BVwG W132 2010551-1

W132 2010551-1Federal Administrative CourtSep 6, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W132 2010551-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2010551.1.00

Spruch

W132 2010551-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 BBG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

I) Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt hundert (100) von Hundert

(vH).

II) Die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 04.08.2004 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Am 06.02.2012 hat die belangte Behörde den in Höhe von 70 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt und die Zusatzeintragungen "Sehbehindert", "Anfallsleiden", "D1" und "Diabetiker" vorgenommen.

Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2012 zugrunde gelegt.

3. Der Beschwerdeführer hat am 18.03.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gestellt.

3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.05.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verschlechterung festgestellt worden ist und ein Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 70 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 und 2 BBG (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 BBG (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 gehabt habe. Er sei der Meinung, dass der medizinische Sachverständige hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seine komplexe Krankengeschichte nicht annähernd erfasst habe. Bei zweimaligem Kopftumor leide er an erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie der neurologischen Funktionen und habe Dauermedikation zur Aufrechterhaltung des Immunsystems wegen Ausfalls der Hypophyse. Es bestehe eine X-Stellung der Beine nach Knochenbrüchen und der Beschwerdeführer leide weiters an Epiphysenspickung, Gichtanfällen, Diabetes und einer hochgradigen Sehbehinderung. Alle Gesundheitsschädigungen seien aus den vorgelegten Befunden ersichtlich.

4.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs, wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.05.2014 zur Kenntnis gebracht. In einem wurde zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass dem Vorbringen keine geeigneten Anhaltspunkte zu entnehmen seinen, die Feststellungen Dris. XXXX zu entkräften und der Beschwerdeführer daher aufgefordert werde, ein entsprechend begründetes Vorbringen zu erstatten. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen ob sich seine Beschwerde gegen beide Spruchpunkte richte.

4.2. Mit Email vom 08.09.2014 wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage eines allgemeinmedizinischen Attestes im Wesentlichen vorgebracht, dass er entgegen den Ausführungen im Gutachten Dris. XXXX niemals gesagt habe, dass er mit dem Grad der Behinderung von 70 vH einverstanden sei. Eventuell habe er ausgeführt, dass es ihm trotz all seiner Erkrankungen und der laufenden medikamentösen Therapien einigermaßen gut gehe. Tatsächlich aber verspüre er jährlich eine Verschlechterung seines Allgemeinzustandes und vermute, dass sein Grad der Behinderung zwischen 85 vH und 90 vH liege. Die laufende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gehe auch aus seinen Befunden hervor.

4.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

4.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

4.5. Mit Schreiben vom 14.01.2015 hat der Beschwerdeführer unter nachträglicher Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Gutachten Dris. XXXX nicht einverstanden sei. Er hebe neuerliche hervor, dass er nicht gesagt habe, mit einem Grad der Behinderung von 70 vH einverstanden zu sein. Unter Aufzählung seiner Gesundheitsschädigungen bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass er die Ausführungen Dris. XXXX, dass Hilfsmittel wie ein Rollator oder zwei Krücken verwendet werden könnten, als menschenverachtend und diskriminierend erachte.

4.6. Mit dem Schreiben vom 22.06.2015 hat die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers die Erteilung der Vollmacht bekannt gegeben.

4.7. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.08.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verschlechterung festgestellt worden ist und weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH vorliegt, sowie die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen.

4.8. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

4.9. Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage eines augenfachärztlichen Gutachtens im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach zweimaliger Operation eines Kraniopharyngeoms mit anschließender Strahlentherapie, Verkümmerung der Sehnerven beidseits, komplettem Ausfall der beiden äußeren Gesichtsfeldhälften, Tieferstand des linken Auges, rotatorischem Augenzittern beidseits, Farbsinnstörung, Kurzsichtigkeit beidseits und Alterssichtigkeit beidseits leide. Es liege daher eine hochgradige Sehbehinderung vor und er beziehe deswegen Pflegegeld der Stufe 3. Auch sei die Sehbehinderung im Behindertenpass eingetragen. Da beim Beschwerdeführer eine hochgradige Sehbehinderung vorliege, würden die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vorliegen. Der Beschwerdeführer sei auch keinesfalls in der Lage 1 bis 1,5 Stunden spazieren zu gehen. Auch hätten sich das seit 33 Jahren bestehende Fehlen der körpereigenen Hormone und die dadurch erforderliche Einnahme von Tabletten zweifellos negativ auf die körperliche Belastbarkeit ausgewirkt, weshalb der Beschwerdeführer auch auf kurzen Wegen rasch erschöpft sei.

4.10. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde, und von Dr. XXXX, Facharzt für Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verschlechterung des Augenleidens festgestellt worden ist, der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 100 vH bewertet wird und die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen.

4.11. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG abermals erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 100 vH.

Dem Beschwerdeführer ist Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Caput: Sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet. Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Bland abgeheilte Narbe parietal rechts.

Thorax: Symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch. Pulmo beidseits VA. Gynäkomastie.

Abdomen: Weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung.

Wirbelsäule: Im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand. Klopfschmerz untere LWS, IS-Gelenke links rechts. Im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf.

HWS: KJA 0/20 cm, Seitneigung und Rotation 60°. LWS: FBA 40 cm.

Obere Extremitäten: Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt. MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung.

Untere Extremitäten: Hüfte beidseits S 0/0/120, Außenrotation 30°, Innenrotation 10°, Abduktion 20°. Kniegelenksvalgus beidseits von 10°, S 0/0/130. Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Unterschenkel schlank, Sprunggelenke frei, periphere DMS in Ordnung. ASR und PSR seitengleich abgeschwächt, prompt auslösbar, keine Beinlängendifferenz. Lasegue rechts negativ, Pseudolasegue links bei 60°. Muskeldehnungsschmerzen beidseits am Oberschenkel streckseitig beim Femoraliszug. Keine muskuläre Verschmächtigung.

Gesamtmobilität, Gangbild: Das Gangbild verlangsamt, sicher, die Schrittlänge seitengleich. Aufgrund der Valgusstellung in beiden Kniegelenken berühren sich diese knapp beim Gehen, die Füße sind etwa 15 cm voneinander entfernt, verstärkt außenrotiert. Keine Abrollstörung. Zehenspitzenstand und Fersenstand möglich, unsicher, Einbeinstand gut möglich. Kniebeuge bis zu einem Boden-Gesäßabstand von 70 cm, Nacken- und Schürzengriff problemlos. Das Anziehen der Socken selbstständig im Sitzen möglich, er kann sich zum Anziehen der Socken auch bis zum Boden hinunterbeugen und diesen über den Fuß streifen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Temporale Hemianopsie rechts mit geringer Erweiterung nach nasal oben, nasaler Gesichtsfeldrest nasal links bei Zustand nach zweimaliger Operation und Strahlentherapie bei Craniopharyngeom Bei schwerer Gesichtsfeldeinengung beider Augen, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Ausfall von beinahe 2/3 des Gesichtsfeldes rechts und konzentrischer Einengung links auf etwa 20° Durchmesser.

11.02. 11

60 vH

02

Visusminderung beider Augen bei Zustand nach 2-maliger Operation und Strahlentherapie bei Craniopharyngeom Fixposition, bei Minderung der Sehschärfe beider Augen.

11.02. 01 Tab K5/Z5

50 vH

03

Teilweise Insuffizienz des Hypophysenvorderlappens und Schilddrüsenfunktionsstörung Oberer Rahmensatz, da eine langjährige Substitution mit Schilddrüsenhormon, Cortison und Sexualhormonen erforderlich ist.

09.01. 01

40 vH

04

Epilepsie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da seit vielen Jahren anfallsfrei, im EEG ein epileptogener Herd nachweisbar, vermutlich Folgezustand nach mehrfachen Gehirnoperationen.

04.10. 01

30 vH

05

Häufige Gichtanfälle infolge Harnsäureerhöhung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Gichtanfälle, orale Dauertherapie.

09.03. 01

30 vH

06

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da orale Dauertherapie, stabile Stoffwechsellage.

09.02. 01

20 vH

07

Degenerative Veränderungen der Gelenke der unteren Extremitäten Oberer Rahmensatz, da schmerzhafte Belastungsein-schränkung bei zufriedenstellendem Bewegungsumfang.

02.01. 01

20 vH

08

Blande Operationsnarben Fixposition, betreffend die Narbe an der Stirn, keine funktionelle Beeinträchtigung.

01.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

100 vH

Leiden 1 wird durch Leiden 2 bei äußerst nachteiliger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 2 Stufen erhöht, die Leiden 3 und 4 erhöhen jeweils weiter um eine Stufe, da, durch die mehrfachen Gehirnoperationen begründet, eine maßgebliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.01.2012 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Veränderung eingetreten, als sich die Sehbehinderung erheblich verschlechtert hat. Es ist sowohl zu einer Verschlechterung der Sehschärfe als auch des Gesichtsfeldes gekommen.

1.2.3. Auswirkung der Funktionseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird durch die hochgradige Sehbehinderung erheblich erschwert.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde am 18.03.2014 gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des mit dem Schreiben vom 15.07.2016 zuletzt erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die befassten Sachverständigen haben sich mit den vorgelegten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt und fassen deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:

Augenärztliches Gutachten von Dr. Wick vom 4.7.201: Z.n. Operation und Bestrahlung bei Kraniopharyngeom; bds. zarter rotatorischer Nystagmus, Papille bds. deutlich abgeblasst, Visus mit Korrektur bds. 0,2, GF: rechts kompletter Ausfall der temp. GF-Hälfte mit Überschreitung der Mittellinie im oberen Halbfeld, links weitgehender Ausfall der temp. Hälfte, oben und unten deutliche Überschreitung der Mittellinie durch absolute Defekte; hochgradige Sehbehinderung GF; bitemporale Hemianopsie, rechts auch Ausfall im nasal oberen Sektor, links kleine nasale Reste.

Befund der Sehschule des KH der BHB in Linz vom 01.12.2015: St. p. OP bei Craniopharyngeom 1982 und 2002, Opticusatrophie bds., bitemp. Hemianopsie, Nystagmus; Visus c.c. rechts 0,2p bis 0,3pp, links 0,2p bis 0,3pp, GF: bitemp. Hemianopsie mit Überschreiten der Mittellinie.

Gesichtsfeld der Sehschule des KH der BHB in Linz vom 1.12.2015:

rechts temp. Hemianopsie, Ausfall im nasal oberen Quadranten, links nasaler Rest.

Befund der Sehschule des KH der BHB in Linz vom 04.12.2014: St. p. OP bei Craniopharyngeom 1982 und 2002, Opticusatrophie bds., bitemp. Hemianopsie, Nystagmus; Visus c.c. bds. 0,25, GF: bitemp. Hemianopsie mit Überschreiten der Mittellinie.

Gesichtsfeld der Sehschule des KH der BHB in Linz vom 03.12.2014:

rechts temp. Hemianopsie, minimaler Ausfall im nasal oberen Quadranten, links nasaler Rest.

Befund der Sehschule des KH der BHB in Linz vom 13.12.2012:

unveränderter Befund.

Befund der Sehschule des KH der BHB in Linz vom 02.02.2012: St. p. OP bei Craniopharyngeom 1982 und 2002, Opticusatrophie bds., bitemp. Hemianopsie, Nystagmus; Visus c.c. bds. 0,3, GF: bitemp. Hemianopsie, links nasal oben Restinsel.

Gesichtsfeld der Sehschule des KH der BHB in Linz vom 28.01.2012:

rechts temp. Hemianopsie, geringer Ausfall im nasal oberen Quadranten, links nasaler Rest.

Gesichtsfeldbefund vom 14.02.2002: rechts geringer Ausfall temporal oben, links geringer Ausfall temporal unten.

Arztbrief Barmherzige Brüder Linz 12/2014: orthopädisch seit Jahren ein stabiler Befund. Arztbrief Institut für Nuklearmedizin Nervenklinik Linz 02/2014: die Schilddrüsenmedikation wird erhöht, ebenso die Hydrocortone-Dosis und das Vitamin D. Der Testosteronwert unter laufender Substitution im Normbereich, erhöhter nüchtern Zucker und deutlich erhöhter HbAlc - internistische Kontrolle wird geraten. Verlaufskontrolle in 3 Monaten. Endokrin ist er beschwerdefrei.

Untersuchungsbericht Diabetesambulanz KH Waidhofen/Ybbs 11/2014:

nach Modifizierung der Diabetestherapie die Blutzuckerwerte wieder gebessert.

Befunde neurologische Abteilung KH Steyr 11/2012: Keppra wird gut vertragen, keine Nebenwirkungen, letzter Anfall 10/2011. EEG zeigt regionale Verlangsamung rechts frontotemporozentral als Zeichen einer lokalen Hirnfunktionsstörung. Keine epilepsietypischen Entladungen.

Endokrine Verlaufskontrolle der Hypophyse und Knochendichtemessung AKH Linz 11/2008: die Knochendichte im Normbereich, eine Notfallkarte bezüglich der Hypophyseninsuffizienz soll er immer bei sich tragen, eine Substitution mit Wachstumshormonen ist derzeit nicht gewünscht.

Laborbefund 10/2014: erhöhter Blutzucker und HbAlc (9,6 %), GPT und Natrium etwas erhöht.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der nunmehr gutachterlich objektivierten Verschlechterung der Sehbehinderung. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung und den vorgelegten Befunden, wurde die Sinnesbehinderung des Beschwerdeführers nunmehr dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend abweichend vom angefochtenen Sachverständigengutachten beurteilt, weshalb eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 100 vH gerechtfertigt ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am 18.03.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen. (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Der Beschwerdeführer ist hochgradig sehbehindert und ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch maßgeblich erschwert.

Da eine Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten ist, ein Grad der Behinderung in Höhe von hundert (100) vH festgestellt wurde und die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Aufgrund erhobener Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs nicht bestritten. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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