BVwG W238 2129887-1

W238 2129887-1Federal Administrative CourtSep 5, 2016

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Full text

BVwG W238 2129887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2129887.1.00

Spruch

W238 2129887-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Günther EYBL, Schlagenstraße 17, 4810 Gmunden, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.05.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 21.12.2006 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach Einholung eines neurologischen sowie eines zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens wurden die Funktionseinschränkungen "Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes nach stattgehabter Quadricepssehnenruptur und Reinseration 12/06", "Bipolare affektive Erkrankung", "Schlaf-Apnoe-Syndrom" und "Zustand nach Myocarditis, Arterielle Hypertonie, Erweiterung des truncus coeliacus" festgestellt und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Es wurde eine Nachuntersuchung für Jänner 2008 vorgeschlagen.

Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 29.03.2007 ein befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.

1.2. Aufgrund der gutachterlichen Vorschreibung einer Nachuntersuchung holte die belangte Behörde ein chirurgisch-fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.10.2008 erstatteten - Gutachten vom 16.11.2008 wurden die Funktionseinschränkungen "Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes", "Zustand nach operierter Quadricepssehnenruptur links", "Bipolare affektive Erkrankung", "Schlaf-Apnoe-Syndrom" und "Zustand nach Myocarditis, Arterielle Hypertonie, Erweiterung des truncus coeliacus" festgestellt und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Es wurde angegeben, dass es sich um einen Dauerzustand handle.

Am 30.12.2008 wurde die Befristung aus dem Behindertenpass gestrichen.

2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 29.10.2012 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.12.2012 wurden im Gutachten vom 03.03.2013 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen "Knietotalendoprothese rechts", "Zustand nach operierter Quadricepssehnenruptur links", "Bipolare affektive Erkrankung", "Schlaf-Apnoe-Syndrom", "Zustand nach Myocarditis, arterielle Hypertonie, Erweiterung des Truncus coeliacus" und "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" zugeordnet. Erneut wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.

2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2013 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 40, 41, 45 und 55 BBG abgewiesen und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. festgestellt.

2.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.08.2013 Berufung bei der (damals zuständigen) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

2.4. Nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten und Einräumung des Parteiengehörs wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2015, W133 2003743-1/26E, gemäß § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 2 und § 55 Abs. 4 BBG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen und dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof, über die bis dato noch nicht entschieden wurde.

3.1. Am 19.10.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. In der Begründung seines Antrags schilderte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf bereits vorliegende sowie aktuelle Befunde seine Gesundheitsschädigungen und legte deren Auswirkungen dar. Demnach hätten die Wirbelsäulen- und Bandscheibenschäden zu einer neurologischen Implikation geführt, die mit einer ausgeprägten Gehschwäche einhergehe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er nur noch langsam gehen könne und dies lediglich für sehr kurze Strecken von maximal 100 bis 200 Metern. Danach müsse er sich hinsetzen. Dieser Umstand begründe die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Unter einem legte der Beschwerdeführer Befunde der LWS vom 06.07.2015 und vom 14.08.2015 vor. Berichte des AKH Wien über Ambulanzbesuche am 30.10.2015, 20.11.2015 und 04.03.2016 sowie einen Arztbrief einer Fachärztin für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie vom 10.03.2016 reichte der Beschwerdeführer nach.

3.2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.03.2016 wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Gutachten vom 28.04.2016 mit folgender Begründung für zumutbar erachtet:

"Unter zumutbarer Therapie kann eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden. Öffentliche Verkehrsmittel sind Herrn Eybl zumutbar, da der 78-jährige Untersuchte in normalem Allgemeinzustand und sehr gutem Ernährungszustand weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller

Fähigkeiten/Funktionen aufweist und ... keine schwere anhaltende

Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde (auch unter Berücksichtigung der Befunde am Stütz- und Bewegungsapparat) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels [an]gegebenen Bedingungen aus."

Als Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers wurde im Sachverständigengutachten "reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule wegen degenerativer Veränderungen" festgehalten.

In der Anamnese wurde eingangs auf das Vorgutachten (Anm.: vom 03.03.2013) verwiesen. Weiters wurden im Gutachten des Sachverständigen "drei Augenoperationen, TUR-P, CT gezielte Infiltration im WS-Bereich im Jahr 2012" angeführt. Seitens des Beschwerdeführers sei insbesondere eine Gehschwäche vorgebracht worden.

Unter Zusammenfassung relevanter Befunde findet sich ausschließlich der Arztbrief einer Fachärztin für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie vom 10.03.2016 samt den dort angegebenen Diagnosen.

Des Weiteren wurde im Gutachten der Status des Beschwerdeführers auszugsweise wie folgt erhoben:

"Allgemeinzustand: normal.

Ernährungszustand: sehr gut.

Größe: 181 cm, Gewicht: 97 kg, RR: 130/80.

...

Obere Extremitäten: altersadäquate unauffällige Befunde, Feingriff und Grobgriff erhalten, kein Tremor.

Untere Extremitäten: KTEP rechts - sehr gutes Ergebnis - Beugung bis 120° möglich, Narbe nach operierter Quadrizepssehnenverletzung links - Kniegelenksbeugung 120° möglich, keine Ödeme.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, FBA im Stehen: 25 cm.

Gesamtmobilität-Gangbild: frei, sicher, gering verlangsamt, in geringer Vorneigehaltung, kein Hilfsmittel erforderlich.

..."

Zu diesem Gutachten räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör ein.

3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 28.04.2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Das ärztliche Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.

3.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.06.2016 fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. vorbrachte, dass die belangte Behörde § 45 Abs. 3 AVG anwenden hätte müssen. Aus den Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei abzuleiten, dass der Partei die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Äußerung zuzustellen seien. Dieser Verfahrensgrundsatz sei von der belangten Behörde missachtet worden, weshalb das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet sei. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach dem BBG gelte ein Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht in der Lage darzutun, dass das vorliegende Gutachten unschlüssig und unrichtig sei. Nur illustrativ werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer an einer massiven Adipositas leide. Der Gutachter habe diesbezüglich ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in "sehr gutem Ernährungszustand" befinde. Diese Feststellung sei von der Behörde ungeprüft übernommen worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer nicht unvoreingenommen gegenüber getreten sei, sondern das Gewicht des Beschwerdeführers zum Anlass für Polemik genommen habe.

Bei rechtmäßiger Anwendung der Verfahrensgesetze hätte die belangte Behörde das Gutachten dem Parteiengehör unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer hätte dies zum Anlass genommen, das Gutachten durch Beauftragung eines Sachverständigen seiner Wahl zu widerlegen bzw. dem von der Behörde eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Zudem enthalte das vorliegende Sachverständigengutachten keinen ausreichenden Tatsachenbefund, anhand dessen die vom Gutachter getroffene Schlussfolgerung in Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar wäre. Damit habe die Behörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung stattgegeben wird. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am AKH Wien vom 03.06.2016 vor, aus dem u.a. hervorgeht, dass "eine ausgeprägte funktionelle Beeinträchtigung des Patienten [besteht], weswegen die Gehstrecke massiv limitiert erscheint (50 m). Weiters wurden "die funktionelle Beeinträchtigung der Gehstrecke und die damit verbundene Unfähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen bestätigt."

3.5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 05.07.2016 vorgelegt. Zu den Ausführungen in der Beschwerde nahm die Behörde nicht Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2015, W133 2003743-1/26E, und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.

Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

3.3. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 527 BlgNR 25. GP, 4-5).

Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:

"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."

3.4. Nach § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist (§ 5 Abs. 1 leg.cit.). § 1 dieser Verordnung sieht auszugsweise Folgendes vor:

"§ 1. ...

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

..."

3.5. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; 01.06.2005, 2003/10/0108; 29.06.2006, 2006/10/0050; 18.12.2006, 2006/11/0211; 17.11.2009, 2006/11/0178; 23.02.2011, 2007/11/0142; 23.05.2012, 2008/11/0128; 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).

Ein Gutachten, das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]).

3.6. Bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das eingeholte Gutachten nicht als ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung angesehen werden kann.

Das Sachverständigengutachten enthält in den gutachterlichen Äußerungen insbesondere keine - konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene - Aussagen dazu, wie (bzw. wie stark einschränkend) sich die beim Beschwerdeführer gegebenen Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und Schwere auf die Möglichkeit (die Schwierigkeit) des Ein- und Aussteigens (ggf. auch mit Gepäck), der Sitzplatzsuche, der notwendig werdenden Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc., auswirken. Nur auf Grundlage einer solchen - schlüssig begründeten - gutachterlichen Aussage ließe sich die Rechtsfrage lösen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" ist. In dem unter Punkt I.3.2. auszugsweise wiedergegebenen Gutachten kann eine schlüssige gutachterliche Aussage dieser Art nicht erblickt werden, weil sich darin weder eine Bezugnahme auf den konkret festgestellten Befund noch Ausführungen dazu finden, wie der Sachverständige auf Basis des Tatsachenbefunds zu den getätigten Schlussfolgerungen gelangt ist. So wird zwar ausgeführt, dass eine kurze Wegstrecke "unter zumutbarer Therapie" zurückgelegt werden könne, jedoch offen gelassen, welche Therapie der Gutachter diesbezüglich im Blick hatte. Auch das Vorliegen eines "normalen Allgemeinzustandes und sehr guten Ernährungszustandes" vermag - für sich alleine betrachtet - eine individuelle Auseinandersetzung mit Art und Schwere der beim Beschwerdeführer bestehenden dauernden Gesundheitsschädigungen und ihren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu ersetzen. Im Übrigen erschöpft sich die sachverständige Stellungnahme in Feststellungen über das Fehlen erheblicher Funktionseinschränkungen und die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Zurücklegung kurzer Wegstrecken, ohne dabei auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzustellen. Konkret auf die Leiden des Beschwerdeführers bezogene Ausführungen, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt, enthält das Gutachten nicht. Diesbezüglich wird seitens des Gutachters zwar auf die Befundlage Bezug genommen, aber auch insoweit keine individuelle Einschätzung getroffen.

Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint im gegebenen Zusammenhang auch der Umstand, dass seitens des Sachverständigen als Funktionseinschränkung lediglich eine "reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule wegen degenerativer Veränderungen" angeführt wurde, ohne näher auszuführen, ob und inwieweit sich auch die im Vorgutachten vom 03.03.2013 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (z.B. Knietotalendoprothese rechts) auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Die im Vorgutachten festgestellte Benützung eines Gehstocks blieb im gegenständlichen Gutachten - trotz einer dadurch allenfalls bedingten Erschwerung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - ebenfalls unkommentiert. Vielmehr wurde vom Sachverständigen ohne Bezugnahme auf eine allenfalls eingetretene Änderung hinsichtlich der Verwendung einer Gehhilfe lediglich ausgeführt, dass "kein Hilfsmittel erforderlich" sei.

3.7. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt und ihm das Gutachten stattdessen erst als Beilage zum verfahrensabschließenden Bescheid übermittelt wurde.

Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (z.B. VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s. VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 26.02.2015, Ra 2015/07/0005; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314).

Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise nicht dem in § 45 Abs. 3 AVG für das Beweisverfahren verankerten Grundsatz des Parteiengehörs entspricht. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann bzw. rechtfertigt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unter einem mit der Beschwerde einen fachärztlichen Befund vorgelegt, aus dem u.a. hervorgeht, dass "eine ausgeprägte funktionelle Beeinträchtigung des Patienten [besteht], weswegen die Gehstrecke massiv limitiert erscheint (50 m)".

Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen bei Vorlage der Beschwerde unwidersprochen gelassen. Angesichts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundes hätte die belangte Behörde allerdings (spätestens) mit Erhebung der Beschwerde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlassen müssen.

In Zusammenschau der unterbliebenen Einräumung des Parteiengehörs zum eingeholten, den Anforderungen der dargestellten Judikatur nicht entsprechenden Sachverständigengutachten mit der - trotz Vorlage eines neuen medizinischen Beweismittels anlässlich der Beschwerdeerhebung - erfolgten Abstandnahme von der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht hinreichender Grund zur Annahme, dass erforderliche Ermittlungsschritte im Ergebnis dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überlassen (also gleichsam "delegiert") worden sind.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der in § 46 BBG vorgesehenen Neuerungsbeschränkung geboten.

Zwar sind Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, nicht von der Beschränkung des § 46 3. Satz BBG erfasst und können vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden (vgl. dazu bereits Punkt II.3.3.). Das bedeutet aber auch, dass es dem Beschwerdeführer - will er etwa durch Einholung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des amtlichen Sachverständigen entkräften - gelingen müsste, sämtliche Beweismittel vor dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde beizuschaffen. Vor diesem Hintergrund kommt der Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zur Einräumung des Parteiengehörs (und zur allfälligen Ergänzung der Ermittlungen) gerade in jenen Fällen besondere Bedeutung zu, in denen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren eine Neuerungsbeschränkung oder ein Neuerungsverbot gilt.

3.8. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Gewährung des Parteiengehörs durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des unter Punkt II.3.5. Gesagten - einzuholen und bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung sämtlicher medizinischer Beweismittel zu berücksichtigen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

3.9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in Pkt. II.3.2., II.3.5. und II.3.7. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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