W128 2130763-1•BVwG W128 2130763-1
W128 2130763-1Federal Administrative CourtSep 7, 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde
W128 2130763-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Elisabeth BRANDSTETTER, 1130 Wien, Wattmanngasse 17, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 11.07.2016, Zl. 200.002/0357-AHS/2016, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7B des Bundesrealgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums in XXXX Wien, XXXX vom 22.07.2016, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, da die Voraussetzungen für das Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik gemäß § 25 Abs. 2 SchUG nicht gegeben seien, abgewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 21.07.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin, die gleichfalls ihre erziehungsberechtigte Mutter ist, rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und rügte dessen Rechtswidrigkeit.
4. Am 22.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Am 05.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
5. Mit Schriftsatz vom 05.09.2016, eingelangt am 06.09.2016, teilte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass sie die gegen den bekämpften Bescheid erhobene Beschwerde zurückziehe und die Einstellung des Verfahrens beantrage, da sie die Wiederholungsprüfung in Mathematik positiv absolviert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Mit dem Schriftsatz vom 05.09.2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ 2013/07/0106).
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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