BVwG W124 2130187-1

W124 2130187-1Federal Administrative CourtSep 7, 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W124 2130187-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2130187.1.01

Spruch

W124 2130187-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

XXXX,

Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt.

A)

I. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Später seien die Taliban in die Stadt des Beschwerdeführers gekommen und habe es immer wieder Probleme gegeben, worauf er nach XXXX gezogen sei. Seine früheren Freunde seien inzwischen zu den Taliban übergelaufen und ihn immer wieder in seinem Haus besucht. Sie hätten ihn bedrängt, sie mit seinem Taxi zu fahren. Da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, habe er immer abgelehnt. Er sei immer mehr bedrängt worden, sodass er am Schluss große Angst gehabt habe, dass sie ihm etwas antun könnten, weshalb er geflohen sei.

3. Am XXXX fand vor dem BFA, Aussenstelle XXXX, eine Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf:

"[...]

F: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an?

A: Moslem (Sunnit), Paschtun, Afghanistan.

F: Besitzen Sie eine Tazkira?

A: Ich habe die Tazkira auf der Flucht verloren?

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

A: Ich habe einen gehabt. Bei der Flucht hat der Schlepper diesen im Iran weggeworfen.

F: Haben Sie Verwandte oder persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein, ich habe niemanden.

F: Haben Sie sonst noch Verwandte in Europa?

A: Nein.

F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A: Nein, nur in Österreich.

F: Wurden Sie auf Ihrer Reise nach Österreich in anderen Ländern angehalten?

A: Ich war ca. 1 Monat in der Türkei.

F: Was war in Griechenland?

A: Nein, ich war nicht dort.

F: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Wo lebten Sie vor Ihrer Flucht?

A: XXXX

F: Nennen Sie mir die umliegenden Dörfer Ihres Heimatortes?

A: XXXX.

F: Wie heißt die größte Stadt in der Nähe Ihres Heimatdorfes?

A: XXXX, sie befindet sich ca. 10 Minuten Autofahrt von unserem Heimatdorf entfernt.

F: Beschreiben Sie mir Ihr Dorf?

A: Die Häuser stehen nicht nebeneinander, sondern stehen vereinzelt herum. Rings um das Dorf sind Felder. Jeder Bewohner hat eine eigene Landwirtschaft. Es stehen ca. 15 Häuser dort.

F: Wie viele Einwohner hat Ihr Heimatdorf ca.?

A: Es leben ca. 90 Personen dort.

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.).

A: Ich bin im Jahr XXXX geboren. 8 Jahre Grundschule. Nach der Schule war ich zu Hause. Ich habe dann die Fahrschule besucht. 3 Jahre habe ich als Taxifahrer gearbeitet. Ich habe mit meiner Familie, Mutter, 2 Brüder und 2 Schwestern zusammengelebt. Unsere finanzielle Situation war mittelmäßig. Wir hatten eine Wohnung und kein eigenes Haus.

F: Wo haben Sie als Taxifahrer gearbeitet?

A: Ich habe in XXXX gearbeitet.

F: Haben Sie zu jemanden in Ihrer Heimat Kontakt?

A: Einmal im Monat mit meiner Mutter über Telefon.

F: Wo leben Ihre Brüder und Schwestern?

A: Ein Bruder und meine Schwestern wohnen bei meiner Mutter im Dorf. Der ältere Bruder ist verschwunden.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Afghanistan war wegen den Taliban gefährlich für mich. Bevor wir in den Bezirk XXXX umgezogen sind, haben wir im Bezirk XXXX gewohnt. Die Taliban ist in unser Dorf gekommen. Sie haben zu den Bewohnern gesagt, das pro Familie eine Person sich den Taliban anschließen sollen für den Kampf gegen den Staat. Niemand wollte das aber machen. Die Taliban haben meinen 23 Jahre alten Bruder und ca. 5 andere Personen aus dem Dorf mitgenommen. Seit die Taliban meinen Bruder mitgenommen haben, hatte meine Mutter große Sorgen, deswegen kann Sie nicht gut sehen. Als ich Taxifahrer war wurde ich zwischen XXXX mehrmals von Taliban angehalten. Sie haben mir gesagt, dass ich jung bin und sie unterstützen soll. Sie sagten zu mir, dass ich deren Auto fahren kann. Wir werden dir dafür Geld geben. Ich wollte das nicht. Wenn ich nicht mit den Taliban zusammenarbeite, dann werden Sie mich umbringen. Wir sind dann von XXXX gezogen. Dort waren auch die Taliban aktiv. Meine Mutter hat entschieden, dass ich das Land verlassen soll. Sie hat gesagt, dass sie bereits einen Sohn verloren hat und nicht will, dass wir nicht das Gleiche passiert. Deswegen habe ich das Land verlassen.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Gab es jemals konkrete Drohungen gegen Sie, wurden Sie jemals verletzt, entführt oder anders geschädigt?

A: Nein.

F: Was würde Sie erwarten wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

A: Die Taliban würden mich umbringen.

F: Hatten Sie jemals außer den erzählten Schwierigkeiten Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme auf Grund Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen in Afghanistan teilgenommen?

A: Nein.

F: Hat jemand aus Ihrer Familie an Kampfhandlungen in Afghanistan teilgenommen?

A: Nein, niemand.

F: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals politisch aktiv?

A: Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Haben Sie die Taliban gesehen, die in Ihr Dorf im Bezirk XXXX gekommen sind?

A: Ja.

F: Wann war das?

A: Es war von heute weck gerechnet vor ca. 2 - 2, 5 Jahren.

F: Wie oft waren die Taliban dort?

A: Ich habe es 2 - 3 miterlebt.

F: Schildern Sie mir wie sich diese Situation dargestellt hat?

A: Als die Taliban gekommen sind, hatten wir alle Angst. Wir haben die Haustür versperrt. Die Taliban haben zu einem Dorfbewohner gesagt, dass jede Familie einen Kämpfer an sie abgeben muss. Beim ersten Mal haben Sie gesagt, dass wir sie unterstützen, weil sie uns auch unterstützen. Beim nächsten Mal haben Sie meinen Bruder und 5 andere Personen aus dem Dorf mitgenommen.

F: Wissen Sie um welche Kampfgruppe der Taliban es sich gehandelt hat?

A: Ich kenne den Namen nicht.

F: Sind die Taliban danach wieder ins Dorf gekommen?

A: Sie sind noch einmal gekommen.

F: Was haben sie beim dritten Mal gewollt?

A: Sie wollten andere Leute aus dem Dorf mitnehmen. Sie haben aber niemanden erwischt.

F: Gibt es in Ihrem Dorf einen Dorfältesten?

A: Ja, aber die können nichts dagegen tun.

F: Hat sich jemand aus dem Dorf an die Polizei gewendet?

A: Nein, die können nichts dagegen tun.

F: Wie lange haben sie nach dem letzten Mal als die Taliban in Ihr Dorf gekommen sind, noch dort gewohnt?

A: Nach ca. 15 Tagen sind wir nach XXXX umgezogen.

F: Was haben Sie mit Ihrem Haus in XXXX gemacht?

A: Es ist zurückgeblieben.

F: Wurde die Wohnung in gekauft oder angemietet?

A: Es war eine Mietwohnung.

F: Hatten Sie ein eigenes Taxi?

A: Ja.

F: Sie haben in XXXX als Taxifahrer gearbeitet. Haben Sie dort geschlafen oder sind Sie nach Hause gefahren?

A: Ich bin jeden Tag nach Hause gefahren.

F: Wann wurden Sie erstmalig als Sie bereits Taxifahrer waren von den Taliban kontaktiert?

A: Es war ca. 1 Woche nach unserem Umzug.

F: Haben Sie diese Talibans gekannt?

A: Nein ich habe sie nicht gekannt.

F: Waren es die gleichen Taliban wie in XXXX?

A: Es waren andere Taliban.

F: Schildern Sie mir, wie es sich darstellte, als Sie von den Taliban angehalten und aufgefordert wurden für Sie zu fahren?

A: Es war abends. Ich bin von XXXX nach Hause gefahren. 4-5 Motorradfahrer, auf denen sich ca. 6-7 Personen befanden, haben mich angehalten. Sie haben mir gesagt, dass ich mit den Taliban Auto fahren soll. Wir werden Dir normal zahlen. Ich habe gesagt, dass ich darüber nachdenken werde. Ich bin nach Hause gefahren und am nächsten Tag wurde ich wieder angehalten. Sie haben mich aufgefordert für sie Auto zu fahren und mich dafür bezahlen würden. Ich habe wieder gesagt, dass ich darüber nachdenken werde. An diesem Tag bin ich abends später nach Hause gefahren. Sie haben mich aber wieder angehalten und beschimpft. Sie fragten mich, ob ich für sie fahre oder nicht. Ich hatte große Angst und habe ja gesagt. Ich bin nach Hause gefahren und habe das meiner Mutter erzählt. Meine Mutter hat gesagt, dass ich das nicht darf, weil Sie meinen Bruder mitgenommen haben.

F: Von wo nach wo sind Sie zur Arbeit gefahren?

A: Von XXXX.

F: Haben Sie von diesen 6-7 Personen irgendjemanden gekannt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht in XXXX geblieben?

A: Es ist genauso gefährlich, wie sonst überall. Ich hätte mich nicht verstecken können.

F: Wie viel Zeit ist vergangen, als Sie nach dem letzten Kontakt mit den Taliban auf der Straße, Ihr Heimatdorf und das Land verlassen haben?

A: Es waren ca. 1 - 1,5 Monate.

F: Was haben Sie in dieser Zeit gemacht?

A: Ich bleib zu Hause und habe mit meiner Mutter darüber geredet. Wir haben uns einen Schlepper gesucht.

F: Waren irgendwelche Taliban in XXXX bei Ihnen zu Hause?

A: Nein.

....................

F: Auf welchen Weg haben Sie Ihr Land verlassen?

A: Ich bin mit einem privaten Taxi bis an die Grenze zu Pakistan gefahren.

F: Wurden auch andere Taxifahrer auf dem Weg nach XXXX oder sonst irgendwo angehalten?

A: Sie haben viele Taxifahrer, die verweigert haben, mitgenommen.

F: Habe ich Sie richtig verstanden, die Taliban wollten Sie dafür bezahlen, dass Sie für Sie fahren?

A: Ja.

F: Wurden Sie von den Taliban irgendwie körperlich oder mit Waffen bedroht?

A: Nein, Sie haben mich weder geschlagen noch bedroht. Am Anfang waren Sie nett zu mir geredet, dann aber wurde ich beschimpft, aber nicht geschlagen.

F: Haben die Taliban Sie geschlagen oder mit der Waffe bedroht?

A: Nein, am Anfang waren Sie nett zu mir, dann haben Sie mich beschimpft.

F: Haben Sie mitbekommen, dass andere Taxifahrer geschlagen oder bedroht wurden?

A: Nein, die wurden auch nicht geschlagen. Manche wurden mitgenommen, manche sind geflüchtet.

F: Wie oft wurden Sie insgesamt von den Taliban mit dem Taxi angehalten?

A: Es war 4 - 5 Mal.

F: Warum haben Sie nicht früher mit dem Taxifahren aufgehört und sind nicht früher geflüchtet?

A: Ich hatte keine andere Möglichkeit. Sie waren auch im Dorf aktiv und wußten, wo ich lebte.

F: Wußten die Taliban wo Sie lebten?

A: Ja.

F: Wurden Sie jemals konkret bedroht?

A: Nein, ich wurde nie bedroht.

F: Warum suchen Sie dann um Asyl an?

A: Wenn ich nicht mit den Taliban zusammenarbeite, dann weiß ich dass ich entführt und wie mein Bruder umgebracht werde.

F: Die Taliban wollten Sie bezahlen für Ihre Fahrdienste. Worin bestand da die Bedrohung?

A: Ich wollte nicht für die Taliban arbeiten. Sie zerstören unser Land, sie zerstören die Moscheen. Sie bringen unschuldige Leute um. Wenn jemand mit den Taliban nicht zusammenarbeitet, dann bringen Sie einen sicher um.

F: Haben Sie jemanden von den Taliban gekannt die nach XXXX gekommen sind?

A: Nein

Vorhalt:

In der Erstbefragung gaben Sie an, das Ihre Freunde zu den Taliban übergelaufen sind und sie Sie immer wieder in Ihrem Haus besucht haben. Heute gaben Sie mehrmals an, die Taliban nicht gekannt zu haben und dass in XXXX niemand bei Ihnen zu Hause nach Ihnen gesucht hat?

F: Erklären Sie mir diese Widersprüchlichkeit?

A: Es handelt sich bei diesen Freunden, um die die Taliban mitgenommen haben. Meine Freunde habe ich nie mehr gesehen. Es sind andere Taliban zu uns ins Dorf in XXXX gekommen.

Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert.

F: Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen und dazu schriftlich Stellung nehmen?

A: Nein, aber mündlich möchte ich Folgendes anmerken: Es ist richtig, was Sie gesagt haben. Die Sicherheitslage ist aber sehr schlecht.

F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs bzw. eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

A: XXXX Ich habe Deutschkurs absolviert aber keine Bestätigung abgeholt. Ich gehe regelmäßig in ein Fitnesscenter in XXXX.

Sie haben 2 Wochen Zeit die Kursbestätigung an die Behörde vorzulegen.

F: Wie kamen Sie auf Österreich als Zielland?

A: In Österreich sind die Leute sehr nett. Man kann sehr viel lernen.

F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

A: Zuerst werde ich die Sprache lernen, danach arbeiten. Ich will wie ein normaler Mensch leben.

F: Ist Ihre Versorgung in Österreich sichergestellt?

A: ja.

F: Haben Sie in Afghanistan, Österreich oder in einem anderen Land jemals an Demonstrationen teilgenommen?

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

A: Ich habe alles gesagt.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

[...]"

4. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG würde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betragen (Spruchpunkt III.).

5. Gegen die Spruchpunkte I., II., und III des gegenständlichen Bescheides wurde Beschwerde erhoben und als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

6. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

"[...]

R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!

BF schreibt auf ein Blatt Papier und wird dieses als Beilage :/A zum Akt genommen.

BF: Wie ich geschrieben habe, handelt es sich um die richtige Schreibweise meines Namens. Mein Vorname lautet XXXX.

Dem BF wird die Schreibweise des im Verfahren festgestellten Familiennamens und seine Schreibweise vorgelesen bzw. buchstabiert.

BF: So wie der Familienname auf der Ladung geschrieben ist, ist richtig. Ich habe mich vielleicht verschrieben.

R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich lebe von der Grundversorgung. Ich bekomme 180,-- Euro im Monat.

R: Sie leben von der Grundversorgung seit Sie in Österreich sind?

BF: Ja.

R: Wo wohnen Sie?

BF: Ich wohne in einer Pension.

R: Wer kommt für diese Unterkunft auf?

BF: Der Staat.

R: Haben Sie schon einmal um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht?

BF: Nein, weil Bekannte von mir das versucht haben, sie aber mit der weißen Karte aber keine Arbeitsgenehmigung erhalten haben.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Ich habe aber viele Freunde, darunter auch einige ÖsterreicherInnen.

R: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?

BF: Ich bin in meiner Freizeit in der Pension. Ich beschäftige mich mit meinen Kursunterlagen, um besser Deutsch zu lernen.

R: (Frage auf Deutsch): Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht?

BF: (Antwort auf Deutsch): Ja, habe ich schon.

R: (Frage auf Deutsch): In welchem Zeitraum haben Sie diesen besucht?

BF: (Antwort auf Paschtu): Ich kenne den Namen des Kurses nicht, das ist vom Hauptbahnhof etwas entfernt.

R: (Fragewiederholung auf Paschtu):

BF (Antwort auf Paschtu): Seit ich in Österreich bin besuche ich Deutschkurse, allerdings habe ich nur ein bis zweimal in der Woche Unterricht.

R: (Frage auf Deutsch): Wie lange dauert denn der Deutschkurs in der Woche

BF: (Antwort tlw. auf Deutsch, aber undeutlich, auf Paschtu): Ich besuche den Kurs seit einem Jahr und fünf Monaten.

R: (Fragewiederholung auf Paschtu):

BF: Ein bis eineinhalb Stunden.

R: (Frage auf Deutsch): An welchen Wochentagen besuchen Sie diesen Deutschkurs

BF: (Antwort auf Deutsch): Eine Stunde.

R: (Fragewiederholung auf Paschtu).

BF: (Antwort auf Deutsch): Samstags und Mittwochs.

R: (Frage auf Deutsch): Findet der Kurs in Ihrer Unterkunft statt?

BF (Antwort auf Paschtu): Ich habe die Frage nicht verstanden, können Sie diese bitte wiederholen?

R: (Fragewiederholung auf Paschtu):

BF: (Antwort auf Paschtu): Nein, der Kurs findet an einem anderen Ort statt, ca. eine halbe Stunde von der Unterkunft entfernt.

R: (Frage auf Deutsch): Wie kommen Sie von Ihrer Unterkunft zu diesem Deutschkurs? Mit welchem Verkehrsmittel?

BF: (Antwort auf Deutsch): Ein Jahr.

R: (Fragewiederholung auf Paschtu):

BF (auf Paschtu): Mit dem Fahrrad.

Die Verständigung wird in Paschtu fortgesetzt:

R: Sind Sie in einem Verein bzw. einer Organisation oder Kirche oder dergleichen engagiert?

BF: Nein, bisher nicht.

R: Welchen Deutschkurs besuchen Sie derzeit, von der Niveaustufe her?

BF: Den A1-Kurs.

R: Leiden Sie an einer Krankheit bzw. waren Sie im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit?

BF: Nein.

R: Leben von Ihnen noch andere Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

R: Leben in der Europäischen Union noch andere Verwandte von Ihnen?

BF: Nein.

R: Haben Sie schon einmal einen anderen Aufenthaltstitel in Österreich bzw. der Europäischen Union gehabt, der sich aus etwas anderem als dem Asylgesetz ergibt?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z. B. Alkohol am Steuer?

BF: Nein.

R: Sind Sie strafrechtlich vorbestraft?

BF: Nein.

R: Wir kommen zu Ihrem Fluchtvorbringen. Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Geben Sie mir bitte chronologisch an, in welchem Zeitraum Sie in Afghanistan an welchen Orten bzw. Dörfern gelebt haben.

BF: Ich bin in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX geboren. Wir stammen eigentlich aus dem Distrikt XXXX. Ich weiß nicht, wie alt ich gewesen bin, als die Familie von XXXX übersiedelt ist. Wir waren solange in XXXX bis ich dort Probleme bekommen habe. Danach sind wir wieder nach XXXX übersiedelt. Als ich dort auch Probleme bekommen habe, bin ich aus Afghanistan geflüchtet.

R: In welchen Zeiträumen haben Sie sich jetzt in den von Ihnen angegebenen Orten und Städten aufgehalten?

BF: Ich kann keine genauen Angaben dazu machen. Ich weiß nur, dass ich in XXXX länger aufhältig gewesen bin als in XXXX.

R: Wenn Sie sagen, Sie können keine genauen Angaben machen. Können Sie ungefähre Angaben machen?

BF: Nein, das kann ich nicht.

R: Wie hat das Dorf in XXXX geheißen?

BF: XXXX so wie mein Familienname.

R: Haben Sie in Ihrem Heimatdorf bzw. Heimatort alleine gelebt?

BF: Ich habe mit meiner Familie gemeinsam gelebt. Meine Familie bestand aus meinem Vater, meiner Mutter, meinem älteren Bruder, meinen beiden Schwestern und meinem jüngeren Bruder. Mein älterer Bruder wurde dann mitgenommen.

R: Wie heißt Ihr Vater bzw. wie heißt Ihre Mutter?

BF: Mein Vater heißt XXXX, meine Mutter XXXX.

R: Wie heißt Ihr älterer Bruder?

BF: XXXX

R: Mit Familiennamen?

BF: XXXX.

R: Wie alt ist Ihr älterer Bruder?

BF: Er war 23 Jahre alt.

R: Wie alt ist Ihr Bruder?

BF: Mein Bruder wurde mitgenommen, seither ist er verschollen.

R: Fragewiederholung:

BF: Das kann ich nicht sagen.

R: Wie heißt Ihr jüngerer Bruder?

BF: XXXX.

R: Wie viele Jahre ist Ihr älterer Bruder älter als Sie?

BF: Ich weiß es nicht. Ich kann das nicht angeben.

R: Wie viele Jahre ist Ihr jüngerer Bruder jünger als Sie?

BF: Er ist derzeit 17 Jahre alt.

R: Wie geht es Ihrer Familie bzw. den Familienangehörigen, die Sie jetzt genannt haben?

BF: Ich weiß derzeit nichts über meine Familie.

R: Wann haben Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie gehabt?

BF: Vor ca. 4 bis 5 Monaten habe ich den letzten Kontakt mit der Familie gehabt, seither ist das Telefon ausgeschaltet.

R: Wo haben sich zu diesem Zeitpunkt Ihre Familienangehörigen aufgehalten?

BF: In XXXX.

R: Haben Sie außer Ihren Familienangehörigen noch andere Verwandte in Afghanistan?

BF: In Afghanistan habe ich einen Onkel väterlicherseits. Wo er sich in Afghanistan aufhält, weiß ich nicht. Er lebte zuvor in Pakistan und ist nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich habe noch entfernte Verwandte in Afghanistan, zu deren Aufenthaltsorten ich aber keine Angaben machen kann.

R: Wohin ist Ihr Onkel von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe von meiner Familie erfahren, dass mein Onkel väterlicherseits aus Pakistan nach Afghanistan übersiedelt ist. Wo er derzeit lebt, weiß ich nicht.

R: Wo hat Ihre Familie gesagt, dass sich Ihr Onkel väterlicherseits damals aufgehalten hat?

BF: Darüber haben sie mir nichts gesagt.

R: Haben Sie darüber nicht mit Ihrer Familie gesprochen?

BF: Nein.

R: Wie war das Verhältnis zu diesem Onkel väterlicherseits?

BF: Ich kenne meinen Onkel väterlicherseits nicht, weil er vor sehr langer Zeit nach Pakistan gegangen ist.

R: Woher stammt Ihr Onkel väterlicherseits?

BF: Er stammt aus dem Distrikt XXXX.

R: Aus welchem Ort bzw. aus welchem Dorf?

BF: XXXX

R: Wie heißt Ihr Onkel väterlicherseits mit Familien- und Vornamen?

BF: XXXX

R: Welchen Beruf übt Ihr Onkel väterlicherseits aus?

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe meinen Onkel nie gesehen, daher weiß ich nichts über seine Arbeit.

R: Wie viele Brüder hat Ihr Vater?

BF: Einen.

R: Wie heißt Ihr Großvater väterlicherseits?

BF: XXXX

R: Woher stammt Ihr Großvater väterlicherseits?

BF: XXXX

R: Welchem Dorf, welchen Ort?

BF: XXXX

R: Lebt Ihr Großvater väterlicherseits noch?

BF: Nein.

R: Wann ist er verstorben?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Ist er verstorben, als Sie schon auf der Welt waren oder ist er vor Ihrer Geburt verstorben?

BF: Er ist nach meiner Geburt verstorben, weil ich mich daran erinnern kann, ihn gesehen zu haben. Er hat zwar nicht mit uns gemeinsam gelebt, aber er hat uns besucht.

R: Woher stammt Ihre Mutter?

BF: Sie auch aus XXXX.

R: Aus welchem Dorf bzw. Ort?

BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass sie aus XXXX ist.

R: Haben Sie Ihre Mutter nie gefragt, woher sie genau kommt?

BF: Nein, ich habe sie nicht danach gefragt.

R: Hat Sie das nie interessiert?

BF: Doch, natürlich. Ich habe meine Mutter sehr lieb, aber ich habe nie daran gedacht, sie zu fragen, aus welchem Dorf sie stammt.

R: Wie heißt Ihr Großvater mütterlicherseits?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wo hat Ihr Großvater mütterlicherseits gelebt oder lebt Ihr Großvater mütterlicherseits noch?

BF: Nein, er lebte in XXXX.

R: Wo genau?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wann ist er verstorben?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Woher wissen Sie dann, dass er verstorben ist?

BF: Das weiß ich von meiner Mutter. Sie hat erzählt, dass mein Großvater verstorben ist. Ich weiß aber nicht, wann und wo.

R: Wann hat Ihnen das Ihre Mutter erzählt?

BF: Als ich noch in Afghanistan gewesen bin.

R: Wann? Sie sind ja längere Zeit in Afghanistan gewesen.

BF: Das weiß ich nicht. Wir haben uns einmal unterhalten, da hat sie das erwähnt.

R: Wie ist es Ihren Familienangehörigen ergangen, als Sie das letzte Mal mit ihnen Kontakt gehabt haben?

BF: Als ich das letzte Mal mit der Familie Kontakt hatte, habe ich erfahren, dass die Probleme, die ich hatte, weiterhin bestehen. Es sind drei Mal Personen meinetwegen in das Dorf gekommen, zwei Mal sind sie um das Haus herumgegangen und haben mich gesucht, beim dritten Mal sind sie in das Haus hineingegangen. Sie haben meine Mutter beschimpft und sie nach mir gefragt. Meine Mutter hat ihnen geantwortet, dass sie nichts über mich wissen würde, ich sei verschwunden. Sie wisse nichts über mein Leben und Tod. Danach hat das Telefon nicht mehr funktioniert, um nochmal mit meiner Familie zu sprechen.

R: Wann haben Sie diese Information erhalten? Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Familie gehabt?

BF: Das war ca. eine Woche nach Erhalt des negativen Bescheides.

R: Wann war das?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich bin Taxi gefahren, davon habe ich für die Familie und für mich gesorgt.

R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten?

BF: Mein Vater hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Er hat sich um die Felder und um das Vieh gekümmert.

R: Hat Ihr Vater den Unterhalt für die Familie bestritten?

BF: Wir haben gemeinsam für die Familie gesorgt.

R: Sind die Felder, die Ihr Vater bewirtschaftet, in seinem Eigentum?

BF: Nein, die Felder gehören nicht meinem Vater. Mein Vater bewirtschaftet sie nur.

R: Hat Ihr Vater eigene Felder?

BF: Nein.

R: Von wem bewirtschaftet er die Felder?

BF: Die Felder gehören Personen vom Stamm XXXX, einer von ihnen heißt XXXX

R: Gehört Ihre Familie diesem Stamm an?

BF: Nein.

R: Wie viel Jahre sind Sie in die Schule gegangen?

BF: 8 Jahre.

R: Was haben Sie dann nach der Schule gemacht?

BF: Ich habe nach der Schule das Autofahren gelernt und bin danach Taxi gefahren.

R: Wie lange sind Sie als Taxifahrer tätig gewesen?

BF: Ca. drei Jahre und 8 Monate.

R: Wann haben Sie damit begonnen?

BF: Ich habe nach der Schule das Autofahren gelernt und anschließend als Taxifahrer gearbeitet. Ich habe einen Kurs für 6.000,-- Afghani abgelegt.

R: Fragewiederholung.

BF: Ich kann keine Jahresangaben machen.

R: Wie viele Jahre vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan haben Sie mit dem Taxifahren begonnen?

BF: Ich weiß nicht, wie viele Jahre vorher das gewesen ist.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet?

BF: Ja.

R: In welchen Gegenden haben Sie als Taxifahrer gearbeitet?

BF: Zwischen XXXX.

R: Haben Sie auch in einer anderen Gegend als der von Ihnen jetzt genannten als Taxifahrer gearbeitet?

BF: Nein.

R: Wo haben Sie das Taxifahren begonnen?

BF: In der Stadt XXXX.

R: Wo haben Sie in der Zeit gewohnt, als Sie mit dem Taxifahren in XXXX begonnen haben?

BF: In XXXX.

R: Wie weit ist XXXX entfernt?

BF: Ich korrigiere, ich habe zu dieser Zeit im Distrikt XXXX gelebt.

R: Fragewiederholung:

BF: Ca. eine halbe Stunde mit dem Auto.

R: Wie lange sind Sie diese Strecke gefahren?

BF: Die Strecke zwischen XXXX?

R: Genau.

BF: Ich habe insgesamt drei Jahre und etwa 8 Monate als Taxifahrer gearbeitet und meine Hauptstrecke war zwischen XXXX.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben in dieser Zeit in XXXX gelebt und in XXXX als Taxifahrer gearbeitet. Über welchen Zeitraum sind Sie zwischen XXXX gependelt.

BF: Das weiß ich nicht.

R: Sind Sie jeden Tag, nachdem Sie in XXXX Taxi gefahren sind nach Zuhause zurückgekehrt?

BF: Ja.

R: Wie hat Ihr älterer Bruder Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Er hat auch in der Landwirtschaft gearbeitet.

R: Hat Ihr jüngerer Bruder auch gearbeitet?

BF: Nein, er ist in die Schule gegangen.

R: Woher hatten Sie das Geld für das Taxi?

BF: Das war das Geld von meinen Eltern, mit dem ich das Fahrzeug gekauft habe.

R: Sind Sie außer in XXXX als Taxifahrer auch in anderen Gegenden unterwegs gewesen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Meine Familie hat sich dort aufgehalten. Außerdem war es an anderen Orten sehr unsicher. Als ich dann hier Probleme bekommen habe, musste ich weggehen.

R: Haben Sie für das Taxifahren eine Prüfung bzw. Bewilligung in Afghanistan gebraucht?

BF: Nein, es war keine besondere Ausbildung erforderlich. Ich habe nur die Fahrschule besucht.

R: Wie oft haben Sie mit Ihrer Familie, bevor der Kontakt abgerissen ist, zuvor Kontakt gehabt, wie Sie schon in Österreich waren?

BF: Alle zwei bis drei Monate einmal.

R: Wie haben Sie da Kontakt gehabt?

BF: Mein jüngerer Bruder besaß ein Handy. Über das haben wir telefoniert.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie einmal im Monat mit Ihrer Mutter telefonischen Kontakt gehabt hätten.

BF: Diese Angaben sind nicht genau, weil der Zeitpunkt nicht fix war. Der Abstand zwischen den einzelnen Telefonaten war unterschiedlich. Im Durchschnitt war es so, dass ich alle zwei bis drei Monate einmal telefoniert habe.

R: Sie haben heute von Problemen gesprochen. Können Sie das genauer erörtern?

BF: Wir haben im Distrikt XXXX gelebt. Als die Taliban in den Distrikt gekommen sind, verlangten sie von den Bewohnern eine Person pro Familie, mit den Taliban mitzuschicken. Die Leute haben sich aber geweigert und sich vor den Taliban versteckt. Sie sind ein weiteres Mal gekommen. Auch die Dorfältesten und Dorfvorsteher haben sich in ihren Häusern vor den Taliban versteckt. Als sie ein drittes Mal gekommen sind, haben sie gesagt, dass sie gewaltsam Personen mitnehmen würden. Sie sind in die Häuser gedrungen, indem sie die Tore aufgebrochen haben. Dabei haben sie meinen älteren Bruder und zwei weitere Personen aus der Nachbarschaft mitgenommen. Etwa eine Woche später sind sie noch einmal gekommen. Sie konnten aber niemanden mitnehmen. 15 Tage danach sind wir von XXXX übersiedelt. Ich habe erfahren, dass sie mich auch dort verfolgen. Ich bin dann geflüchtet. Bevor wir nach XXXX übersiedelt sind, wurde ich dreimal auf dem Weg von den Taliban angehalten. Sie haben mit Motorrädern auf der Straße gewartet. Sie haben mich aufgefordert, mit ihnen mitzugehen und als Fahrer für sie zu arbeiten. Ich habe ihnen gesagt, dass ich mich Zuhause beraten würde. Als ich mit meiner Mutter gesprochen habe, sagte sie mir, dass sie meinen Bruder bereits mitgenommen hätten und wir nichts über sein Leben und Tod erfahren hätten. Diese Leute seien gefährlich, daher soll ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Als ich sie das dritte Mal auf der Straße getroffen habe, sind sie wütend geworden. Danach sind wir nach XXXX übersiedelt. Als sie mich in XXXX weiter verfolgt haben, hat mir meine Mutter geraten, von dort zu gehen.

R: Wie alt war Ihr Bruder, als er von den Taliban mitgenommen worden ist?

BF: 23.

R: Wie viel andere Personen wurden von den Taliban noch an diesem Tag mitgenommen?

BF: Zwei.

R: Kennen Sie die beiden anderen Personen?

BF: Ich kannte sie zwar nicht besonders gut, aber sie waren aus demselben Dorf.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass die Taliban Ihren älteren Bruder und noch ca. 5 andere Personen aus dem Dorf mitgenommen hätten. Heute sagen Sie, dass außer Ihrem Bruder noch zwei anderen Personen aus dem Dorf mitgenommen worden wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich meinte, dass ich die zwei weiteren Personen gekannt habe, weil sie aus demselben Dorf stammten. Die anderen Leute waren aus anderen Dörfern.

R: Wann sind die Taliban das erste Mal zu Ihnen in Ihr Heimatdorf gekommen?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Ca.?

BF: Nein.

R: Wann haben die Schwierigkeiten mit den Taliban in Ihrem Heimatdorf begonnen?

BF: Das weiß ich nicht. Ich kann das nicht angeben.

R: Haben Sie die Taliban, die in Ihr Dorf gekommen sind, seinerzeit gesehen?

BF: Ich habe sie zwar gesehen, aber sie waren vermummt.

R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten, als Sie sie gesehen haben?

BF: Ich war Zuhause.

R: In Ihrem Elternhaus?

BF: Ja.

R: Wie oft sind die Taliban in dem Heimatdorf im Bezirk XXXX erschienen?

BF: In das Dorf sind sie drei Mal gekommen. Beim dritten Mal haben sie meinen Bruder und die anderen Leute mitgenommen. Ca. eine Woche später sind sie noch einmal in das Dorf gekommen.

R: Wann sind sie dann das letzte Mal in das Dorf gekommen?

BF: Das war ca. eine Woche nach dem Tag, an dem sie meinen Bruder mitgenommen haben.

R: Wie oft sind jetzt insgesamt die Taliban in Ihr Dorf gekommen?

BF: Drei Mal vorher und einmal nachher, also insgesamt vier Mal.

R: Was heißt drei Mal vorher und einmal nachher?

BF: Damit meine ich, dass die Taliban einmal in das Dorf gekommen sind und die Leute aufgefordert haben, mit ihnen mitzugehen. Sie sind ein zweites Mal gekommen, die Leute haben sich vor ihnen versteckt. Sie sind ein drittes Mal gekommen und haben Leute zwangsweise mitgenommen, darunter auch meinen Bruder. Das vierte Mal sind sie ca. eine Woche danach gekommen.

R: Waren Sie bei allen viermaligen Erscheinen der Taliban anwesend?

BF: Ich war jedes Mal im Dorf. Einmal war ich Zuhause.

R: Haben Sie die Taliban bei jedem dieses viermaligen Erscheinens gesehen?

BF: Nein, ich habe sie nur einmal gesehen. Die anderen Male, wenn sie gekommen sind und die Leute gesagt haben, dass die Taliban da sind, sind alle weggelaufen und haben sich versteckt.

R: Jetzt haben Sie beim BFA am XXXX gesagt auf die Frage, wie oft die Taliban dort gewesen wären, dass Sie das zwei oder drei Mal miterlebt hätten. Heute sagen Sie, dass die Taliban vier Mal in Ihrem Dorf gewesen sind, als Sie sich dort aufgehalten haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich wurde drei Mal von den Taliban auf der Straße angehalten. Vielleicht beziehen sich diese Angaben darauf.

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie keine Angaben dazu machen können, wann die Taliban in Ihrem Dorf erschienen sind. Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, dass dies von diesem Zeitpunkt an gerechnet etwa zwei bis zweieinhalb Jahre gewesen wäre. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, ich weiß keine Zeitangaben.

R: Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, dass, als die Taliban gekommen sind, Sie die Haustüre versperrt hätten und die Taliban zu einem Dorfbewohner gesagt hätten, dass jede Familie einen Kämpfer abgeben müsse. Beim ersten Mal haben Sie gesagt, "dass wir sie unterstützen weil sie uns auch unterstützen. Beim nächsten Mal haben sie meinen Bruder und fünf andere Personen aus dem Dorf mitgenommen." Demnach haben die Taliban bereits beim zweiten Erscheinen Ihren Bruder mitgenommen. Heute sagen Sie, dass man Ihren Bruder beim dritten Mal mitgenommen hätte. Was sagen Sie dazu?

BF: Das habe ich so nicht gesagt. Ich habe damals genauso wie heute angegeben, dass die Taliban beim ersten Mal die Leute aufgefordert haben, mit ihnen mitzugehen. Als sie das zweite Mal gekommen sind, sich die Leute vor ihnen versteckt haben und erst beim dritten Erscheinen sie Leute zwangsweise mitgenommen haben. Dabei haben sie auch meinen Bruder mitgenommen.

R: In welchem Zeitraum hat sich das Erscheinen der Taliban in Ihrem Dorf abgespielt?

BF: Das weiß ich nicht. Das kann ich nicht angeben.

R: In welchen Abständen sind die Taliban, nachdem sie drei oder vier Mal im Dorf erschienen sind, gekommen?

BF: Sie sind drei Tage hintereinander gekommen. Nach einer Woche ein viertes Mal.

R: Wie haben Sie nach dem erstmaligen Erscheinen der Taliban reagiert?

BF: Wenn die Taliban gekommen sind, konnte man sie erkennen, weil sie bewaffnet gewesen sind, lange Kleider getragen haben und vermummt gewesen sind. Die Leute im Dorf sind in ihre Häuser gelaufen und haben sich vor ihnen versteckt. Sogar Kinder haben Angst vor den Taliban.

R: Fragewiederholung?

BF: Die Leute im Dorf haben sich darüber unterhalten, welche Möglichkeit sie hätten, den Taliban zu entkommen. Das Einzige, was die Leute unternehmen hätten können, wäre, das Dorf zu verlassen.

R: Wie hat Ihre Familie reagiert, nachdem die Taliban offensichtlich das erste Mal ausgesprochen haben, dass sie aus jeder Familie einen Mann rekrutieren wollen?

BF: Als die Taliban gesagt haben, dass sie eine Person pro Haus mitnehmen, wollte niemand aus unserem Haus mit ihnen mitgehen, bis die Taliban gekommen sind und die Leute zwangsweise mitgenommen haben.

R: Die Taliban sind ein zweites Mal erschienen. Beim ersten Mal haben sie ausgesprochen, dass sie ein Familienmitglied jeder Familie aus dem Dorf rekrutieren wollen. Was war beim zweiten Mal?

BF: Als sie das zweite Mal gekommen sind und die Leute gewusst haben, dass es Taliban sind, haben sie sich in ihren Häusern versteckt. Es ist niemand hinausgekommen, weil niemand mit den Taliban mitgehen wollte.

R: Wie haben die Taliban an diesem zweiten Tag darauf reagiert?

BF: Sie sind dort herumgegangen. Nach ca. ein bis zwei Stunden sind die Leute wieder hinausgegangen. Die Taliban waren schon weggegangen. Sie haben niemanden mitgenommen.

R: War das beim ersten Erscheinen der Taliban auch so?

BF: Das war ungefähr so wie beim zweiten Mal. Das erste Mal wollten sie mit den Dorfbewohnern sprechen und ihnen sagen, dass Leute mit ihnen mitgehen sollen.

R: Nachdem die Taliban das zweite Mal offenbar unverrichteter Dinge abgezogen sind, wie hat Ihre Familie darauf reagiert?

BF: Zuhause haben alle gedacht, dass die Taliban gekommen sind und wieder gegangen sind. Man hat nicht darüber nachgedacht, ob sie noch einmal kommen würden. Auch im Dorf wurde darüber gesprochen, dass die Taliban zwei Mal gekommen sind. Wir haben nichts Besonderes unternommen.

R: Wie hat Ihre Familie reagiert, nachdem beim dritten Mal, als die Taliban erschienen sind, Ihren älteren Bruder mitgenommen hat.

BF: Danach haben viele Bewohner im Dorf überlegt, aus dem Dorf auszuziehen. Auch wir haben darüber gesprochen. Ca. eine Woche später sind die Taliban noch einmal gekommen. Dann haben wir beschlossen, das Dorf zu verlassen.

R: Sie haben jetzt gesagt, Sie haben dann beschlossen das Dorf zu verlassen. Wie viel Tage sind Sie dann noch im Dorf verblieben?

BF: Nach ca. 15 Tagen sind wir dann übersiedelt.

R: Was hat sich an diesem Tag, als die Taliban noch einmal gekommen sind, genauer abgespielt?

BF: Meinen Sie, als sie das dritte Mal erschienen sind?

R: Den Tag, von dem Sie gesprochen haben.

BF: Als sie das vierte Mal in das Dorf gekommen sind, haben die Leute gesagt, dass die Taliban noch mal gekommen seien, um Leute mitzunehmen. Niemand ist hinausgegangen, alle haben sich Zuhause versteckt.

R: Wie haben die Taliban darauf reagiert?

BF: Die Taliban sind im Dorf herumgegangen. Nachdem sie niemanden gefunden haben, sind sie wieder gegangen.

R: Waren Sie an diesem Tag in Ihrem Dorf anwesend?

BF: Ja.

R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten?

BF: Ich war im Gästebereich.

R: Was meinen Sie mit Gästebereich?

BF: Das ist eine Terrasse. Rundherum sind Bäume. Auf der Terrasse befindet sich ein Teppich. Es ist aber offen. Dort empfängt man Gäste.

R: Ist diese Terrasse, von der Sie sprechen, in Ihrem Elternhaus gewesen?

BF: Das ist neben dem Haus, außerhalb des Hofes.

R: Gehört das noch zu Ihrem Elternhaus?

BF: Ja, es gehört zum Haus, aber es befindet sich außerhalb der Hofmauern.

R: Ist dieser Gästebereich dann öffentlich zugänglich?

BF: Das gehört der Familie. Es kann nicht jeder dort hineingehen. Dort können nur Mitglieder meiner Familie und unsere Gäste hingehen.

R: Was heißt dann, es ist aber offen?

BF: Rundherum sind nur Bäume, es gibt keine Mauern und keine Tür.

R: Darum war die Frage, ist es öffentlich zugänglich.

BF: Dieser Bereich ist zwar nicht abgesperrt, aber er gehört nur zu unserer Familie und es dürfen nur diese Leute dort sein. Wenn jemand hineingehen wollte, wäre das möglich.

R: Haben Sie die Taliban an diesem Tag gesehen?

BF: Nein.

R: Sind die Taliban jetzt in Ihrem Dorf herumgegangen oder nicht?

BF: Ja.

R: Wohin haben Sie sich dann begeben, nachdem Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben?

BF: Wir sind in den Distrikt XXXX in das Dorf XXXX gezogen.

R: Haben Sie dort Verwandte gehabt?

BF: Nein.

R: Warum sind Sie dorthin gezogen?

BF: Wir sind dorthin gegangen, weil wir hier Probleme hatten. Wir dachten, dass wir dort sicher sind, aber auch dort bekam ich Probleme.

R: Wo haben Sie dort Unterschlupf gefunden?

BF: Dort haben wir in einem Haus gelebt. Der Besitzer war vom Stamm

XXXX.

R: Wie hat der Hausherr geheißen?

BF: XXXX

R: Wie lange haben Sie in diesem Haus gelebt?

BF: Ich weiß das nicht, aber ich habe einige Zeit mit der Familie in diesem Haus gelebt. Nach meiner Flucht hielt sich die Familie weiterhin dort auf.

R: Über welchen Zeitraum haben Sie in diesem Haus gelebt?

BF: Ich kann dazu keine Angaben machen.

R: Waren Sie dort einen Tag, mehrere Tage, eine Woche, mehrere Woche, einen Monat oder mehrere Monate?

BF: Das kann ich nicht sagen.

R: Jetzt haben Sie gesagt, es hätte dort auch wieder Probleme gegeben. Wann haben die Probleme, nachdem Sie nach XXXX, umgezogen sind, begonnen?

BF: Ca. eine Woche nachdem wir nach XXXX gegangen sind, habe ich gespürt, dass ich auch hier Probleme bekomme. Ich habe mich mit meiner Mutter beraten und bin von dort geflüchtet.

R: Wohin sind Sie von dort geflüchtet?

BF: Ich bin schlepperunterstützt von dort nach Pakistan und von Pakistan in den Iran gereist. Vom Iran bin ich hierhergekommen.

R: Warum haben Sie gespürt, dass Sie auch dort Probleme bekommen könnten?

BF: Bei den Taliban herrscht das Gesetz, dass, wenn sie sich jemanden zum Ziel setzen, dann verfolgen sie diese Person solange, bis sie entweder mit ihnen zusammenarbeitet oder sie sie getötet haben.

R: Warum sollte das so sein?

BF: Die Taliban wollten, dass ich als Fahrer für sie arbeite, weil ich mich in ganz XXXX sehr gut ausgekannt habe. Sie zerstören aber Schulen, Moscheen und damit das Leben und die Zukunft von Menschen und Kindern. Ich wollte mich daran nicht beteiligen. Deshalb wollte ich nicht mit den Taliban zusammenarbeiten.

R: Woher wissen Sie, dass Sie für die Taliban als Fahrer arbeiten sollten?

BF: Sie haben mich dreimal auf der Straße angehalten und mir gesagt, dass ich als Fahrer für sie arbeiten soll. Ich habe ihnen gesagt, dass sie mir die Möglichkeit einräumen sollen, mich mit meiner Familie zu beraten. Die ersten zwei Male habe ich Zuhause nichts gesagt. Beim dritten Mal, als sie wütend gewesen sind, habe ich es meiner Mutter erzählt.

R: In welchem Zeitraum hat sich das abgespielt? Wo haben Sie zu diesem Zeitpunkt gewohnt?

BF: Wir haben in XXXX gelebt. Ich wurde drei Mal mit einem Abstand von je einem Tag dazwischen angehalten.

R: Wo genau haben Sie zu diesem Zeitpunkt gelebt?

BF: Im XXXX.

R: Fragewiederholung

BF: XXXX

R: Hat sich das Ganze vor Ihrem Umzug aus Ihrem Heimatdorf ereignet oder nach Ihrem Umzug aus Ihrem Heimatdorf?

BF: Das war, bevor wir aus dem Heimatdorf ausgezogen sind.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage: "Wann wurden Sie erstmalig, als Sie bereits Taxifahrer waren, von den Taliban kontaktiert?" gesagt: "Es war ca. eine Woche nach unserem Umzug."

Was sagen Sie dazu?

BF: Damit habe ich gemeint, dass ich eine Woche nach der Übersiedlung nach XXXX gewusst habe, dass ich auch dort Probleme bekomme und ich dann geflüchtet bin.

R: Was genau wollten die Taliban von Ihnen?

BF: Die Taliban wollten, dass ich als Fahrer für sie arbeite, weil ich mich überall sehr gut ausgekannt habe. Ich kannte jede Ecke und jede Straße. Sie wollten diese Informationen von mir.

R: Können Sie mir den Ablauf noch einmal genauer schildern, als die Probleme mit den Taliban angefangen haben, als diese von Ihnen wollten, dass Sie für sie mit dem Taxi fahren?

BF: Ich bin mit dem Taxi zwischen der Stadt XXXX und dem Distrikt XXXX gefahren. Ich bin meistens am Abend, wenn es schon ein bisschen dunkel war, nach Hause gefahren. Auf dem Weg wurde ich von den Taliban angehalten. Es waren jedes Mal zwischen drei und fünf Taliban mit Motorrädern dort. Sie haben mich aufgefordert, als Fahrer für sie zu arbeiten und mir angeboten, mir so viel Geld zu geben, wie ich wollte. Die ersten beiden Male habe ich Zuhause nichts gesagt. Nach dem dritten Mal erzählte ich davon meiner Mutter. Sie sagte mir, dass die Taliban meinen Bruder gewaltsam mitgenommen haben und wir seither nichts von meinem Bruder wissen würden. Sie seien gefährlich, deshalb solle ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Wir haben beschlossen, unser Heimatdorf zu verlassen.

R: Von wie viel Taliban sind Sie jeweils angehalten worden?

BF: Beim ersten Mal waren es 4 oder 5 Motorräder und etwa 6 Personen, beim zweiten Mal waren es drei bis vier Personen und beim dritten Mal waren es zwei Motorräder mit je zwei Personen.

R: Um welche Uhrzeit bzw. Tageszeit wurden Sie da angehalten?

BF: Das war zwischen dem späten Nachmittag und Abend, wenn es schon ein bisschen dunkel war.

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie dreimal von den Taliban, als Sie mit dem Taxi unterwegs waren, angehalten worden wären. Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass das vier bis fünf Mal gewesen wäre. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, das waren drei Mal.

R: In welchem Zeitraum hat sich das abgespielt?

BF: Ich wurde drei Tage hintereinander angehalten.

R: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie immer mit einem zeitlichen Abstand von einem Tag dazwischen angehalten worden wären. Jetzt sagen Sie, dass Sie drei Tage hintereinander angehalten worden wären. Was sagen Sie jetzt zu dem?

BF: Das war dreimal hintereinander. Die Taliban sind drei Tage hintereinander in unser Dorf gekommen und haben mich auch drei Tage lang hintereinander auf der Straße angehalten.

R: Was sagen Sie jetzt zu dem Widerspruch Ihrer heutigen Aussage?

BF: Das habe ich nicht gesagt.

D und SV werden ausdrücklich noch einmal gefragt, was der BF in seiner ursprünglichen Aussage gesagt hat. Es wird sowohl von D als auch dem SV, der auch sprachkundig ist, bestätigt, dass der BF ursprünglich angegeben hat, dass die Taliban dreimal erschienen sind, dies mit einem jeweiligen zeitlichen Abstand von einem Tag.

BF: Ich wurde dreimal hintereinander angehalten.

R: Wie viel Zeit ist vergangen, als Sie nach dem letzten Kontakt mit den Taliban auf der Straße Ihr Heimatdorf und das Land verlassen haben?

BF: Ich bin etwa 15 Tage danach aus dem Heimatdorf nach XXXX gegangen. Wie lange ich mich in XXXX aufgehalten habe, kann ich nicht sagen.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die gleiche Frage geantwortet, dass es ca. ein bis eineinhalb Monate gewesen sei.

BF: Dazu kann ich nichts sagen, aber eineinhalb Monate habe ich nicht gesagt.

R: Was haben die Taliban, als Sie das erste Mal von diesen angehalten wurden und Sie mit dem Taxi unterwegs waren, von Ihnen genau gewollt?

BF: Als ich das erste Mal von den Taliban angehalten wurde, sagten sie mir, dass ich mich ihnen anschließen soll. Ich habe geantwortet, dass sie mir Zeit geben sollen, damit ich mich beraten kann. Beim zweiten Mal verlief es genauso. Beim dritten Mal waren sie wütend. Sie sagten mir, dass sie mir dafür Geld geben würden. Danach erst habe ich mit meiner Mutter gesprochen.

R: Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, als Sie das erste Mal angehalten worden sind, dass Sie mit den Taliban Autofahren sollen. Von dem Umstand, dass Sie sich ihnen anschließen sollten, haben Sie nichts gesagt.

BF: Schließ dich uns an, bedeutet, werde mit uns Fahrer. Das habe ich auch vorhin im Laufe der Einvernahme mehrmals gesagt, dass die Taliban von mir verlangt haben, als Fahrer für sie zu arbeiten.

R: Wie haben die Taliban beim ersten Mal reagiert, nachdem Sie deren Aufforderung nicht nachgekommen sind?

BF: Ich habe sie gebeten, mir die Möglichkeit einzuräumen, mich mit meiner Familie zu beraten. Auch beim zweiten Mal habe ich sie darum gebeten. Als sie mich das dritte Mal angehalten haben, waren sie wütend. Danach habe ich mit meiner Mutter gesprochen.

R: Wie haben die Taliban beim ersten Mal reagiert, nachdem Sie sich deren Forderung nicht angeschlossen haben?

BF: Als ich ihnen gesagt habe, dass ich mich beraten werde, sind sie gegangen.

R: Wie lange haben Ihnen die Taliban dazu Zeit eingeräumt?

BF: Sie haben mir keine Zeit genannt. Als ich ihnen gesagt habe, dass ich mich beraten werde, sind sie gegangen.

R: Wie haben die Taliban dann beim zweiten Mal reagiert, nachdem Sie neuerlich ihren Forderungen nicht nachgekommen sind?

BF: Sie haben im strengen Ton mit mir gesprochen und mir gesagt, dass ich mit ihnen mitgehen soll. Ich würde dafür bezahlt werden.

R: Und beim dritten Mal?

BF: Beim dritten Mal waren sie wütend. Ich habe ihnen gesagt, dass das in Ordnung ist. Ich würde das Zuhause besprechen. Als ich mit meiner Mutter darüber gesprochen habe, sagte sie mir, dass ich auf keinen Fall mit ihnen zusammenarbeiten sollte, weil sie meinen Bruder mitgenommen haben und er seither verschwunden sei.

R: Sind die Taliban auch an dem anderen Ort, an den Sie umgezogen sind, aufgetaucht?

BF: Ja, ich bin weiterhin Taxi gefahren. Nach ca. einer Woche habe ich erfahren, dass sie auch dorthin gekommen sind. Daraufhin habe ich mein Taxi verkauft und bin geflüchtet.

R: Wie haben Sie auf die Aufforderung der Taliban beim ersten Mal reagiert?

BF: Ich habe sonst nichts getan, außer, dass ich ihnen gesagt habe:

"In Ordnung, ich werde mich beraten."

R: Wie war die Reaktion von Ihnen, nachdem Sie zum zweiten Mal aufgefordert worden sind?

BF: Auch das zweite Mal habe ich nicht reagiert. Ich habe nur gesagt, dass ich mich beraten werde.

R: Sind die Taliban jemals bei XXXX, in dessen Haus Sie dann gewohnt haben, aufgetaucht?

BF: Als ich dort war, sind die Taliban in diesem Haus nicht aufgetaucht. Beim letzten Gespräch mit meiner Familie wurde mir mitgeteilt, dass sie dreimal dorthin gekommen sind.

R: Haben Sie die Taliban, die von Ihnen wollten, dass Sie für sie Taxi fahren, gekannt?

BF: Nein.

R: In Ihrer Erstbefragung vom XXXX geben Sie an, dass Ihre früheren Freunde zu den Taliban übergelaufen wären und Sie immer wieder in Ihrem Haus besucht hätten und Sie gedrängt hätten, sie mit Ihrem Taxi zu fahren. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass die Taliban mehrmals in unser Dorf gekommen sind und schließlich meinen Bruder und andere Personen aus unserem Dorf und den Nachbardörfern mitgenommen haben.

R: Wurden Sie von den Taliban jemals körperlich oder mit Waffen bedroht?

BF: Nein.

R: Wurden Sie jemals von den Taliban geschlagen oder körperlich misshandelt?

BF: Nein.

R: Wurden außer Ihnen auch andere Taxifahrer in dieser Art und Weise bedroht?

BF: Ich habe darüber keine Informationen. Es kann sein, dass so etwas passiert ist.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage, ob Sie mitbekommen hätten, dass auch andere Taxifahrer geschlagen oder bedroht worden seien, geantwortet, dass diese auch nicht geschlagen worden seien, manche seien mitgenommen worden und manche seien geflüchtet. Was sagen Sie dazu?

BF: Das habe ich nicht gesagt.

R: Warum haben Sie eigentlich, nach dem, was Sie mir heute erzählt haben, solange mit der Flucht zugewartet?

BF: Solange habe ich eigentlich nicht gewartet. Ich bin nach 15 Tagen aus dem Heimatdorf nach XXXX gegangen. Nach einiger Zeit, als ich gewusst habe, dass ich dort auch Probleme bekommen werde, habe ich mein Taxi verkauft und bin geflüchtet. Ich weiß aber nicht, wie lange ich in XXXX geblieben bin.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Wie ich zuvor gesagt habe, herrscht bei den Taliban das Gesetz, dass, wenn sie sich eine Person zum Ziel setzen, verfolgen sie diese solange, bis sie sie töten oder sich diese Person ihnen anschließt.

R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF?

BFV: Warum haben die Taliban an Ihnen als Taxifahrer im Vergleich zu den anderen Taxifahrern ein besonderes Interesse gehabt?

BF: Ich habe in einem Dorf gelebt. Die Taliban sind in den Dörfern aktiv. Das ist der Grund, warum ich von ihnen angehalten und dazu aufgefordert wurde, mit ihnen mitzuarbeiten.

BFV: Haben Ihnen die Taliban Konsequenzen für den Fall angedroht, dass Sie nicht für sie als Taxifahrer arbeiten?

BF: Nein. Sie haben mir zwar nichts gesagt, aber es ist offensichtlich, dass Personen, die sich den Taliban nicht anschließen, getötet werden.

BFV: Haben Sie jemals in einer anderen Region als XXXX gelebt?

BF: Nein.

R: Haben Sie außerhalb der Region von XXXX noch Verwandte?

BF: Nein.

R: Wie beschreiben Sie die finanzielle Lage Ihrer Familie?

BF: Das ist durchschnittlich. Sie haben nicht zu viel Geld und auch nicht sehr wenig.

R: Was meinen Sie, wenn Sie sagen, durchschnittlich? Von wem gehen Sie als Maßstab aus?

BF: Als ich noch dort war und gearbeitet habe, konnten wir ein ordentliches Leben führen. Nachdem ich von Zuhause gegangen bin und mein älterer Bruder verschwunden ist und mein jüngerer Bruder zu jung gewesen ist, um zu arbeiten, haben meine Eltern ihr Leben von der Arbeit in der Landwirtschaft bestritten.

BFV: Keine weiteren Fragen.

Die Verhandlung wird um 12:25 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 12:48 Uhr fortgesetzt.

Länderfeststellungen:

Dem BF wird eine Zusammenfassung der relevanten aktuellen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt:

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015

AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey,

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans,

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www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014

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http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014

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http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016

BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016

BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014

CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016

CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014

DS - The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,

http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016

DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014

EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016

Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014

Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per E-Mail.

NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014

Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016

Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country,

http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016

Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to 'put their house in order' to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016

Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016

The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan,

http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015

Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016

Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016

UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015):

Afghanistan and its implications for international peace and security,

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UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 17.11.2015

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015):

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UNOCHA (28.12.2015): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January 2014. Via E-Mail.

USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan,

http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

WP - The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Die Sicherheitslage in Kabul war bis August 2015 sehr prekär. Die Lage hat sich bis Dezember 2015 beruhigt. Es gab weniger Anschläge. Der Grund dafür war, dass die Sicherheitskräfte und die NATO-Soldaten die Stadt Kabul noch stärker bewacht haben und die Stadt wird weiterhin mit tausenden Soldaten bewacht. Im Gegensatz zu anderen Provinzen des Landes können die Taliban in Kabul nur mehr vereinzelt Anschläge bzw. Selbstmordanschläge und Raketenabwürfe auf die ausländischen Konvois, bestimmte Konvois der Nationalarmee und ausländische Einrichtungen verüben. Diese Anschläge haben ab September 2015 fast aufgehört, aber seit Dezember 2015 bis dato kommt es wieder zu vereinzelten Anschlägen, wie zum Beispiel der Anschlag auf die Spanische Botschaft in der Stadt Kabul und zu weiteren 3 schweren Anschlägen auf ein Restaurant, welches von Ausländern besucht wurde und auf einen Konvoi eines deutschen Generals. Die Anschläge gelten hauptsächlich für die ausländischen Konvois und Einrichtungen und auch für die afghanischen Sicherheitskräfte und auch für manche Regierungseinrichtungen. Bei diesen Anschlägen kommen auch zivile Personen, die zufällig am Tatort anwesend sind, ums Leben. In Kabul versuchen die Taliban kaum die einzelnen Zivilpersonen zu verfolgen, da auf Grund der schwer bewachten Lage der Stadt die Taliban ihre Kräfte nur mehr für die Anschläge auf die Ausländer und die Regierungseinrichtungen konzentrieren. Außerdem kommt es vereinzelt vor, dass die Taliban auf bestimmte Politiker, Journalisten und Offiziere, die mit ihnen verfeindet sind oder sie öffentlich kritisieren, Anschläge verüben.

Betreffend die Versorgungslage in Afghanistan möchte ich darauf hinweisen, dass sie weiterhin prekär ist, außer für jene Personen, die Familienrückhalt und genügend Kapital haben. Diese Personen können in Städten wie Kabul und Mazar-e Sharif abwechselnd leben. In Afghanistan ist der Geldverkehr zwischen den Städten fließend möglich und man kann ohne bürokratische Probleme das Geld zwischen den Städten und auch ins Ausland und wieder nach Afghanistan transferieren.

Expertise Dr. Rasuly, länderkundlicher Sachverständiger für Afghanistan vom 19.01.2016

Quellen:

EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016

EASO - European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016

EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis:

2015-2016 Forecast,

http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014

Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015):

Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015

UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016

UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015

USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan,

http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf

UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015

Sicherheitslage XXXX

XXXX liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen XXXX, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz

XXXX und den Gebirgszug XXXX im Süden XXXX. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

XXXX zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in XXXX weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: XXXX, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten XXXX vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in XXXX im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um XXXX geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit XXXX verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in XXXX wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen XXXX gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 13.10.2015

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 13.10.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html, Zugriff 13.10.2015

SZ - Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 13.10.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan,

http://www.ecoi.net/local_link/297302/434263_de.html, Zugriff 21.10.2015

Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-Sportler und - Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. UNHCR ist auf Grundlage der oben dargestellten Lage der Ansicht, dass - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion und/oder zugeschriebenen politischen Überzeugung besteht.

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) 6. August 2013

Rekrutierung

Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um Kontrolle kämpfen, besteht möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls besteht für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei hinreichend Macht für Zwangsrekrutierungen von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei haben, möglicherweise ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Für Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige von Männern und Jungen mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.

(Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013)

Es gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Motivationen sich den Taliban anzuschließen. Sie reichen von Geld, persönlicher Rache für die Tötung von Angehörigen bis hin zu den schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan und in den Flüchtlingslagern in Pakistan und Afghanistans. Außerdem gelingt es den Taliban immer wieder geschickt lokale Konflikte auszunutzen, um neue Verbündete zu finden. Zu betonen ist, dass die Entscheidung die Taliban zu unterstützen durch Stammesälteste oft aus rein pragmatischen Gründen erfolgt. Der konkrete Rekrutierungsvorgang erfolgt schließlich primär innerhalb des sozialen Umfeldes des Rekrutierten, meist durch einen lokalen Kommandanten oder den örtlichen

Mullah.

In Bezug auf Zwangsrekrutierung erscheint es wichtig zu betonen, dass bei allen bewaffneten Gruppen in Afghanistan die Rekrutierung von Minderjährigen vorkommt. Es gibt zwar Bemühungen, dass diese vermieden werden soll, diese haben aber nur beschränkt Erfolg. Im Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage von Kindern in bewaffneten Konflikten wird für Afghanistan betont, dass vor allem regierungsfeindliche Gruppierung Kinder rekrutieren. Insgesamt wurden im Jahr 2010 23 Fälle von Rekrutierung von Kindern bestätigt. Es handelte sich dabei um neun bis 17-jährige Buben, die vor allem in den südlichen und westlichen Provinzen angeworben wurden. Außerdem wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass es auch zu grenzüberschreitender Rekrutierung von Kindern durch militante Gruppen auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze kam. Ein Beispiel wird geschildert bei dem ein Jugendlicher angibt, von den Taliban als 13-Jähriger in Afghanistan entführt worden zu sein und zwei Jahre in Pakistan an der afghanischen Grenze gemeinsam mit anderen Kindern gefangen gehalten und an Waffen ausgebildet worden zu sein. Er wurde gezwungen sich einer Taliban-Gruppe anzuschließen, konnte aber während eines Kampfes fliehen. Grundsätzlich scheint aber die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt hingegen eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bzgl. Erlebnisberichte über Rekrutierung durch die Taliban rar sind.

Ein Beispiel für die Rekrutierung gibt ein junger Pakistani. Er war von den Taliban angeworben worden und sollte einen Selbstmordanschlag durchführen, doch seine Sprengstoffweste funktionierte nicht einwandfrei und der Junge überlebte schwer verletzt. Er gab zu seiner Rekrutierung an, dass die Taliban ihn mehrfach am Schulweg ansprachen und ihn schließlich überzeugten, dass er sich dem Dschihad anschließen müsse. Dieses Beispiel macht deutlich, dass es bei der Rekrutierung sehr wohl darum ging, den Betreffenden auch ideologisch für den Dschihad zu gewinnen.

Es gibt auch Fälle bei denen Kinder gezwungen wurden, sich den Taliban anzuschließen. In einem Fall wurde ein Junge beim Diebstahl erwischt und vor die Wahl gestellt, die Hand zu verlieren oder im Dschihad kämpfen. In einem anderen Fall wurde ein 13-Jähriger von den Taliban entführt und zwei Jahre lang in Pakistan ausgebildet.

Auffällig ist, dass die Fälle von Zwangsrekrutierung mit Waffengewalt sich - nach den der Staatendokumentation vorliegenden Quellen - ausschließlich in Pakistan zutragen. So zum Beispiel der Fall von 30 pakistanischen Jugendlichen, die an der pakistanisch-afghanischen Grenze gekidnappt wurden. Der lokale Taliban-Kommandant in der betreffenden afghanischen Provinz bestritt in diese Einführung verwickelt zu sein. Vielmehr soll eine Gruppe, die mit dem pakistanischen Taliban-Führer, Maulvi Faqir Muhammad, in Verbindung steht, für die Entführungen verantwortlich sein.

Zu derartigen Zwangsrekrutierungen durch afghanische Taliban konnte jedoch nur eine Quelle gefunden werden: Es gibt eine Aussage aus einer Diskussionsrunde im afghanischen Fernsehen, das durch die BBC auf Englisch übersetzt wurde, in der von der Zwangsrekrutierung von Dorfbewohnern die Rede ist. Doch diese Aussage scheint von einer Person zu stammen, die der afghanischen Regierung nahe steht und die Behauptung wird durch keinerlei Beispiele belegt. Es gibt keine Berichte von über konkrete Fälle aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierung durch die Taliban sind meist älteren Datums. So gibt es Berichte von Flüchtlingen an der iranischen Grenze aus dem Jahr 2001, die vor drohender Zwangsrekrutierung die Flucht ergriffen, aber auch Artikel aus dem Jahr 2001, die Berichte über die Zwangsrekrutierung durch die Taliban beinhalten. Antonio Giustozzi erwähnt in seinem Buch "Koran, Kalashnikov and Laptop", dass es 2005 Gerüchte gab, nach denen die Taliban minderjährige Kämpfer rekrutieren und Familien zwingen würden, einen Sohn für den Kampf zur Verfügung zu stellen. Jedoch ließen sich diese Berichte nicht durch eine erhöhte Zahl an minderjährigen Kämpfern belegen. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind, und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern. Erst nachdem sie sich in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Giustozzi geht auch davon aus, dass wenn überhaupt, es nur in Taliban-kontrollierten Gemeinschaften zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen. Dies scheint auch für die Afghan Local Police (ALP) zu gelten. In den letzten Jahren gab es immer wieder Bemühungen der internationalen Truppen und der afghanischen Regierung lokale Gemeinschaften zu bewaffnen umso den Einfluss der Taliban zu minimieren. Ein derartiger Versuch ist die ALP. Diese werden aber auch immer wieder mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. Neben gezielten Tötungen, Vergewaltigungen, illegaler Steuererhebung usw., soll es auch zu Zwangsrekrutierungen in einigen Distrikten der Provinzen Paktika, Farah und Uruzgan gekommen sein.

Zur Frage der ethnischen Diversität kann festgehalten werden, dass das Gros der Taliban sich immer noch aus den verschiedenen Teilen der paschtunischen Volksgruppe rekrutiert. Es gab bereits in den 1990er Jahren Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, die die Taliban unterstützten und auch jetzt zeigt, sich dass es kleinere Erfolge bei der Rekrutierung von usbekischen und tadschikischen Kommandanten und Kämpfern gibt. Auch Mitglieder der Aimaq haben sich den Taliban angeschlossen. Vor allem die islamische Religion scheint als ideologische Basis geeignet, ethnische Grenzen zu überbrücken.

(Analyse der Staatendokumentation, Rekrutierung durch die Taliban 02.04.2012)

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:

siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 13.10.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

DW - Deutsche Welle (28.4.2015): Seeking asylum in Afghanistan, http://dw.com/p/18Nin, Zugriff 28.10.2015

IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (7.2015): Afghanistan IDP Figures Analysis,

http://www.internal-displacement.org/south-and-south-east-asia/afghanistan/figures-analysis, Zugriff 28.10.2015 ,

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2015): Afghanistan Factsheet, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 28.10.2015

UNHCR- UN High Commissioner for Refugees (7.2015): Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, July 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/unhcr_idp_monthly_update_july_2015.pdf, Zugriff 28.10.2015

UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015):

Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2015): Afghanistan - Conflict-Induced Internal Displacement Monthly Update, May 2015, http://www.refworld.org/docid/5594f2544.html, Zugriff 28.10.2015]

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.11.2015

IMF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015

IMF - International Monetary Fund (5.2015): Islamic republic of Afghanistan staff-monitored program-press release; and staff report, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015

  • Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016

UNDP - United Nations Development Programm (2014): Human Development Report 2014,

http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr14-report-en-1.pdf, Zugriff 2.11.2015

UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security : report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 14.10.2015

WB - The Worldbank (10.2015): Afghanistan Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 30.10.2015

WB - The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 7.7.2014, (Unverändert gültig seit: 8.5.2014) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014

BMJ - British Medical Journal (17.6.2014): Afghanistan: a healthy future?, http://dx.doi.org/10.1136/bmj.g3950, Zugriff 7.7.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 28.10.2015

IJACMEC - (10.2014): Independent Joint Anti -Corruption Monitoring and Evaluation Committee,

http://www.mec.af/files/2014_11_19_Pharmaceutical_VCA_ENGLISH.pdf, Zugriff 19.1.2016

IRIN (2.7.2014): Stark choice for many Afghans: sickness or debt, http://www.irinnews.org/report/100295/stark-choice-for-many-afghans-sickness-or-debt, Zugriff 7.7.2014

Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 30.10.2015

Save the children (2014): State of the World Mother¿s 2014, http://www.savethechildren.org/atf/cf/%7b9def2ebe-10ae-432c-9bd0-df91d2eba74a%7d/SOWM_2014.PDF, Zugriff 7.7.2014

The Guardian (7.1.2015): Killing, not curing: deadly boom in counterfeit medicine in Afghanistan, http://www.theguardian.com/world/2015/jan/07/counterfeit-medicine-afghanistan-corruption-border-controls-drugs-poor, Zugriff 19.1.2016

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015

WB - The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015

The World Bank (2014a): Maternal mortality ratio (modeled estimate, per 100,000 live births),

http://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.MMRT, Zugriff 7.7.2014

The World Bank (2014b): Mortality rate, infant (per 1,000 live births), http://data.worldbank.org/indicator/SP.DYN.IMRT.IN, Zugriff 7.7.2014

The World Bank (1.7.2014): World Development Indicators, http://data.worldbank.org/sites/default/files/wdi-2014-book.pdf, Zugriff 7.7.2014

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Der BF bzw. BFV verzichtet auf eine Stellungnahme bezüglich der Länderfeststellungen.

Hinsichtlich Spruchpunkt I. wird die Beschwerde zurückgezogen.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX geboren und lebte in der Folge mit seiner Familie im Dorf XXXX, welches im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX liegt. Später übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie wiederum in den Distrikt XXXX. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran, reiste der Beschwerdeführer nach Europa.

Die Familie des Beschwerdeführers hat sich bis vor etwa vier, fünf Monaten im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX aufgehalten. Außer den engeren Familienangehörigen lebt noch ein Onkel väterlicherseits, der aus Pakistan zurückgekehrt ist, in Afghanistan. Der aktuelle Aufenthaltsort von diesem ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Ein engerer sozialer Kontakt bestand von Seiten des Beschwerdeführers zu diesem Onkel vor Ausreise aus Afghanistan nicht, als dieser zuvor lange Zeit in Pakistan gelebt hat.

Der Vater des Beschwerdeführers hat mit diesem gemeinsam für den Unterhalt der Familie des Beschwerdeführers gesorgt. Dabei hat der Vater in der Landwirtschaft gearbeitet und die Felder, welchen Personen, die dem Stamm XXXX angehört haben, bewirtschaftet. Über eigene Felder hat dieser nicht verfügt. Der Beschwerdeführer ist nach Absolvierung der achten Schulklasse Taxi gefahren und hat damit zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Asylfrage am Ende der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

1.2. Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und der vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und seinen Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seines Aufenthaltes bzw. seines Wohnortes seither, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. Die Feststellung darüber, dass er unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister.

V

2.3. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage, kann es dahingestellt bleiben, ob sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.

2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie auf das von dem in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen erstattete landeskundliche Gutachten. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.2.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.3. zum Erkenntnis über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. -einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. -der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. -der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, XXXX, Provinz XXXX zum jetzigen Zeitpunkt als prekär einzustufen ist, als in diesem Gebiet regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen von Aufständischen aktiv sind. Die Infiltrationsrouten dieser Gruppierungen betreffen u.a. sowohl den Heimatdistrikt als auch den Distrikt, indem sich der Beschwerdeführer später mit seinen Familienangehörigen aufgehalten hat. Die unterschiedlichen regierungsfeindlichen Elemente einschließlich neu auftretender IS-Zweige zählen zu einen der Unsicherheitsfaktoren dieser Gegend.

Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX geboren, dort aufgewachsen und während seines Aufenthaltes in Afghanistan ausschließlich in der Provinz XXXX gelebt hat. Hinzu kommt, dass mittlerweile der Kontakt zu den bis vor vier oder fünf Monaten in XXXX lebenden Familienangehörigen abgebrochen ist. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer auch der aktuelle Aufenthaltsort seiner engeren Familienangehörigen nicht bekannt ist, kann von dieser Seite keine Unterstützung des Beschwerdeführers angenommen werden, als dieser während seines Aufenthaltes in Afghanistan selbst zum Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers beitragen musste. Zu dem, während der Abwesenheit des Beschwerdeführers, von Pakistan nach Afghanistan zurückkehrenden Onkel väterlicherseits, dessen derzeitiger Aufenthaltsort dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, bestand zu keiner Zeit ein sozialer Kontakt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Anfangsphase des Aufbaues einer neuen Existenz in Afghanistan, auf kein funktionierendes soziales Netz zurückgreifen könnte. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über keine entsprechende Berufsausbildung, sodass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Länderberichte in einer derartigen Situation entsprechende Probleme in Afghanistan haben könnte sich eine das Überleben sichernde Existenz aufzubauen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Insofern war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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