W238 2122043-1•BVwG W238 2122043-1
W238 2122043-1Federal Administrative CourtSep 5, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W238 2122043-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.12.2015, Versicherungsnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 08.05.1995 beim Bundessozialamt einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 06.08.1996 wurde - auf Grundlage eines Gutachtens des Gesundheitsamtes der Stadt Wien - festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung von 60 v.H. seit 08.05.1995 dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
In Folge eines am 02.10.1996 eingebrachten Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde dem Beschwerdeführer mit Datum vom 15.10.1996 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
2. Am 14.05.2014 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. In dem daraufhin erstellten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Zustand nach ausgeheilter Hepatitis C nach Interferontherapie keinen Grad der Behinderung mehr erreiche. Dadurch reduziere sich der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten auf 30 v.H. Das Magenleiden entfalle, da es mehr als fünf Jahre nicht mehr dokumentiert sei. Auch die neu aufgenommenen Leiden würden keine Änderung der Gesamteinschätzung rechtfertigen.
Dieses Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Nach Erstattung einer umfangreichen Äußerung des Beschwerdeführers und Einholung einer sachverständigen Stellungnahme zu den erhobenen Einwendungen wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.10.2014 gemäß §§ 41 und 43 Abs. 1 BBG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grade der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.
Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Behindertenpass unverzüglich der Behörde vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.12.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dieser Forderung nicht nachkommen könne, da er den Behindertenpass nach einem Einbruch in seinem Haus nicht mehr finde.
Die Behörde verfügte die Einziehung des Behindertenpasses daher nur in der EDV.
3. Am 20.04.2015 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein. Dem Antrag legte er einen MRT-Befund der LWS vom 15.04.2015 bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.06.2015 erstatteten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da nicht gravierende Funktionseinschränkungen im Lendenwirbelsäulenbereich bei deutlichen radiologischen Veränderungen und recidivierende Lumbalgie ohne sensomotorische Ausfälle.
30
2
Polyneuropathie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sensibles Neuropathiesyndrom - inkludiert auch geringgradiges Carpaltunnelsyndrom links vor rechts.
20
3
Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist.
20
4
Schlaf-Apnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da durch Maskentherapie ausreichend versorgt.
20
5
Recidivierende Depression Unterer Rahmensatz, da gegenwärtig weitgehend stabilisiert.
10
6
Arterieller Bluthochdruck
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 bis 6 nicht erhöht werde, da weder eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung noch eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Im Vergleich zum Vorgutachten sei keine Änderung eingetreten; der Inhalt des nunmehr vorgelegten MRT-Befundes ähnle dem MRT-Befund aus dem Jahr 2012.
In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten MRT-Befund vom 15.04.2015 wurden u.a. Osteochondrosen, Intervertebralarthrosen und Diskusprolaps L5/S1, L2/3 festgestellt.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten bejaht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer richtete daraufhin Eingaben an den damaligen Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und an einen näher bezeichneten Sektionschef im Ministerium. Darin klagte er darüber, dass die Ausstellung eines "Behindertenparkausweises" wieder abgelehnt worden sei. Weiters widersprach er der Auffassung des Sachverständigen, wonach im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung eingetreten sei. Im MRT-Befund vom 15.04.2015 sei von einer ausgetretenen Nervenwurzel die Rede, während im MRT-Befund vom 01.02.2012 nur eine "punktuelle Tangierung der Nervenwurzel" festgestellt worden sei. Tageweise sei der Beschwerdeführer zur Bewältigung längerer Strecken auf den Rollator angewiesen. Starke Schmerzmittel könnten die Schmerzen nur unzureichend lindern. Der Beschwerdeführer ersuchte, das Sachverständigengutachten "zu revidieren".
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30.07.2015 wurde der Beschwerdeführer insbesondere darüber informiert, dass sein Schreiben als Einwand im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs gewertet und an die zuständige Behörde weitergeleitet werde.
Ein weiteres vom Beschwerdeführer verfasstes, an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichtetes Schreiben, dem ein Befund beigeschlossen war, wurde ebenfalls an die belangte Behörde weitergeleitet.
In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.07.2015 wurden seine Leiden aufgelistet. Weiters wurde aus orthopädischer Sicht der Umstand für nachvollziehbar erachtet, dass der Beschwerdeführer auch mit Behelf (Rollator) eine Gehstrecke von 300 Metern nicht ohne erhebliche Schmerzen zurücklegen könne.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers sowie zu dem fachärztlichen Befundbericht vom 27.07.2015 wurde am 30.09.2015 eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen erstattet. In der Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass die vorgelegten Befundberichte aus dem Jahr 2015 mit dem Ermittlungsergebnis nicht in Widerspruch stehen würden. Die Befunde Abl. 75 (ident mit Abl. 63) und Abl. 86 würden über zweifelsfrei vorliegende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Polyneuropathie berichten, die korrekt berücksichtigt und bewertet worden seien.
Öffentliche Verkehrsmittel seien zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen würden und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bestehe. Der Beschwerdeführer könne unter Berücksichtigung des erhobenen Gesamtbefundes eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb von Verkehrsmitteln gegebenen Bedingungen nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auswirken.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem - von der Behörde als schlüssig erkannten - ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.06.2015 zu entnehmen. Aufgrund der anlässlich des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vom 27.07.2015 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass zweifelsfrei degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und eine Polyneuropathie vorliegen würden. Diese seien im Gutachten berücksichtigt und bewertet worden. Die im Zuge der Einwendungen vorgelegten Befunde würden nicht in Widerspruch mit dem Ermittlungsergebnis stehen und seien daher nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.01.2016 fristgerecht Beschwerde, in der ohne weitere Ausführungen auf einen beiliegenden MRT-Befund der LWS vom 09.01.2016 verwiesen wurde.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 24.06.2015 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.
2.1. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.06.2015. Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Das Gutachten vom 24.06.2015 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Festzuhalten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde insbesondere gegen die Einschätzung der im Gutachten unter Leiden 1 angeführten Funktionseinschränkung betreffend degenerative Wirbelsäulenveränderungen richten dürfte, zumal sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch anlässlich der Beschwerdeerhebung lediglich MRT-Befunde der LWS sowie orthopädische Befunde vorgelegt wurden .
Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen.
Die Gesundheitsschädigungen im Bereich der Wirbelsäule wurden vom Sachverständigen in seinem Gutachten unter Leiden 1 "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" berücksichtigt. Die Wahl der angesetzten Positionsnummer und des herangezogenen Rahmensatzes wurde insbesondere damit begründet, dass beim Beschwerdeführer - trotz deutlicher radiologischer Veränderungen und rezidivierender Lumbalgie ohne sensomotorische Ausfälle - keine gravierenden Funktionseinschränkungen im Lendenwirbelsäulenbereich bestehen.
Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall des Beschwerdeführers, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden.
Die Einschätzungen des Sachverständigen stimmen mit dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Untersuchungsbefund überein.
Einbezogen wurde vom befassten Sachverständigen auch der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte MRT-Befund, der im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung steht und kein höheres Funktionsdefizit dokumentiert, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte. Vielmehr wird dadurch die sachverständige Beurteilung bekräftigt.
Die im Verfahren der belangten Behörde erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers einschließlich der vorgelegten Befunde (MRT-Befund der LWS vom 15.04.2015 und Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.07.2015) wurden dem ärztlichen Dienst zur Überprüfung der erfolgten Einschätzung vorgelegt. In der Stellungnahme vom 30.09.2015 legte der befasste Sachverständige ausführlich und schlüssig dar, dass dadurch eine Änderung der Beurteilung nicht angezeigt ist.
Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210 mwH), tritt dem Sachverständigengutachten vom 24.06.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal sie keine Ausführungen enthält, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der vom Sachverständigen getroffenen Einschätzung nicht einverstanden ist (z.B. welches Leiden aus seiner Sicht zu gering beurteilt wurde oder unberücksichtigt geblieben ist) und wie sich wegen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 30 v.H. ergeben sollte.
Auch der anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegte MRT-Befund vom 09.01.2016, der bereits eingeschätzte Wirbelsäulenveränderungen dokumentiert, enthält keine neuen medizinischen Aspekte.
Der Beschwerdeführer zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass eine höhere Einschätzung seiner Leiden hätte erfolgen müssen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über die vorliegenden Befunde hinaus objektiviert werden. Weitere Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(...)"
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
3.4. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"02.01 Wirbelsäule
02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel:
Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag"
"04.06 Polyneuropathien und Polyneuritiden
Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen.
Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades 10 - 40 %"
"09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02. 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c
Wertes"
"06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas)
06.11. 02 Mittelschwere Form 20 - 40 %
Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit/ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung."
"03 Psychische Störungen
03. 06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06. 01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades; Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung"
"05.01 Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01. 01 Leichte Hypertonie 10 %"
3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - nachgekommen.
3.6. Wie oben unter Punkt II.2.3. eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 24.06.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.7. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung zum Ausdruck brachte, dass er einen Parkausweis möchte, ist festzuhalten, dass einem Begehren auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nur dann entsprochen werden könnte, wenn die Behörde dem Antragsteller zuerst einen Behindertenpass ausstellt und auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.
3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.8. 1 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).
3.8.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen (vgl. dazu auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159) entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.