W228 2119319-1•BVwG W228 2119319-1
W228 2119319-1Federal Administrative CourtSep 5, 2016
Aussetzung, Entgelt
W228 2113868-1/11Z
W228 2119319-1/7Z
W228 2119321-1/7Z
W228 2119323-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RAe XXXX, 3390 Melk, XXXX, gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.07.2015 (= W228 2113868-1), Zl. XXXX, vom 02.12.2015 (= W228 2119319-1), Zl. XXXX, vom 01.12.2015 (= W228 2119321-1), Zl. XXXX, sowie vom 30.11.2015 (= W228 2119323-1), Zl. XXXX, betreffend Unterliegens der Vollversicherungspflicht verschiedener Dienstnehmer gem. § 4 ASVG im Zeitraum 10.09.2012 bis 20.12.2012 beschlossen:
A) Gemäß § 39 Abs. 2 AVG werden die Verfahren W228 2113868-1, W228
2119319-1, W228 2119321-1 und W228 2119323-1 unter der ältesten Verfahrenszahl W228 2113868-1 zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden.
B) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG und § 49 Abs. 6 ASVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen eines Entgeltanspruchs in den arbeitsgerichtlichen Verfahren, mit den Zahlen 12 Cga 66/13g, 12 Cga 70/13w und 12 Cga 71/13t, ausgesetzt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheiden der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.07.2015 (= W228
2113868-1), Zl. XXXX, vom 02.12.2015 (= W228 2119319-1), Zl. XXXX,
vom 01.12.2015 (= W228 2119321-1), Zl. XXXX, sowie vom 30.11.2015 (=
W228 2119323-1), Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass XXXX Dienstgeber von jeweils einem Dienstnehmer war.
Dagegen richteten sich vier Beschwerden, die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhoben wurden.
Die Verfahrensakten wurden nach Einbringung der Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Aus den Akten und einer Rückfrage beim ASG Wien geht hervor, dass unter den Zahlen 12 Cga 66/13g, 12 Cga 70/13w und 12 Cga 71/13t, arbeitsgerichtliche Verfahren betreffend Entgeltpflicht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anhängig sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Da es lediglich um unterschiedliche, potentielle Dienstnehmer geht, die Versicherungszeiträume und die potentielle Dienstgeberin jedoch ident sind, waren die Verfahren zu verbinden.
Zu Spruchpunkt B):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
§ 49 Abs. 6 ASVG lautet: "Die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat die WGKK ihre Entscheidung über den Zeitraum 10.09.2012 bis 20.12.2012 getroffen. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso über diesen Zeitraum abzusprechen. Da das Bundesverwaltungsgericht nach § 49 Abs. 6 ASVG an die Entscheidung des ASG Wien gebunden ist, wird das Verfahren daher ausgesetzt.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG in Verbindung mit § 49 Abs. 6 ASVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend darf noch angemerkt werden, dass im Falle des Andenkens einer vergleichsweisen Bereinigung der ASG Rechtssachen im Wege von Generalvergleichen zu berücksichtigen ist, dass diese Generalvergleiche grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 6 ASVG keine Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht nach sich ziehen.
Zu Spruchpunkt C):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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