BVwG W128 2122723-1

W128 2122723-1Federal Administrative CourtSep 5, 2016

Regest

Gegenstandslosigkeit, Ruhestandsversetzung, Tod,<br/>Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W128 2122723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2122723.1.00

Spruch

W128 2122723-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Helmut HOHL, Rechtsanwalt, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Wien vom 20.01 2014, Zl. 1024-HR/15, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem bekämpften Bescheid verfügte die belangte Behörde von Amts wegen, dass der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 29.02.2016 in den Ruhestand versetzt werde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.01.2016 zugestellt.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.01.2016, rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 01.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

4. Am 08.07.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer verstorben sei und übermittelte am 11.07.2016 die entsprechende Sterbeurkunde

5. Am 19.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Dieser teilte ebenfalls unter Beilage einer Kopie der Sterbeurkunde mit, dass der Beschwerdeführer verstorben sei und beantragte das Verfahren als gegenstandslos zu erklären und einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da die Verfügung der Ruhestandsversetzung im Sinne des § 14 BDG von Amts wegen erfolgte - Senatszuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

2.3. Der Beschwerdeführer ist, nach Einbringung seiner Beschwerde, am 05.07.2016 verstorben. Das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat ausschließlich die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit höchstpersönlichen Charakters, in deren Ansehung nach dem Ableben des Beschwerdeführers keinerlei subjektiven Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Solcherart sind auch Rechtsnachfolger bzw. fortsetzungsberechtigte Personen im gegenständlichen Verfahren nicht vorhanden.

Da ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung jedoch mit dem Tod des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist die vorliegende Beschwerde mangels Vorhandenseins von fortsetzungsberechtigten Personen als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH vom 21.10.2005, Zl. 2002/12/0248 samt zitierter Vorjudikatur).

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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