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W142 2127675-1•BVwG W142 2127675-1
W142 2127675-1Federal Administrative CourtSep 7, 2016
Begründungsmangel, Beitragsrückstand, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W142 2127675-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 25.03.2016, Zl. XXXX beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter(BVA) vom 20.03.2015 wurde der Prüfbericht der Einschau vom März 2015 der XXXX (in der Folge BF) übermittelt und diese aufgefordert Versicherungsbeiträge samt Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt €
27. 489,74 bis zum 15. April 2015 einzuzahlen und die Meldungen bei der zuständigen Landesstelle der BVA nachzureichen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht in der gebührenden Höhe entrichtet worden seien. Auch einige An- und Abmeldungen würden fehlen.
Am 15.04.2015 übermittelte die BF einen Einspruch per E-Mail und ersuchte um erklärende Ergänzungen zum Schreiben vom 20.03.2015. Gleichzeitig wurde um Ratenzahlung der aushaftenden Beiträge auf 3 Raten ersucht und weiters erklärt die 1. Rate mit 21.04.2015 zu überweisen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2016 wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß §§ 20 iVm 20a und 20c B-KUVG verpflichtet sei, die Beiträge zur Krankenversicherung für die in der Tabelle aufgelisteten Personen in der Höhe von €
19. 791,23 samt Verzugszinsen in der Höhe von € 7.665,11 zu bezahlen. Am Ende der angefochtenen Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die BF per 24.07.2015 einen Betrag von € 10.024,80 eingezahlt habe. Es sei somit noch ein Betrag von € 17.431,54 offen.
Dagegen erhob die BF fristgerecht eine mit 19.04.2016 datierte Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die geforderten Zahlungen Versicherungsleistungen der Jahre 2000-2015 betreffen würden. Aufgrund der geltenden Verjährungsvorschriften seien jedoch höchstens die Versicherungsbeiträge der letzten 5 Jahre forderbar. Die Höhe der offenen Forderungen der letzten 5 Jahre könne aus dem vorliegenden Bescheid nicht ersehen werden. Am 24.07.2015 habe die beschwerdeführende Partei bereits einen Betrag von € 10.024,80 zur Begleichung offener Forderungen für die Jahre 2012 bis 2014 geleistet. Diese Zahlung sei jedoch völlig unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der eingetretenen Verjährung schulde die die BF keine weiteren Beträge und sei der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig.
Mit Schreiben der BVA vom 03.06.2016 wurde die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde unter Anschluss der Aktenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass noch ein Betrag von € 17.431,54 aushaftend sei. Bei dem Beitragsrückstand handle es sich um eine Forderung öffentlich-rechtlicher Natur, bei der nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung eine Verjährung eintreten könne. Das in diesem Zusammenhang maßgebliche B-KUVG enthalte jedoch keine solche Verjährungsbestimmung. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.
So wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt für welche Personen bzw. für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge unterblieben ist. In der Begründung wurde jedoch nicht dargelegt, auf welche Unterlagen sich diese Beiträge beziehen.
Weiters beinhaltet die angefochtene Entscheidung einen Hinweis, wonach die BF per 24.07.2015 einen Betrag von € 10.024,80 eingezahlt hat. Im Bescheid wurde jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt aus welchen Beiträgen sich dieser Betrag zusammensetzt. Es geht somit aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, welche aushaftenden Beiträge nun von der BF anerkannt und somit bezahlt wurden.
In diesem Zusammenhang wird noch festgehalten, dass der von der BF bezahlte Betrag von € 10.024,80 keine Berücksichtigung im Spruch gefunden hat. Anstatt diesen bezahlten Betrag von der Gesamtforderung abzuziehen, wurde im Spruch die Gesamtsumme in der Höhe von € 19.791,23 samt Verzugszinsen in der Höhe von € 7.665,11 genannt.
Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhaltes ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.
Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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