BVwG G307 2125223-1

G307 2125223-1Federal Administrative CourtSep 6, 2016

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, Intensität,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, strafrechtliche Verfolgung

Full text

BVwG G307 2125223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2125223.1.00

Spruch

G307 2125223-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Rumänien, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2016, Zahl XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.06.2016, welches dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben wurde, wurde dieser im Rahmen des Parteiengehörs unter Verweis auf den Verdacht, Diebstähle begangen zu haben, über die Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit der Stellungname binnen zwei Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme langte bei der belangten Behörde bis dato nicht ein.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich übergeben am 10.04.2016, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot befristet auf 5 Jahre erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).

3. Mit per Telefax beim BFA am 22.04.2016 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde dessen Behebung beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 25.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist somit EWR-Bürger iSD § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF hält sich seit 20.07.2015 im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF steht im Verdacht, Diebstähle begangen bzw. solche begehen gewollt zu haben, weswegen dieser zur Fahndung ausgeschrieben wurde.

1.4. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft und Aufenthalt des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, dass der BF verdächtigt wird, Straftaten im Bundesgebiet begangen zu haben bzw. versucht zu haben, diese zu begehen und deretwegen nach ihm gefahndet werde, beruht auf einem diesbezüglichen Schreiben des Landes XXXX, Zahl XXXX, vom 22.10.2015 sowie einem Auszug aus dem EKIS (Personenfahndung).

Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF. lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

3.1.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halbe darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (VwGH vom 07.07.2004, 2001/21/0119).

Es steht unbestritten fest, dass der BF bis dato wegen der ihm angelasteten Straftaten nicht verurteilt wurde und bisher in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten gilt.

Insofern die belangte Behörde im bloßen Umstand, dass der BF hinsichtlich der Begehung von Diebstählen bloß verdächtigt wird und allein schon in der Kumulation mehrerer Anzeigen Tatbestände sowie der sich darauf stützenden Fahndung, einen hinreichenden Grund sieht, von der tatsächlichen Verwirklichung der besagten Tatbestände durch den BF sowie einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch diesen ausgehen zu können, missachtet das Bundesamt dabei jedenfalls den Grundsatz der Unschuldsvermutung (vgl. § 8 StPO und Art 6 Abs. 2 EMKR).

Wenn auch der VwGH erkannt hat, dass selbst nicht nur zur Verurteilung führende Sachverhalte bei der fremdenrechtlichen Beurteilung Eingang finden können (VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163), und die selbständige Prüfung des Sachverhaltes grundsätzlich nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung iSd Art 6 EMRK verstößt (VwGH 30.10.2002, 85/01/0082) verkennt das BFA, dass es dazu jedoch einer näheren Feststellung der zugrundliegenden Merkmale und Auseinandersetzung mit diesen Sachverhalten bedarf, um eine daraus eigenständige Bewertung des BF-Verhaltens aus fremdenrechtlicher Sicht begründen zu können (VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163).

Wiederholte Anzeigen gegen den BF wegen Diebstahls allein genügen jedoch keinesfalls, um daraus auf ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs gefährdendes Verhalten des BF schließen zu können. So hat die belangte Behörde es nicht nur unterlassen, die Unbescholtenheit des BF zu berücksichtigen, sondern auch Feststellungen oder nähere Ausführungen zu den behaupteten Tathergängen zu treffen bzw. anzustrengen, sondern deren Schlussfolgerung einzig auf die Tatsache der bestehenden, nicht näher begründeten und ausgeführten Verdächtigungen gestützt. Auch stellt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die Ermittlungen in der besagten Strafsache noch nicht abgeschlossen seien, sohin, dass ein hinreichender Sachverhalt noch nicht erhoben wurde, worauf sich das BFA bei seiner Entscheidung hätte stützen können.

Einer dem BF die Gefährdung öffentlicher Interessen unterstellende Prognose entbehrt es gegenständlich, mangels erfolgter Verurteilung des BF sowie aufgrund fehlender Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Vergehens des BF, begründbarer Gefährlichkeitsannahmen, jeglicher Grundlage und erweist sich die Entscheidung des BFA somit als rechtswidrig.

Aufgrund einer der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Grunde bereits im Wege stehenden, fehlenden Gefährlichkeitsprognose war auf die weiteren integrationsrelevanten Sachverhalte nicht mehr einzugehen.

Demzufolge war mangels Vorliegens der iSd § 67 FPG zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes notwendigen Voraussetzungen, der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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