G305 2128289-1•BVwG G305 2128289-1
G305 2128289-1Federal Administrative CourtSep 2, 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
G305 2128289-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, bzw. über dessen Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 01.04.2016 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) unter Zuhilfenahme des bundeseinheitlich gestalteten Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein.
2. Anlässlich seiner am 05.04.2016 durch die belangte Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich jede zweite Woche in den Wohnmitgliedstaat XXXX zurückgekehrt sei, um seine aus seiner Ehegattin, XXXX, und einem (im Zeitpunkt der Befragung) 18 Monate altem Kind bestehende Kernfamilie zu besuchen. Die Entfernung zwischen den Wohnsitzen in Österreich und im Wohnsitzmitgliedsstaat
XXXX betrage 580 km und belaufe sich die Dauer seiner Heimreise auf 6 Stunden. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe 39 Stunden pro Woche gearbeitet. Vor seiner erstmaligen Beschäftigung in Österreich sei er im Ausland erwerbstätig gewesen. In Österreich wohne er in einem Firmenquartier und bezahle dafür keine Miete. Die ca. 20 m² große Unterkunft teile er mit zwei Kollegen. Es gebe ein Bad, ein WC und einen Kühlschrank und könne er mit allen Bewohnern der Unterkunft eine Gemeinschaftsküche benützen.
3. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm.
§ 46 Abs. 1 AlVG 1977 und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF anlässlich seiner Antragstellung am XXXX bekanntgegeben habe, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz in XXXX habe und nur gelegentlich in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Er habe angegeben, dass seine Familie in XXXX wohnhaft sei. In Österreich wohne er in einem Firmenquartier im Ausmaß von 20 m². Der an der Anschrift XXXX angemeldete Wohnsitz sei ein Zweitwohnsitz. Zwar sei er während seiner letzten Beschäftigung nicht einmal wöchentlich in den Heimatort zurückgekehrt, jedoch erscheine ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich auf Grund seiner niederschriftlichen Angaben unglaubwürdig, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor bei seiner Familie in XXXX liege. Deshalb sei gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat zuständig, weshalb sein Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückgewiesen werde.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom XXXX, in der der BF erklärte, den oben näher bezeichneten Bescheid zur Gänze anfechten zu wollen. Die Beschwerde stützte er auf die Beschwerdegründe "unvollständige Sachverhaltsermittlung", "unrichtige Beweiswürdigung" und "unrichtige rechtliche Beurteilung".
Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der festgestellte Sachverhalt infolge Unvollständigkeit unrichtig sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen gehabt. Zwar sei er in Österreich und in XXXX "hauptgemeldet", doch befinde sich sein Lebensmittelpunkt keinesfalls in XXXX, sondern seit dem XXXX in Österreich und halte er sich hier ständig auf. Da er ständig in Österreich wohne, sei er kein Grenzgänger, weshalb die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig gewesen wäre. In der Rüge der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommenen rechtlichen Beurteilung führte der BF aus, dass er lediglich einmal pro Monat nach XXXX fahre, um seine dort lebende Familie zu besuchen, und gehe die belangte Behörde von der falschen Rechtsansicht aus, dass der BF ein Grenzgänger sei.
Seine Beschwerde verband der BF mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Ladung der beantragten Zeugen und des BF und auf Erlassung eines Bescheides.
5. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 06.04.2016 gerichtete Beschwerde als unbegründet ab.
Begründend stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen fest, dass der BF im Antrag auf Arbeitslosengeld angegeben habe, in XXXX an der Adresse XXXX, seinen ordentlichen Wohnsitz zu haben und dass er regelmäßig jede zweite Woche zu seiner Gattin und zu seiner, am XXXX geborenen Tochter in den Heimatstaat XXXX zurückgekehrt sei. An dieser Adresse lebe er mit seiner Ehegattin, der Tochter, seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haus. In Österreich wohne er in einem Firmenquartier der Firma XXXX und verfüge dort über keine eigene Wohnung bzw. Privatsphäre. Er zahle keine Miete und es stehe ihm lediglich eine Wohnung mit ca. 20 m² zu dritt mit zwei weiteren Kollegen seiner Arbeitgeberin zur Verfügung. Bei dieser Meldeadresse handle es sich höchstens um ein Arbeiterquartier und nicht um seinen ständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort.
In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass ein Hauptwohnsitz ein tatsächliches Moment erfordere, nämlich die Niederlassung an einem Ort und die Absicht, am Ort der Niederlassung bis auf weiteres einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu schaffen. Dadurch, dass an einem Ort bloß eine berufliche Tätigkeit verrichtet wird, werde noch kein solcher Wohnsitz begründet. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er seinen PKW nach wie vor in XXXX angemeldet habe, obwohl das gesetzlich nicht erlaubt sei. Der Hauptwohnsitz im Sinne des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen sei nicht im Firmenquartier in Österreich, sondern bei seiner Familie in XXXX. In Österreich verfüge er über keine persönlichen oder sozialen Bindungen, die über jene in XXXX, wo seine Kernfamilie lebt, hinausgingen. Für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei der Wohnmitgliedsstaat XXXX zuständig.
6. Gegen diesen, dem BF am XXXX im Wege seines Arbeitgebers zugestellten Bescheid brachte dieser am XXXX einen Vorlageantrag ein, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
7. Am 17.06.2016 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
8. Am 29.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die XXXX Sprache als Partei sowie weitere, von ihm beantragte Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und Inhaber eines Personalausweises der Republik XXXX, Zl. XXXX.
Er hat mit seiner Ehefrau, XXXX, ein gemeinsames Kind. Die Genannten leben mit den Eltern des BF und dem Bruder des BF, XXXX, im Haus mit der Anschrift XXXX, wo der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
XXXX ist der Wohnmitgliedsstaat des BF.
1.2. In seiner Heimat XXXX erlernte er den Beruf des Maurers. Er schloss die Berufsschule im Jahr 2011 ab. Am XXXX nahm er bei der Firma XXXX eine Beschäftigung als vollbeschäftigter Arbeiter auf, die am XXXX endete. Anschließend kehrte er wieder nach XXXX zurück. Am XXXX nahm er eine Beschäftigung als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX auf, die er jedoch am XXXX wieder beendete. Am XXXX nahm er eine Beschäftigung als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX auf, die am XXXX endete.
In Österreich weist der BF nachstehende Versicherungszeiten auf:
XXXX bis XXXX Arbeiter Firma XXXX
XXXX bis XXXX Arbeiter Firma XXXX
XXXX bis XXXX Arbeiter Firma XXXX
XXXX bis laufend Arbeiter Firma XXXX
Im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX war der BF arbeitssuchend gemeldet.
1.3. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen (mit den ersichtlich gemachten Wohnqualitäten) auf:
XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitz
XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitz
XXXX bis laufend XXXX Nebenwohnsitz
Im Bundesgebiet weist der BF keine einzige Hauptwohnsitzmeldung auf.
1.4. Unterkunftgeberin des BF an der Anschrift XXXX, ist dessen Dienstgeberin, die Firma XXXX.
Beim Objekt XXXX handelt es sich um eine Arbeiterunterkunft, in dem weitere, beim angeführten Unternehmen beschäftigte Arbeitskollegen des BF untergebracht sind.
Im genannten Gebäude bewohnt der BF eine im Wesentlichen aus einem Zimmer bestehende Räumlichkeit im Ausmaß von 20 m², die er mit seinem Arbeitskollegen XXXX teilt.
Ein Mietvertrag besteht nicht. Der BF zahlt für seine Unterkunft auch keinen Mietzins.
1.5. In dem unmittelbar vor seiner Arbeitslosigkeit gelegenen Zeitraum arbeitete der BF auf Baustellen seiner Dienstgeberin in XXXX, darunter insbesondere auf den Baustellen XXXX, beim XXXX und auf einer Baustelle in XXXX.
1.6. In Österreich hat der BF, mit Ausnahme seines Bruders, XXXX, keine weiteren Angehörigen.
Sein Bruder (hier ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. G305 XXXX ebenfalls ein - gleichgelagertes - Beschwerdeverfahren anhängig) arbeitet ebenfalls bei der Firma XXXX und wohnt auch dieser im selben Arbeiterquartier mit der Anschrift XXXX.
In Österreich hat der BF weder eine Lebensgefährtin, noch hat er hier weitere Kinder. Er hat mehrere Freunde, die - wie er - auf Baustellen oder als Lieferwagenfahrer arbeiten. In XXXX leben eine Cousine des BF, sowie dessen Onkel und Tante. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zu den genannten Personen eine ähnlich intensive Beziehung bestanden hätte, als zu seiner im gemeinsamen Haushalt in XXXX lebenden Ehegattin und dem gemeinsamen Kind.
1.7. Während des vor seiner Arbeitslosigkeit gelegenen Beschäftigungsverhältnisses fuhr der BF jede zweite Woche nach Hause in den Wohnmitgliedstaat XXXX. Entgegen den anderslautenden Behauptungen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2016 konnte nicht festgestellt werden, dass er seltener nach Hause gefahren wäre.
Im Wohnmitgliedstaat wohnt der BF mit seiner Kernfamilie (Ehegattin und mj. Kind), seinem Bruder XXXX und den Eltern im Haus mit der Anschrift XXXX, das eine Fläche von insgesamt 230 m² aufweist.
Für den Heimweg benützte er meistens einen Kleinbus (VW T 5) der Transportunternehmen XXXX oder XXXX, der täglich zwischen XXXX und XXXX verkehrt. Über telefonische Anforderung, und wenn mehrere Personen fahren wollen, bietet dieses Unternehmen auch Transporte zwischen XXXX und XXXX an.
Für den Heimweg bzw. den Weg zurück zu seiner Unterkunft in XXXX nützte der BF auch die von seinen Arbeitskollegen gebildeten Fahrgemeinschaften.
Der BF besitzt auch ein eigenes, auf ein polnisches Kennzeichen behördlich zugelassenes Fahrzeug der Marke VW PASSAT, mit dem er die Wegstrecke zwischen seinem Heimatort im Wohnmitgliedstaat und XXXX ebenfalls immer wieder zurückgelegt hat.
Wenn der BF ein Wochenende in XXXX verbrachte, besuchte er einen Flohmarkt oder ging spazieren.
1.8. Gemeinsam mit seiner Ehegattin ist der BF seit zwei Jahren Miteigentümer eines Baugrundstücks im Ausmaß von 1.000 m².
1.9. In Österreich besucht der BF weder eine Universität, noch eine weiterführende Schule.
Er engagiert sich in Österreich auch in keinem Verein.
Seine - eingeschränkte - Kompetenz der deutschen Sprache reicht für die Verständigung auf der Baustelle.
1.10. Während der Zeit seiner zweimonatigen Arbeitslosigkeit (XXXX bis XXXX) hielt sich der BF nur einen kurzen Zeitraum im Ausmaß von ungefähr einer Woche in Österreich und die restliche Zeit im Wohnmitgliedstaat XXXX auf.
Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Angaben des BF, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2016 weiter einvernommenen Zeugen XXXX (Angestellter und Prokurist der Firma XXXX), XXXX (Arbeiter bei der Firma XXXX), XXXX (Arbeiter bei der Firma XXXX) und XXXX (Polier bei der Firma XXXX) anlässlich der jeweiligen mündlichen Einvernahmen durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die zur Wohnsitzqualität der vom Beschwerdeführer in Österreich bewohnten Unterkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie auf den damit in Einklang zu bringenden Angaben des BF in der vor der belangten Behörde am 05.04.2016 aufgenommenen Niederschrift. Hier hatte er auf die Frage, wie oft er während seiner Beschäftigung in Österreich in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrte, angegeben, dass das jede zweite Woche der Fall gewesen sei. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz in XXXX bezeichnete er mit 580 km und dass er für die Heimreise sechs Stunden benötige. Diese Angaben lassen sich mit dem Routenplaner sehr gut nachvollziehen und stimmen im Wesentlichen mit diesem überein und sind daher glaubhaft. In seiner mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht wollte der BF Glauben machen, dass er in den Jahren 2015 und 2016 lediglich fünf- bis siebenmal nach XXXX gefahren sei. Auch der als Zeuge einvernommene Bruder des BF, XXXX, sagte aus, dass der BF einmal monatlich nach Hause gefahren sei. Auch diese Aussage erweist sich als nicht glaubwürdig, zumal der BF am 05.04.2016 vor der belangten Behörde niederschriftlich angegeben hatte, dass er jede zweite Woche nach Hause gefahren sei. Schon aus diesem Grund erscheinen die vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Behauptungen als nicht glaubwürdig, da sie wesentlich jünger sind, als die vor der belangten Behörde gemachten Angaben des BF. Die jüngeren Angaben zur Intensität seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat stehen auch im Widerspruch zu den weiteren Angaben des BF, denenzufolge er mit Kleinbussen einer Personentransportfirma und mit dem eigenen PKW in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt sei und er weiters einmal pro Monat im Rahmen von Fahrgemeinschaften in den Wohnmitgliedstaat XXXX zurückgekehrt sei. Nicht inbegriffen sind die mit seinem Privat-PKW zwischen seinem Heimatort und seiner Unterkunft in Österreich zurückgelegten Wegstrecken. Nimmt man alle angegebenen Fahrmöglichkeiten, die der BF nach seinen eigenen - glaubhaften - Aussagen auch genützt haben will, so ergibt sich schon daraus eine höhere Fahrfrequenz, als die von ihm angegebene.
In Anbetracht der zahlreichen Rückkehrmöglichkeiten in den Wohnmitgliedstaat, die er nach eigenen Angaben auch nützte, und seiner weiteren Angaben, dass seine Arbeitswoche während seiner letzten Beschäftigung vor der beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit den Zeitraum Montag bis Freitag ausmachte, erscheint eine Rückkehr im Ausmaß von ca. einmal pro Monat nicht glaubwürdig. Die zur Rückkehrfrequenz gemachten Angaben erscheinen schon deshalb nicht glaubhaft, da im Wohnsitzmitgliedstaat auch die Ehegattin des BF (Anm.: die Ehe ist aufrecht) und das gemeinsame mj. Kind leben und sich dieser Umstand nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig in einer höheren Rückkehrfrequenz ausdrückt. In Anbetracht der großen, zwischen seiner Unterkunft in XXXX und seinem Wohnort im Wohnmitgliedstaat gelegenen Entfernung und seinen zuerst gemachten Angaben erscheinen dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die zuerst gemachten Angaben über eine "jede zweite Woche" erfolgte Rückkehrfrequenz nachvollziehbar und daher glaubhaft. Abgesehen davon, dass keine der Verfahrensparteien (weder der BF, noch die belangte Behörde) eine Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat "an jedem Wochenende" behaupteten, drängt sich auch dem erkennenden Verwaltungsgericht die Annahme einer solchen schon wegen der großen - zwischen der Unterkunft in Österreich und dem Wohnsitz im Wohnmitgliedstaat gelegenen - Entfernung nicht auf. Auf seinen Angaben - sie finden ihre Bestätigung in der von der belangten Behörde am 05.04.2016 aufgenommenen, vom BF unterzeichneten Niederschrift - beruhen auch die Feststellungen des BF zu dessen Familienstand.
Die zum Aufenthalt des BF im Wohnmitgliedstaat während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dessen Angaben. Auf den Angaben des BF gründen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass er für die Benützung der von ihm an der Anschrift XXXX bewohnten Unterkunft keine Miete zahlen muss. Auf seinen Aussagen gründen weiters die zur Tätigkeit des BF während des letzten Beschäftigungsverhältnisses getroffenen Feststellungen.
Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Angaben des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die zu den Wohnsitzmeldungen in Österreich und deren Qualität getroffenen Feststellungen gründen auf den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister.
Auf den Aussagen des BF gründen weiters die dazu getroffenen Feststellungen, dass er und seine Ehegattin Eigentümer eines Baugrundstücks in XXXX sind.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der gegenständliche, gegen die dem BF am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, gerichtete Vorlageantrag des BF langte bei dieser am XXXX, sohin rechtzeitig ein.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.
3.2.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Kern darauf, dass der BF seinen ordentlichen Wohnsitz und seine Kernfamilie in XXXX habe und er während seiner Beschäftigung in Österreich ein Firmenquartier bewohnt habe. Obwohl er niederschriftlich erklärt habe, dass er während seiner letzten Beschäftigung nicht einmal wöchentlich in seinen Heimatort zurückgekehrt sei, sei ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich auf Grund seiner niederschriftlichen Angaben nicht glaubwürdig und sei davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor bei seiner Familie in XXXX liege. Da der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX liege, sei der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung zuständig.
In seiner Beschwerde führte der BF im Kern aus, dass sich sein Lebensmittelpunkt keinesfalls in XXXX, sondern seit dem XXXX in Österreich befinde. Deshalb wäre festzustellen gewesen, dass der BF kein Grenzgänger ist und die belangte Behörde über den Anspruch des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu entscheiden habe.
Beschwerdegegenständlich ist nun darüber abzusprechen, ob und inwieweit die Zurückweisung des auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrages zu Recht erfolgt ist.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).
Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5)
a)
Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b)
Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...]"
Artikel 1 lit. f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 mwN).
3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).
Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Ein arbeitsloser unechter Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedsstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.
Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu. Gemäß Art. 1 lit. j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).
Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen "Wohnort"; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen kann.
Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger (= unechter Grenzgänger), der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 mit Verweis auf EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27).
Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm. lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Als "Wohnort" gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn wird eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat verstanden, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056 mwN).
3.2.5. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der BF seinen ordentlichen Wohnsitz in XXXX hat. Dort lebt auch seine aus seiner Ehegattin und dem gemeinsamen mj. Kind bestehende Kernfamilie. In Österreich, wo der BF bei der Firma XXXX einer Beschäftigung nachging, wurde ihm von der genannten Dienstgeberin eine Arbeiterunterkunft zur Verfügung gestellt und begründete er hier einen Nebenwohnsitz. Es ist im Wesentlichen unstrittig geblieben, dass der BF seltener als einmal wöchentlich nach XXXX zurückgekehrt ist. Während der BF in Österreich seiner letzten Beschäftigung nachging, hatte er hier weder soziale noch sonstige persönliche Beziehungen behauptet. Umgekehrt hatte er angegeben, dass sich seine Kernfamilie in XXXX aufhält. Damit ist erwiesen, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zumindest im Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).
Auf Grund seiner unbestritten gebliebenen geringen Rückkehrfrequenz - der BF hatte angegeben, jede zweite Woche nach XXXX zurückgekehrt zu sein - ist er nicht als "echter" Grenzgänger im Sinne der Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern als "Nicht-Grenzgänger" bzw. "unechter Grenzgänger" anzusehen.
Anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.04.2016 bezeichnete er die Anschrift XXXX als seine aktuelle Wohnadresse in XXXX, an der er mit seiner aus seiner Ehegattin und dem gemeinsamen mj. Kind lebt. Der BF ist nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Gemeinsam mit einem weiteren Arbeitskollegen bewohnt er an der Anschrift XXXX, eine Arbeiterunterkunft seiner Dienstgeberin. Die Berechtigung zur Benützung dieser Unterkunft ist an den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses geknüpft. Im Zentralen Melderegister ist diese Unterkunft als "Nebenwohnsitz" bezeichnet.
Als entscheidend erweist sich der Umstand, dass der BF zeitnah mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist und sich nach einem Aufenthalt von ungefähr einer Woche während der übrigen Zeit seiner Arbeitslosigkeit im Wohnmitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand spricht für eine Rückkehr im Sinne der oben zitierten - an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs angelehnten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, womit im gegenständlichen Fall die auf Grund seiner Eigenschaft als "unechter" Grenzgänger ursprünglich beim Beschäftigungsmitgliedstaat bestandene Zuständigkeit wieder auf den Wohnmitgliedstaat überging, sodass diesfalls letzterer für den BF zuständig ist (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
3.2.6. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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