BVwG G305 2126231-1

G305 2126231-1Federal Administrative CourtSep 2, 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Full text

BVwG G305 2126231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2126231.1.00

Spruch

G305 2126231-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, betreffend den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, über dessen gegen den Bescheid vom 10.03.2016, VSNR: 2656160671, erhobene Beschwerde zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum

XXXX bis XXXX verloren habe, da er eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angetreten und somit von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtete der BF ein - nicht unterfertigtes - E-Mail vom XXXX, das er im Betreff mit "Beschwerde/Einspruch gegen den Bescheid vom 2016-03-10" bezeichnete und worin er erklärte:

"Hiermit lege ich Beschwerde und Einspruch gegen die sperre vom 03.03.2016 - 13.04.2016 ein". Weiters führte er begründend aus, dass er "teilzeitsuchend gemeldet" sei und ihm eine Vollzeitstelle angeboten worden sei, die er aus privaten Gründen abgelehnt habe. Er sei im Besitz eines gültigen Presseausweises und werde nicht zögern, diese Sache publik zu machen.

3. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die gegen den Bescheid vom

XXXX gerichtete Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX deshalb keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe, da er die mögliche Aufnahme einer sich bietenden zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn XXXX vereitelt habe.

Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor. Der BF sei seit dem Jahr 2007 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos vorgemerkt und befinde sich im Notstandshilfebezug. Zuletzt habe er bei der belangten Behörde am XXXX den Anspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe geltend gemacht. Er habe Erfahrung als Schweißer und Lagerarbeiter. Auf Grund der langen Zeit der Arbeitslosigkeit und der Kinderbetreuung hätten sich die Vermittlungsversuche als schwierig gestaltet. Er sei auf der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung (bis 30 Stunden) und sei derzeit im Betrieb seines Sohnes geringfügig angestellt. Im Betreuungsverlauf sei er über die Zumutbarkeitsbestimmungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz aufgeklärt worden und habe er diese mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen. Da im gesuchten Bereich keine Teilzeitstellen gemeldet bzw. zu erwarten gewesen seien, habe er selbst eine Vollzeitstelle in der vereinbarten Rahmenzeit durch eine Eigenbewerbung als Schweißer in XXXX bei der Firma XXXX gefunden. Er habe sich auf die Stelle beworben und selbst einen Termin für den XXXX für ein Probeschweißen vereinbart. Gemäß den Angaben seines Dienstgebers sei mit dem BF die Arbeitszeit besprochen worden und sei er damit einverstanden gewesen. Am XXXX sei der BF nicht zum vereinbarten Termin bei der Firma XXXX erschienen und konnte er erst nach mehrmaligen Versuchen durch die Firma XXXX erreicht werden. Er habe angegeben, dass er wegen der schlechten Witterungsverhältnisse nicht zum Probeschweißen kommen konnte. Auch habe er mitgeteilt, dass er bei seinem Sohn einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe. Auch habe er angegeben, keinen PKW zu besitzen und dass der Dienstgeber dumm sei. Der BF habe keine berücksichtigungswürdigen Umstände geltend gemacht. Er besitze einen Privat-PKW und einen Führerschein der Klasse B. Zudem hätten eine Mitfahrgelegenheit oder eine Übernachtung bestanden. Die mit dem Dienstgeber vereinbarte Normalarbeitszeit habe sich im Rahmen der vom BF angegebenen Rahmenarbeitszeit bewegt. Die geringfügige Beschäftigung stelle keinen Grund für die Ablehnung einer vollversicherten Anstellung dar.

In der rechtlichen Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts heißt es im Kern, dass der BF im Sinne der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs die Aufnahme der möglichen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, indem er zur möglichen Arbeitsaufnahme am XXXX nicht erschienen sei. Auch sei en KFZ für den Fall der Arbeitssuche in einem zumindest fahrtauglichen Zustand zu erhalten. Sein Verhalten sei für das Nichtzustandekommen des ihm zumutbaren Dienstverhältnisses kausal gewesen.

4. Gegen diesen, dem BF am 30.04.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid vom 28.04.2016 richtete sich sein - ebenfalls per E-Mail am XXXX eingebrachter - als "Einspruch gegen den Bescheid (GZ: XXXX)" bezeichneter Vorlageantrag, in dem er um die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte.

5. Am 17.05.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 10.03.2016 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Hier wurde die beschwerdegegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Da die Beschwerde des BF nicht unterzeichnet war und sie überdies ein konkretes Begehren vermissen ließ, wurde ihm mit hg. Verbesserungsauftrag vom 16.06.2016 die Verbesserung der angeführten Mängel aufgetragen.

7. In seiner - eigenhändig unterfertigten - Eingabe vom 29.06.2016 führte der BF aus, dass er sich vor ca. fünf Jahren bei der Firma

XXXX als Schweißer beworben habe und dass sich diese Firma nach fünf Jahren plötzlich gemeldet und ihm einen Job als Schweißer in Spittal/Drau (2er Schicht) angeboten habe, obwohl er bei der belangten Behörde teilzeitsuchend gemeldet und alleinerziehender Vater eines dreizehnjährigen Sohnes sei. Am Abend desselben Tages habe er von der Firma XXXX die Adresse zugesendet bekommen, wobei sich herausgestellt habe, dass diese Firma ihren Sitz in XXXX und nicht in Spittal/Drau habe. Im selben Zuge sei ihm für den nächsten Tag ein Probeschweißtermin zugesendet worden und habe am nächsten Tag in Villach starker Schneefall geherrscht. Auf seinem Fahrzeug seien "noch Sommerreifen montiert" gewesen.

8. Mit hg. Schreiben vom 06.07.2016 wurde die Eingabe des BF vom 29.06.2016 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.

9. In ihrer Stellungnahme vom 13.07.2016 führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF angehalten gewesen wäre, sein Fahrzeug in einem fahrtauglichen Zustand zu halten. Die Wegstrecke von XXXX bis XXXX betrage XXXX km bzw. XXXX Minuten pro Richtung. Zudem hätte die Möglichkeit einer Mitfahrgelegenheit oder einer Übernachtung bestanden. Im Hinblick auf ein weiteres Judikat des Verwaltungsgerichtshofs führte die belangte Behörde aus, dass die Ablehnung einer Arbeitsstelle "wegen des langen Arbeitsweges" eine Vereitelungshandlung darstelle. Zum Einwand des BF, eine Teilzeitstelle zu suchen, hielt die belangte Behörde fest, dass sein Vermittlungswunsch nach Möglichkeit Berücksichtigung finde. Eine arbeitslose Person müsse aber zur Annahme einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen. Sie müsse auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen.

10. Mit hg. Schreiben vom 19.07.2016 wurde dem BF diese Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die ihm gewährte Frist zur Äußerung ließ er jedoch reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er invalid oder berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG wäre.

Er ist ledig und Alleinerzieher.

1.2. Er besitzt eine Berufserfahrung als Lagerarbeiter und Schweißer und ist überdies im Besitz eines Zertifikats als Schweißer.

1.3. Die vita des BF aus beruflicher Sicht und aus der Perspektive einer arbeitslosen Person gestaltet sich im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis als Arbeiter bei der Firma XXXX

XXXX bis laufend geringfügig beschäftigt bei der Firma XXXX

Zwischen den angeführten, überwiegend kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen lagen Zeiten des Arbeitslosen- und Notstandshilfebezuges. In den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bezog der BF Krankengeld.

Im Zeitraum vom XXXX bis laufend weist der BF lediglich eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX auf. Parallel dazu bezieht er - abgesehen vom Zeitraum XXXX bis XXXX - Notstandshilfe in Höhe von XXXX täglich bzw. seit dem XXXX in Höhe von XXXX täglich.

1.4. Mit der belangten Behörde schloss er eine - mit Schreiben vom 05.10.2015 dokumentierte und an ihn zur Absendung gelangte - Betreuungsvereinbarung ab, anlässlich der er mit der belangten Behörde das Ziel der Betreuung (Unterstützung bei der Suche nach einer Teilzeitstelle im Ausmaß von 25 bis 30 Stunden als Hubstaplerfahrer bzw. Laufkranführer oder im Bereich Schweißer; gewünschter Arbeitsort Villach und gewünschte Arbeitszeit von 06:00 bis 22:00 Uhr) festlegte. In der Betreuungsvereinbarung heißt es weiter, dass dem BF sein "Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung" stehe, um den Arbeitsplatz zu erreichen.

Auf Grund dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete er sich unter anderen zum selbständigen Setzen von Aktivitäten (etwa in Form von Aktivbewerbungen; zum Bewerben auf Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde übermittelt werden und zur Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen; zur Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen der belangten Behörde; zur Nutzung der Selbstbedienungsangebote und zur Reaktion auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt in Kontakt treten.

In der bezogenen Betreuungsvereinbarung heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben:

"[...] Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

  • Es wird Stellensuche im Rahmen der Möglichkeiten vereinbart. Sie sind nun seit mindestens einem Jahr arbeitslos (langzeitbeschäftigungslos). Das Arbeitslosenversicherungsgesetz verpflichtet Sie, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, erneut einen Arbeitsplatz zu erlangen. Das inkludiert auch die Teilnahme an sozialökonomischen, gemeinnützigen Projekten bzw. die Inanspruchnahme einer Vermittlungsunterstützung durch einen gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser, die Ihnen hohe Integrationschancen in den Arbeitsmarkt bieten. Des Weiteren ist auch der Nachweis von Eigeninitiative (in Form von nachvollziehbaren Stellenbewerbungen) als unerlässlich anzusehen. Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass die Nichtannahme einer Ihnen zumutbaren Beschäftigung, die Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS (Qualifizierungen, gemeinnützige Projekte, gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung) oder fehlender Nachweis der Eigeninitiative zu einer Sperre ihres Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges lt. § 10 AlVG führen kann u. ersuchen Sie daher um bestmögliche Kooperation mit Ihrer/m AMS-BeraterIn.

  • Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.

[...]"

Die zitierte Betreuungsvereinbarung wurde unter der Prämisse der persönlichen Ausgangssituation des BF, der zufolge ihm 20 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen, um einer Arbeit nachzugehen und nachdem sich herausgestellt hatte, dass bei ihm eine Vermittlung durch die Kinderbetreuung erschwert ist.

1.5. Am XXXX wurde der BF durch die Mitarbeiterin der Firma XXXX, auf eine Stelle als Schweißer in XXXX aufmerksam gemacht. Obwohl er ihr mitteilte, dass ihm eine Vollzeitstelle in einem Schichtbetrieb nicht möglich sei, habe er sich erfreut gezeigt, als er erfuhr, dass es sich bei der ihm angebotenen Stelle um eine solche auf der Grundlage von Normalarbeitszeit handle. Der BF gab auch an, einen Führerschein bzw. einen PKW zu besitzen. Mit ihm wurde in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit einer Mitfahrgelegenheit bzw. der Übernachtung in XXXX besprochen.

Sodann vereinbarte sie mit dem BF für den XXXX, zwischen XXXX und XXXX Uhr ein Termin für ein Probeschweißen.

Der BF hätte die ihm angebotene Stelle auch gleich antreten können, wenn das Probeschweißen zur Zufriedenheit der Dienstgeberin ausgefallen wäre. Obwohl er der genannten Mitarbeiterin der Firma XXXX sein Kommen zugesichert hatte, erschien er am XXXX nicht.

Nachdem sie vom potentiellen Dienstgeber des BF am späten Vormittag des XXXX davon in Kenntnis gesetzt wurde, versuchte die Mitarbeiterin des genannten Personalbereitstellungsunternehmens mehrmals, den BF zu erreichen. Nachdem dieser endlich abgehoben hatte, erklärte er, dass es ihm wegen der schlechten Witterungsverhältnisse nicht möglich gewesen wäre, den vereinbarten Termin wahrzunehmen. Auch teilte der BF mit, dass man ihn nicht zwingen könne, diesen Termin wahrzunehmen.

1.6. Per E-Mail vom XXXX verlieh eine weitere Mitarbeiterin des genannten Personalbereitstellungsunternehmens, XXXX, ihrer Verwunderung über den BF Ausdruck, dass dieser entgegen seiner Zusicherung, den Termin bei seiner potentiellen Dienstgeberin in XXXX mit seinem Privat-PKW wahrzunehmen, nicht erschienen war.

1.7. Noch am selben Tag richtete der BF folgendes - wörtlich wiedergegebenes - E-Mail an die vorgenannte Mitarbeiterin des Personalbereitstellungsunternehmens:

"- - ohhhhhhhhh das ich beim AMS unter teilzeit gespeichert bin!

Ohhhhhhhh[...]

geht's ihnen noch gut?

ohne kfz ohne schein????

wie soll das gehen?

dumm ........)

lg

XXXX"

1.8. Am 09.03.2016 wurde der BF im Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Stellenangebot von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen) gab der BF auf die Fragen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit gab er an, eine Teilzeitbeschäftigung zu suchen. Auch wäre ihm die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg zu weit gewesen.

1.9. Mit Bescheid vom 10.03.2016 sprach die belangte Behörde gemäß § 10 AlVG 1977 aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe und keine Nachsicht erteilt werde.

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF unmittelbar vor dem beschwerdegegenständlichen Stellenangebot bei einem anderen Unternehmen beworben hätte.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er sich nach erfolgter Ablehnung des angeführten Stellenangebots noch um die ihm angebotene Stelle gekümmert bzw. sich bei einem anderen Unternehmen beworben hätte.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und insbesondere die über die Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 09.03.2016 aufgenommene, vom BF und einer Mitarbeiterin der belangten Behörde unterfertigte Niederschrift, die Dokumentation der Betreuungsvereinbarung 05.10.2015, die Stellungnahme der Firma XXXX vom 03.03.2016 und den E-Mailverkehr zwischen dem genannten Personalbereitstellungsunternehmen und dem BF. Da die darin enthaltenen Vorbringen von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wurden, konnten sie der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR

24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn ab dem 03.03.2016 nicht angetreten und somit von einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 14.03.2016 bestritt der BF diesen Umstand erst gar nicht; vielmehr führte er aus, dass ihn die Firma XXXX auf Grund früherer Dienstverhältnisse "sowieso nicht eingestellt hätte".

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher die Frage zu erörtern, ob der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war.

3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke der beruflichen Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]

[...]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]"

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).

3.4.3. Wie schon oben ausgeführt, stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Nichtannahme eines dem BF zumutbares Stellenangebotes als Schweißer.

Es steht außer Streit, dass das Personalbereitstellungsunternehmen XXXX am XXXX Kontakt mit dem BF aufgenommen und ihm ein Stellenangebot eines Schweißers in einem Betrieb in Lieserbrücke unterbreitet hatte. Er besitzt ein Zertifikat für Schweißer. Auch entspricht die angebotene Stelle der Qualifikation des BF.

Außer Streit steht weiters, dass mit dem ein Termin für ein Probeschweißen am XXXX vereinbart wurde und er die ihm angebotene Beschäftigung auch antreten hätte könne, wenn das Probeschweißen zur Zufriedenheit des potentiellen Dienstgebers ausgefallen wäre. Zu diesem Termin wollte der BF mit seinem PKW erscheinen. Überdies steht außer Streit, dass den Termin für das Probeschweißen entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht wahrgenommen hatte.

Auch lässt sich dem Beschwerdevorbringen des BF nicht entnehmen, dass er sich nach dem XXXX in sonstiger Weise um das beschwerdegegenständliche Stellenangebot bemüht hätte, das er unmittelbar nach positiver Absolvierung des Probeschweißens antreten hätte können.

Wenn der BF nunmehr in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er teilzeitsuchend gemeldet sei und er die ihm angebotene Vollzeitarbeitsstelle aus privaten Gründen habe ablehnen müssen, so vermag er damit weder einen Verfahrensmangel, noch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Vielmehr wusste er schon bei der Terminvereinbarung, dass es sich bei er ihm angebotenen Stelle um eine Vollzeitstelle handelt, sich die Arbeitszeiten innerhalb der in der Betreuungsvereinbarung vom 05.10.2015 festgelegten Rahmenarbeitszeit von 06:00 bis 22:00 Uhr bewegen und wo sich sein künftiger Dienstort befindet. Im Wissen dessen vereinbarte er mit einer Mitarbeiterin des genannten Personalbereitstellungsunternehmens einen Termin für ein Probeschweißen. Selbst wenn widrige Witterungsverhältnisse der Wahrnehmung des vereinbarten Termins entgegengestanden wären, hätte er von sich aus unverzüglich mit der potentiellen Dienstgeberin bzw. mit dem Personalbereitstellungsunternehmen Kontakt aufzunehmen gehabt, um ihr dies mitzuteilen und sie um einen Ersatztermin zu ersuchen. Das ist jedoch nicht erfolgt.

Vielmehr war er für die Urgenzanrufe des Personalbereitstellungsunternehmens, das mehrfach erfolglos versucht hatte, den BF zu erreichen, um ihn nach dem Grund für sein Nichterscheinen zu fragen, vorerst nicht erreichbar. Nachdem er schließlich erreicht werden konnte, bekundete er, dass er nicht gezwungen werden könne, diesen Termin wahrzunehmen und dass es ihm nicht wichtig sei, eine Vollzeitstelle zu erlangen.

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er wegen der Witterungsverhältnisse am Erscheinen bei der potentiellen Dienstgeberin gehindert war, gereicht ihm zum Vorwurf, dass er keinerlei Anstrengungen unternahm, einen weiteren Termin für das Probeschweißen zu bekommen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es bereits, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Schon dadurch, dass der BF den Termin für das Probeschweißen nicht wahrgenommen hatte und er es unterließ, sich um einen Ersatztermin zu kümmern, verringerte er die Chance für ein Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses.

Nach erfolgter Zumutbarkeitsprüfung anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme konnte und durfte die belangte Behörde daher zutreffend von der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und von der Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses durch das Verhalten des BF ausgehen. Anlässlich seiner Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, sowie hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen zu haben.

Einwendungen hatte er gegen die Arbeitszeit erhoben, da er angab, eine Teilzeitbeschäftigung zu suchen. Hier gereicht ihm zum Vorwurf, dass er es überhaupt unterließ, mit der potentiellen Dienstgeberin dazu Kontakt aufzunehmen, um Details zur Beschäftigung zu erfragen. Dabei ist hervorzuheben, dass das Erfordernis der Arbeitswilligkeit nur bei einer Bereitschaft zur Annahme einer Vollzeitbeschäftigung gegeben ist.

Ins Leere geht auch sein Einwand, dass ihm der Weg zum Arbeitsort zu weit gewesen wäre. Abgesehen davon, dass der BF im Rahmen von Fahrgemeinschaften dorthin gelangen hätte können bzw. dort auch übernachten hätte können, beträgt die Wegstrecke von XXXX nach XXXX XXXX km, die in XXXX Minuten bewältigt werden kann. Als zumutbarer Richtwert (täglich) für den Hin- und Rückweg gilt bei einer Vollzeitbeschäftigung ein Zeitaufwand von 2 Stunden, bei der Teilzeitbeschäftigung ein solcher im Ausmaß von 1,5 Stunden. Gegenständlich liegt der tatsächliche (tägliche) Zeitaufwand, um zur Arbeitsstelle zu gelangen unter den angegeben Richtwerten.

Auf den gegenständlichen Fall ist das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.07.2008, Zl. 2008/08/0062 anzuwenden, demzufolge die Ablehnung der Arbeitsstelle wegen des langen Arbeitsweges eine Vereitelungshandlung darstellt.

3.4.4. Der BF vermochte in der Beschwerdeschrift keine Gründe für eine Nachsichterteilung ins Treffen führen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe als berücksichtigungswürdig anzusehen, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung i.S.d. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der BF bis laufend keine Vollzeitbeschäftigung angetreten. Die geringfügige Beschäftigung bei seinem Sohn vermag ihn nicht zu exkulpieren, da eine solche Arbeitslosigkeit nicht beseitigt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A). Dagegen hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sind, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Gegenständlich liegt kein ernsthaftes Bemühen des BF um eine die Arbeitslosigkeit beseitigende Arbeitsstelle vor.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht angenommen hat.

3.4.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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