G303 2013925-1•BVwG G303 2013925-1
G303 2013925-1Federal Administrative CourtSep 6, 2016
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
G303 2013925-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014,
Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 25.08.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014, GZ. G306 1433604-1/12E wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 1200038-BAG, im Asylverfahren des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
2. Am 03.06.2014 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Der BF gab dabei zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er in Lannach Deutsch gelernt habe und in Österreich nicht arbeite. Er würde jedoch nach Arbeit suchen. Der BF sei Bügler und habe 22 Jahre lang "schwarz" gearbeitet. Als Roma hätte er dafür keinen Nachweis. Er würde nunmehr Religionsunterricht erhalten und finanziere sein Leben vom Geld, was er von der Caritas bekäme. In Österreich habe er wegen seiner Krankheit Tabletten bekommen, im Herkunftsstaat habe er diese nicht erhalten.
3. Am 18.06.2014 wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung des BF an das BFA eine Stellungnahme übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass der BF regelmäßig den Taufunterricht besuche und dass für die Taufe der 4. April 2015 vorgesehen sein würde. Darüber hinaus wurde auch eine Bestätigung der Stadtpfarre "XXXX" vom 16.06.2014 vorgelegt.
4. Am 08.07.2014 wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung des BF an das BFA eine ergänzende Eingabe übermittelt. Darin wurde vorgebracht, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keinen Zugang zu einer effektiven Behandlung im Heimatland hätte und dass in Österreich die Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. In einem wurde ein Befund betreffend MR der HWS vom 18.06.2014 und eine Über-/Zuweisung zu einem Röntgenbefund vom 01.07.2014 in Vorlage gebracht.
5. Am 19.08.2014 wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung des BF an das BFA wiederholt eine ergänzende Eingabe übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass der BF und seine Ehegattin sehr bemüht sein würden, einen hohen Grad an Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu erreichen. Es werde erneut vorgebracht, dass die gesundheitliche Verfassung
und die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Österreich in der Interessenabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK zu berücksichtigen seien. In einem wurde ein psychiatrischer Befund von XXXX vom 07.08.2014 in Vorlage gebracht. Des Weiteren, wurde eine Bestätigung darüber in Vorlage gebracht, dass der BF einen Deutschkurs auf A1-Nivau beim XXXX besuche.
6. Am 15.09.2014 wurde eine Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs Deutsch für Anfänger (A1.1) der XXXX an das BFA in Vorlage gebracht.
7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, zugestellt durch Hinterlegung am 16.10.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG wurde dem BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF erst im Dezember 2011 ins das Bundesgebiet einreiste. Eine finanzielle Abhängigkeit oder Beziehungsintensität zum in Österreich lebenden Sohn wurde seitens des BF nicht angegeben und sei auch von Amts wegen nicht festgestellt worden. Die nächsten Angehörigen würden im Herkunftsstaat leben. Eine legale Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien im Verfahren nicht hervor gekommen. Der BF sei strafgerichtlich verurteilt worden. Die Erkrankungen, an welche der BF leide seien im Herkunftsstaat behandelbar.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher auch in Betracht gekommen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben. Der BF sei ab Rechtskraft der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zu einer freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2014 wurde dem BF seitens der belangten Behörde die "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Mit dem per E-Mail am 29.10.2014 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Datum datierten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. In eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die konkrete Situation und die tatsächlichen Gegebenheiten in Mazedonien zu ermitteln. Der bekämpften Entscheidung seien keine Länderberichte als Feststellung zu Grunde gelegt worden. Darüber hinaus hätte es die Behörde unterlassen, die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf den Gesundheitszustand des BF zu ermitteln. Es hätte ermittelt werden müssen, ob der BF als Mitglied der Volksgruppe der Roma auch effektiven Zugang zu der medizinischen Versorgung in Mazedonien habe. Ebenfalls habe die belangte Behörde, es unterlassen, die Beziehungsintensität zwischen dem BF und seinem Sohn zu erforschen.
Der Eingriff in das geschützte Privatleben des BF durch den Abbruch der Therapien und der damit einhergehende Eingriff in die mentale Stabilität sowie in den physischen Gesundheitszustand seien als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen werde vorgebracht, dass der BF das Unrecht seiner Tat einsehe. Die Verurteilung habe ihre spezialpräventive Funktion erfüllt. Eine anzustellende Gefährlichkeitsprognose müsse eindeutig negativ ausfallen. Des weiteren wurden Länderberichte betreffend die Behandlung der Volksgruppe der Roma in Mazedonien, über den Entzug von Reisepässen von zwangsweise rückgeführter Personen und hinsichtlich der Einschränkung im Zugang zur Sozialhilfe und Gesundheitsfürsorge zitiert.
In einem wurden ein psychiatrischer Befund von XXXX, vom 23.10.2014 und eine Bestätigung des Katechumenats in Vorlage gebracht.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.11.2014 vorgelegt und sind am 07.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
11. Mit ergänzenden Eingaben und Urkundenvorlagen der bevollmächtigten Vertretung des BF vom 16.02.2015, 05.03.2015, 22.04.2015, 20.07.2015, 12.08.2015, 28.08.2015, 18.12.2015, 14.01.2016 und 27.06.2016 wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein Taufschein und eine Taufbestätigung und ein Behindertenausweis in Vorlage gebracht.
12. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Ehegattin, deren bevollmächtigte Vertretung, eine Zeugin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er einen Sohn in Wien habe und sie sich regelmäßig besuchen. Seine Tochter lebe in Deutschland. Er hätte in Mazedonien viele Verwandte, zu diesen bestehe doch kein Kontakt mehr. In Österreich hätte er soziale Kontakte in der Kirche geschlossen. Aufgrund seiner Krankheiten sei der BF nicht mehr arbeitsfähig. Er habe zwei Herzinfarkte erlitten. 2015 habe er ein Gehirninfarkt gehabt. Als Folge davon, sehe er am rechten Auge nichts mehr. Es bestehe, das Erfordernis einer Augenoperation. Ein Termin stehe dafür bereits fest. Er müsse täglich zehn verschiedene Tabletten nehmen. Im November würde der BF einen Stent in sein Herz "eingepflanzt" bekommen.
Der BF gab weiters an, dass er zu 60 % behindert sei. In Mazedonien würde es keine medizinischen Möglichkeiten geben, deshalb habe er seine Herzinfarkte bekommen. Er habe dort dafür nur Tabletten bekommen. In Österreich habe er einen Stent bekommen und erst dann Tabletten. Die Sozialhilfe betrage 20,-- Euro und es würden katastrophale Zustände bestehen. In Mazedonien würden der BF und seine Ehegattin aufgrund des Glaubenswechsels mit ihren Verwandten Schwierigkeiten bekommen, da diese Moslem wären und diese sie umbringen würden. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung gab der BF an, dass er einkaufen gewesen sei und zu wenig Geld gehabt habe, deshalb sei dies passiert.
In Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zum Gesundheitszustand des BF wurden die Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat erörtert. Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin verwies auf das bisher dazu erstattete Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsbürger von Mazedonien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekannte sich im Herkunftsstaat zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Romanes. Er spricht weiters Mazedonisch, Türkisch und Serbisch.
Der BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA: Mazedonien, verheiratet.
Beim Bundesverwaltungsgericht ist auch das Beschwerdeverfahren der Ehegattin des BF anhängig, das mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ 306 1433604-1/12E, vom 14.04.2014 wurde rechtskräftig entschieden, dass dem BF weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
Der BF ist in Dezember 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 02.01.2012 einen Asylantrag gestellt hat; er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Im Bundesgebiet lebt weiters ein bereits volljähriger Sohn des BF mit seiner Familie. Der BF verfügt darüber hinaus über keine weiteren familiären Bindungen in Österreich.
Der BF hatte in den Jahren 2005 und 2008 zwei Herzinfarkte erlitten. Im Jahr 2015 hatte er einen Schlaganfall erlitten. Aufgrund dessen sieht der BF am rechten Auge beinahe nichts und hat vom rechten Hinterkopf bis in die Hand ein Taubheitsgefühl. Er nimmt aufgrund seiner Erkrankungen diverse Medikamente.
Der BF hat am 10.10.2016 einen Termin in der Glaukom Ambulanz des XXXX zur Durchführung eines augenärztlichen Eingriffes.
Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass beim BF im November 2016 eine Stent-Operation für sein Herz durchgeführt wird.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, stellte beim BF einen Grad der Behinderung in der Höhe von 60 % fest. Der BF hat befristet bis 31.10.2017 einen Behindertenpass ausgestellt bekommen.
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohenden Krankheit leidet, welche in Mazedonien nicht behandelbar ist.
Der BF verfügt aufgrund in Mazedonien lebender Familienangehöriger über dortige familiäre Anbindung.
Die BF hat einen Deutschsprachkurs A1 absolviert.
Deutschsprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung konnten nicht festgestellt werden.
Der BF wurde am XXXX vom Bezirksgericht XXXX gemäß § 127 StBG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt rechtskräftig verurteilt.
Der BF ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er wurde am XXXX getauft und bekennt sich nunmehr zum römisch-katholischen Glauben. Der BF verfügt über soziale Kontakte im Rahmen der Pfarre.
Weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat betreffend das Gesundheitswesen:
Stand: November 2015
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, sie ist aber vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen (AA 20.10.2015).
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sogenannten Hygienic-Epidemiologic-Sanitary (spezialisierte Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge; Anm.) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind (IOM o.D.).
Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte (AA 12.8.2015).
Quellen:
Medizinische Leistungen für Rückkehrer nach Mazedonien
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben.
Der Zugang zum Sozialsystem, zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Arbeitsmarkt hängt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab. Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nicht. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Sofern man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden. Dies ist auch keine Rückkehrer-spezifische Diskriminierung, sondern gilt für alle Personen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind.
Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) (Stand: Oktober 2013), vom 11.12.2013)
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich Euro 2-3. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (BAA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mazedonien vom November 2013)
Alle mazedonischen Staatsbürger haben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, insbesondere mit Erkrankungen. Während die Behandlungskosten getragen werden, kann dies für die Medikamente nicht bestätigt werden. Das Gesundheitsministerium prüft die Liste der Medikamente, die auf die sogenannte "positive Liste" gesetzt werden und von denen für einige die Kosten teilweise von der Versicherung übernommen werden können. (BAMF: ZIRF-Counselling Formular für Individualanfragen: Medizinische Versorgung vom 07.03.2012)
Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.02.2013 an das Bundesasylamt seien laut MedCOI Bericht BMA 4329 vom 13.09.2012 ambulante und stationäre Be- und Nachbehandlungen durch Kardiologen und Herzchirurgen in öffentlichen medizinischen Einrichtungen in Mazedonien möglich. Ebenfalls könnten laut MedCOI Bericht BMA 4286 vom 04.09.2012 Herzklappenoperationen, EKG, Röntgen sowie eine Herzsonographie in Mazedonien durchgeführt werden. Laut einer ZIRF-Rückkehrinformation vom 19.10.2012 bezüglich eines etwa 46-jährigen Mazedoniers, bei dem eine Herzschwäche und Verengung eines Koronargefäßes diagnostiziert worden sei, das im Mai 2011 notfallmäßig operativ geweitet worden sei (Stentsetzung), wobei die Gefahr weitere Stenosen bzw. eines Infarktes bestanden hätte, seien in Mazedonien die benötigten Medikamente "ASS 100 mg, Plavix 75 mg., Enehexal comp. 10/25, Enehexal 10 mg, Concor 2,5 mg." erhältlich gewesen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, der Beschwerde und aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen in der Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten wurde. Diese basieren zudem auf den eigenen Angaben des BF im Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich und zum Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände in Österreich beruhen auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF. Auch die familiäre Anbindung im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Angaben des BF.
Die Feststellung, dass der BF einen A1-Deutsch-Grundkurs besucht hat, ergibt sich daraus, dass er einen entsprechenden Nachweis in Vorlage gebracht hat. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte der BF jedoch keine Deutschkenntnisse unter Beweis stellen.
Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgungen entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug.
Dass ein volljähriger Sohn des BF in Österreich lebt, konnte anhand der Angaben des BF und einer Kopie einer Aufenthaltskarte, welche seitens des Amtes der Wiener Landesregierung ausgestellt wurde, festgestellt werden.
Von dem BF wurden weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde, noch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt, welche die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben aus den vorgelegten medizinischen Befunden und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF einen Termin zur Durchführung eines augenärztlichen Eingriffes in der Glaukom Ambulanz hat, ergibt aus einer vorgelegten Terminbestätigung des XXXX.
Die festgestellte Behinderung ergibt aus dem vorgelegten Behindertenausweis, der am 21.10.2015 vom Sozialministeriumservice ausgestellt wurde.
Anhand des vorgelegten Taufscheines vom XXXX und den Angaben des BF und der Zeugin Frau XXXX konnte die Taufe sowie das Bekenntnis zum römisch-katholischen Glauben festgestellt werden.
2.3. Zur Lage des Gesundheitswesens im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage des Gesundheitswesens in Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF beziehungsweise seiner Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF ist in der mündlichen Verhandlung den getroffenen Feststellungen zur gesundheitlichen Versorgungslage nicht konkret und substantiiert entgegengetreten, indem er angab, dass er in Österreich einen Stent bekommen habe und in Mazedonien nur Tabletten. Die bevollmächtigte Vertreterin verwies diesbezüglich auf das bisher erstattete Vorbringen.
Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die medizinische Versorgung in Mazedonien nicht hinreichend gewährleistet und der Zugang zu einer solchen seitens des BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erschwert oder gar verunmöglicht sei.
Im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen ist zu entgegnen, dass alle mazedonischen Staatsangehörigen Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen haben und in Mazedonien Herzerkrankungen behandelt und chirurgische Eingriffe, (Stentsetzung), durchgeführt werden können. Diskriminierungen für Angehörige der Volksgruppe der Roma konnten keineswegs festgestellt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage des Gesundheitswesens im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Der BF befindet sich seit 02.12.2011 im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger Mazedoniens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
In Österreich befindet sich die Ehegattin des BF, mit der dieser im gemeinsamen Haushalt lebt; deren Asylverfahren ist jedoch, ebenso wie jenes des BF, negativ entschieden worden.
Die genannte Angehörige, mit welcher er unzweifelhaft ein Familienleben führt, ist daher im selben Umfang wie der BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Des Weiteren lebt der volljährige Sohn des BF samt Familie in Wien und verfügt dieser einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Außer, dass sich der BF und sein Sohn regelmäßig besuchen, besteht keine, über das normale Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgehende familiäre Nahebeziehung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie wohnen auch nicht im selben Haushalt und in unterschiedlichen Städten, sodass die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens darzustellen vermag.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.04.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 06.07.2010, 2010/22/0081).
Der BF hält sich seit Dezember 2011 im Bundesgebiet auf.
Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur vergleichsweise kurzen - Aufenthaltes des BF in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Er lebte auch bis heute von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen, und ist nie berufstätig geworden. Zudem wurde er während seines Aufenthaltes zu einer bedingten Haftstrafe strafgerichtlich verurteilt.
Der BF absolvierte einen A1- Sprachkurs. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten jedoch keine Deutschkenntnisse des BF festgestellt werden.
Im Rahmen seiner Pfarre konnte er soziale Kontakte aufbauen. Daraus allein kann jedoch keine hinreichende Integration abgeleitet werden.
Der BF hat in der Zeit seines Aufenthaltes kaum Ansätze einer Integration, jedenfalls jedoch keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei der Beurteilung der Integrationsleistung des BF zu berücksichtigten ist, dass dieser im Jahr 2015 einen Schlaganfall erlitten hat und danach aufgrund seiner Erkrankung an der Leistung von Integrationsschritten einschränkt gewesen ist. Im Zeitraum davor, nämlich von Dezember 2011 bis Jänner 2015 ist es dem BF jedoch auch in keiner Weise gelungen, eine Integration zu erreichen, vielmehr wurde dieser sogar strafgerichtlich verurteilt.
Der BF hat nahezu sein ganzes Leben im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und der Ortsabwesenheit von weniger als fünf Jahren kann nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Daran ändert auch nichts, dass der BF sich nunmehr zum römisch-katholischen Glauben bekennt; da es auch in Mazedonien Römisch-Katholische Anhänger gibt und eine religiöse Verfolgung, entsprechend den diesbezüglich unbestrittenen Länderfeststellungen des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 01.03.2013, dort nicht existiert.
Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).
Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (VwGH 29.04 2010, Zl.2009/21/0055).
Im gegenständlichen Fall hat der BF im Oktober 2016 einen Termin an der Glaukom Ambulanz am XXXX, um eine augenärztliche Behandlung durchführen zu lassen. Diese hätte, nach eigenen Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bereits vor vier beziehungsweise vor fünf Monate stattfinden sollen, wurde aber seitens des Krankenhauses auf Oktober 2016 verschoben. Dass der BF ein persönliches Interesse an der Wahrnehmung dieses Termins hat, ist nachvollziehbar. Allerdings ist dieser Eingriff weder lebensnotwendig, noch dringlich, sonst wäre dieser seitens des Krankenhauses nicht auf vier beziehungsweise fünf Monaten nach hinten verschoben worden. Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist die medizinische Versorgung in Mazedonien annährend mit Mitteleuropa vergleichbar und die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem problemlos für rückkehrende Asylantragsteller möglich. Im gegenständlichen Fall ist es dadurch nicht zu einer derart maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen des BF gekommen, die einen Verbleib in Österreich rechtfertigen könnten.
Dies gilt auch, wenn der BF in Zukunft unter Umständen weitere medizinische Behandlungen bedürfte, wie etwa, dass er laut seinem eigenen Vorbringen, das in keiner Weise durch medizinische Beweismittel belegt wurde, einen weiteren Stent für sein Herz im November dieses Jahres benötige. Noch dazu, wenn, wie den getroffenen Länderfeststellungen zu Mazedonien zum Gesundheitswesen zu entnehmen ist, im Herkunftsstaat entsprechende Behandlungsmöglichkeiten durch Kardiologen und Herzchirurgen in öffentlichen medizinischen Einrichtungen bestehen und auch derartige Eingriffe, wie Stentoperationen, durchgeführt werden.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v. a.).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Aufgrund dieser Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den obigen sowie den Ausführungen im bereits genannten Asylverfahren, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und dem BF zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung nach Mazedonien unzulässig erscheinen lassen würden.
Eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014 hat sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht ergeben:
Auch die beim BF diagnostizierten Erkrankungen sind iSd Art. 3 EMRK nicht relevant, weil die medizinische Versorgung im Mazedonien annährend mit Mitteleuropa vergleichbar ist. Es sind laut den letzten Erhebungen des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft beinahe alle Medikamente bzw. Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich. So hat der EGMR in der Entscheidung MT/Schweden vom 26.02.2015, Zl. 1412/12, auch dargelegt, dass eine signifikante Verschlechterung der Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt.
Die Ausweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, in ein Land wo seine Behandlung schlechter als im Konventionsstaat ist, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen ein Problem im Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung zwingender Natur sind. Es ist jedenfalls Sache des BF, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Ausweisung einem realen Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenen Behandlung ausgesetzt wäre. Diese außergewöhnlichen Umstände konnten weder im Asylverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dargelegt werden.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2014 rechtskräftig verneint.
Es hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ergeben. Hinsichtlich der vom BF in der mündlichen Verhandlung behaupteten Gefährdung, welche von Seiten seiner Familie aufgrund des Glaubenswechsels ausgehe, ist festzuhalten, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt und die staatlichen Institutionen, insbesondere die Sicherheitsbehörden, im Hinblick auf eine derart mögliche, private Verfolgung schutzfähig und schutzwillig sind.
Die Abschiebung des BF nach Mazedonien ist daher zulässig.
Mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Betroffene bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige besondere Umstände (vgl. VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072) wurden vom BF nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, sodass die Frist von 14 Tagen zu bestätigen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.