BVwG G305 2128493-1

G305 2128493-1Federal Administrative CourtSep 2, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Full text

BVwG G305 2128493-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2128493.1.00

Spruch

G305 2128493-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und

Christian MAIERHOFER als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX,

VSNR: XXXX, vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX,

GZ: XXXX, bzw. über dessen Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX,

GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 01.04.2016 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) unter Zuhilfenahme des bundeseinheitlich gestalteten Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein.

2. Anlässlich seiner am 05.04.2016 durch die belangte Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich jede zweite Woche in den Wohnmitgliedstaat XXXX zurückgekehrt sei. Die Entfernung zwischen den Wohnsitzen in Österreich und im Wohnsitzmitgliedsstaat

XXXX betrage XXXX km und belaufe sich die Dauer seiner Heimreise auf

XXXX Stunden. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe 39 Stunden pro Woche gearbeitet. Vor seiner erstmaligen Beschäftigung in Österreich sei er im Ausland erwerbstätig gewesen. Er besitze einen PKW mit XXXX Kennzeichen. Seit dem 28.10.2013 sei er in XXXX, gemeldet. Er bewohne eine Mietwohnung mit einer Fläche von 20 m² und habe zwei Mitbewohner. Im Wohnmitgliedstaat XXXX bewohne er ein Haus mit einer Fläche von 230 m². Dort leben auch seine Eltern. Sonst habe er keine Familienangehörigen. Weder in seinem Wohnmitgliedstaat, noch in Österreich engagiere er sich ehrenamtlich. In Österreich besitze er ein auf einen österreichischen Mobilfunkanbieter angemeldetes Mobiltelefon.

3. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm.

§ 46 Abs. 1 AlVG 1977 und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF anlässlich der Antragstellung am 01.04.2016 bekanntgegeben habe, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz in XXXX habe und während seiner Beschäftigung in Österreich ein Firmenquartier bewohnt habe. Er habe niederschriftlich angeführt, dass er während seiner Beschäftigung unregelmäßig in sein Heimatland zurückgekehrt sei, um seine Eltern zu besuchen. Er besitze einen in XXXX zugelassenen PKW. Auch wenn er seit dem 16.03.2015 seinen Nebenwohnsitz an der Anschrift XXXX angemeldet habe, handle es sich hier um einen Zweitwohnsitz. Da er eine XXXX Adresse als seinen gewöhnlichen Aufenthalt angegeben habe, und sein PKW in XXXX zugelassen sei, sei für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat zuständig.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom XXXX, in der er erklärte, den oben näher bezeichneten Bescheid zur Gänze anfechten zu wollen. Die Beschwerde stützte er im Wesentlichen auf die Beschwerdegründe "unvollständige Sachverhaltsermittlung", "unrichtige Beweiswürdigung" und "unrichtige rechtliche Beurteilung".

Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der festgestellte Sachverhalt infolge Unvollständigkeit unrichtig sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen gehabt. Zwar sei er in Österreich und in XXXX "hauptgemeldet", doch befinde sich sein Lebensmittelpunkt keinesfalls in XXXX, sondern seit dem XXXX in Österreich und halte er sich hier ständig auf. Da er ständig in Österreich wohne, sei er kein Grenzgänger, weshalb die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig gewesen wäre. In der Rüge der rechtlichen Beurteilung führte der BF aus, dass er lediglich einmal pro Monat nach XXXX fahre, um seine dort lebende Familie zu besuchen und sei die belangte Behörde von der falschen Rechtsansicht ausgegangen, dass er ein Grenzgänger sei.

Seine Beschwerde verband der BF mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Ladung der beantragten Zeugen und des BF und auf Erlassung eines Bescheides.

5. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde als unbegründet ab.

Begründend stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen fest, dass der BF im Antrag auf Arbeitslosengeld angegeben habe, in XXXX an der Adresse XXXX, seinen ordentlichen Wohnsitz zu haben und dass er jede zweite Woche dorthin zurückkehre. An dieser Adresse lebe er mit seinen Eltern in einem Haus. In Österreich wohne er in einem Firmenquartier der Firma XXXX und verfüge dort über keine eigene Wohnung bzw. Privatsphäre. Er zahle keine Miete und es stehe ihm lediglich eine Wohnung mit ca. 20 m² zu dritt mit zwei weiteren Kollegen seiner Arbeitgeberin zur Verfügung. Bei dieser Meldeadresse handle es sich höchstens um ein Arbeiterquartier und nicht um seinen ständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort.

In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass ein Hauptwohnsitz ein tatsächliches Moment erfordere, nämlich die Niederlassung an einem Ort und die Absicht, am Ort der Niederlassung bis auf weiteres einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu schaffen. Dadurch, dass an einem Ort bloß eine berufliche Tätigkeit verrichtet wird, werde noch kein solcher Wohnsitz begründet. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er seinen PKW nach wie vor in XXXX angemeldet habe. Nicht nachvollziehbar seien weiters die Beschwerdeangaben des BF, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass die Gattin und die Kinder des BF in XXXX leben und er seit dem XXXX in Österreich "hauptgemeldet" sei. Im Bescheid vom XXXX sei eine derartige Feststellung nie getroffen worden. Der Hauptwohnsitz im Sinne des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen sei nicht im Firmenquartier in Österreich, sondern bei seiner Familie in XXXX. In Österreich verfüge er über keine persönlichen oder sozialen Bindungen, die über jene in XXXX, wo seine Kernfamilie lebt, hinausgingen. Für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei der Wohnmitgliedsstaat Polen zuständig.

6. Gegen diesen, dem BF am 30.05.2016 im Wege seines Arbeitgebers zugestellten Bescheid brachte dieser am XXXX einen Vorlageantrag ein, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.

7. Am 17.06.2016 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

8. Am 29.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die XXXX Sprache als Partei sowie weitere, von ihm beantragte Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und Inhaber eines Personalausweises der XXXX, Zl. XXXX.

Er ist in seinem Elternhaus mit der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist XXXX der Wohnmitgliedsstaat des BF.

1.2. In seiner Heimat XXXX erlernte der BF den Beruf eines Schlossers. Die dreijährige Lehre schloss er im Jahr 2010 ab. Bevor der BF nach Österreich kam, um hier zu arbeiten, war er in XXXX bei der Firma XXXX beschäftigt.

Im Jahr 2013 kam der BF nach Österreich, um hier zu arbeiten.

Hier weist er nachstehende Versicherungszeiten auf:

XXXX bis XXXX Arbeiter Firma XXXX

XXXX bis XXXX Arbeiter Firma XXXX

XXXX bis laufend Arbeiter Firma XXXX

Im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX war der BF arbeitssuchend gemeldet.

1.3. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen (mit den ersichtlich gemachten Wohnqualitäten) auf:

XXXX - XXXX XXXX Nebenwohnsitz

Seit XXXX bis laufend XXXX Nebenwohnsitz

Eine Hauptwohnsitzmeldung konnte nicht festgestellt werden.

1.4. Unterkunftgeberin des BF an der Anschrift XXXX, ist dessen Dienstgeberin, die Firma XXXX. Beim Objekt XXXX handelt es sich um ein Arbeiterquartier, in dem weitere, bei der Firma XXXX beschäftigte Arbeitskollegen des BF untergebracht sind.

Im genannten Gebäude bewohnt der BF eine aus, im Wesentlichen aus einem Zimmer bestehende Räumlichkeit, die er mit seinem Arbeitskollegen, XXXX, teilt.

In der Unterkunft des BF befinden eine Dusche (unmittelbar links neben dem Eingang), ein WC (unmittelbar rechts neben dem Eingang), das Bett des BF (an der linken oberen Ecke des Quartiers), das Bett seines Kollegen XXXX (in der rechten unteren Ecke der Räumlichkeit, ein Fernsehtisch mit einem darauf aufgestellten Fernsehgerät (im rückwärtigen mittigen Bereich des Raumes), daneben zwei Stühle, sowie ein Kühlschrank unterhalb des Fernsehtisches. In der Mitte des Raumes befindet sich ein Kleiderschrank, der den Raum ein wenig aufteilt, wovon die eine Hälfte dem BF und die andere Hälfte dem Kollegen zugewiesen ist.

Der BF zahlt für dieses Arbeiterquartier keinen Mietzins. Ein Mietvertrag besteht nicht.

1.5. In dem unmittelbar vor seiner Arbeitslosigkeit gelegenen Zeitraum arbeitete der BF auf Baustellen seiner Dienstgeberin im "XXXX", darunter insbesondere auf den Baustellen XXXX, sowie auf weiteren Baustellen in XXXX und XXXX.

Der BF arbeitete auf den genannten Baustellen von Montag bis Freitag. Entgegen den Behauptungen des BF in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2016 konnte nicht festgestellt werden, dass er auch an Samstagen gearbeitet hätte.

Auf den angeführten Baustellen war der BF mit Schalungs-, sowie Maurer- und Zimmererarbeiten befasst.

1.6. In Österreich hat der BF, mit Ausnahme seines Bruders, XXXX, keine weiteren Angehörigen.

Sein Bruder (hier ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. G305 XXXX ebenfalls ein - gleichgelagertes - Beschwerdeverfahren anhängig) arbeitet ebenfalls bei der Firma XXXX und wohnt auch er im selben Arbeiterquartier mit der Anschrift XXXX.

Der BF ist ledig und hat weder in Österreich, noch im Wohnmitgliedstaat XXXX eine Freundin, Lebensgefährtin oder eine Ehefrau. Er hat auch keine Kinder.

1.7. Während des vor seiner Arbeitslosigkeit gelegenen Beschäftigungsverhältnisses fuhr der BF jede zweite Woche nach Hause in den Wohnmitgliedstaat XXXX. Entgegen den anderslautenden Behauptungen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2016 konnte nicht festgestellt werden, dass er seltener nach Hause gefahren wäre.

Im Wohnmitgliedstaat wohnt er im Haus seiner Eltern mit der Anschrift XXXX, das eine Fläche von insgesamt 230 m² aufweist.

Für den Heimweg benützte er meistens einen Kleinbus (VW T 5) des Transportunternehmen XXXX, der täglich zwischen XXXX und XXXX verkehrt. Dieses Unternehmen bietet Transporte auch zwischen zwischen XXXX und XXXX an.

Der BF besitzt auch ein eigenes, auf ein XXXX Kennzeichen behördlich zugelassenes Fahrzeug der Marke XXXX, Baujahr XXXX, das er im Jahr XXXX gebraucht gekauft hat. Auch mit diesem Fahrzeug legte er die Wegstrecke zwischen seinem Heimatort im Wohnmitgliedstaat und XXXX zurück. Um diese Wegstrecke zurückzulegen, genügt eine Tankfüllung.

Wenn mit dem eigenen Fahrzeug gefahren wurde, bildeten sich Fahrgemeinschaften, bestehend aus dem BF, dessen Bruder XXXX und den weiteren Arbeitskollegen des BF, XXXX und XXXX. Dabei benützten die Genannten abwechselnd einmal das Fahrzeug des BF, dann das Fahrzeug des Bruders des BF, einen VW PASSAT, ein anderes Mal das Fahrzeug des XXXX, einen OPEL, und ein weiteres Mal das Fahrzeug des XXXX, ebenfalls einen Opel.

Wenn der BF während seiner letzten Beschäftigung das Wochenende in XXXX verbrachte, besuchte Flohmärkte und Versteigerungen, um sich dort umzusehen und Werkzeug oder elektronische Geräte einzukaufen.

1.8. In Österreich besucht der BF weder eine Universität, noch eine weiterführende Schule.

Er engagiert sich in Österreich auch in keinem Verein.

Seine Kompetenz der deutschen Sprache ist stark eingeschränkt.

1.9. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit (sohin im Zeitraum April bis 30.05.2016) hielt sich der BF nicht in Österreich, sondern im Wohnmitgliedstaat XXXX auf.

Während der angeführten Zeit war seine Unterkunft leer.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Angaben des BF, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2016 weiter einvernommenen Zeugen XXXX (Arbeiter der Firma XXXX), XXXX (Arbeiter bei der Firma XXXX) und XXXX (Polier bei der Firma XXXX) anlässlich der jeweiligen mündlichen Einvernahmen durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die zur Wohnsitzqualität der vom Beschwerdeführer in Österreich bewohnten Unterkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie auf den damit in Einklang zu bringenden Angaben des BF in der vor der belangten Behörde am 05.04.2016 aufgenommenen Niederschrift. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme hatte er auf die Frage, wie oft er während seiner Beschäftigung in Österreich in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrte, angegeben, dass das jede zweite Woche der Fall gewesen sei. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz in XXXX bezeichnete er mit 580 km und dass er für die Heimreise sechs Stunden benötige. Diese Angaben lassen sich mit dem Routenplaner sehr gut nachvollziehen und stimmen im Wesentlichen mit diesem überein und sind daher glaubhaft. In seiner mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht wollte der BF Glauben machen, dass er in den Jahren 2015 und 2016 lediglich einmal monatlich nach XXXX gefahren sei. Diese vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Behauptungen sind schon deshalb nicht glaubwürdig, da diese wesentlich jünger sind, als die vor der belangten Behörde gemachten Angaben des BF, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich jede zweite Woche nach Hause gefahren sei. Die jüngeren Angaben zur Rückkehrintensität in den Wohnmitgliedstaat stehen auch im Widerspruch zu den weiteren Angaben des BF, denenzufolge er mit Kleinbussen einer Personentransportfirma und mit dem eigenen PKW in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt sei. Darüber hinaus sagte der vom Bundesverwaltungsgericht einvernommene Zeuge XXXX glaubwürdig aus, dass der BF auch im Rahmen von Fahrgemeinschaften in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt sei. Umgekehrt sagte dieser Zeuge glaubwürdig aus, dass er in einer Fahrgemeinschaft mit dem Auto des BF nach Hause zurückgekehrt sei. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete - geringe - Rückkehrfrequenz in den Wohnsitzmitgliedstaat wird auch durch das eigene Tankverhalten des BF widerlegt. So brachte er - offenbar demonstrativ - mit seiner Beschwerdeschrift mehrere Rechnungsbelege von Tankstellen zur Vorlage, aus denen sich etwa für den - noch nicht von der Arbeitslosigkeit des BF betroffenen - Zeitraum März ergibt, dass er am Freitag, 04.03.2016, am Freitag, 11.03.2016, am Freitag, 18.03.2016 und am Freitag, 01.04.2016 jeweils im Wert von ca. EUR 35,-- getankt hat. In Anbetracht der zahlreichen Rückkehrmöglichkeiten in den Wohnmitgliedstaat, die er nach eigenen Angaben auch nützte, und seiner weiteren Angaben, dass seine Arbeitswoche während seiner letzten Beschäftigung vor der beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit den Zeitraum Montag bis Freitag ausmachte, erscheint eine Rückkehr im Ausmaß von fünf- bis siebenmal pro Jahr nicht glaubwürdig. In Anbetracht der großen, zwischen seiner Unterkunft in Graz und seinem Wohnort im Wohnmitgliedstaat gelegenen Entfernung und seinen zuerst gemachten Angaben erscheinen dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die zuerst gemachten Angaben über eine "jede zweite Woche" erfolgte Rückkehrfrequenz nachvollziehbar und daher glaubhaft. Abgesehen davon, dass keine der Verfahrensparteien (weder der BF, noch die belangte Behörde) eine Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat "an jedem Wochenende" behaupteten, drängt sich auch dem erkennenden Verwaltungsgericht die Annahme einer solchen schon wegen der großen - zwischen der Unterkunft in Österreich und dem Wohnsitz im Wohnmitgliedstaat gelegenen - Entfernung nicht auf. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Wohnmitgliedstaat während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit gründen einerseits auf dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und weiters auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX. Auf den Aussagen des zuletzt genannten Zeugen gründen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF für die Benützung der von ihm an der Anschrift Feldgasse 14 bewohnten Unterkunft keinen Mietzins zahlen muss. Auf den Aussagen des Genannten gründen auch die zur Tätigkeit des BF während des letzten Beschäftigungsverhältnisses getroffenen Feststellungen.

Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den bestätigenden Angaben des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die zu den Wohnsitzmeldungen in Österreich und deren Qualität getroffenen Feststellungen gründen auf den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der gegenständliche, gegen die dem BF am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, gerichtete Vorlageantrag des BF langte bei dieser am XXXX, sohin rechtzeitig ein.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Wesentlichen darauf, dass der BF seinen ordentlichen Wohnsitz in XXXX habe und während seiner Beschäftigung in Österreich ein Firmenquartier bewohnt habe; auch sei er nach Hause zurückgekehrt, um seine Eltern zu besuchen. Da er überdies einen in XXXX zugelassenen PKW besitze, befinde sich sein Lebensmittelpunkt im Ausland, weshalb gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der VO (EG) 883/2004 sein Wohnmitgliedstaat zuständig sei.

In seiner Beschwerde führte der BF im Kern aus, dass sich sein Lebensmittelpunkt keinesfalls in XXXX, sondern seit dem XXXX in Österreich befinde. Deshalb wäre festzustellen gewesen, dass der BF kein Grenzgänger ist und dass die belangte Behörde über den Anspruch des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu entscheiden habe.

Beschwerdegegenständlich ist nun darüber abzusprechen, ob und inwieweit die Zurückweisung des auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrages zu Recht erfolgt ist.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Gemäß § 44 Abs. 2 AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).

Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

[...]

(5)

a)

Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b)

Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[...]"

Artikel 1 lit. f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedsstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu. Gemäß Art. 1 lit. j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).

Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen kann.Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht "weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 "spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047)

Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm. lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Als "Wohnort" gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn wird eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat verstanden, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056 mwN).

3.2.5. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der BF seinen ordentlichen Wohnsitz in XXXX hat. In Österreich, wo der BF bei der Firma XXXX einer Beschäftigung nachging, wurde ihm von der genannten Dienstgeberin eine Arbeiterunterkunft zur Verfügung gestellt und begründete er hier einen Nebenwohnsitz. Es ist unstrittig, dass der BF seltener als einmal wöchentlich nach XXXX zurückgekehrt ist. Während der BF in Österreich seiner letzten Beschäftigung nachging, hatte er hier weder soziale noch sonstige persönliche Beziehungen behauptet. Umgekehrt hatte er angegeben, dass sich seine Kernfamilie in XXXX aufhält. Damit ist erwiesen, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zumindest im Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Im angefochtenen Bescheid vom XXXX stützte die belangte Behörde die Zurückweisung des auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrages des BF im Kern auf die Angabe des BF, dass sich sein Wohnsitz in XXXX befinde und er ein in XXXX zugelassenes Fahrzeug besitze.

Der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid vom XXXX gründet sich im Kern darauf, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF nicht im Firmenquartier befinde, sondern bei seiner Familie in XXXX. Sein Anknüpfungspunkt in Österreich sei im Wesentlichen der Arbeitsplatz und habe er in Österreich keine persönlichen oder sozialen Bindungen, die über die zu seiner Kernfamilie in XXXX hinausgingen.

Auf Grund seiner unbestritten gebliebenen geringen Rückkehrfrequenz - der BF hatte angegeben, jede zweite Woche nach XXXX zurückgekehrt zu sein - ist er nicht als "echter" Grenzgänger im Sinne der Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern als "Nicht-Grenzgänger" bzw. als "unechter Grenzgänger" anzusehen.

Anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.04.2016 bezeichnete er die Anschrift "XXXX" als seine aktuelle Wohnadresse in XXXX, an der er angab, mit seinen Eltern zu leben. Der BF ist nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Gemeinsam mit einem weiteren Arbeitskollegen bewohnt er an der Anschrift XXXX, eine Arbeiterunterkunft seiner Dienstgeberin. Die Berechtigung zur Benützung dieser Unterkunft ist an den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses geknüpft. Im Zentralen Melderegister ist diese Unterkunft als "Nebenwohnsitz" bezeichnet.

Als entscheidend erweist sich der Umstand, dass der BF zeitnah mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist und sich dort während seiner Arbeitslosigkeit im Wohnmitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand spricht für eine Rückkehr im Sinne der oben zitierten - an die Judikatur des EuGH angelehnten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, womit im gegenständlichen Fall die auf Grund seiner Eigenschaft als "unechter" Grenzgänger ursprünglich beim Beschäftigungsmitgliedstaat bestandene Zuständigkeit wieder auf den Wohnmitgliedstaat überging, sodass diesfalls letzterer für den BF zuständig ist (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

3.2.6. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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