

3.

Tinnitus Unterer Rahmensatz, da kompensiert

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 40

Ausgeführt wurde, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöhen würden. Leiden 1 wurde neu aufgenommen. Das bisherige Leiden 1 entfiel, da kein Psychosyndrom und keine Dysphorie objektivierbar seien und keine aktuellen Befunde vorlagen. Die bisherigen Leiden 1, 3 und 4 entfielen durch Anwendung der EVO, es liege keine Funktionseinschränkung vor, weiters seien keine aktuellen Befunde vorgelegt worden. Festgestellt wurde, dass es zu einer Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung komme. Es handle sich um einen Dauerzustand.

4. Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 29.12.2015) wurde die bevollmächtigte Vertretung durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband bekanntgegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung vom 14.09.2015 zurückgezogen werde.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverständigengutachten binnen angegebener Frist gemäß § 45 AVG Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2016 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einer Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfülle. Beweiswürdigend wurde auf das Sachverständigengutachten vom 22.10.2015 verwiesen sowie darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben hätte.

7. Am 04.03.2016 langte bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer hätte am 14.09.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung der Behinderung gestellt. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hätte diesen Antrag jedoch mit Schriftsatz vom 28.12.2015 zurückgezogen. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG könnten Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfe die Zurückziehung eines Antrages einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde und ziehe die Zurückziehung des Antrages keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden, Akt der Behörde nach sich. Dies sei dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden habe, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen habe (VwGH 2013/09/0099).

Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.12.2015 zu erkennen gegeben hätte, dass der am 14.09.2015 gestellte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückgezogen werde. Die belangte Behörde hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Bescheid erlassen und hätte daher das Verfahren einstellen müssen. Der angefochtene Bescheid sei sohin rechtswidrig und wurde der Antrag gestellt, diesen aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.

8. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 (eingelangt am 29.12.2015) hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im Behindertenpass vom 14.09.2015 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 28.12.2015 (eingelangt am 29.12.2015) ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, den das Verfahren einleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen.

Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit, da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde weggefallen ist, spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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